Eichpflicht für Kassenwaagen in Deutschland
Kurz gesagt
In Deutschland darf eine Waage, die im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und unter das Mess- und Eichgesetz fällt (Ausnahmen: § 5 MessEV), nur verwendet werden, solange sie geeicht ist oder, bei einer neuen Waage mit CE- und M-Kennzeichnung, die Eichfrist seit dem Inverkehrbringen läuft. Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit die MessEV nichts anderes bestimmt. Das Verwenden vorschriftswidriger Messgeräte kann mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden.
Das Wichtigste
- Deutschland: Das Mess- und Eichgesetz gilt für Messgeräte zur Bestimmung der Masse, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 MessEV).
- Deutschland: Ein Messgerät im Anwendungsbereich des Gesetzes darf nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 MessEG); bei mindestens zehn Wochen vor Fristablauf beantragter Eichung und erfüllter Mitwirkung gilt die Gleichstellung nach § 38 MessEG.
- Deutschland: Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit Anlage 7 MessEV oder eine bis Ende 2014 erteilte PTB-Bauartzulassung nichts anderes bestimmt (§ 34 Abs. 1 MessEV); sie endet bei Fristen ab einem Jahr erst am Jahresende (§ 34 Abs. 2 MessEV).
- Deutschland: Die Eichung erfolgt auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 37 Abs. 3, § 40 Abs. 1 MessEG).
- Deutschland: Ordnungswidrig ist unter anderem das Verwenden eines Messgeräts entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG; der Rahmen beträgt bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 MessEG).
Der Zweck der Eichpflicht ist, dass Kundinnen und Kunden dem angezeigten Gewicht trauen können. Der Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Regeln. Die Auswahl einer Waage behandelt Kassenwaage auswählen.
Was gilt?
Messgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie dem Gesetz entsprechen und im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden (§ 31 Abs. 1 MessEG). Wer ein Messgerät verwendet, muss unter anderem sicherstellen, dass es nicht ungeeicht verwendet wird (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG). Nach Ablauf der Eichfrist oder bei vorzeitigem Ende der Frist darf ein Messgerät nicht mehr ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG).
Hinzu kommt eine Regel für den Messwert selbst: Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen Verkehr nur angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde (§ 33 Abs. 1 MessEG). Das Gewicht, aus dem die Kasse einen Preis rechnet, ist ein solcher Messwert.
Für wen gilt die Pflicht?
Das Gesetz und die Verordnung erfassen Messgeräte für die Masse, wenn sie zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 MessEV). Pflichtig ist, wer das Messgerät verwendet, also der Betrieb, der die Waage bedient. Eine Waage an der Fleischtheke, im Hofladen oder am Marktstand fällt darunter, sobald ihr Gewicht Grundlage des Preises ist.
Die Anlage 1 der MessEV nennt Geräte, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Für die Masse nennt sie Eiersortiermaschinen; weitere Ausnahmen betreffen andere Messgrößen.
Was Sie tun müssen: die Eichfrist
Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit Anlage 7 MessEV oder eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilte Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nichts anderes bestimmt (§ 34 Abs. 1 MessEV). Anlage 7 nennt für Waagen etwa vier Jahre für nichtselbsteinspielende Handelswaagen unter 350 Kilogramm (Nr. 2.2.3) und ein Jahr für selbsttätige Kontrollwaagen (Nr. 2.3.1). Welche Zeile auf Ihre Waage passt, entnehmen Sie dem Typenschild und den Unterlagen des Herstellers.
Die Regeln für Beginn und Ende der Frist stehen in § 34 MessEV und § 37 Abs. 1 MessEG:
| Fall | Fristbeginn | Fristende |
|---|---|---|
| Neue Waage mit CE- und M-Kennzeichnung | Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG); vermutet wird das Jahr der M-Kennzeichnung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 MessEV) | Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 Satz 1 MessEV) |
| Eichung innerhalb der Frist | Tag der Eichung | gleiche Regel |
| Eichung nach Ablauf der Frist | Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 MessEV) | gleiche Regel |
| Gerät nach Ablauf der Frist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet | Tag der Eichung (§ 34 Abs. 1 Satz 4 MessEV) | gleiche Regel |
Beispielrechnung (erfundene Daten, zweijährige Frist, Eichung jeweils fristgerecht): Eine Waage trägt die Kennzeichnung M25. Rechnerisch endet die Frist 2027, die Eichfrist endet damit am 31. Dezember 2027. Wird eine andere Waage am 14. März 2026 geeicht, endet die Frist rechnerisch am 14. März 2028 und damit am 31. Dezember 2028. Bei verspäteter Eichung gilt die Zeile „nach Ablauf der Frist“ der Tabelle.
Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn unter anderem ein Eingriff mit möglichem Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften vorgenommen wird, Kennzeichen unkenntlich oder entfernt sind oder die Waage mit einer nicht zulässigen Einrichtung verbunden wird (§ 37 Abs. 2 MessEG). Für instandgesetzte Messgeräte gilt unter den Bedingungen des § 37 Abs. 5 MessEG eine Sonderregel.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie am Gerät die Kennzeichen: CE und M mit Jahreszahl bei neuen Waagen (§ 14 Abs. 1 MessEV) oder die Eichkennzeichen einer Eichung.
- Notieren Sie das Ende der Eichfrist nach der Tabelle oben und beantragen Sie die Eichung mindestens zehn Wochen vor Fristablauf und tun oder bieten Sie an, was zur Eichung von Ihrer Seite erforderlich ist; dann steht die Waage trotz Fristablauf bis zur behördlichen Überprüfung einem geeichten Gerät gleich (§ 38 Satz 1 MessEG). Bei späterem Antrag kann die Behörde, wenn ihr eine Eichung vor Fristablauf nicht möglich ist, die weitere Verwendung bis zur behördlichen Überprüfung gestatten (§ 38 Satz 2 MessEG).
- Beantragen Sie die Eichung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 3, § 40 Abs. 1 MessEG); die Waage muss gereinigt und zugänglich sein (§ 33 Abs. 1 und 3 MessEV).
- Bewahren Sie Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist auf, längstens fünf Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG).
- Stellen Sie die Waage im Direktverkauf so auf, dass die Kundschaft den Wägevorgang beobachten kann (§ 23 Abs. 3 MessEV).
- Geben Sie bei losen Waren, die Sie nach Gewicht berechnen, nur Nettogewichte als Preisgrundlage an; gespeicherte Taragewichte sind zulässig, wenn sie den tatsächlichen Werten entsprechen oder eine Benachteiligung ausschließen (§ 26 MessEV).
- Sorgen Sie dafür, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, vom Empfänger in einfacher Weise überprüft werden können (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 MessEG).
- Lassen Sie nach Reparatur oder Software-Eingriff klären, ob die Eichfrist noch läuft (§ 37 Abs. 2, 5 und 6 MessEG).
Gibt es Ausnahmen?
Das Gesetz nimmt bestimmte Verwendungen aus (§ 5 MessEV). Für Leistungen, die einen bestimmten Betrag je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, gilt das Gesetz nicht, wenn der Verwender glaubhaft machen kann, dass er mit solchen Leistungen nicht mehr als einen bestimmten Jahresumsatz erzielt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV). Die Verordnung nennt 5 Euro und 2.000 Euro und passt beide Werte alle drei Jahre an; nach der Bekanntmachung der PTB vom 1. März 2024 (BAnz AT 19.03.2024 B8) betragen sie 6,21 Euro je Geschäftsvorgang und 2.485,16 Euro Jahresumsatz. Die Ausnahme gilt nicht für Ausschankmaße.
Die Eichung entfällt für neue Messgeräte nach Abschnitt 2 des Gesetzes während der mit dem Inverkehrbringen beginnenden Eichfrist; sie entsprechen dann geeichten Geräten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG). Anlage 7 nennt außerdem Geräte mit längeren Fristen oder ohne Befristung; das betrifft bei Waagen etwa Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (Nr. 2.2.5).
Was droht bei einem Verstoß?
Ordnungswidrig handelt nach § 60 Abs. 1 MessEG unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 ein Messgerät verwendet (Nr. 14) oder entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 einen Messwert angibt oder verwendet (Nr. 19). Die Geldbuße beträgt in diesen Fällen bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 20.000 Euro (§ 60 Abs. 2 MessEG). Einen eigenen Tatbestand, der ausdrücklich § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG nennt, haben wir in § 60 Abs. 1 nicht gefunden.