Kasse für die Metzgerei: Waage, Etikett, Rückverfolgbarkeit
Kurz gesagt
In Deutschland darf eine Metzgerei Gewichtswerte im geschäftlichen Verkehr nur mit bestimmungsgemäß verwendetem, nicht ungeeicht betriebenem Messgerät angeben (§§ 31, 33, 37 MessEG) und gibt bei loser Ware nach Gewicht lediglich den Grundpreis an (§ 4 Abs. 2 PAngV). EU-weit müssen Lieferanten und belieferte Unternehmen feststellbar sein (Art. 18 Abs. 2 und 3 VO (EG) 178/2002).
Das Wichtigste
- Deutschland: Messgeräte dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG); die Eichfrist je Waagenart steht im Artikel zur Eichpflicht.
- Deutschland: Wer lose Ware nach Gewicht anbietet, gibt lediglich den Grundpreis an, als Preis je Kilogramm oder je 100 Gramm (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV).
- Deutschland: Vorverpackte Ware nach Gewicht braucht Gesamtpreis und Grundpreis, außer beide sind gleich oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift (§ 4 Abs. 1 PAngV).
- EU: Lebensmittelunternehmer müssen ihre Lieferanten und die belieferten Unternehmen feststellen können (Art. 18 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
- Österreich: Besteht Registrierkassenpflicht, ist eine Waagenkasse einer Registrierkasse gleichzuhalten, wenn sie die technischen Anforderungen des § 131b BAO erfüllt (BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1).
Eine Metzgerei verkauft über die Theke nach Gewicht, mit Etikett für Vorverpacktes und mit Fragen nach der Herkunft der Ware. Daraus entstehen Anforderungen an die Waage, an den Preis auf Etikett und Bon und an die Rückverfolgbarkeit. Dieser Artikel ordnet sie nach Rechtsgrundlage; die Kassenkriterien des Bedienens beschreibt Bäckermodus oder Metzgermodus, die Eichfristen stehen in Eichpflicht für Kassenwaagen in Deutschland.
Worum es bei der Prüfung geht
Die Kasse einer Metzgerei steht zwischen drei Regelungsbereichen: dem Messwesen (die Waage), dem Preisrecht (was am Stück und auf dem Etikett steht) und dem Lebensmittelrecht (Allergene, Rückverfolgbarkeit). Die folgende Tabelle ordnet jede Anforderung dem Land zu, für das wir sie geprüft haben, und der Quelle.
Diese Kriterien zählen
| Anforderung | Gilt für | Rechtsgrundlage | Prüfen Sie so |
|---|---|---|---|
| Gewichtswerte nur aus einem Messgerät, das bestimmungsgemäß verwendet wird | Deutschland, im geschäftlichen Verkehr | § 33 Abs. 1 MessEG | Waage zeigt das Gewicht, das in den Preis eingeht |
| Messgerät nicht nach Ablauf der Eichfrist ungeeicht verwenden | Deutschland | § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 MessEG | Eichmarke und Frist der Waage notieren, siehe Eichpflicht |
| Lose Ware nach Gewicht: nur Grundpreis, je Kilogramm oder je 100 Gramm | Deutschland, Ware wird in Anwesenheit der Verbraucher abgemessen | § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 2 Nr. 5 PAngV | Kilopreis am Fleischstück, Einheit im Artikelstamm gleich |
| Vorverpackte Ware nach Gewicht: Gesamtpreis und Grundpreis, außer beide sind gleich oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift | Deutschland, Fertigpackungen, offene Packungen, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung | § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 PAngV | Etikett zeigt beide Preise (vorbehaltlich der Ausnahmen); Grundpreis je Kilogramm |
| Ausnahmen von der Grundpreisangabe neben dem Gesamtpreis prüfen | Deutschland | § 4 Abs. 3 PAngV (unter anderem Waren kleiner Direktvermarkter und kleiner Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegender Bedienung) | Ob Ihr Betrieb darunter fällt, mit der zuständigen Kammer oder Behörde klären |
| Ermäßigung wegen drohenden Verderbs: Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises und zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage entfällt, wenn die Ermäßigung für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird | Deutschland, schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit | § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV | Etikett oder Schild kennzeichnet die Ermäßigung |
| Unverpackte Lebensmittel: Angaben zu Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV schriftlich oder, unter Bedingungen, mündlich | Deutschland | § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV | Schild, Aushang oder mündlich mit Aufzeichnung, siehe Allergenkennzeichnung |
| Lieferanten und belieferte Unternehmen feststellbar, Systeme und Verfahren dafür | EU, also Deutschland und Österreich | Art. 18 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | Lieferscheine und Chargen so ablegen, dass Behörden sie auf Aufforderung bekommen |
| Waagenkasse einer Registrierkasse gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen des § 131b BAO erfüllt; sonst eigene Registrierkasse | Österreich, soweit Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO besteht | BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1 | Nachweis vom Anbieter verlangen, ob die Waagenkasse die Anforderungen erfüllt |
| Warenbezeichnung auf dem Beleg: Wurst, Rindfleisch oder konkreter; Fleischwaren ist als Sammelbegriff nicht zulässig | Österreich, Beleg nach § 132a BAO | BMF-Erlass, Abschnitt 4.6.4 | Artikelnamen im Stamm prüfen |
Zur Schweiz enthält dieser Artikel keine Aussage; die Eichpflicht für Waagen beschreibt Eichpflicht in der Schweiz, für Österreich Eichpflicht in Österreich.
Was der Bon zeigen sollte
Das MessEG verlangt in § 33 Abs. 3, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, vom Empfänger in einfacher Weise zur Überprüfung der angegebenen Messwerte nachvollzogen werden können. Der Absatz spricht von Rechnungen. Wir empfehlen als eigenen Vorschlag, Gewicht und Kilopreis auch auf dem Kassenbon auszuweisen. Die Belegpflichten selbst stehen in Belegausgabepflicht in Deutschland und Belegerteilungspflicht in Österreich.
Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden. Das Etikett einer Packung Leberkäse zeigt 0,380 kg, 14,90 Euro je kg und 5,66 Euro Gesamtpreis (0,380 × 14,90 = 5,662, auf Cent gerundet). Bei vorverpackter Ware nach Gewicht nennt das Etikett beide Preise; sind Gesamtpreis und Grundpreis gleich, etwa bei einer Packung von genau einem Kilogramm, kann der Grundpreis entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Bei Ware, die der Kunde am Fleischstück abgewogen bekommt, genügt der Kilopreis am Stück.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
- Einmalig: Waage mit der für Ihren Einsatz nötigen Bauart, Etikettendrucker, Kasse mit Waagenanbindung.
- Laufend: Eichung nach Ablauf der Eichfrist, Verbrauchsmaterial für Etiketten, Wartung.
- Einrichtung: Anlegen der Artikel mit Einheit und Preis; fragen Sie, wer es übernimmt.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der Anbieter kann keine Auskunft zu Eichung und Eichfrist der Waage geben.
- Der Artikelstamm kennt nur einen Stückpreis, keinen Preis je Kilogramm.
- Etikettenvorlagen lassen sich nicht anpassen.
- Der Anbieter nennt keine Aussage zur Waagenkasse in Österreich.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betrieb | Was am meisten zählt |
|---|---|
| Bedientheke, Ware wird abgewogen | Waage am Verkaufsort, Kilopreis, Eichfrist |
| Selbstbedienung mit Etikett | Etikettendruck, Gesamt- und Grundpreis |
| Fleischerei mit Imbiss | Allergenangaben, Bestellart |
| Mehrere Filialen | zentrale Preise, Chargen je Filiale |
So gehen Sie vor
- Notieren Sie Eichmarke und Eichfrist jeder Waage.
- Legen Sie jeden Gewichtsartikel mit Einheit (Kilogramm oder 100 Gramm) an und buchen Sie einen Testbon.
- Prüfen Sie ein Etikett für Vorverpacktes auf Gesamtpreis und Grundpreis, soweit keine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift.
- Richten Sie die Ablage für Lieferscheine und Chargen ein.
- Klären Sie Ausnahmen und Besonderheiten Ihres Landes mit der zuständigen Kammer oder Behörde.