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Geschenkgutschein: Gültigkeit und Verjährung in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein in Deutschland gekaufter, sofort einlösbarer Gutschein ohne wirksam vereinbarte Befristung kann in der Regel bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Ausstellung eingelöst werden (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), wenn der Anspruch mit dem Kauf entsteht und der Käufer den Aussteller und die Umstände kennt. Eine kürzere Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; ein Jahr hat das OLG München laut Pressemitteilung des Bayerischen Justizministeriums in einem Verfahren beanstandet. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Befristung von Gutscheinen haben wir nicht gefunden.

Das Wichtigste

  • Regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB: drei Jahre. Beginn, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
  • Eine Befristung in AGB wird im Einzelfall nach § 307 BGB geprüft; eine feste gesetzliche Mindestdauer nennt das BGB nicht.
  • Ist die Befristungsklausel unwirksam, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
  • Zur Befristung von Gutscheinen liegt uns keine BGH-Entscheidung vor; die einzige geöffnete Mitteilung zu einer Befristung betrifft das OLG München (Pressemitteilung, kein Volltext).

Ein Gutschein ist rechtlich ein Anspruch des Inhabers gegen den Aussteller auf Leistung bis zu einem bestimmten Wert. Für Ansprüche dieser Art kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine eigene Gutscheinregel. Wie lange ein Gutschein einlösbar ist, folgt daher aus der Verjährung und aus der Frage, ob eine kürzere Frist wirksam vereinbart wurde.

Was die Verjährung für Gutscheine bedeutet

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt, soweit nicht ein anderer Beginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Beim gekauften Gutschein dürfte die Kenntnis in der Regel mit dem Kauf vorliegen; die Beispielrechnung unterstellt das. Diese Fassung des Verjährungsrechts gilt seit 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

Verjährung heißt nicht, dass der Gutschein „ungültig“ wird. Nach § 214 Abs. 1 BGB darf der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung verweigern. Er muss sich darauf berufen; die Leistung auf einen verjährten Anspruch kann nicht zurückverlangt werden (§ 214 Abs. 2 BGB).

Beispielrechnung mit angenommenen Daten: Ein Gutschein wird am 2. Dezember 2026 verkauft und enthält kein Ablaufdatum. Geht man davon aus, dass der Anspruch mit dem Verkauf entstanden ist und der Käufer Aussteller und Umstände kennt, beginnt die Frist am 31. Dezember 2026 und endet am 31. Dezember 2029. Ein Gutschein vom 2. Januar 2027 läuft dagegen bis zum 31. Dezember 2030. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nennt in seiner Pressemitteilung vom 16. Dezember 2009 dieselbe Rechenweise für einen am 2. Dezember 2007 ausgestellten Gutschein (einlösbar bis einschließlich 31. Dezember 2010).

Wann die Frist später beginnt

Der Fristbeginn hängt davon ab, wann der Anspruch entsteht. Der Bundesgerichtshof hat das am 4. Mai 2017 (Az. I ZR 113/16) für angesparte Reisewerte entschieden: Der Anspruch auf Einlösung war bedingt und entstand erst, als der Kunde die Einlösung für eine konkrete Reise verlangte. Die Verjährung begann erst am Ende dieses Jahres. Eine Angabe des Unternehmens, sie beginne bereits am Ende des Erwerbsjahres, war falsch und nach dem Urteil irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Auf einen Gutschein, der sofort gegen Ware eingelöst werden kann, ist die Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar. Eine ausdrückliche BGH-Aussage zum gewöhnlichen Warengutschein haben wir nicht gefunden. Die Rechenweise in der obigen Beispielrechnung folgt der Pressemitteilung des Justizministeriums, nicht einem Urteil.

Darf der Aussteller eine kürzere Frist vorgeben?

Eine individuell ausgehandelte Befristung gilt. Das Bayerische Justizministerium sagt dazu, ein individuell vereinbarter Zeitraum sei maßgeblich. Der Gutschein ist dann nur innerhalb dieser Frist einlösbar. Bei Gutscheinen im Laden oder im Online-Shop ist die Frist aber meist vorgedruckt oder steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also einseitig gestellt.

Für AGB gilt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB: Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Zweifel ist das anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wo die Grenze für Gutscheine liegt, sagt das Gesetz nicht. Das Ministerium schreibt selbst, es gebe keine gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Befristungen in AGB; die Beurteilung erfolge im Einzelfall.

Quelle Fall Ergebnis
OLG München, Az. 29 U 3193/07 (Datum nach Quellen unterschiedlich), laut Pressemitteilung des Bayerischen Justizministeriums Befristung auf ein Jahr in den AGB eines Onlinehändlers Klausel als unzulässig beurteilt; das Ministerium betont, das Urteil regle nur den Einzelfall

Wir haben diese Entscheidung nur über die Pressemitteilung des Ministeriums geöffnet, nicht im Volltext; weitere Gerichtsentscheidungen zur Befristung von Gutscheinen stützen wir hier nicht, weil wir sie in keiner amtlichen Quelle öffnen konnten. Die Mitteilung betrifft eine Frist von einem Jahr bei einem Verkäufer, der über das Internet verkauft. Aus ihr folgt keine Zusage, dass zwei oder drei Jahre zulässig oder unzulässig sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.

Was gilt, wenn die Befristung unwirksam ist?

Ist eine AGB-Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, und sein Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Bei einem Gutschein folgt daraus, dass ohne wirksame Befristung die regelmäßige Verjährung gilt. Das ist unsere Ableitung aus § 306 Abs. 2 BGB; ein Urteil dazu haben wir nicht geöffnet.

Falsche Aussagen über die Verjährung sind ein eigenes Risiko. Der BGH hat im Fall der Reisewerte die falsche Angabe über den Fristbeginn als irreführende geschäftliche Handlung gewertet.

Offene Punkte

  • Keine BGH-Entscheidung zur Befristung: Die einzige geöffnete Mitteilung stammt vom OLG München, nur als Pressemitteilung, und betrifft einen Einzelfall.
  • Unentgeltliche Gutscheine: Werbegutscheine ohne Gegenleistung haben wir nicht untersucht.
  • Gutscheine für Leistungen Dritter und Reisewerte: Hier kann der Fristbeginn abweichen, wie das Urteil zu den Reisewerten zeigt.

Dieser Artikel behandelt nur Deutschland. Die Rechtslage in Österreich beschreibt Geschenkgutschein in Österreich, die in der Schweiz Geschenkgutschein in der Schweiz. Die Umsatzsteuer beim Verkauf und bei der Einlösung behandelt Gutscheine und Umsatzsteuer in Deutschland.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Entscheiden Sie, ob Ihre Gutscheine ein Ablaufdatum tragen sollen. Ohne Datum gilt die gesetzliche Verjährung.
  2. Setzen Sie eine kürzere Frist als die gesetzlichen drei Jahre nur nach rechtlicher Prüfung der Klausel ein.
  3. Schreiben Sie auf den Gutschein oder in die AGB nichts, was die Verjährung falsch darstellt, etwa einen Fristbeginn, der nicht stimmt.
  4. Halten Sie das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein und im Kassensystem fest, damit die Frist nachrechenbar ist.
  5. Entscheiden Sie vorab, ob Sie nach Fristablauf aus Kulanz einlösen, und halten Sie die Regel intern fest.
  6. Lassen Sie neue AGB-Klauseln zur Gültigkeit vor dem Einsatz prüfen, wenn Sie bezahlte Gutscheine verkaufen.

Häufige Fragen

Darf ich einen Gutschein ohne Datum ausgeben?

Ja. Ein Gutschein ohne Befristung ist ohnehin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist einlösbar. Das Bayerische Justizministerium empfahl 2009 unbefristete Gutscheine, weil Befristungen zu Rechtsstreit führen können. Eine Pflicht zum Aufdruck eines Ablaufdatums gibt es in den geöffneten Quellen nicht.

Muss ich einen verjährten Gutschein noch einlösen?

Nein, wenn die Verjährung eingetreten ist. Nach § 214 Abs. 1 BGB darf der Schuldner dann die Leistung verweigern. Ob Sie sich darauf berufen oder aus Kulanz einlösen, entscheiden Sie.

Gilt das auch für kostenlose Werbegutscheine?

Dazu haben wir in den geöffneten Quellen keine Entscheidung gefunden. Die geöffneten Quellen betreffen bezahlte Gutscheine. Wer Werbegutscheine ohne Gegenleistung ausgibt, sollte die Bedingungen im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Quellen

  1. §§ 195, 199, 214, 306, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  2. § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Beginn der regelmäßigen VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  3. Art. 229 § 6 EGBGB, Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht (Verjährungsrecht in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  4. Pressemitteilung zum Urteil des OLG München, Az. 29 U 3193/07, und zur Gültigkeit von Gutscheinen (vom 16. Dezember 2009)Bayerisches Staatsministerium der Justiz · abgerufen am
  5. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2017, Az. I ZR 113/16 (Reisewerte; Beginn der Verjährung, irreführende Angaben), Rn. 16, 20, 24 bis 27Bundesgerichtshof · abgerufen am