DE · AT · CHAnleitung

Gutschein einlösen: Teilbetrag, Restguthaben und verlorene Gutscheine

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Kassensysteme allgemein; Rechtslage für Deutschland und Österreich, Schweiz siehe Verweis im Text

Kurz gesagt

Buchen Sie die Einlösung als Zahlung mit Gutscheinnummer: Ein nicht verbrauchter Betrag bleibt auf dem Gutschein, der Rest geht über die weitere Zahlart. In Deutschland sind Ausgabe und Einlösung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen Geschäftsvorfälle (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2); in Österreich erfassen Sie den eingelösten Nominalwert eines Wertgutscheins als Barumsatz (Erlass vom 29. September 2026, Abschnitt 2.4.10.1).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Bei einem Mehrzweck-Gutschein unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder Leistung bei der Einlösung der Umsatzsteuer, bei einem Einzweck-Gutschein schon die Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 und 15 UStG; für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden).
  • Deutschland: Ein Instrument, das lediglich zu einem Preisnachlass berechtigt, ist kein Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG.
  • Deutschland: Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
  • Österreich: Der Verkauf eines Wertgutscheins ist kein Barumsatz; erst die Einlösung ist mit dem Nominalwert des eingelösten Gutscheins als Barumsatz zu erfassen (Erlass vom 29. September 2026, Abschnitt 2.4.10.1).
  • Österreich: Ein vom Unternehmer ausgegebener und an Geldes statt angenommener Gutschein gilt für die Belegerteilung als Barzahlung (§ 132a Abs. 1 BAO).

Ein Gutschein ist schnell eingelöst, solange Betrag und Einkauf gleich hoch sind. Schwierig wird es bei Teilbeträgen, bei Mischzahlung und wenn der Gutschein verloren ging oder nach Jahren auftaucht.

Was Sie vorab brauchen

  • Die Gutscheinnummer oder den Code, damit die Einlösung dem Gutschein zugeordnet werden kann (DSFinV-K Feld GUTSCHEIN_NR, Deutschland).
  • Die Angabe, ob der Gutschein auf eine bestimmte Leistung lautet (zum Beispiel „Haarschnitt“) oder auf einen Wert (zum Beispiel „50 Euro“).
  • Ihre Gutscheinbedingungen mit Befristung und Regelung zum Restguthaben.

Zwei Begriffe, die die Kasse trennt

In Deutschland unterscheidet das Umsatzsteuergesetz bei Gutscheinen, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG). Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn Leistungsort und Steuer bei der Ausstellung feststehen; seine Übertragung gilt dann schon als Lieferung oder Leistung, und die spätere Einlösung ist kein unabhängiger Umsatz (Abs. 14). Jeder andere Gutschein ist ein Mehrzweck-Gutschein; erst die tatsächliche Lieferung bei der Einlösung unterliegt der Umsatzsteuer (Abs. 15). Die DSFinV-K 2.4 hat dafür vier Geschäftsvorfalltypen: Einzweckgutschein Kauf und Einlösung, Mehrzweckgutschein Kauf und Einlösung (Anhang C).

Die Steuerfolgen bei der Ausgabe stellen wir hier nicht im Einzelnen dar; siehe Gutscheine und Umsatzsteuer in Deutschland, Österreich und Schweiz. Zum Verkauf und zur Befristung siehe Gutscheine verkaufen: rechtliche Pflichten.

Welche Randfälle gibt es und was buchen Sie?

Die Tabelle gilt für Gutscheine, die ein Unternehmer selbst ausgegeben hat und an Geldes statt annimmt. Rabattgutscheine, die nur einen Preisnachlass geben, sind in Deutschland keine Gutscheine im Sinne von § 3 Abs. 13 UStG; sie buchen Sie wie einen Rabatt, siehe Rabatte an der Kasse buchen.

Fall Deutschland Österreich
Teileinlösung: Gutschein 50 Euro, Einkauf 30 Euro Einlösung über 30 Euro mit Gutscheinnummer; ein vollständig mit Gutschein bezahlter Bon trägt die Zahlart „Keine“ (DSFinV-K Anhang D); Restguthaben von 20 Euro bleibt auf dem Gutschein Als Barumsatz ist der Nominalwert des eingelösten Betrags zu erfassen (Erlass 2.4.10.1): 30 Euro
Einkauf höher als Gutschein (Mischzahlung) Gutschein und weitere Zahlart auf demselben Bon; in den DSFinV-K-Daten bildet die Einlösung einen eigenen Geschäftsvorfall mit negativem Betrag, der Rest steht unter der weiteren Zahlart (Anhang F, Beispiel mit Barrest) Gutschein als Teilzahlung, Restbetrag in bar oder Karte; beides sind Barzahlungen (§ 132a Abs. 1 BAO)
Restguthaben bleibt als Guthaben auf dem Gutschein; Auszahlung nur nach Ihren Bedingungen; jederzeit voraussetzungslos rücktauschbare Instrumente sind Guthabenkarten (DSFinV-K) bleibt als Guthaben; Auszahlung nach Ihren Bedingungen
Gutschein auf eine eindeutig bezeichnete Leistung Einzweck-Gutschein, wenn Leistungsort und Steuer bei der Ausstellung feststehen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) Verkauf ist bereits Barumsatz, wenn die Leistung bekannt und eindeutig konkretisiert ist, zum Beispiel eine Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung (Erlass 2.4.10.2)
Gutschein verfallen oder Verjährung Verjährung drei Jahre ab Jahresende (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB); eine kürzere Frist in den Bedingungen klären Sie rechtlich gesondert Frist in den Bedingungen und Zivilrecht klären; die Registrierkasse erfasst nur die Einlösung
Gutschein verloren Gutscheinnummer sperren, Ersatz nur gegen Nachweis und nur über den Restwert (Empfehlung) wie Deutschland (Empfehlung)

Beispielrechnung: Mischzahlung mit Mehrzweck-Gutschein

Beispielrechnung (erfundene Zahlen, Deutschland): Ein Kunde löst einen Mehrzweck-Gutschein über 20,00 Euro ein und kauft Waren für 45,00 Euro brutto, davon 25,00 Euro zu 7 Prozent und 20,00 Euro zu 19 Prozent. Er zahlt den Rest mit Karte.

Position Betrag brutto enthaltene Steuer
Waren zu 7 Prozent 25,00 Euro 1,64 Euro
Waren zu 19 Prozent 20,00 Euro 3,19 Euro
Summe Umsatz 45,00 Euro 4,83 Euro
Zahlung Gutschein 20,00 Euro
Zahlung Karte 25,00 Euro

Der Gutscheinbetrag mindert den Umsatz nicht; der volle Warenwert ist Umsatz, weil bei einem Mehrzweck-Gutschein erst die Einlösung die Lieferung ist (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Die DSFinV-K zeigt ein Beispiel mit Gutschein über 100 Euro, 120 Euro Warenwert zu zwei Steuersätzen und 20 Euro Barrest (Anhang F).

Beispiel zur Verjährung

Beispielrechnung mit einer Annahme: Ein Gutschein wird am 14. Mai 2026 ausgegeben; wir nehmen an, der Anspruch entsteht mit der Ausgabe und der Kunde kennt ihn. Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren beginnt dann mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029 (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Eine Befristung in Ihren Bedingungen ändert das nicht von selbst; ob sie wirksam ist, ist eine Rechtsfrage außerhalb dieses Artikels.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Abhilfe
Restguthaben stimmt nicht Einlösung ohne Gutscheinnummer gebucht Nummer nachtragen, Gegenbuchung nach Storno, Rückgabe und Gutschrift
Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins erscheint als steuerpflichtiger Umsatz Einzweck-Typ statt Mehrzweck-Typ gewählt (DSFinV-K Anhang C) Typ mit Hersteller und Steuerberatung klären
Kunde will Bargeld zurück Ihre Bedingungen sehen keine Auszahlung vor Bedingungen prüfen; im Zweifel rechtlich klären

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen Sie Ihre Steuerberatung, wenn ein Gutschein Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen abdeckt, wenn Sie Gutscheine über Dritte verkaufen oder wenn Gutscheine in Österreich oder der Schweiz ausgegeben und eingelöst werden. Die Frage, ob Ihre Gutscheinbedingungen zur Befristung wirksam sind, gehört in eine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ich einen Restbetrag eines Gutscheins auszahlen?

Das regeln Ihre Gutscheinbedingungen. Lässt sich ein Instrument jederzeit und voraussetzungslos gegen Geld zurücktauschen, ist es nach der DSFinV-K 2.4 eine Guthabenkarte und damit nur ein Zahlungsmittel, kein Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG (Deutschland).

Gilt für einen verfallenen Gutschein dieselbe Steuer wie für einen eingelösten?

In Deutschland nicht automatisch: Beim Einzweck-Gutschein ist schon die Übertragung als Lieferung oder Leistung zu versteuern (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG), beim Mehrzweck-Gutschein erst die tatsächliche Lieferung bei der Einlösung (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Für Österreich und die Schweiz siehe die Verweise auf die Steuerartikel.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Abs. 13 bis 15 Gutscheine, § 10 Abs. 1 Bemessungsgrundlage, § 27 Abs. 23Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Anwendungserlass zu § 146a AO, Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2024, BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023 (Nr. 1.10.2; Änderung vom 3. März 2025 betrifft in Nr. 1.10.2 nur Trinkgeld)Bayerisches Landesamt für Steuern, Wiedergabe des BMF-Schreibens · abgerufen am
  3. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Anhang C (Vorbemerkung zu Gutscheinen, Geschäftsvorfalltypen), Anhang D, Anhang FBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist und § 199 Beginn der regelmäßigen VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitt 2.4.4, 2.4.10, 4.5.2)Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am
  6. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Belegerteilungspflicht, Abs. 1, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am