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Kartenzahlungspflicht: Müssen Händler Karten akzeptieren?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland müssen Händler Kartenzahlung nach den geprüften Vorschriften nicht allgemein anbieten. Eine Pflicht gilt in Einzelbereichen, etwa an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Der Koalitionsvertrag kündigt an, neben Bargeld schrittweise mindestens eine digitale Zahlungsoption anzubieten; ein Gesetz dazu liegt nicht vor.

Das Wichtigste

  • Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für Händler in Deutschland, Kartenzahlung anzubieten, haben wir in den geprüften Vorschriften nicht gefunden.
  • Eine Pflicht zur elektronischen Zahlung gilt für öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab 13. April 2024 errichtet wurden, und ab 1. Januar 2027 für bestehende Ladepunkte ab 50 kW an TEN-V-Straßen und sicheren Parkplätzen (Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1804).
  • Wer Karten annimmt, darf von Verbrauchern für Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist, kein Entgelt vereinbaren (§ 270a BGB).
  • Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD nennt als Ziel, dass grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden; die Bundesregierung erklärte am 24. September 2025, dazu würden Vorschläge entwickelt.
  • Der Regierungsentwurf zur Kassenpflicht (Bundesrat Drucksache 585/26) regelt die Erfassung von Kartenzahlungen im Kassensystem, nicht die Pflicht, Karten anzunehmen.

Gibt es eine Pflicht, Karten zu akzeptieren?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für Händler, Gastronomen und Dienstleister in Deutschland, Kartenzahlung anzubieten, haben wir in den geprüften Vorschriften nicht gefunden. Die Bundesregierung selbst beschreibt eine solche Pflicht als Vorhaben: In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 24. September 2025 schreibt sie, dass regierungsintern Vorschläge zur Umsetzung des Koalitionsvertrags entwickelt werden (Bundestag Drucksache 21/1816).

Eine Karte ist hier eine Zahlungskarte wie die girocard (früher EC-Karte), eine Debit- oder eine Kreditkarte. Die Frage, ob ein Händler Bargeld ablehnen darf, behandelt der Artikel Bargeld ablehnen: Was Händler dürfen und was nicht.

Wo es heute eine Pflicht gibt und wo nicht

Die Tabelle trennt die Fälle mit einer geprüften Pflicht von denen ohne.

Situation (Deutschland) Pflicht zur Kartenzahlung? Grundlage
Laden, Gastronomie, Dienstleistung vor Ort keine allgemeine Pflicht in den geprüften Vorschriften; Vorhaben angekündigt Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/1816
Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, ab 13. April 2024 errichtet Ja: Zahlung über Zahlungskartenleser, Gerät mit Kontaktlosfunktion für Zahlungskarten oder, nur unter 50 kW, ein Internetgerät mit QR-Code Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) 2023/1804
Bestehende Ladepunkte ab 50 kW an TEN-V-Straßen oder auf einem sicheren Parkplatz Ja, ab 1. Januar 2027: Kartenleser oder Kontaktlosfunktion Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 Verordnung (EU) 2023/1804
Ladepunkte, an denen keine Zahlung verlangt wird Nein Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 5 Verordnung (EU) 2023/1804
Händler, der von Verbrauchern ein Entgelt für ein Zahlungsmittel verlangen will Keine Pflicht zur Kartenzahlung; eine Vereinbarung über ein solches Entgelt ist unwirksam, wenn dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bleibt oder das Entgelt die Kosten des Zahlungsmittels übersteigt § 312a Abs. 4 BGB

Die Ladepunkt-Pflicht ergibt sich aus einer EU-Verordnung, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt und ab 13. April 2024 anzuwenden ist (Art. 26 der Verordnung). Sie trifft Betreiber von Ladepunkten, nicht Läden mit Parkplatz.

Was gilt, wenn Sie Karten annehmen?

Wer Karten annimmt, kann für diese Karten kein Zusatzentgelt wirksam vereinbaren, wenn der Kunde Verbraucher ist und auf die Karte Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu einem Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet, ist unwirksam (§ 270a BGB). Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt das nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf sie Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist.

Wie sich die Kosten einer Kartenzahlung zusammensetzen, erklärt Kartenzahlungsgebühren: Woraus sie sich zusammensetzen. Die Schritte zur Einführung stehen in Kartenzahlung einführen.

Was ist geplant (noch nicht in Kraft)?

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD steht, dass jeder weiterhin selbst entscheiden können soll, wie er im Alltag bezahlt, und dass grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden sollen. Das ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetz. Die Bundesregierung nannte am 24. September 2025 dazu weder einen Zeitplan noch Ausnahmen; sie schrieb, dass Vorschläge entwickelt werden (Drucksache 21/1816).

Einen Gesetzentwurf zu einer allgemeinen Pflicht, Kartenzahlung oder eine digitale Zahlungsoption anzubieten, haben wir in den amtlichen Parlamentsunterlagen am 13. Oktober 2026 nicht gefunden. Der Regierungsentwurf zur Kassenpflicht (Bundesrat Drucksache 585/26) enthält keine solche Pflicht. Er schreibt nach seiner Begründung vor, dass alle Barzahlungen und alle Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarten über das Kassensystem erfasst werden müssten, falls die Kassenpflicht gilt. Mehr dazu im Artikel Registrierkassenpflicht Deutschland: Stand der Pläne.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Falls Sie öffentlich zugängliche Ladepunkte betreiben: Prüfen Sie Baujahr und Ladeleistung und die Zahlungsmöglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1804, bei Ladepunkten ab 50 kW an TEN-V-Straßen spätestens bis 1. Januar 2027.
  • Nehmen Sie Karten an, vereinbaren Sie mit Verbrauchern kein Entgelt für SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift und für Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist (§ 270a BGB).
  • Wollen Sie für ein anderes Zahlungsmittel ein Entgelt, prüfen Sie § 312a Abs. 4 BGB.
  • Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren zur Kassenpflicht, weil dort Kartenzahlungen im Kassensystem erfasst werden müssten.
  • Ziehen Sie keine Schlüsse aus Pressemeldungen zu Plänen, solange kein amtlicher Gesetzentwurf vorliegt.

Häufige Fragen

Darf ich bei Kartenzahlung einen Aufschlag nehmen?

Nicht bei Verbrauchern und Karten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist: Eine Vereinbarung über ein Entgelt für die Kartennutzung ist unwirksam (§ 270a Satz 1 und 2 BGB). Dasselbe gilt für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift. Für andere Zahlungsmittel schränkt § 312a Abs. 4 BGB Entgelte gegenüber Verbrauchern ein.

Muss ich wenigstens eine unbare Zahlungsart anbieten?

Nach den geprüften Vorschriften nicht allgemein. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verlangt, dass Verbrauchern bei einem vereinbarten Zahlungsmittel-Entgelt eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bleibt; das ist eine Bedingung für das Entgelt, keine Pflicht zur Kartenzahlung.

Betrifft mich die Pflicht an der Ladesäule, wenn ich nur einen Laden betreibe?

Nein. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1804 richtet sich an Betreiber von Ladepunkten. Betreiben Sie neben dem Laden auch öffentlich zugängliche Ladepunkte, gilt die Pflicht für diese Ladepunkte, nicht für den Laden.

Quellen

  1. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode (Abschnitt Bargeld, digitaler Euro und Akzeptanz digitaler Zahlungen)CDU, CSU und SPD · abgerufen am
  2. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Digitale Bezahloption, Bundestag Drucksache 21/1816 vom 24. September 2025Deutscher Bundestag · abgerufen am
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat Drucksache 585/26 vom 9. Oktober 2026Bundesrat (Drucksache, Kopie auf dserver.bundestag.de) · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Art. 5 und Art. 26Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von EntgeltenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am