Signaturerstellungseinheit (RKSV): Definition
Kurz gesagt
Die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert in Österreich jeden Barumsatz einer Registrierkasse nach der RKSV elektronisch und verkettet die Barumsätze miteinander (§ 4, § 9 RKSV; § 131b Abs. 2 BAO). Der Unternehmer beschafft sie bei einem Vertrauensdiensteanbieter und registriert sie über FinanzOnline (§§ 15, 16 RKSV). Ein vom Finanzamt bescheidmäßig bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem (mehr als 30 Registrierkassen) braucht sie nicht (§ 20 RKSV).
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Als Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit kommen nach dem BMF-Erlass nur ein Signaturchip (Smartcard) oder ein Hardware-Sicherheitsmodul (HSM) in Frage; eine Einheit kann mit mehreren Registrierkassen verbunden sein (Erlass BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 3.3.1; § 5 Abs. 2 RKSV).
- Österreich: Die Einheit ist bei einem Vertrauensdiensteanbieter zu erwerben, der qualifizierte Zertifikate anbietet; die Kosten trägt der Unternehmer (§ 15 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Der Signatur- bzw. Siegelwert des Barumsatzes ist Teil des maschinenlesbaren Codes auf dem Beleg (§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 1 Z 4 RKSV).
- Österreich: Fällt die Einheit aus und ist keine andere Registrierkasse mit funktionierender Einheit verfügbar, steht statt des Signaturwerts die Zeichenkette Sicherheitseinrichtung ausgefallen im Code und gut sichtbar am Beleg; nach der Wiederinbetriebnahme folgt ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (§ 17 Abs. 4 RKSV).
- Österreich: Ein nicht nur vorübergehender Ausfall ist über FinanzOnline ohne unnötigen Aufschub zu melden (§ 17 Abs. 1 RKSV); nach dem BMF-Erlass gilt ein Ausfall bis 48 Stunden jedenfalls als vorübergehend, die Meldung hat im Allgemeinen längstens binnen einer Woche zu erfolgen (Abschnitt 3.6.1).
Definition
Die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist die Hardwarekomponente einer Registrierkasse in Österreich, die mit einem privaten Schlüssel die Daten jedes Barumsatzes signiert (Signatur einer natürlichen Person) oder besiegelt (Siegel einer juristischen Person). Jede Signatur bezieht Teile der vorherigen ein und verkettet so die Barumsätze (§ 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 RKSV). Sie ist Teil der Sicherheitseinrichtung nach § 131b Abs. 2 BAO.
Wo steht die Signatur auf dem Beleg?
Die Registrierkasse fordert die Signatur über eine Schnittstelle bei der Einheit an. Der Signaturwert wird als Teil des maschinenlesbaren Codes auf den Beleg gedruckt und im DEP gespeichert (§ 9 Abs. 4 RKSV).
| Bestandteil | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| maschinenlesbarer Code (QR-Code) | unter anderem Seriennummer des Zertifikats und Signatur- bzw. Siegelwert des Barumsatzes | § 10 Abs. 2 Z 6 und 8 RKSV |
| Beleg | Inhalt des maschinenlesbaren Codes; ist kein QR-Code möglich, ein Link als Barcode oder OCR-Zeichen oder die Codierung nach der Anlage | § 11 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 RKSV |
Was gilt bei einem Ausfall?
| Schritt | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Einheit erfassen | § 17 Abs. 4 RKSV |
| 2 | Falls das nicht möglich ist: Zeichenkette Sicherheitseinrichtung ausgefallen statt Signaturwert im Code und gut sichtbar am Beleg | § 17 Abs. 4 RKSV |
| 3 | Nach der Wiederinbetriebnahme einen signierten Sammelbeleg mit Betrag Null erstellen und im DEP speichern | § 17 Abs. 4 RKSV |
| 4 | Nicht nur vorübergehenden Ausfall über FinanzOnline melden; Ende des Ausfalls ebenfalls melden | § 17 Abs. 1, 6 RKSV; Erlass 3.6 |
Nicht zu verwechseln mit
Die Einheit ist nicht die deutsche TSE nach § 146a AO, siehe TSE. Das DEP speichert die Barumsätze, die Einheit signiert sie.