Geschenkgutschein: Gültigkeit und Verjährung in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz verjähren Forderungen nach Art. 127 OR in zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt; diese Fristen können nach Art. 129 OR nicht durch Vereinbarung geändert werden. Von der Verjährung ist die vertraglich festgelegte Gültigkeitsdauer eines Gutscheins zu unterscheiden; ob ein aufgedrucktes Ablaufdatum eine unzulässige Verkürzung der Verjährung ist, ist umstritten. Wir haben keine Entscheidung des Bundesgerichts dazu gefunden; das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen verweist auf ein Urteil eines Solothurner Gerichts vom 28. Mai 2020, das beide gleichsetzt.
Das Wichtigste
- Art. 127 OR: zehn Jahre für alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt; Art. 128 OR nennt Ausnahmen mit fünf Jahren.
- Art. 129 OR: Die Verjährungsfristen dieses Titels können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
- Art. 130 Abs. 1 OR: Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
- Gültigkeitsdauer und Verjährung sind zu unterscheiden; ob ein Ablaufdatum auf einem Gutschein unter Art. 129 OR fällt, ist umstritten, und höchstrichterlich haben wir es nicht entschieden gefunden.
Das schweizerische Obligationenrecht (OR) enthält keine Regel, die Gutscheine ausdrücklich nennt. Zwei Dinge sind deshalb zu trennen: die Verjährung des Anspruchs nach den allgemeinen Vorschriften und die vertraglich festgelegte Gültigkeitsdauer des Gutscheins. Nach dem Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) können die Parteien die Gültigkeitsdauer beim Kauf festlegen, während ein Teil der Lehre sie mit den Verjährungsfristen gleichsetzt; streitig ist daher, was ein aufgedrucktes Ablaufdatum gegenüber der Verjährung vermag.
Welche Verjährungsfrist gilt?
Nach Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt. Art. 128 OR nennt davon abweichende Fristen von fünf Jahren, unter anderem für Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und Wirtsschulden (Ziff. 2) und aus Handwerksarbeit und Kleinverkauf von Waren (Ziff. 3).
Welche der beiden Bestimmungen für den Anspruch eines Gutscheininhabers gegen den Aussteller gilt, haben wir nicht in einer Entscheidung gefunden. Das BFK gibt als Folge der Gleichsetzung von Gültigkeit und Verjährung an, ein Gutschein gelte mindestens fünf Jahre für Konsumgüterlieferungen und zehn Jahre in allen anderen Fällen. Das ist die Auffassung des BFK und eines Teils der Lehre, keine gefestigte Rechtsprechung; ob ein Warengutschein im Laden oder ein Gutschein für eine Mahlzeit im Restaurant unter Art. 128 OR fällt, haben wir in keiner geöffneten Entscheidung gefunden.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Wann der Anspruch aus einem Gutschein fällig wird, haben wir nicht geprüft. Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen, falls der Anspruch mit dem Verkauf fällig würde: Bei einem Gutschein vom 20. März 2026 endete die Frist von zehn Jahren mit dem Ablauf des 20. März 2036, einem Donnerstag (Art. 132 Abs. 1 OR: der Anfangstag zählt nicht mit, die Verjährung ist erst beendet, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist). Wie ein Fristende an einem Wochenende oder Feiertag zu behandeln ist, regelt Art. 132 Abs. 2 mit Art. 78 OR; das Beispiel vermeidet diesen Fall.
Können die Parteien die Frist verkürzen?
Art. 129 OR bestimmt: Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Vorschrift, wonach Forderungen binnen einer bestimmten Frist gerichtlich einzuklagen sind, gegen Art. 129 OR verstösst und unbeachtlich ist (BGE 132 III 285, E. 2). Dort ging es um eine zweijährige Klagefrist in einem Verbandsreglement, nicht um Gutscheine.
Offen ist, ob auch eine Frist, nach der ein Gutschein ausserhalb eines Gerichts eingelöst werden muss, unter das Verbot fällt. Nach dem BFK setzt ein Teil der Lehre die Gültigkeit mit den Verjährungsfristen gleich, die nicht verkürzt werden dürfen; ein Gericht im Kanton Solothurn hat dies am 28. Mai 2020 bestätigt. Das BFK weist zugleich darauf hin, dass eine einseitig vom Verkäufer festgelegte Frist die Zustimmung des Käufers braucht und eine Frist in allgemeinen Geschäftsbedingungen den Käufer nicht erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen darf (Art. 8 UWG); zu kurze Fristen seien wahrscheinlich unwirksam. Das Urteil selbst haben wir nicht im Volltext geöffnet.
Offene Punkte
- Keine höchstrichterliche Entscheidung zu Gutscheinen: Wir haben keine Entscheidung des Bundesgerichts gefunden, die ein Ablaufdatum auf einem Gutschein beurteilt.
- Meinungsstreit in der Lehre: Ob die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins mit der Verjährung gleichzusetzen ist und der Umfang von Art. 129 OR sind nach dem BFK umstritten. Das einzige Urteil, auf das wir stossen, ein Entscheid eines Gerichts im Kanton Solothurn von 2020, kennen wir nur aus der Zusammenfassung des BFK; ob es rechtskräftig ist, wissen wir nicht.
- Anwendbare Frist: Ob Art. 127 oder Art. 128 OR für den Gutscheinanspruch gilt, haben wir nicht entschieden gefunden.
- Fristbeginn: Wann der Anspruch fällig wird, haben wir nicht geprüft.
Dieser Artikel behandelt nur die Schweiz. Für Deutschland und Österreich gelten andere Regeln. Die Mehrwertsteuer behandelt Gutscheine in der Schweiz: MWST bei Verkauf und Einlösung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Entscheiden Sie, ob Sie ein Ablaufdatum aufdrucken. Rechnen Sie mit dem Risiko, dass ein Gericht es als unzulässig ansieht.
- Verzichten Sie auf Bestimmungen, die eine Frist wie ein Gesetz darstellen, etwa „Der Anspruch verjährt nach zwei Jahren“.
- Halten Sie Ausstelldatum und Betrag des Gutscheins im Kassensystem fest, damit Sie auch nach Jahren prüfen können, ob er echt ist.
- Regeln Sie intern, wie Sie mit Gutscheinen nach einem aufgedruckten Datum umgehen, und entscheiden Sie dies nicht erst am Tresen.
- Lassen Sie Gutscheinbedingungen rechtlich prüfen, bevor Sie sie einsetzen.