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Eichpflicht für Waagen in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich unterliegen Waagen der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn sie ein Entgelt bestimmen (§ 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 MEG). Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre, soweit das Gesetz nichts anderes nennt (§ 15 Z 2 MEG). Verstöße kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.900 Euro ahnden (§ 63 MEG).

Das Wichtigste

  • Österreich: Verantwortlich dafür, dass ein eichpflichtiges Messgerät geeicht ist, ist, wer es verwendet oder bereithält (§ 7 Abs. 2 MEG).
  • Österreich: Der Eichpflicht unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr (§ 8 Abs. 1 Z 2 MEG); Waagen auch dann, wenn sie ein Entgelt bestimmen (§ 8 Abs. 4 MEG).
  • Österreich: Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre bei allen Messgeräten ohne ausdrücklich andere Frist (§ 15 Z 2 MEG) und beginnt mit dem Kalenderjahr nach der letzten Eichung (§ 16 MEG).
  • Österreich: Die Feststellung der Konformität einer neuen nichtselbsttätigen Waage gilt als Ersteichung (§ 1 Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 30/2016).
  • Österreich: Eine Zuwiderhandlung ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 10.900 Euro (§ 63 Abs. 1 MEG).

Österreich regelt das Eichwesen im Maß- und Eichgesetz (MEG). Die Zuständigkeit für die fachliche Aufsicht liegt beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Der Artikel beschreibt, wann eine Waage im Betrieb geeicht sein muss. Für Deutschland und die Schweiz gelten andere Vorschriften; zur Auswahl siehe Kassenwaage auswählen.

Was gilt?

Messgeräte, deren Richtigkeit ein rechtlich geschütztes Interesse fordert, sind eichpflichtig (§ 7 Abs. 1 MEG). Verantwortlich dafür, dass ein eichpflichtiges Messgerät geeicht ist, ist, wer es verwendet oder bereithält (§ 7 Abs. 2 MEG). Die eichpflichtigen Messgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen (§ 14 MEG).

Für wen gilt die Pflicht?

Der Eichpflicht unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden (§ 8 Abs. 1 Z 2 MEG). Waagen unterliegen ferner der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereitgehalten werden (§ 8 Abs. 4 MEG). Eine Waage im Geschäft, am Marktstand oder in der Gastronomie, aus deren Gewicht Sie einen Preis berechnen, erfüllt diese Voraussetzung. Maßgeblich ist die Verwendung der Waage.

Nach § 17 MEG sind einzelne Messgeräte von der Nacheichung befreit, etwa Messgeräte aus Glas oder Hohlmaße bis 10 Liter. Waagen stehen nicht in dieser Liste.

Fristen: Wann ist nachzueichen?

Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit § 15 Z 3 bis 10 MEG nicht ausdrücklich eine andere Frist festlegt (§ 15 Z 2 MEG). Sie beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr (§ 16 MEG). Das BEV nennt für Waagen und Gewichtsstücke zwei Jahre für die meisten.

Beispielrechnung (erfundene Daten) nach dem Wortlaut der §§ 15 und 16 MEG: Eine Waage wird im Mai 2026 nachgeeicht. Die Nacheichfrist beginnt am 1. Jänner 2027 und läuft zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2028.

Bei einer neuen nichtselbsttätigen Waage mit CE- und M-Kennzeichnung ersetzt die Konformitätsfeststellung die Ersteichung: Das Messgerät gilt als erstgeeicht und darf im Anwendungsbereich des MEG verwendet oder bereitgehalten werden (§ 36 Abs. 4 MEG; § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2016). Wann die erste Nacheichung fällig wird, klären Sie mit der Eichstelle, die Ihre Waage nachprüft.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Stellen Sie fest, ob Ihre Waage ein Entgelt oder einen Preis bestimmt (§ 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 MEG).
  • Suchen Sie den Eichstempel oder die Konformitätskennzeichnung (CE und M mit Jahreszahl) am Gerät.
  • Tragen Sie das Ende der Nacheichfrist in Ihren Kalender ein, auf Grundlage des Jahres der letzten Eichung (§ 16 MEG).
  • Beauftragen Sie rechtzeitig eine ermächtigte Eichstelle oder das BEV (Eichungen: § 36 MEG; Eichstellen laut BEV).
  • Verwenden oder bereithalten dürfen Sie eichpflichtige Waagen nur geeicht; auch eine eichpflichtige Reservewaage unterliegt der Pflicht, wenn sie ohne besondere Vorbereitung einsatzbereit ist (§ 7 Abs. 2 und 3 MEG).
  • Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers und die Höchstlast in der Form „Max …“ tragen (§ 7 Abs. 4 MEG).

Gibt es Ausnahmen?

Die Befreiungen von der Nacheichung in § 17 MEG nennen Waagen nicht. Sonderfristen nennen § 15 Z 3 bis 10 MEG für andere Messgeräte; für Waagen betrifft das Z 5 lit. h (fünf Jahre für Waagen der schulärztlichen Betreuung). Ob für Ihre Waage eine Sonderfrist besteht, klären Sie mit der Eichstelle.

Was droht bei einem Verstoß?

Zuwiderhandlungen gegen das MEG und gegen die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen sind Verwaltungsübertretungen. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft sie mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro, auch wenn es beim Versuch geblieben ist (§ 63 Abs. 1 MEG). Das gilt, sofern keine strengere Strafe nach anderen Vorschriften droht und kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt.

Häufige Fragen

Wer führt die Nacheichung einer Waage in Österreich durch?

Nach den BEV-Seiten führen ermächtigte Eichstellen die Neu- und Nacheichung von Waagen durch, ausgenommen selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen; auch das BEV selbst eicht (§ 4 Abs. 2 MEG). Die Betriebe können die Eichstelle frei wählen. Das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen veröffentlicht das BEV.

Gilt die Eichpflicht auch, wenn die Waage nur bereitgehalten wird?

Ja. Nach § 7 Abs. 2 und 3 MEG ist verantwortlich, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Bereitgehalten ist ein Messgerät, wenn die Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann; ausschließlich dekorative oder museale Geräte gelten nicht als bereitgehalten.

Quellen

  1. Maß- und Eichgesetz (MEG), §§ 7, 8, 14 bis 16, 36, 37, 63, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  2. Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen (BGBl. II Nr. 30/2016 idF BGBl. II Nr. 355/2023), § 1, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  3. Masse (Fachbereich Mess- und Eichwesen)Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) · abgerufen am
  4. EichstellenBundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) · abgerufen am