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No-Show-Gebühr und Reservierungs-AGB in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Erscheint ein Gast trotz Reservierung nicht und sagt nicht ab, kann ein Restaurant in Deutschland Schadensersatz verlangen, wenn ein Vertrag besteht, ein Schaden entsteht und der Gast das Ausbleiben zu vertreten hat (Amtsgericht München, 21. Oktober 2024). Eine AGB-Pauschale in den AGB muss gegenüber Verbrauchern den üblichen Schaden einhalten und dem Gast den Gegenbeweis ausdrücklich gestatten (§ 309 Nr. 5 BGB).

Das Wichtigste

  • Das Amtsgericht München sah in einer per E-Mail bestätigten Reservierung für 15 Gäste einen Bewirtungsvertrag und sprach 2.508,64 Euro netto zu; die Pressemitteilung vom 9. Dezember 2024 nennt das Urteil nicht rechtskräftig.
  • Gegenüber Verbrauchern gelten AGB nur, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Gast einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB); gegenüber Unternehmern findet § 305 Abs. 2 keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Pauschaler Schadensersatz in AGB ist unwirksam, wenn er den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt oder dem Gast nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger (§ 309 Nr. 5 BGB).
  • Eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme der Leistung oder dass sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst, ist in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 309 Nr. 6 BGB).
  • Eine unwirksame Klausel entfällt; der Vertrag bleibt, und es gelten die gesetzlichen Regeln (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

Ein Tisch bleibt leer, die Küche hat vorbereitet, der Gast hat nicht abgesagt. Ob das Restaurant dafür Geld verlangen kann, hängt von drei Dingen ab: vom Vertrag, von den Bedingungen und von der Höhe des Schadens. Der Artikel gilt für Deutschland und für Reservierungen in der Gastronomie.

Was gilt ohne Gebührenklausel?

Ohne wirksame Klausel kommt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn ein Vertrag besteht, dem Restaurant ein Schaden entstanden ist und der Gast die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB; bei Schadensersatz statt der Leistung wegen ausgeschlossener Leistung § 283 BGB). Das Amtsgericht München hat das in einem Urteil vom 21. Oktober 2024 (Az. 191 C 19029/24) angewandt. Ein Unternehmen hatte für eine Weihnachtsfeier ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro je Person zuzüglich Getränken reserviert; niemand erschien, eine Absage gab es nicht. Das Restaurant verlangte 2.775 Euro brutto, das Gericht sprach 2.508,64 Euro netto zu.

Laut Pressemitteilung vom 9. Dezember 2024 begründete das Gericht das so:

  • Der Vertrag kam durch den E-Mail-Austausch zustande; die Bestätigung der Reservierung galt als Annahme.
  • Das Nichterscheinen machte die Leistung unmöglich und die Beklagte hatte dies zu vertreten, da sie keine Erklärung für ihr Ausbleiben abgab; das Gericht ordnete es als absolutes Fixgeschäft ein und sprach Schadensersatz statt der Leistung zu.
  • Die Höhe schätzte es nach § 287 ZPO. Es stützte sich auf den Vortrag, die vorbereiteten Speisen und der Tisch seien nicht anderweitig zu verwenden gewesen, und auf den üblichen Getränkeumsatz.
  • Die Umsatzsteuer im Klageantrag erkannte es nicht als Schaden an.

Zwei Grenzen: Die Pressemitteilung vom 9. Dezember 2024 nennt das Urteil nicht rechtskräftig; prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich darauf berufen. Und es betraf eine einzeln per E-Mail vereinbarte Reservierung eines Unternehmens, keine Gebührenklausel in AGB gegenüber Verbrauchern.

Wann eine Gebühr in den AGB wirksam ist

Vorformulierte Bedingungen, die Sie für viele Reservierungen verwenden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, soweit die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3). Für AGB prüft das Gesetz der Reihe nach:

Prüfpunkt Vorschrift Was daraus folgt
Einbeziehung § 305 Abs. 2 BGB Gegenüber Verbrauchern: Hinweis bei Vertragsschluss, zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme, Einverständnis des Gastes. Nur dann gelten die AGB. Gegenüber Unternehmern gilt Abs. 2 nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1).
Verständlichkeit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Eine Klausel, die nicht klar und verständlich ist, kann unangemessen benachteiligen.
Höhe der Pauschale § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB Unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
Gegenbeweis § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB Unwirksam, wenn dem Gast nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden.
Vertragsstrafe § 309 Nr. 6 BGB Unwirksam ist die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme der Leistung oder dass sich der andere Teil vom Vertrag löst.
Gast ist Unternehmer § 310 Abs. 1 BGB § 309 gilt nicht unmittelbar; § 307 Abs. 1 und 2 wirkt aber auch insoweit, als eine in § 309 genannte Bestimmung dadurch unwirksam wird.

§ 309 Nr. 5 und 6 gelten ihrem Wortlaut nach für pauschalierten Schadensersatz und für Vertragsstrafen. Eine No-Show-Gebühr fällt je nach Formulierung unter die eine oder die andere Vorschrift; diese Zuordnung ist unsere Auslegung nach dem Wortlaut, nicht die Aussage eines Gerichts. Eine veröffentlichte Entscheidung zu einer No-Show-Pauschale in Restaurant-AGB haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die sicherste Formulierung ist deshalb ein pauschalierter Schadensersatz mit ausdrücklichem Gegenbeweis, kein Strafversprechen.

Zur Einbeziehung bei Online-Buchung gehören ein sichtbarer Hinweis im Buchungsablauf, ein Link auf die Bedingungen und etwa ein Häkchen als Einverständnis des Gastes. Bei Telefonreservierungen kommt es nach dem Wortlaut auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an: Weisen Sie im Gespräch auf die Gebühr hin und legen Sie die Bedingungen vor der Zusage zum Lesen bereit. Dass eine spätere Bestätigung allein genügt, folgt aus der Vorschrift nicht.

Wie hoch darf die Gebühr sein?

§ 309 Nr. 5 Buchst. a BGB nennt keinen Prozentsatz, sondern den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist. Als Schaden gilt auch der entgangene Gewinn, den Sie nach den getroffenen Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnten (§ 252 BGB). Ihre Möglichkeiten, den Schaden zu mindern, etwa durch Neuvergabe des Tisches, zählen mit (§ 254 Abs. 2 BGB).

Beispielrechnung mit erfundenen Werten, Beträge netto: Menü 55 Euro je Gast, 4 Gäste, Wareneinsatz 30 Prozent des Menüpreises.

Fall Rechnung Schaden im Beispiel
Absage sieben Tage vorher, Tisch neu vergeben kein entgangener Gewinn 0,00 Euro
Absage am Vortag, Speisen nicht vorbereitet, Tisch bleibt leer 4 × 55 Euro × (1 − 0,30) 154,00 Euro
Nichterscheinen, Speisen vorbereitet und nicht verwendbar 4 × 55 Euro, wenn keine Kosten erspart sind (Annahme) 220,00 Euro

Daraus folgt unsere Empfehlung, kein Maßstab der Rechtsprechung: Eine nach Absagezeitpunkt gestaffelte Pauschale bildet den typischen Schaden besser ab als ein fester Betrag für alle Fälle. Dokumentieren Sie die Zahlen, auf die Sie die Staffel stützen, denn im Streit müssen Sie sie belegen.

Ein Klauselbeispiel

Formulierungsvorschlag der Redaktion, keine geprüfte Mustervorlage. Beträge und Fristen in eckigen Klammern sind Platzhalter, die Sie aus Ihren eigenen Zahlen ableiten.

Ihre Reservierung ist verbindlich. Sagen Sie bis [Frist] vor dem Termin ab, entstehen keine Kosten. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen berechnen wir pauschal [Betrag] Euro je Person als Ersatz für unseren Ausfall. Ihnen bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Der letzte Satz trägt § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB. Schreiben Sie Gebühr, Frist und Betrag in dieselbe Klausel und nicht in eine Fußnote, damit sie klar und verständlich bleibt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was bei einer unwirksamen Klausel passiert

Ist eine Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und der Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Sie verlieren die Pauschale, nicht einen gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Anspruch auf nachweisbaren Schadensersatz. Die Folge ist zivilrechtlich; Bußgelder behandelt dieser Artikel nicht. Zur Anzahlung und zur steuerlichen Behandlung siehe Anzahlung und Vorbestellung an der Kasse buchen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Hinweis auf die Gebühr steht im Buchungsablauf vor der Bestätigung und am Telefon vor der Zusage (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • Gebühr, Frist und Betrag stehen klar in einer Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Die Pauschale ist als Schadensersatz formuliert, nicht als Strafe (§ 309 Nr. 6 BGB).
  • Der Betrag übersteigt den belegbaren üblichen Schaden nicht, am besten gestaffelt nach Absagezeitpunkt (§ 309 Nr. 5 Buchst. a BGB).
  • Der Gegenbeweis ist ausdrücklich gestattet (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB).
  • Sie vergeben freie Tische neu und halten fest, was Sie unternommen haben (§ 254 Abs. 2 BGB).
  • Für große Gruppen oder feste Menüs vereinbaren Sie die Bedingungen einzeln schriftlich; siehe Gruppenreservierungen handhaben.

Maßnahmen ohne Gebühr, mit denen Sie Ausfälle senken, stehen in No-Shows vermeiden.

Häufige Fragen

Darf ich bei jeder telefonischen Reservierung eine Gebühr verlangen?

Nur wenn die Gebühr Vertragsinhalt geworden ist. Bei AGB gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB einen ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss und die Möglichkeit, die Bedingungen zumutbar zu lesen. Weisen Sie am Telefon darauf hin und stellen Sie die Bedingungen bereit, bevor der Gast zusagt.

Gilt das auch, wenn der Gast ein Unternehmen ist?

Der Münchner Fall betraf ein Unternehmen als Gast. Für AGB gegenüber Unternehmern gelten § 305 Abs. 2 und 3 und § 309 nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), aber § 307 BGB prüft, ob eine Klausel unangemessen benachteiligt, auch soweit das zur Unwirksamkeit einer in § 309 genannten Bestimmung führt (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Kann ich die Gebühr mit dem Wareneinsatz begründen?

Das Gesetz nennt keine Berechnungsmethode. Sie müssen im Streitfall darlegen, dass Ihr Schaden dem entspricht, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist; das Amtsgericht München stützte sich auf vorbereitete, nicht anderweitig verwendbare Speisen.

Quellen

  1. Pressemitteilung 39 vom 09.12.2024: Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024, Az. 191 C 19029/24, nicht rechtskräftig)Amtsgericht München, Pressestelle · abgerufen am
  2. BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und UnwirksamkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. BGB § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Nr. 5 und Nr. 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. BGB § 310 Anwendungsbereich, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. BGB § 252 Entgangener Gewinn und § 254 MitverschuldenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der ForderungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am