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Kasse für die Metzgerei: Waage, Etikett, Rückverfolgbarkeit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland darf eine Metzgerei Gewichtswerte im geschäftlichen Verkehr nur mit bestimmungsgemäß verwendetem, nicht ungeeicht betriebenem Messgerät angeben (§§ 31, 33, 37 MessEG) und gibt bei loser Ware nach Gewicht lediglich den Grundpreis an (§ 4 Abs. 2 PAngV). EU-weit müssen Lieferanten und belieferte Unternehmen feststellbar sein (Art. 18 Abs. 2 und 3 VO (EG) 178/2002).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Messgeräte dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG); die Eichfrist je Waagenart steht im Artikel zur Eichpflicht.
  • Deutschland: Wer lose Ware nach Gewicht anbietet, gibt lediglich den Grundpreis an, als Preis je Kilogramm oder je 100 Gramm (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV).
  • Deutschland: Vorverpackte Ware nach Gewicht braucht Gesamtpreis und Grundpreis, außer beide sind gleich oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift (§ 4 Abs. 1 PAngV).
  • EU: Lebensmittelunternehmer müssen ihre Lieferanten und die belieferten Unternehmen feststellen können (Art. 18 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  • Österreich: Besteht Registrierkassenpflicht, ist eine Waagenkasse einer Registrierkasse gleichzuhalten, wenn sie die technischen Anforderungen des § 131b BAO erfüllt (BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1).

Eine Metzgerei verkauft über die Theke nach Gewicht, mit Etikett für Vorverpacktes und mit Fragen nach der Herkunft der Ware. Daraus entstehen Anforderungen an die Waage, an den Preis auf Etikett und Bon und an die Rückverfolgbarkeit. Dieser Artikel ordnet sie nach Rechtsgrundlage; die Kassenkriterien des Bedienens beschreibt Bäckermodus oder Metzgermodus, die Eichfristen stehen in Eichpflicht für Kassenwaagen in Deutschland.

Worum es bei der Prüfung geht

Die Kasse einer Metzgerei steht zwischen drei Regelungsbereichen: dem Messwesen (die Waage), dem Preisrecht (was am Stück und auf dem Etikett steht) und dem Lebensmittelrecht (Allergene, Rückverfolgbarkeit). Die folgende Tabelle ordnet jede Anforderung dem Land zu, für das wir sie geprüft haben, und der Quelle.

Diese Kriterien zählen

Anforderung Gilt für Rechtsgrundlage Prüfen Sie so
Gewichtswerte nur aus einem Messgerät, das bestimmungsgemäß verwendet wird Deutschland, im geschäftlichen Verkehr § 33 Abs. 1 MessEG Waage zeigt das Gewicht, das in den Preis eingeht
Messgerät nicht nach Ablauf der Eichfrist ungeeicht verwenden Deutschland § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 MessEG Eichmarke und Frist der Waage notieren, siehe Eichpflicht
Lose Ware nach Gewicht: nur Grundpreis, je Kilogramm oder je 100 Gramm Deutschland, Ware wird in Anwesenheit der Verbraucher abgemessen § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 2 Nr. 5 PAngV Kilopreis am Fleischstück, Einheit im Artikelstamm gleich
Vorverpackte Ware nach Gewicht: Gesamtpreis und Grundpreis, außer beide sind gleich oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift Deutschland, Fertigpackungen, offene Packungen, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 PAngV Etikett zeigt beide Preise (vorbehaltlich der Ausnahmen); Grundpreis je Kilogramm
Ausnahmen von der Grundpreisangabe neben dem Gesamtpreis prüfen Deutschland § 4 Abs. 3 PAngV (unter anderem Waren kleiner Direktvermarkter und kleiner Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegender Bedienung) Ob Ihr Betrieb darunter fällt, mit der zuständigen Kammer oder Behörde klären
Ermäßigung wegen drohenden Verderbs: Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises und zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage entfällt, wenn die Ermäßigung für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird Deutschland, schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV Etikett oder Schild kennzeichnet die Ermäßigung
Unverpackte Lebensmittel: Angaben zu Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV schriftlich oder, unter Bedingungen, mündlich Deutschland § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV Schild, Aushang oder mündlich mit Aufzeichnung, siehe Allergenkennzeichnung
Lieferanten und belieferte Unternehmen feststellbar, Systeme und Verfahren dafür EU, also Deutschland und Österreich Art. 18 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lieferscheine und Chargen so ablegen, dass Behörden sie auf Aufforderung bekommen
Waagenkasse einer Registrierkasse gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen des § 131b BAO erfüllt; sonst eigene Registrierkasse Österreich, soweit Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO besteht BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1 Nachweis vom Anbieter verlangen, ob die Waagenkasse die Anforderungen erfüllt
Warenbezeichnung auf dem Beleg: Wurst, Rindfleisch oder konkreter; Fleischwaren ist als Sammelbegriff nicht zulässig Österreich, Beleg nach § 132a BAO BMF-Erlass, Abschnitt 4.6.4 Artikelnamen im Stamm prüfen

Zur Schweiz enthält dieser Artikel keine Aussage; die Eichpflicht für Waagen beschreibt Eichpflicht in der Schweiz, für Österreich Eichpflicht in Österreich.

Was der Bon zeigen sollte

Das MessEG verlangt in § 33 Abs. 3, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, vom Empfänger in einfacher Weise zur Überprüfung der angegebenen Messwerte nachvollzogen werden können. Der Absatz spricht von Rechnungen. Wir empfehlen als eigenen Vorschlag, Gewicht und Kilopreis auch auf dem Kassenbon auszuweisen. Die Belegpflichten selbst stehen in Belegausgabepflicht in Deutschland und Belegerteilungspflicht in Österreich.

Beispielrechnung

Die Zahlen sind erfunden. Das Etikett einer Packung Leberkäse zeigt 0,380 kg, 14,90 Euro je kg und 5,66 Euro Gesamtpreis (0,380 × 14,90 = 5,662, auf Cent gerundet). Bei vorverpackter Ware nach Gewicht nennt das Etikett beide Preise; sind Gesamtpreis und Grundpreis gleich, etwa bei einer Packung von genau einem Kilogramm, kann der Grundpreis entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Bei Ware, die der Kunde am Fleischstück abgewogen bekommt, genügt der Kilopreis am Stück.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Waage mit der für Ihren Einsatz nötigen Bauart, Etikettendrucker, Kasse mit Waagenanbindung.
  • Laufend: Eichung nach Ablauf der Eichfrist, Verbrauchsmaterial für Etiketten, Wartung.
  • Einrichtung: Anlegen der Artikel mit Einheit und Preis; fragen Sie, wer es übernimmt.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Der Anbieter kann keine Auskunft zu Eichung und Eichfrist der Waage geben.
  • Der Artikelstamm kennt nur einen Stückpreis, keinen Preis je Kilogramm.
  • Etikettenvorlagen lassen sich nicht anpassen.
  • Der Anbieter nennt keine Aussage zur Waagenkasse in Österreich.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am meisten zählt
Bedientheke, Ware wird abgewogen Waage am Verkaufsort, Kilopreis, Eichfrist
Selbstbedienung mit Etikett Etikettendruck, Gesamt- und Grundpreis
Fleischerei mit Imbiss Allergenangaben, Bestellart
Mehrere Filialen zentrale Preise, Chargen je Filiale

So gehen Sie vor

  1. Notieren Sie Eichmarke und Eichfrist jeder Waage.
  2. Legen Sie jeden Gewichtsartikel mit Einheit (Kilogramm oder 100 Gramm) an und buchen Sie einen Testbon.
  3. Prüfen Sie ein Etikett für Vorverpacktes auf Gesamtpreis und Grundpreis, soweit keine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift.
  4. Richten Sie die Ablage für Lieferscheine und Chargen ein.
  5. Klären Sie Ausnahmen und Besonderheiten Ihres Landes mit der zuständigen Kammer oder Behörde.

Häufige Fragen

Muss ich bei loser Ware am Fleischstück Gesamtpreis und Kilopreis auszeichnen?

In Deutschland nur den Grundpreis, wenn die Ware lose nach Gewicht angeboten wird, also in Anwesenheit der Verbraucher abgemessen wird (§ 4 Abs. 2, § 2 Nr. 5 PAngV). Der Preis für die abgewogene Menge ergibt sich beim Wiegen. Für vorverpackte Ware gilt § 4 Abs. 1 PAngV.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Die PAngV und das MessEG sind deutsches Recht. Für Österreich enthält dieser Artikel nur die Aussagen zur Waagenkasse und zur Warenbezeichnung auf dem Beleg und die EU-Regel zur Rückverfolgbarkeit. Zur Eichung siehe die Artikel für Österreich und die Schweiz; weitere Aussagen zur Schweiz enthält dieser Artikel nicht.

Quellen

  1. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 31, § 33, § 37 und § 42Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 2, 3, 4, 5, 9 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002, Artikel 18 (Rückverfolgbarkeit), Amtsblatt L 31 vom 1.2.2002Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.1.3.1 und 4.6.4Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am