Registrierkassenpflicht Deutschland: Stand der Pläne
Kurz gesagt
In Deutschland gibt es am 13. Oktober 2026 keine allgemeine Kassenpflicht: Nur wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss es nach § 146a AO mit einer TSE schützen; die offene Ladenkasse bleibt erlaubt. Ein Regierungsentwurf (BR-Drs. 585/26) sieht ab 1. Januar 2028 eine Kassenpflicht für Betriebe mit über 100.000 Euro Gesamtumsatz vor, ausgenommen bei Bargeldumsatz unter 12.000 Euro, falls Bargeld angenommen wird. Er ist noch kein Gesetz.
Das Wichtigste
- Geltendes Recht in Deutschland: § 146a AO verlangt eine zertifizierte TSE nur von Betrieben, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen; die offene Ladenkasse ist weiter zulässig.
- Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD kündigt an, die Bonpflicht abzuschaffen und ab 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit über 100.000 Euro Jahresumsatz einzuführen.
- Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2026 beschlossen; er ging dem Bundesrat mit Drucksache vom 9. Oktober 2026 als besonders eilbedürftige Vorlage zu (Frist: 20. November 2026).
- Der Entwurf sieht eine Kassenpflicht für Betriebe mit Gesamtumsatz über 100.000 Euro im Kalenderjahr vor, nicht aber bei Bargeldumsatz unter 12.000 Euro, sofern der Betrieb Barzahlungen annimmt, anwendbar für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2027.
- Der Entwurf ersetzt die Pflicht zur Belegausgabe ab 1. Januar 2028 durch eine Pflicht, einen elektronischen Beleg bereitzustellen.
Was gilt heute?
Eine Pflicht, ein elektronisches Kassensystem zu verwenden, gibt es in Deutschland nach den geprüften Vorschriften nicht. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss ein System verwenden, das durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt ist, und einen Beleg ausstellen (§ 146a Abs. 1 und 2 AO). Das gilt erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die Pflicht knüpft an den Einsatz eines elektronischen Systems an.
Die offene Ladenkasse ist ein Kassenführungsverfahren ohne elektronisches Aufzeichnungssystem. Bei Warenverkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO); die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind aber täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO). Die Entwurfsbegründung der Bundesregierung stellt fest, dass derzeit die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse besteht (Drucksache 585/26, Begründung, Erfüllungsaufwand).
Von der Ankündigung zum Entwurf: die Zeitleiste
Die Tabelle trennt, was in Kraft ist, was angekündigt wurde und was als Entwurf vorliegt.
| Stand | Datum | Inhalt | Status | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Geltendes Recht | seit 1. Januar 2020 angewendet | TSE-Schutz und Belegausgabe für elektronische Aufzeichnungssysteme; offene Ladenkasse zulässig | in Kraft | § 146a AO, Art. 97 § 30 EGAO, § 146 Abs. 1 AO |
| Ankündigung | Koalitionsvertrag, 21. Wahlperiode | Bonpflicht abschaffen; Registrierkassenpflicht ab 1. Januar 2027 für Geschäfte mit über 100.000 Euro Jahresumsatz | politische Absichtserklärung | Koalitionsvertrag |
| Kabinettsbeschluss | 23. September 2026 | Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen | beschlossener Entwurf, kein Gesetz | Kabinettsergebnisse der Bundesregierung |
| Bundesrat | Drucksache vom 9. Oktober 2026, Frist 20. November 2026 | besonders eilbedürftige Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG | im Gesetzgebungsverfahren | Bundesrat Drucksache 585/26 |
| Vorgesehene Anwendung | 1. Januar 2028 | Kassenpflicht und elektronische Belegbereitstellung | nur wenn das Gesetz so beschlossen wird | Drucksache 585/26, Art. 101a EGAO-E, Art. 8 des Entwurfs |
Der Entwurf nennt als Anwendungszeitpunkt den 1. Januar 2028, nicht den im Koalitionsvertrag genannten 1. Januar 2027. Eine Kassenpflicht gilt deshalb weder heute noch ist ihr Beginn rechtlich festgelegt.
Was der Gesetzentwurf vorsieht
Die folgenden Punkte beschreiben den Regierungsentwurf (Drucksache 585/26). Sie sind kein geltendes Recht.
| Thema | Vorgesehene Regelung | Quelle im Entwurf |
|---|---|---|
| Wer betroffen wäre | Steuerpflichtige mit Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (nach vereinnahmten Entgelten, ohne Umsatzsteuer) 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet | § 146b Abs. 1 Satz 1 AO-E |
| Was verlangt wäre | ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV; die Begründung nennt Registrierkasse, Kassensystem und Cloud-Kasse als mögliche Formen | § 146b Abs. 1 Satz 1 AO-E, Begründung |
| Ausnahme | Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt | § 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E |
| Beginn | Zeiträume nach dem 31. Dezember 2027; wer die Grenzen schon 2026 überschreitet, unterliegt der Pflicht ab 1. Januar 2028; wer sie erstmals 2027 oder später überschreitet, ab 1. Juli des Folgejahres | Art. 101a EGAO-E Abs. 2 bis 4; § 146b Abs. 3 AO-E |
| Ende | mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres ohne die Voraussetzungen | § 146b Abs. 2 AO-E |
| Befreiung | auf Antrag nach § 148 AO im Ermessen des Finanzamts; weitere Ausnahmen per Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates | § 146b Abs. 4 und 5 AO-E |
| Beleg | statt Belegausgabe ab 1. Januar 2028 Bereitstellung eines elektronischen Belegs in einem standardisierten Datenformat; eine Pflicht des Kunden zur Entgegennahme besteht weiter nicht | § 146a Abs. 2 AO-E, Begründung zu Artikel 2 |
| Ordnungswidrigkeit | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO würde auch § 146b Abs. 1 Satz 1 AO-E erfassen; die Nummer setzt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus, das Steuerverkürzungen ermöglicht; dafür gilt heute eine Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 379 Abs. 6 AO) | Art. 1 Nr. 11 des Entwurfs |
Zwei Punkte der Begründung sind für die Praxis wichtig. Die Kassenpflicht erfasst nach der Begründung auch Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten: Alle Barzahlungen und alle Kartenzahlungen müssten über das Aufzeichnungssystem erfasst werden. Und die Ausnahme für geringe Bargeldumsätze gilt nur, wenn der Betrieb überhaupt Bargeld annimmt.
Beispielrechnung (erfundene Zahlen): Ein Imbiss mit 140.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 und 80.000 Euro Bargeldumsatz fiele nach dem Entwurf ab 1. Januar 2028 unter die Pflicht. Ein Kiosk mit 120.000 Euro Gesamtumsatz und 10.000 Euro Bargeldumsatz bliebe wegen der Ausnahme unter 12.000 Euro frei, solange er Bargeld annimmt.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb 2026 mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG erreicht hat, und wie hoch Ihr Bargeldumsatz ist.
- Falls Sie heute eine offene Ladenkasse führen: Sie ist nach geltendem Recht weiter zulässig. Entscheiden Sie über eine Umstellung erst, wenn der Beschluss vorliegt, planen Sie aber Vorlauf ein.
- Falls Sie schon ein Kassensystem mit TSE einsetzen: Fragen Sie Ihren Hersteller, ob und bis wann er elektronische Belege bereitstellen kann.
- Prüfen Sie den Stand des Verfahrens im Bundesrat und im Bundestag vor jeder Investition.