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TSE (Technische Sicherheitseinrichtung): Definition

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die TSE ist die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die ein elektronisches Kassensystem in Deutschland nach § 146a Abs. 1 AO vor nachträglichen Änderungen schützt. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Bei den erfassten Systemen stehen ihre Kennzahlen im Normalbetrieb auf dem Beleg; fällt nur die TSE aus, bleibt die Belegpflicht bestehen, auch wenn TSE-Werte fehlen.

Das Wichtigste

  • Bestandteile: Sicherheitsmodul, Speichermedium, einheitliche digitale Schnittstelle (§ 146a Abs. 1 Satz 3 AO).
  • Anzuwenden seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).
  • Die Zertifizierung erfolgt durch das BSI nach den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03153.
  • Auf dem Beleg eines Kassensystems (§ 6 KassenSichV): Transaktionsnummer, Seriennummern von System und TSE, Prüfwert und Signaturzähler; bei Taxametern und Wegstreckenzählern gelten §§ 7 und 8.

Definition

Die TSE (technische Sicherheitseinrichtung) ist ein zertifiziertes Bauteil oder ein zertifizierter Dienst, der jeden Vorgang eines elektronischen Aufzeichnungssystems kryptografisch signiert und manipulationssicher speichert.

Wozu dient sie?

Die TSE macht nachträgliche Änderungen an Kassendaten erkennbar. Das Sicherheitsmodul vergibt für jeden Vorgang eine fortlaufende Transaktionsnummer, hält Beginn und Ende fest und bildet einen Prüfwert. Das Speichermedium sichert diese Daten, über die einheitliche digitale Schnittstelle gelangen sie in die Kasse und zur Prüfung an die Finanzverwaltung (BSI TR-03153-1, Abschnitt 1.1). Ob Ihr Betrieb eine TSE braucht, beantwortet die TSE-Pflicht.

Beispiel: Wo die TSE-Daten auf dem Beleg stehen

Die folgenden Werte sind erfundene Beispielwerte. Sie zeigen vier Angaben, die mit dem Schutz durch die TSE zusammenhängen. Nicht alle erzeugt die TSE selbst: Transaktionsnummer, TSE-Seriennummer, Prüfwert und Signaturzähler liefert die TSE, die Seriennummer der Kasse kommt aus dem Kassensystem (AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.1.2).

Angabe auf dem Beleg Beispielwert Vorschrift
Transaktionsnummer 48213 § 6 Satz 1 Nr. 4 KassenSichV
Seriennummer von Kasse und TSE KASSE-07 / TSE-3F9A § 6 Satz 1 Nr. 6 KassenSichV
Prüfwert der Vorgangsbeendigung Signaturwert (Zeichenfolge) § 6 Satz 1 Nr. 7 KassenSichV
Signaturzähler 91874 § 6 Satz 1 Nr. 7 KassenSichV

Die Angaben dürfen auch in einem QR-Code stehen (§ 6 Satz 2 Nr. 2 KassenSichV). Die Tabelle gilt für Kassensysteme und Registrierkassen; bei Taxametern und Wegstreckenzählern regeln §§ 7 und 8 KassenSichV den Beleg. Bei einem Ausfall nur der TSE bleibt die Belegausgabe bestehen, auch wenn die TSE-Werte fehlen (AEAO zu § 146a, Nr. 1.14.3); bei einer offenen Ladenkasse gibt es keine TSE-Angaben. Die Belegpflicht selbst behandelt die Belegausgabepflicht in Deutschland.

Rechtsgrundlage

§ 146a Abs. 1 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) verlangt eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Die Anforderungen konkretisiert § 5 KassenSichV durch Technische Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), darunter TR-03153. Anzuwenden ist die Vorschrift seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).

Nicht zu verwechseln mit

  • DSFinV-K: dem Datenformat für den Export, nicht der Sicherheitseinrichtung (siehe DSFinV-K).
  • Cloud-TSE und Hardware-TSE: zwei Bauformen derselben Einrichtung (siehe Hardware- oder Cloud-TSE).
  • Österreichische Registrierkasse: Dort gilt ein eigenes Verfahren mit einer Signatur- oder Siegelerstellungseinheit (RKSV); „TSE“ ist der deutsche gesetzliche Begriff.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 2 bis 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.14.3 und 2.2.1.2Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  5. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 1 Anwendungsbereich und § 3 BegriffsbestimmungenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  6. Technische Richtlinie BSI TR-03153, Teil 1: Anforderungen an die Technische Sicherheitseinrichtung, Version 1.1.1 vom 19. Dezember 2023Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am