Eichpflicht für Waagen in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz müssen nichtselbsttätige Waagen, mit denen Sie im Handel die Masse bestimmen oder im offenen Verkauf den Preis nach Masse ermitteln, periodisch nachgeeicht werden (Art. 18 NSWV). Die Frist beträgt zwei Jahre, für bestimmte Waagen ein, drei oder vier Jahre; Sie melden jede Inbetriebnahme der kantonalen Vollzugsbehörde (Art. 15 NSWV). Wer vorschriftswidrige Messmittel vorsätzlich verwendet, wird mit Busse bis CHF 10'000 bestraft (Art. 20 MessG).
Das Wichtigste
- Schweiz: Die Verordnung über nichtselbsttätige Waagen gilt für Waagen im Handel und Geschäftsverkehr und für die Preisbestimmung nach Masse im offenen Verkauf (Art. 2 Bst. a und c NSWV).
- Schweiz: Nacheichung alle zwei Jahre für die übrigen Waagen, jährlich unter anderem für selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen auf Märkten, alle drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 t und für selbst- und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben, alle vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen (Art. 18 Abs. 2 NSWV).
- Schweiz: Verwenderinnen und Verwender melden jede Inbetriebnahme einer Waage der kantonalen Vollzugsbehörde und sind für die fristgemässe Nacheichung verantwortlich (Art. 15 NSWV).
- Schweiz: Wer ein Messmittel verwendet, muss sich vergewissern, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird (Art. 10 Bst. b MessG).
- Schweiz: Busse bis CHF 10'000 bei Vorsatz, bis CHF 5'000 bei Fahrlässigkeit für das Verwenden von Messmitteln, die die Anforderungen nicht erfüllen (Art. 20 MessG).
In der Schweiz regelt das Messgesetz (MessG) die Grundsätze, die Messmittelverordnung (MessMV) das Verfahren und die Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen (NSWV) die Fristen für Waagen. Die Kantone vollziehen die Eichung. Für Deutschland und Österreich gelten andere Regeln, die nicht übertragen werden dürfen. Zur Auswahl siehe Kassenwaage auswählen.
Was gilt?
Wer ein Messmittel verwendet, muss die messtechnischen Eigenschaften regelmässig überprüfen lassen (Art. 9 Abs. 1 MessG). Er hat sich zu vergewissern, dass das Messmittel richtig gekennzeichnet ist, die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird, das Mittel für die Verwendung geeignet ist und richtig verwendet wird (Art. 10 MessG).
Für nichtselbsttätige Waagen sagt die NSWV, dass die Verwenderin dafür verantwortlich ist, dass die Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird (Art. 15 Abs. 1 und 3 NSWV). Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert (Art. 3 Bst. b NSWV).
Für wen gilt die Pflicht?
Die NSWV gilt, wenn die Waage zur Bestimmung der Masse im Handel und Geschäftsverkehr oder zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse im Verkauf in offenen Verkaufsstellen verwendet wird (Art. 2 Bst. a und c NSWV). Die Mengenangabeverordnung verlangt zusätzlich, dass messbare Waren im Offenverkauf mit Messmitteln abgemessen werden, die der MessMV genügen; ist die Kundschaft anwesend, muss sie den Messvorgang beobachten oder selbst vornehmen können (Art. 5 Abs. 1 MeAV). Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage (Art. 3 Abs. 3 MeAV).
Wer Selbstbedienungsspeisen in einem Restaurationsbetrieb mit Grundpreis anbietet, muss zur Bestimmung des Gewichts Waagen einsetzen, die der MessMV genügen (Art. 8 Abs. 3 MeAV).
Fristen: Wann ist nachzueichen?
Art. 18 Abs. 2 NSWV legt die Nacheichfristen fest:
| Waage | Nacheichung |
|---|---|
| Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen, die auf Märkten verwendet werden | jedes Jahr |
| Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken (ausgenommen Ladenwaagen, die nur gelegentlich für solche Packungen verwendet werden) | jedes Jahr |
| Kontrollwaagen für Stichprobenkontrollen in Abfüll- und Abpackstrassen, Waagen in Nassbetrieben, Waagen in Handhubwagen oder Staplern und weitere in Bst. b genannte | jedes Jahr |
| Laufgewichtswaagen über 5 t; selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben | alle drei Jahre |
| Nichtselbsteinspielende Waagen | alle vier Jahre |
| Übrige Waagen | alle zwei Jahre |
Die Eichung gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs (Art. 18 Abs. 3 NSWV). Die zuständige Stelle prüft die Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV periodisch während der ganzen Verwendungsdauer und zusätzlich, wenn Anzeichen für eine Abweichung bestehen, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden.
Beispielrechnung (erfundener Betrieb): Ein Marktstand setzt eine selbsteinspielende Waage ein, die am 12. März 2026 nachgeeicht wurde. Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 NSWV ist sie jedes Jahr nachzueichen. Ein Ladengeschäft mit einer anderen elektronischen Waage ohne Etikettendruck fällt in den Fall der übrigen Waagen mit zwei Jahren, sofern keine andere Zeile der Tabelle passt.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Melden Sie jede Inbetriebnahme einer Waage der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde (Art. 15 Abs. 2 NSWV) und halten Sie Auskunft über Ihre Waagen bereit.
- Prüfen Sie Eichmarke und Ablaufdatum (Monat, Jahr) am Gerät (Anhang 7 Ziffer 1.2 MessMV).
- Ordnen Sie die Waage der Tabelle zu und tragen Sie die nächste Nacheichung ein.
- Rechnen Sie damit, dass die Nacheichung am Verwendungsort stattfindet; ein anderer geeigneter Ort ist zulässig, wenn die Eichung vor Ort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit möglich ist (Art. 4 Abs. 2 ZMessV; Anhang 7 Ziffer 1.1 MessMV).
- Im Offenverkauf bei anwesender Kundschaft: Stellen Sie die Waage so auf, dass die Kundschaft den Messvorgang beobachten oder selbst vornehmen kann (Art. 5 Abs. 1 MeAV).
- Setzen Sie die Waage nur im geeichten Wägebereich ein (Art. 18 Abs. 3 NSWV).
- Nach der Reparatur messrelevanter Teile oder bei verletzten Sicherungen wird die Messbeständigkeit zusätzlich geprüft (Art. 24 Abs. 1 MessMV); klären Sie das Vorgehen mit dem kantonalen Eichamt.
Gibt es Ausnahmen?
Die NSWV unterscheidet Verwendungen: Für Waagen, die zum Wägen von Patientinnen und Patienten, in Apotheken oder in medizinischen Laboratorien dienen, gilt Art. 16 NSWV, für Waagen im Handel Art. 15. Die jährliche Frist für Waagen mit Etikettendruck auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gilt nicht für Ladenwaagen, die nur gelegentlich für solche Packungen verwendet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. b Ziff. 8 NSWV).
Was droht bei einem Verstoss?
Mit Busse bis zu CHF 10’000 wird bestraft, wer vorsätzlich Messmittel, die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet; bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu CHF 5’000 (Art. 20 MessG). Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 24 Abs. 1 MessG). Stellt das Vollzugsorgan bei der Nachschau fest, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, stellt es den rechtmässigen Zustand wieder her, etwa durch sofortige Eichung oder Einziehung der Waage (Art. 20 Abs. 3 NSWV, Art. 8 Abs. 1 ZMessV); die Kontrollbehörde erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 21 NSWV).