Gutscheine verkaufen: Umsatzsteuer, Verjährung und Pflichten
Kurz gesagt
Für Gutscheine, die in Deutschland nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden, gilt: Stehen Leistungsort und Umsatzsteuer bei Ausstellung fest, ist schon der Verkauf steuerbar (Einzweck), sonst erst die Einlösung (Mehrzweck; § 3 Abs. 13 bis 15 UStG). Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Ende des Entstehungsjahres, bei Kenntnis des Inhabers (§§ 195, 199 BGB).
Das Wichtigste
- Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausstellung Leistungsort und geschuldete Steuer feststehen (§ 3 Abs. 14 UStG).
- Beim Einzweck-Gutschein gilt schon die Übertragung des Gutscheins als Lieferung oder Leistung; die Einlösung ist kein unabhängiger Umsatz (§ 3 Abs. 14 UStG).
- Beim Mehrzweck-Gutschein unterliegt erst die Lieferung oder Leistung bei Einlösung der Umsatzsteuer, nicht der Verkauf (§ 3 Abs. 15 UStG).
- Instrumente, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine (§ 3 Abs. 13 Satz 2 UStG).
- Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis hatte (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Was gilt für Gutscheine?
Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, und bei dem der Liefergegenstand, die Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument oder in den zugehörigen Unterlagen angegeben ist (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, gehören nicht dazu (Satz 2).
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Die Einordnung entscheidet, wann der Umsatz besteuert wird. Die Regeln gelten für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden (§ 27 Abs. 23 UStG). Für die Frage, wie lange der Kunde den Gutschein einlösen kann, gilt das Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nicht das UStG.
Einzweck oder Mehrzweck: wer ist was?
Ein Einzweck-Gutschein setzt voraus, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die dafür geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Jeder andere Gutschein im Sinne des Absatzes 13 ist ein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG).
| Merkmal | Einzweck-Gutschein | Mehrzweck-Gutschein |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Leistungsort und Steuer stehen bei Ausstellung fest | alle anderen Gutscheine |
| Wann wird besteuert? | schon die Übertragung des Gutscheins gilt als Lieferung oder Leistung | die tatsächliche Lieferung oder Leistung bei Einlösung |
| Verkauf des Gutscheins | gilt als Lieferung oder Leistung und wird besteuert | unterliegt nicht der Umsatzsteuer |
| Einlösung | kein unabhängiger Umsatz | steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 UStG |
| Norm | § 3 Abs. 14 UStG | § 3 Abs. 15 UStG |
Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt dessen Leistung als erbracht durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung erfolgt. Wird die Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht, als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, gilt der leistende Unternehmer als Erbringer der Leistung an den Aussteller (§ 3 Abs. 14 Satz 3 und 4 UStG).
Beispielrechnung: zwei Gutscheine, zwei Besteuerungen
Die Beispiele sind erfunden; die Einordnung folgt dem Wortlaut von § 3 Abs. 14 und 15 UStG und ist im Einzelfall zu prüfen. Annahme: Der Verkäufer ist im Inland tätig; es gelten der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG).
Fall 1: Gutschein „Herrenhaarschnitt“ eines Friseursalons. Der Salon verkauft ihn am 15. Mai 2027 für 119,00 Euro brutto. Leistung und Ort stehen fest und die Steuer von 19 Prozent ist bekannt; damit ist es ein Einzweck-Gutschein. Der Verkauf ist der steuerbare Umsatz: Entgelt 100,00 Euro, Umsatzsteuer 19,00 Euro. Übertragung und Zahlung fallen hier auf denselben Tag. Bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die als Leistung geltende Übertragung erfolgt (§ 3 Abs. 14 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG); bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Zahlt der Kunde schon vor der Übertragung, entsteht die Steuer insoweit bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Löst der Kunde den Gutschein im Dezember 2027 ein, entsteht kein weiterer Umsatz (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).
Fall 2: Wertkarte über 50,00 Euro eines Warenhauses. Sie ist für ein Sortiment mit Waren zu 19 und zu 7 Prozent einlösbar. Welche Steuer anfällt, steht bei Ausstellung nicht fest; damit ist es ein Mehrzweck-Gutschein. Der Verkauf im Mai 2027 unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Löst der Kunde im Dezember 2027 mit Waren für 30,00 Euro (19 Prozent) und 20,00 Euro (7 Prozent) ein, unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer.
| Position | Brutto | Umsatzsteuer | Entgelt |
|---|---|---|---|
| Waren zu 19 Prozent | 30,00 Euro | 4,79 Euro (30,00 − 30,00 ÷ 1,19) | 25,21 Euro |
| Waren zu 7 Prozent | 20,00 Euro | 1,31 Euro (20,00 − 20,00 ÷ 1,07) | 18,69 Euro |
| Summe | 50,00 Euro | 6,10 Euro | 43,90 Euro |
Sind die Angaben zur erhaltenen Gegenleistung nicht vorhanden, wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert oder dem in den Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Wie lange kann der Kunde den Gutschein einlösen?
Der Anspruch aus dem Gutschein verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
| Beispiel (erfunden) | Wert |
|---|---|
| Verkauf des Gutscheins; Anspruch sofort entstanden, Inhaber kennt die Umstände | 15. Mai 2027 |
| Beginn der Frist (Schluss des Jahres 2027) | 1. Januar 2028 |
| Ende der Verjährungsfrist | 31. Dezember 2030 |
Ob eine Befristung in den Gutscheinbedingungen wirksam ist, hängt vom Vertragsrecht und der AGB-Kontrolle ab; das behandelt dieser Artikel nicht.
Was Sie tun müssen
- Ordnen Sie jeden Gutschein bei der Ausstellung ein: Stehen Ort der Leistung und Steuer bereits fest? Dann Einzweck, sonst Mehrzweck.
- Buchen Sie den Verkauf entsprechend: bei Einzweck als steuerbaren Umsatz im Voranmeldungszeitraum, in dem die Übertragung erfolgt, bei Zahlung vor der Übertragung oder Berechnung nach vereinnahmten Entgelten im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung; bei Mehrzweck erst die Einlösung.
- Trennen Sie Preisnachlass-Aktionen von Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 Satz 2 UStG).
- Halten Sie Ausstellungsdatum und Gutscheinwert fest, damit sich Verjährung und Entgelt bei Einlösung bestimmen lassen.
Die Buchung bei Verkauf und Einlösung beschreibt Gutscheine und Umsatzsteuer: Einzweck oder Mehrzweck; zu den Pflichten der Kasse beim Verkauf siehe Belegausgabepflicht in Deutschland.
Was droht bei einem Verstoß?
Eine eigene Sanktion für die Einordnung enthalten die geöffneten Vorschriften (§ 3, § 10, § 13 UStG) nicht. Wird ein Einzweck-Gutschein wie ein Mehrzweck-Gutschein behandelt, erklären Sie die Umsatzsteuer im falschen Voranmeldungszeitraum; die Folgen daraus regeln die allgemeinen Steuergesetze.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden: Einordnung nach § 3 Abs. 14 und 15 UStG dokumentieren.
- Einzweck: Umsatzsteuer bei der Übertragung, bei Vorauszahlung oder Berechnung nach vereinnahmten Entgelten bei Vereinnahmung; keine zweite Besteuerung bei Einlösung.
- Mehrzweck: Verkauf ohne Umsatzsteuer; Steuer bei Lieferung oder Leistung.
- Rabattaktionen von Wertgutscheinen trennen.
- Verjährung: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Inhaber Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); Einlösefristen in Gutscheinbedingungen rechtlich prüfen lassen.