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Muss ich Bargeld annehmen? Rechtslage in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland sind Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG); eine allgemeine Annahmepflicht für jeden Verkauf folgt daraus nicht. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können Sie das Zahlungsmittel vor Vertragsabschluss ausschließen; die Deutsche Bundesbank nennt dafür einen Aushang an der Ladenkasse, die Europäische Zentralbank hält ein Schild allein dagegen nicht für ausreichend und verlangt einen berechtigten Grund. Ohne wirksamen vorherigen Ausschluss ist ein ordnungsgemäßes Angebot in Euro-Banknoten (§ 294 BGB) anzunehmen, sofern kein Grund nach Treu und Glauben entgegensteht (etwa fehlendes Wechselgeld); nehmen Sie es nicht an, kommen Sie in Annahmeverzug (§ 293 BGB).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG).
  • Die Deutsche Bundesbank nennt für Deutschland die Vertragsfreiheit: Das Zahlungsmittel kann vor Vertragsabschluss vereinbart oder ausgeschlossen werden, etwa durch einen Aushang an der Ladenkasse.
  • Die Europäische Zentralbank hält einen Aushang allein nicht für ausreichend und verlangt einen berechtigten Grund, etwa fehlendes Wechselgeld oder konkrete Sicherheitsrisiken bei der Verwahrung großer Bargeldmengen.
  • Ohne wirksamen vorherigen Ausschluss ist ein ordnungsgemäßes Angebot in Euro-Banknoten anzunehmen (§ 294 BGB); die nicht verbindliche Empfehlung 2010/191/EU lässt eine Ablehnung nur aus Gründen von Treu und Glauben zu (Nr. 2 und 3).
  • Höchstens 50 Euro-Münzen je einzelner Zahlung müssen angenommen werden; ausgenommen sind die ausgebende Behörde und speziell benannte Personen (Art. 11 VO (EG) Nr. 974/98).
  • Nimmt der Verkäufer ein ordnungsgemäßes Angebot nicht an, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB).

Was § 14 BBankG und Art. 128 AEUV festlegen

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) trennt das Notenausgaberecht vom Zahlungsmittelstatus. § 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG gibt der Deutschen Bundesbank unbeschadet des Art. 128 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Satz 2 knüpft daran den Status des unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittels, den in Deutschland nur auf Euro lautende Banknoten tragen.

Art. 128 Abs. 1 AEUV regelt dasselbe auf Unionsebene: Die Europäische Zentralbank genehmigt die Ausgabe von Euro-Banknoten, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken geben sie aus, und diese Banknoten sind die einzigen, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Der Status gilt für Euro-Banknoten in Deutschland seit der Bargeldumstellung am 1. Januar 2002. Art. 13 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 knüpft ihn an den jeweiligen Termin der Bargeldumstellung des Mitgliedstaats.

Gesetzliches Zahlungsmittel ist keine Annahmepflicht

Die Deutsche Bundesbank leitet aus diesem Status keinen Annahmezwang für jeden Verkauf ab. Sie verweist für das Zivilrecht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit: Die am Geschäft beteiligten Parteien können eine bestimmte Erfüllungsart, hier das gewählte Zahlungsmittel, frei vereinbaren oder ausschließen. Eine solche Einschränkung muss vor Vertragsabschluss getroffen werden, zum Beispiel durch einen Aushang an der Ladenkasse.

Fehlt sie, kann mit Bargeld gezahlt werden. Anzunehmen ist dann ein ordnungsgemäßes Angebot in Euro-Banknoten, sofern kein Grund nach Treu und Glauben entgegensteht. Die Europäische Zentralbank beurteilt den Aushang anders und verlangt einen berechtigten Grund; die beiden amtlichen Auskünfte stehen sich gegenüber (dazu unten).

Das entspricht dem Zivilrecht. Nach § 311 Abs. 1 BGB ist für die Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Zwei Fälle zeigen den Unterschied. Ein Café ohne Hinweis und ohne andere Abrede muss ein ordnungsgemäßes Angebot in Euro-Banknoten annehmen; hat es kein Wechselgeld, darf es die Zahlung nach Nr. 2 der Empfehlung 2010/191/EU ablehnen. Ein Café, das am Eingang und an der Kasse vor dem Kauf sichtbar darauf hinweist, nur Kartenzahlung anzunehmen, schließt die Barzahlung nach der Auskunft der Bundesbank wirksam aus; die EZB hält den Aushang allein nicht für ausreichend.

Entscheidungstabelle: Wann Sie annehmen müssen und wann nicht

Die Tabelle gilt für Zahlungen in Euro in Deutschland; für andere Länder gelten eigene Vorschriften. Sie trennt die Fälle, in denen die Annahme geschuldet ist, von denen, in denen die Ablehnung zulässig ist. Nicht jede Zeile ist ein Ladenverkauf: Die Zeilen zur Bargeldobergrenze und zu hoheitlichen Geldleistungspflichten betreffen andere Fälle.

Situation Bargeld annehmen? Grundlage
Keine vorherige Vereinbarung, Kunde bietet Euro-Banknoten an Ja; die Annahme ist geschuldet, solange das Zahlungsmittel nicht vorab ausgeschlossen wurde und das Angebot ordnungsgemäß ist Bundesbank-FAQ Bargeld; § 294 BGB
Händler schließt Barzahlung vor Vertragsabschluss durch Aushang aus Nach der Bundesbank zulässig; nach den EZB-FAQ genügt ein Schild allein nicht Bundesbank-FAQ Bargeld; EZB-FAQ Bargeld
Kein Wechselgeld vorhanden, Kunde will bar zahlen Ablehnung möglich; eine Ausnahme von der Regelannahme ist nur aus Gründen von Treu und Glauben zulässig Empfehlung 2010/191/EU Nr. 2; EZB-FAQ Bargeld
Kunde zahlt mit einem 100- oder 200-Euro-Schein Annahme ist die Regel; Ablehnung nur aus Gründen von Treu und Glauben, etwa bei unverhältnismäßigem Nennwert Empfehlung 2010/191/EU Nr. 3
Vorab vereinbarte Zahlungsart, etwa Kartenzahlung im Onlineshop oder Kartenpflicht im Abonnement Ablehnung möglich, weil das Zahlungsmittel Vertragsinhalt ist Bundesbank-FAQ Bargeld; § 311 Abs. 1 BGB
Mehr als 50 Euro-Münzen in einer einzelnen Zahlung Ablehnung zulässig, außer für die ausgebende Behörde und speziell benannte Personen Art. 11 VO (EG) Nr. 974/98
Deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung Ablehnung zulässig § 3 Abs. 1 Satz 1 MünzG
Durchlöcherte, verfälschte oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf veränderte Münzen Ablehnung zulässig; keine Annahme- und Umtauschpflicht § 3 Abs. 3 MünzG
Barzahlung von mehr als 10.000 Euro im beruflichen Handel mit Gütern oder Dienstleistungen, auch in mehreren erkennbar verbundenen Vorgängen Ab 10. Juli 2027 nicht mehr zulässig; nicht erfasst sind Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht beruflich handeln, sowie Zahlungen oder Einlagen in Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern Art. 80 Abs. 1 und 4, Art. 90 VO (EU) 2024/1624
Hoheitliche Geldleistungspflicht gegenüber einer Behörde in Deutschland Die Verwaltung darf zur Annahme von Bargeld verpflichtet werden; eine Regelung, die die Barzahlung ausschließt, ist nur unter den fünf Voraussetzungen des EuGH-Urteils vom 26. Januar 2021 zulässig EuGH C-422/19 und C-423/19, Tenor Nr. 1 und 2

Was die Empfehlung der Kommission dazu sagt

Die Kommission hat die Empfehlung 2010/191/EU am 22. März 2010 erlassen; veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. L 83/70). Sie ist kein verbindliches Recht; sie beschreibt, wie der Status des gesetzlichen Zahlungsmittels aus Sicht der Kommission wirken soll.

  • Nr. 1: Haben sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
  • Nr. 2: Bei Einzelhandelstransaktionen sollte die Annahme die Regel sein; eine Ausnahme ist nur aus Gründen von Treu und Glauben möglich, zum Beispiel wenn der Händler kein Wechselgeld hat.
  • Nr. 3: Banknoten in hoher Stückelung sollten angenommen werden; eine Ausnahme ist nur aus Gründen von Treu und Glauben möglich, zum Beispiel bei einem Nennwert, der im Verhältnis zur geschuldeten Summe unverhältnismäßig ist.

Die Europäische Zentralbank verschärft das in ihren FAQ: Schilder oder Aushänge, die Barzahlungen oder bestimmte Stückelungen ausschließen, reichten nicht aus; ein berechtigter Grund sei nötig, etwa fehlendes Wechselgeld oder konkrete Sicherheitsrisiken durch große Bargeldmengen. Die Deutsche Bundesbank bewertet den Aushang für Deutschland anders. Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.

Beispiel: dieselbe Ware, zwei Kassen

Eine Bäckerei verkauft ein Brot für 3,80 Euro. Das Kassensystem zeigt den Betrag, und an der Kasse hängt kein Hinweis. Die Kundin legt einen 5-Euro-Schein auf den Tresen: Das ist ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB), und die Bäckerei muss es annehmen und 1,20 Euro herausgeben, solange sie Wechselgeld vorhalten kann. Hat sie keines, darf sie die Zahlung nach Nr. 2 der Empfehlung 2010/191/EU ablehnen.

Ein Kiosk zwei Straßen weiter weist am Eingang und an der Kasse vor dem Kauf sichtbar darauf hin, dass nur mit Karte gezahlt werden kann. Ein Kunde will dort bar zahlen. Nach der Auskunft der Bundesbank ist Bargeld hier vorab ausgeschlossen, und der Kiosk darf den Kunden auf die Kartenzahlung verweisen; die EZB-FAQ verlangt für einen solchen Ausschluss zusätzlich einen berechtigten Grund.

Was passiert, wenn Sie nicht annehmen?

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Ein ordnungsgemäßes Angebot setzt voraus, dass die Leistung so angeboten wird, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB); ein Barangebot, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, löst keinen Annahmeverzug aus. Gläubiger des Kaufpreises ist der Verkäufer; nimmt er das ordnungsgemäße Angebot nicht an, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss. Der Schuldner kann das Geld dann bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen (§ 372 BGB).

In den hier geöffneten Vorschriften (BBankG, MünzG, BGB) haben wir für die Ablehnung von Bargeld durch einen Händler keinen Bußgeldtatbestand gefunden. Ob ein Fehlverhalten im Einzelfall weitere Folgen hat, hängt vom Sachverhalt ab; das klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.

Was geplant ist (noch nicht in Kraft)

Auf Unionsebene wird eine Verordnung über Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel beraten. Nach dem Verfahrensblatt des Europäischen Parlaments zu 2023/0208/COD (Stand 14. Oktober 2026) hat die Kommission den Vorschlag am 28. Juni 2023 veröffentlicht (COM(2023) 364 final). Das Verfahren steht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch in der ersten Lesung: Der ECON-Ausschuss hat am 26. Juni 2026 einen Bericht vorgelegt (A10-0184/2026) und interinstitutionelle Verhandlungen beschlossen.

Eine in Kraft getretene Verordnung zu diesem Vorschlag ist im Verfahrensblatt nicht verzeichnet. Bis zu einem Abschluss gilt die Rechtslage dieses Artikels unverändert. Welche Ausschlüsse eine künftige Verordnung zulässt, ist offen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Wenn Sie Bargeld ausschließen wollen: Weisen Sie vor Vertragsabschluss sichtbar darauf hin, etwa am Eingang und an der Kasse, und beachten Sie, dass die EZB ein Schild allein nicht genügen lässt.
  • Wenn Sie keinen Hinweis anbringen: Nehmen Sie ordnungsgemäße Barangebote in Euro-Banknoten an und halten Sie genug Wechselgeld bereit.
  • Fehlt Ihnen das Wechselgeld, dürfen Sie ein Barangebot nach Nr. 2 der Empfehlung 2010/191/EU ablehnen.
  • Bei Münzen müssen Sie höchstens 50 Stück je Zahlung annehmen; deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung, durchlöcherte, verfälschte oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf veränderte Münzen müssen Sie nicht annehmen (§ 3 Abs. 1 und 3 MünzG; Art. 11 VO (EG) Nr. 974/98).
  • Große Scheine dürfen Sie nach Nr. 3 der Empfehlung 2010/191/EU nur aus Gründen von Treu und Glauben ablehnen, etwa bei einem unverhältnismäßigen Nennwert.
  • Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro sind ab 10. Juli 2027 im beruflichen Handel mit Gütern oder Dienstleistungen unzulässig, auch bei mehreren erkennbar verbundenen Vorgängen; nicht erfasst sind Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht beruflich handeln, sowie Zahlungen und Einlagen in Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern (Art. 80 Abs. 1 und 4, Art. 90 VO (EU) 2024/1624). Die Einzelheiten stehen unter Bargeldobergrenze.
  • Wenn Sie umgekehrt keine Karten annehmen wollen, lesen Sie Kartenzahlungspflicht und die Fälle, in denen eine Ablehnung sonst zulässig ist: Bargeld ablehnen.

Häufige Fragen

Darf ich ein Schild "Nur Kartenzahlung" an der Kasse aufhängen?

Die Bundesbank hält einen vor Vertragsabschluss sichtbaren Aushang an der Ladenkasse für möglich. Die Europäische Zentralbank schreibt dagegen in ihren FAQ, Schilder oder Aushänge genügten nicht, es brauche einen berechtigten Grund. Beide amtlichen Auskünfte stehen sich gegenüber; eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.

Darf ich einen 100- oder 200-Euro-Schein bei einem kleinen Betrag ablehnen?

§ 14 BBankG nennt für die Stückelung keine Grenze. Nr. 3 der Empfehlung 2010/191/EU (nicht verbindliches Recht) lässt eine Ausnahme von der Annahme nur aus Gründen von Treu und Glauben zu und nennt als Beispiel einen Nennwert, der im Verhältnis zur geschuldeten Summe unverhältnismäßig ist. Eine feste Betragsgrenze für große Scheine enthält die Empfehlung nicht.

Gilt die Annahmepflicht auch für Behörden?

Für hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten dürfen Verwaltungen zur Bargeldannahme verpflichtet werden; ob eine Regelung Banknoten ausschließen darf, prüft der EuGH an fünf Voraussetzungen (Urteil vom 26. Januar 2021, C-422/19 und C-423/19). Für einen Ladenverkauf gilt das Urteil nicht; dort entscheidet die vertragliche Vereinbarung.

Quellen

  1. § 14 BBankG, Notenausgabe (Gesetz über die Deutsche Bundesbank)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 3 MünzG, Annahme- und Umtauschpflicht (Münzgesetz)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 293 BGB, Annahmeverzug (Bürgerliches Gesetzbuch)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 294 BGB, Tatsächliches Angebot (Bürgerliches Gesetzbuch)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 372 BGB, Voraussetzungen der Hinterlegung (Bürgerliches Gesetzbuch)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 305 BGB, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 311 BGB, Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche SchuldverhältnisseBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, Art. 10, 11 und 13 (konsolidierte Fassung mit Geltung vom 1. Januar 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 128 (konsolidierte Fassung, Amtsblatt C 202/103 vom 7. Juni 2016)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Häufig gestellte Fragen zum Bargeld: Darf der Einzelhandel die Annahme von Bargeld als Zahlungsmittel verweigern?Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  11. Häufig gestellte Fragen zum Bargeld: Dürfen Einzelhändler Zahlungen mit Bargeld ablehnen?Europäische Zentralbank · abgerufen am
  12. Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (Amtsblatt L 83/70 vom 30. März 2010)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  13. Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Verordnung (EU) 2024/1624, Art. 80 und Art. 90 (Geldwäscheverordnung, Amtsblatt L vom 19. Juni 2024)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Vorschlag für eine Verordnung über Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, COM(2023) 364 final vom 28. Juni 2023Europäische Kommission, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Verfahrensblatt 2023/0208(COD): Verordnung über Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches ZahlungsmittelEuropäisches Parlament, Legislative Observatory (OEIL) · abgerufen am
  17. Erste Bargeldumstellung (2002)Europäische Zentralbank · abgerufen am