Gutscheine in der Schweiz: MWST bei Verkauf und Einlösung
Kurz gesagt
In der Schweiz entsteht die MWST auf einen Gutschein je nach Art zu einem anderen Zeitpunkt. Beim steuerpflichtigen Aussteller steuerbarer Leistungen gilt der Wertgutschein steuerlich wie ein Zahlungsmittel: keine Steuer beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung. Ein Leistungsgutschein nennt eine bestimmte oder bestimmbare Leistung und berechtigt nicht daneben zum Bezug anderer Leistungen; ihn behandelt die ESTV beim steuerpflichtigen Aussteller als Vorauszahlung für eine nicht von der Steuer befreite Leistung, und die Steuer entsteht mit der Vereinnahmung des Kaufpreises (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Für nicht steuerpflichtige Betriebe fällt auf Gutscheine keine MWST an.
Das Wichtigste
- Wertgutschein: beim steuerpflichtigen Aussteller einer steuerbaren Leistung ist der Verkauf keine Leistung; die MWST entsteht erst bei der Einlösung, und auf dem Gutschein darf keine Steuer ausgewiesen werden (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.2).
- Leistungsgutschein: beim steuerpflichtigen Aussteller gilt der Kaufpreis als Vorauszahlung für eine nicht von der Steuer befreite Leistung; die Steuer entsteht mit der Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).
- Ein Leistungsgutschein nennt eine bestimmte oder bestimmbare Leistung, bei der der Aussteller schon beim Verkauf bestimmen kann, wo und in welcher Höhe die Steuer geschuldet und abzurechnen ist; berechtigt der Gutschein oder die AGB daneben zum Bezug anderer Leistungen, ist es ein Wertgutschein (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.3).
- Rabattgutscheine, Billette, Eintrittskarten und Briefmarken sind keine Gutscheine in diesem Sinne (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.1); beim Rabattgutschein berechnet sich die Steuer nach dem tatsächlich empfangenen, geminderten Entgelt der Leistung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
- Gewerbsmaessiger Handel mit Wertgutscheinen gilt als Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs und ist damit von der Steuer ausgenommen (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.2; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG).
- Wird ein Leistungsgutschein nicht eingelöst oder ist die Leistung zivilrechtlich verjährt, besteht eine Korrekturmöglichkeit nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG (Entgeltsminderung).
Was gilt
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20, konsolidierte Fassung Stand am 31. März 2025) enthält keine eigene Vorschrift zu Gutscheinen. Die Behandlung steht in der Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Die MWST-Info 04 Steuerobjekt regelt Gutscheine in Ziffer 2.7.6, mit Stand dieser Ziffer ab 17. März 2025. Die ESTV kennzeichnet die Ziffer als erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils.
Die Praxis unterscheidet Wertgutscheine und Leistungsgutscheine. Ein Wertgutschein behandelt sie wie ein Zahlungsmittel, ein Leistungsgutschein wie eine Vorauszahlung. Daraus folgt, wann die Steuer entsteht und was Sie verbuchen. Die Gutscheinregeln der EU, auf denen die Gutschein-Umsatzsteuer in Deutschland und in Österreich beruht, gelten in der Schweiz nicht.
Für wen die Regeln gelten
Die Regeln betreffen steuerpflichtige Personen, die Leistungen im Inland gegen Entgelt erbringen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); auf die Befreiung kann nach Art. 11 MWSTG verzichtet werden. Für nicht steuerpflichtige Betriebe fällt auf Gutscheine keine MWST an; die folgenden Regeln zur Steuerentstehung gelten für steuerpflichtige Aussteller steuerbarer Leistungen. Die Sätze sind der Normalsatz von 8,1 Prozent und der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (Art. 25 MWSTG); die Aufteilung nach Leistung nennt der Artikel Mehrwertsteuersätze in der Schweiz.
Nicht jeder Beleg im Sinne der Kundschaft ist ein Gutschein im Sinne der Praxis. Rabattgutscheine, die zu einem reduzierten Preis berechtigen, ebenso Billette für den öffentlichen Verkehr, Eintrittskarten oder Briefmarken fallen nicht darunter (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.1). Beim Rabattgutschein mindert die Preisermässigung das Entgelt der späteren Leistung; die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Für Billette und Eintrittskarten sagt die Ziffer eine solche Entgeltminderung nicht.
Wertgutschein oder Leistungsgutschein: die Entscheidung
Ein Wertgutschein nennt einen Betrag und keine bestimmte oder bestimmbare Leistung. Mit ihm kann die Kundschaft eine beliebige Leistung im Umfang des Betrages beziehen. Ein Leistungsgutschein nennt dagegen eine bestimmte oder bestimmbare Leistung; bei der Einlösung besteht keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungen, nur die Wahl, wann eingelöst wird (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.3). Bestimmt oder bestimmbar ist eine Leistung, wenn Sie als Ausstellerin oder Aussteller beim Verkauf des Gutscheins aufgrund der Art der Leistung festlegen können, wo und in welcher Höhe Steuer geschuldet und abzurechnen ist. Berechtigt der Gutschein oder die AGB daneben zum Bezug anderer Leistungen, liegt ein Wertgutschein vor.
Die Tabelle fasst die Steuerwirkung und die Buchung zusammen. Die Buchungskolumnen zeigen das Ergebnis in Kurzform; die konkreten Buchungssätze stehen im nächsten Abschnitt.
| Gutschein | Merkmal | MWST entsteht | Buchung beim Verkauf | Buchung bei der Einlösung |
|---|---|---|---|---|
| Wertgutschein | Betrag genannt und keine bestimmte oder bestimmbare Leistung, Leistung frei wählbar (Ziff. 2.7.6.2); auch dann, wenn Gutschein oder AGB daneben zum Bezug anderer Leistungen berechtigen (Ziff. 2.7.6.3) | beim steuerpflichtigen Aussteller erst bei der Einlösung, je nach bezogener Leistung | keine Leistung, kein Entgelt: nur eine Verbindlichkeit | Erlös und MWST nach den bezogenen Leistungen |
| Leistungsgutschein, eine Leistung | bestimmte oder bestimmbare Leistung genannt, keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungen und keine Berechtigung zu anderen Leistungen; Ort und Höhe der Steuer beim Verkauf bestimmbar (Ziff. 2.7.6.3) | beim Verkauf, als Vorauszahlung (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG) | Vereinnahmung und MWST | keine neue MWST |
| Leistungsgutschein, mehrere Leistungen | mehrere bestimmte Leistungen, auch mit verschiedenen Sätzen (Beispiel 2 der MWST-Info) | beim Verkauf, je Leistung nach ihrem Satz; einheitlich nach der überwiegenden Leistung nur wahlweise, wenn die Leistungen zusammen ein Gesamtentgelt haben und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) | Vereinnahmung und MWST satzweise | keine neue MWST |
| Rabattgutschein | berechtigt zu einem reduzierten Preis (Ziff. 2.7.6.1) | keine Gutscheinregel; die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen, geminderten Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) | kein Gutschein im Sinne der Praxis (Ziff. 2.7.6.1) | Erlös gemindert um den Rabatt, MWST darauf |
| Verkauf von Wertgutscheinen durch Dritte | gewerbsmaessiger Handel (Ziff. 2.7.6.2) | von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG); die Option nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG ist ausgeschlossen | ausgenommener Umsatz, keine MWST | die Einlösung versteuert der Aussteller; der Handelnde ist nicht beteiligt |
Ein Beispiel der ESTV zeigt die Abgrenzung: Ein Gutschein einer Hotelkette für eine Übernachtung in einem beliebigen Hotel und Land ist ein Wertgutschein, weil der Leistungsort beim Verkauf nicht feststeht. Gutscheine für eine Übernachtung mit Abendessen in einem bestimmten Haus sind dagegen Leistungsgutscheine, auch wenn die Leistungen unterschiedlichen Sätzen unterliegen (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.4).
So buchen Sie Verkauf und Einlösung
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Unterstellt ist ein eingetragener Betrieb, der nach der effektiven Methode mit vereinbarten Entgelten abrechnet (Art. 36 und Art. 40 Abs. 1 MWSTG); die Kontenbenennungen sind Vorschläge, die Nummern richten sich nach Ihrem Kontenrahmen. Beträge sind gerundet.
Wertgutschein über CHF 100.00, eingelöst für Haushaltswaren (8,1 Prozent) und Lebensmittel zum Mitnehmen (2,6 Prozent):
| Vorgang | Buchung |
|---|---|
| Verkauf des Gutscheins | Kasse oder Bank CHF 100.00 an Verbindlichkeit aus Gutscheinen CHF 100.00; keine MWST, kein Umsatz in der MWST-Abrechnung |
| Einlösung Haushaltswaren | von der Verbindlichkeit CHF 60.00: Erlös CHF 55.50 und MWST CHF 4.50 (60.00 − 60.00 ÷ 1.081) |
| Einlösung Lebensmittel | von der Verbindlichkeit CHF 40.00: Erlös CHF 38.99 und MWST CHF 1.01 (40.00 − 40.00 ÷ 1.026) |
| zusätzlich bei jeder Einlösung | Lagerabgang: Wareneinsatz an Vorräte |
Leistungsgutschein für eine Massage zum Preis von CHF 216.00 einschliesslich MWST zum Normalsatz:
| Vorgang | Buchung |
|---|---|
| Verkauf des Gutscheins | Kasse oder Bank CHF 216.00 an erhaltene Anzahlungen CHF 199.81 und MWST CHF 16.19 (216.00 − 216.00 ÷ 1.081) |
| Abrechnungsperiode | die MWST von CHF 16.19 ist in der Periode der Vereinnahmung zu deklarieren und zu entrichten (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
| Einlösung | erhaltene Anzahlungen CHF 199.81 an Umsatzerlös CHF 199.81; keine neue MWST, dazu der Materialverbrauch |
Beim Leistungsgutschein mit mehreren Leistungen verteilen Sie die MWST beim Verkauf auf die Sätze der einzelnen Leistungen, wie das Hotel-Beispiel der MWST-Info zeigt. Welchen Satz Speisen vor Ort oder zum Mitnehmen tragen, steht im Artikel Gastronomie: MWST vor Ort oder Mitnahme. Die Deklaration in der Abrechnung zeigt der Artikel MWST-Abrechnung in der Schweiz.
Steuerausweis und nicht eingelöste Gutscheine
Auf einem Wertgutschein darf keine Steuer ausgewiesen werden (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.6.2). Wer in einer Rechnung Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, oder wer zu hoch ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag; die Schuld entfällt, wenn die Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG korrigiert wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
Wird ein Leistungsgutschein nie eingelöst oder ist die Leistung zivilrechtlich verjährt, besteht nach der Praxis eine Korrekturmöglichkeit nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG (Entgeltsminderung): Die Umsatzsteuerschuld wird in dem Zeitpunkt angepasst, in dem die Korrektur verbucht wird. Die zivilrechtliche Verjährung behandelt der Artikel Geschenkgutschein: Verjährung in der Schweiz. Beim Wertgutschein entstand keine Steuer; ein Verfall ohne Einlösung löst deshalb keine MWST aus.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Stellen Sie zuerst fest, ob Sie steuerpflichtig sind (Art. 18 Abs. 1 MWSTG); erst dann entscheiden Sie pro Gutscheinart, ob der Gutschein eine bestimmte oder bestimmbare Leistung nennt, für die Ort und Höhe der Steuer beim Verkauf feststehen, und ob er daneben zum Bezug anderer Leistungen berechtigt.
- Drucken Sie auf Wertgutscheine keinen Steuerbetrag und keinen Steuersatz.
- Erfassen Sie den Verkauf von Wertgutscheinen als Verbindlichkeit ohne MWST und verbuchen Sie die Steuer erst mit der Einlösung.
- Deklarieren Sie den Verkaufserlös von Leistungsgutscheinen in der Periode der Vereinnahmung, aufgeteilt nach den Sätzen der enthaltenen Leistungen.
- Prüfen Sie nicht eingelöste Leistungsgutscheine am Periodenende und beurteilen Sie verfallene Beträge nach der Korrekturmöglichkeit in Art. 41 Abs. 1 MWSTG.
- Kennzeichnen Sie Gutscheinverkäufe in der Kasse so, dass Verkauf und Einlösung in der Buchhaltung trennbar bleiben.