ÖsterreichRecht

Gutscheine und Umsatzsteuer in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich folgt die Umsatzsteuer beim Gutschein den Art. 30a und 30b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die Finanzverwaltung auf Gutscheine anwendet, die ab 1. Jänner 2019 ausgestellt wurden. Stehen Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer schon bei der Ausstellung fest (Einzweck-Gutschein), gilt schon die Übertragung als die Leistung und die spätere Einlösung als kein eigener Umsatz; bei jedem anderen Gutschein (Mehrzweck-Gutschein) ist erst die Leistung bei der Einlösung steuerbar. Wann die Steuer im Voranmeldungszeitraum entsteht, richtet sich nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: bei Sollbesteuerung nach dem Kalendermonat der Leistung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst danach ausgestellt wird, bei Istbesteuerung nach dem Kalendermonat, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.

Das Wichtigste

  • Einzweck-Gutschein: Leistungsort und geschuldete Steuer sind bei der Ausstellung bekannt (Art. 30a Nr. 2 MwSt-SystRL).
  • Beim Einzweck-Gutschein gilt schon die Übertragung als die darin bezeichnete Leistung und die Einlösung als kein unabhängiger Umsatz (Art. 30b Abs. 1). Die Steuerschuld entsteht nach den allgemeinen Regeln des § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, also nach Soll- oder Istbesteuerung: bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Übertragung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst danach ausgestellt wird, bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung des Gutscheinentgelts.
  • Beim Mehrzweck-Gutschein ist erst die Leistung bei der Einlösung steuerbar; der Verkauf ist keine Anzahlung (UStR 2000 Rz 4).
  • Bemessungsgrundlage beim Mehrzweck-Gutschein ist bei der Einlösung die für den Gutschein gezahlte Gegenleistung ohne Umsatzsteuer; liegen keine Informationen über die gezahlte Gegenleistung vor, der auf dem Gutschein angegebene oder den Unterlagen zu entnehmende Wert ohne Umsatzsteuer (UStR 2000 Rz 683).
  • Wertgutschein an der Registrierkasse: der Verkauf eines Gutscheins, der zum Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Leistungen berechtigt, ist kein Barumsatz; die Einlösung ist zum Nominalwert als Barumsatz zu erfassen (BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 2.4.10.1), sofern der Betrieb der Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 BAO unterliegt.
  • Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine fallen nicht unter die Gutscheinregeln (UStR 2000 Rz 4).

Wo die Gutscheinregeln in Österreich stehen

Österreich wendet auf Gutscheine die Art. 30a und 30b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG an, die die Richtlinie (EU) 2016/1065 vom 27. Juni 2016 eingefügt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sind sie ab 1. Jänner 2019 anzuwenden; Art. 410a der Systemrichtlinie beschränkt sie auf Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden. Die Finanzverwaltung fasst Begriff und Arten in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in Rz 4 zusammen, die Bemessungsgrundlage bei der Einlösung in Rz 683 (Fassung des Wartungserlasses vom 10. Dezember 2025, GZ 2025-0.986.432).

Eine eigene Gutscheinvorschrift haben wir in der am 14. Oktober 2026 abgerufenen konsolidierten Fassung des UStG 1994 nicht gefunden: § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 regeln den Leistungsort bei Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte, § 3 Abs. 15 die Reihengeschäfte. Die deutsche Nummerierung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG lässt sich auf Österreich nicht übertragen.

Für Gutscheine, die bis 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden, gilt die frühere Behandlung: Die Veräußerung eines Gutscheins über Waren freier Wahl oder nicht konkretisierte Dienstleistungen ist nicht steuerbar und unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung (UStR 2000 Rz 4).

Einzweck oder Mehrzweck: die Entscheidung

Ein Gutschein ist nach Art. 30a Nr. 1 MwSt-SystRL ein Instrument, das der Unternehmer als Gegenleistung oder als Teil der Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung annehmen muss, wobei die Leistung oder die Identität der leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Instrument oder in den dazugehörigen Unterlagen angegeben sind. Instrumente, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, fallen nicht unter die Gutscheinregeln (Erwägungsgrund 4 der Richtlinie).

Die Tabelle gilt für Regelbesteuerung und für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden.

Gutschein Voraussetzung Steuerbarer Vorgang und Steuerschuld Verkauf in der Buchhaltung
Einzweck-Gutschein, Aussteller handelt im eigenen Namen Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer stehen bei der Ausstellung fest (Art. 30a Nr. 2) Die Übertragung gilt als die darin bezeichnete Leistung, die spätere Einlösung ist kein unabhängiger Umsatz (Art. 30b Abs. 1; UStR 2000 Rz 4). Die Steuerschuld entsteht nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Übertragung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Monats ausgestellt wird (lit. a), bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung des Gutscheinentgelts (lit. b) Erlös und Umsatzsteuer
Einzweck-Gutschein, Vertrieb im fremden Namen Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer stehen bei der Ausstellung fest; der Vertreiber handelt im Namen eines anderen Unternehmers Die Übertragung gilt als Leistung des Unternehmers, in dessen Namen gehandelt wird (Art. 30b Abs. 1; UStR 2000 Rz 4). Die Steuerschuld entsteht nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nach Soll- oder Istbesteuerung (UStR 2000 Rz 2607) nur das eigene Entgelt, etwa für die Vertriebsleistung
Einzweck-Gutschein, Leistung erbringt ein Dritter Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer stehen bei der Ausstellung fest; Aussteller und leistender Unternehmer sind verschiedene Personen Die Übertragung gilt als Leistung des Ausstellers; die Leistung des Dritten gilt als an den Aussteller erbracht (Art. 30b Abs. 1; UStR 2000 Rz 4). Die Steuerschuld entsteht nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nach Soll- oder Istbesteuerung (UStR 2000 Rz 2607) Erlös und Umsatzsteuer beim Aussteller
Mehrzweck-Gutschein jeder andere Gutschein, etwa ein Wertgutschein, bei dem sich die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung nicht bestimmen lässt (Art. 30a Nr. 3) Erst die tatsächliche Leistung bei der Einlösung ist steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld (Art. 30b Abs. 2; UStR 2000 Rz 4); die Übertragung des Gutscheins ist kein steuerbarer Vorgang (UStR 2000 Rz 4 und Rz 2607) keine Umsatzsteuer; Verbindlichkeit
Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutschein berechtigt zum verbilligten Erwerb oder zu einer nachträglichen Vergütung Keine Gutscheinregel; steuerbar ist die ausgeführte Leistung (UStR 2000 Rz 4) kein Gutschein im Sinne der Regeln

Bei der Einlösung eines Mehrzweck-Gutscheins ist Bemessungsgrundlage die für den Gutschein gezahlte Gegenleistung; liegen dazu keine Informationen vor, der auf dem Gutschein angegebene oder den Unterlagen zu entnehmende Wert, jeweils ohne Umsatzsteuer (Art. 73a MwSt-SystRL; UStR 2000 Rz 683). Bei einer Teileinlösung ist der entsprechende Teil maßgebend (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie). Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins ist keine Anzahlung: Eine Anzahlung ist nach UStR 2000 Rz 2607 nur zu versteuern, wenn sie mit einer konkreten Leistung zusammenhängt; die Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheins unterliegt nach Rz 2607 auch nicht der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (Soll- oder Istbesteuerung). Überträgt ein anderer Unternehmer als der leistende einen Mehrzweck-Gutschein, ist eine bestimmbare übertragende Leistung steuerbar, etwa eine Vertriebsleistung (Art. 30b Abs. 2 MwSt-SystRL).

So buchen Sie Verkauf und Einlösung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Der Gutschein lautet über 120 Euro, die Leistung unterliegt dem Normalsatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), Aussteller und leistender Unternehmer sind dieselbe Person, und die Zahlung erfolgt beim Verkauf. Die Kontenbenennungen sind Vorschläge, die Nummern richten sich nach Ihrem Kontenrahmen.

Die letzte Zeile weicht von den vorstehenden ab: Sie unterstellt eine Leistung zum ermäßigten Satz von 10 Prozent und keinen Normalsatz von 20 Prozent.

Vorgang Einzweck-Gutschein Mehrzweck-Gutschein
Verkauf Kassa oder Bank 120 an Umsatzerlöse 100 und Umsatzsteuer 20 Kassa oder Bank 120 an Verbindlichkeit aus Gutscheinen 120; keine Umsatzsteuer
Einlösung über den vollen Betrag keine zweite Umsatzsteuer, weil die Einlösung kein unabhängiger Umsatz ist; die Ware geht aus dem Lager ab (Wareneinsatz an Vorräte) Verbindlichkeit aus Gutscheinen 120 an Umsatzerlöse 100 und Umsatzsteuer 20
Teileinlösung über 60 Euro nur der Lagerabgang für den ausgegebenen Teil; die Umsatzsteuer wurde beim Verkauf gebucht Verbindlichkeit aus Gutscheinen 60 an Umsatzerlöse 50 und Umsatzsteuer 10; Restverbindlichkeit 60
Teileinlösung über 60 Euro für eine Leistung zum Satz von 10 Prozent, der erst bei der Einlösung feststeht nicht anwendbar: stand die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung nicht fest, ist es kein Einzweck-Gutschein Verbindlichkeit aus Gutscheinen 60 an Umsatzerlöse 54,55 und Umsatzsteuer 5,45 (60 − 60 ÷ 1,10, gerundet)

Bei Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994): beim Einzweck-Gutschein der Monat der Übertragung, beim Mehrzweck-Gutschein der Monat der Einlösung. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Monats ausgestellt wird. Wer nach vereinnahmten Entgelten besteuert, rechnet mit dem Monat, in dem das Entgelt für die ausgeführte Leistung vereinnahmt wird (§ 17 und § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994); beim Einzweck-Gutschein ist das der Monat, in dem das Entgelt für den Gutschein vereinnahmt wird, der vom Monat der Übertragung abweichen kann. Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins löst auch bei Istbesteuerung keine Steuer aus, weil er keine Leistung ist (UStR 2000 Rz 2607). Welche Sätze gelten, steht im Artikel Umsatzsteuersätze in Österreich.

Wann der Erlös in der Gewinnermittlung erfasst wird, hängt von der Gewinnermittlungsart ab; siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Registrierkassa.

Was an der Registrierkasse gilt

Neben dem Umsatzsteuerrecht gilt das Registrierkassen- und Belegerteilungsrecht: Die Erfassung in der Registrierkasse setzt die Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 BAO voraus; die Belegerteilungspflicht nach § 132a Abs. 1 BAO trifft Unternehmer unabhängig davon. Nach dem Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitt 2.4.10) ist der Verkauf eines Wertgutscheins, der zum Bezug von Waren nach freier Wahl berechtigt, noch kein registrierkassen- und belegerteilungspflichtiger Barumsatz; eine Pflicht, einen Beleg allein über den Gutscheinverkauf zu signieren, besteht daher nicht. Wird der Verkauf in der Registrierkasse erfasst, empfiehlt der Erlass die Bezeichnung Bonverkauf und einen Null-Prozent-Umsatz. Der eingelöste Wertgutschein ist dagegen mit seinem Nominalwert als Barumsatz zu erfassen, weil erst bei der Einlösung die Leistung erbracht wird.

Bei einer Prepaidkarte steht beim Kauf noch nicht fest, welche Leistungen in Anspruch genommen werden; der Erlass behandelt den Kartenkauf wie einen Wertgutschein. Ist die Leistung in der Urkunde dagegen eindeutig konkretisiert, etwa bei einer Eintrittskarte für eine bestimmte Veranstaltung, ist schon der Verkauf ein Barumsatz, und es ist ein Beleg auszustellen. Wird ein vom Unternehmer ausgegebener Gutschein an Zahlungs statt angenommen, gilt das nach § 131b Abs. 1 Z 3 BAO als Barzahlung. Der Erlass spricht von Wertgutschein und sonstigem Gutschein, die Umsatzsteuerregeln von Mehrzweck- und Einzweck-Gutschein; die beiden Einteilungen sind nicht deckungsgleich. Für den Erlass entscheidet allein, ob die Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und eindeutig konkretisiert ist (Abschnitt 2.4.10.2); ein Einzweck-Gutschein liegt umsatzsteuerlich nur vor, wenn zusätzlich der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer schon bei der Ausstellung feststehen (UStR 2000 Rz 4). Ob ein konkretisierter Gutschein auch steuerlich schon beim Verkauf zu erfassen ist, prüfen Sie daher gesondert.

Mehr zur Kasse: Registrierkassenpflicht in Österreich und Belegerteilungspflicht in Österreich.

Nicht eingelöste Gutscheine

Beim Einzweck-Gutschein gilt die Übertragung als die Leistung; die Steuer bleibt geschuldet, auch wenn sie später nicht abgerufen wird (UStR 2000 Rz 4). Beim Mehrzweck-Gutschein erfasst die Richtlinie den Fall nicht, dass der Gutschein nicht eingelöst und die Gegenleistung behalten wird (Erwägungsgrund 12); klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung. Zur Gültigkeitsdauer siehe Geschenkgutschein-Verjährung in Österreich und Teilbetrag und Restguthaben.

Was bei falscher Einordnung droht

Die Gutscheinregeln selbst nennen keine Sanktion. Ordnen Sie einen Einzweck-Gutschein als Mehrzweck-Gutschein ein, melden Sie die Steuer zu spät; umgekehrt zu früh. Eine verspätete Abgabenerklärung kann die Behörde mit einem Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe belegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; unter 50 Euro wird er nicht festgesetzt (§ 135 BAO).

Wird die erklärte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, fallen Säumniszuschläge an: der erste mit 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages; ein zweiter mit 1 Prozent, soweit die Abgabe nicht drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist, und ein dritter mit 1 Prozent, soweit sie nicht drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zum zweiten Zuschlag entrichtet ist (§ 217 Abs. 2 und 3 BAO). Der erste Zuschlag entfällt bei einer Säumnis von höchstens fünf Tagen, wenn der Abgabepflichtige in den letzten sechs Monaten alle zusammengefasst verbuchten Abgaben zeitgerecht entrichtet hat (§ 217 Abs. 5 BAO); auf Antrag sind Zuschläge bei fehlendem grobem Verschulden herabzusetzen oder nicht festzusetzen (§ 217 Abs. 7 BAO), und Zuschläge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt (§ 217 Abs. 10 BAO).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung feststehen: nur dann ist es ein Einzweck-Gutschein.
  • Buchen Sie beim Einzweck-Gutschein Erlös und Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln des § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: bei Sollbesteuerung im Monat der Übertragung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst später ausgestellt wird; bei Istbesteuerung in dem Monat, in dem Sie das Entgelt für den Gutschein vereinnahmen.
  • Buchen Sie beim Mehrzweck-Gutschein den Verkauf als Verbindlichkeit ohne Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung.
  • Erfassen Sie die Einlösung eines Wertgutscheins mit dem Nominalwert als Barumsatz, wenn Ihr Betrieb registrierkassenpflichtig ist, und erteilen Sie den Beleg nach § 132a Abs. 1 BAO.
  • Behandeln Sie Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine als eigenen Fall: Sie fallen nicht unter die Gutscheinregeln.
  • Klären Sie Gutscheine mit Drittleister und nicht eingelöste Mehrzweck-Gutscheine mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ich beim Verkauf eines Geschenkgutscheins schon Umsatzsteuer abführen?

Das hängt von der Art des Gutscheins ab. Stehen Ort der Leistung und die darauf geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung fest, ist schon die Übertragung die steuerbare Leistung (Art. 30b Abs. 1 MwSt-SystRL); wann die Steuer entsteht, folgt § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Übertragung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Monats ausgestellt wird (lit. a); bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt für den Gutschein vereinnahmt wird, der vom Monat der Übertragung abweichen kann (lit. b). Lässt sich die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung nicht bestimmen, etwa weil der Gutschein zu Waren freier Wahl berechtigt, ist es ein Mehrzweck-Gutschein; bis zur Einlösung buchen Sie nur eine Verbindlichkeit.

Ist ein Rabattgutschein ein Gutschein im Sinne dieser Regeln?

Nein. Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine sind keine Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine (UStR 2000 Rz 4). Sie berechtigen zu einem verbilligten Erwerb oder zu einer nachträglichen Vergütung. Die Umsatzsteuer folgt der ausgeführten Leistung; die Entgeltminderung behandeln die UStR 2000 in Rz 2394 bis 2396.

Muss ich die Einlösung eines Wertgutscheins an der Registrierkasse erfassen?

Erfassen Sie die Einlösung, wenn Ihr Betrieb der Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 BAO unterliegt. Nach dem Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist der eingelöste Wertgutschein mit seinem Nominalwert als Barumsatz zu erfassen, weil erst bei der Einlösung die Leistung erbracht wird; nur der Verkauf ist noch kein Barumsatz (BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 2.4.10.1). Davon zu trennen ist die Belegerteilungspflicht: Über eine empfangene Barzahlung ist nach § 132a Abs. 1 BAO ein Beleg zu erteilen.

Was passiert, wenn der Gutschein nie eingelöst wird?

Beim Einzweck-Gutschein gilt schon die Übertragung als die Leistung; die Steuer bleibt geschuldet, auch wenn der Gutschein später nicht eingelöst wird (UStR 2000 Rz 4), und sie entsteht nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bei Istbesteuerung mit dem Kalendermonat der Vereinnahmung. Beim Mehrzweck-Gutschein entsteht die Steuer erst mit der Leistung; den Fall, dass der Gutschein nicht eingelöst und die Gegenleistung behalten wird, erfassen die Gutscheinregeln nicht (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie). Klären Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 3 Abs. 13 bis 15, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bis 3, § 17 und § 19 Abs. 2, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025, Rz 4, Rz 683, Rz 2394 bis 2396 und Rz 2607Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  3. BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, GZ 2026-0.812.460, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Abschnitte 2.4.4, 2.4.10 und 4.5.2Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  4. Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen, ABl. L 177 vom 1.7.2016, S. 9 (Amtsblatt in englischer Sprache)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b Abs. 1, § 132a Abs. 1, § 135 und § 217 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 10, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am