Kassenpflicht bei Vereinsfesten und Märkten
Kurz gesagt
In Österreich brauchen begünstigte Vereine bei kleinen Vereinsfesten weder Registrierkasse noch Beleg, wenn Mitglieder oder Angehörige das Fest im Wesentlichen tragen, Dritte nur unentgeltlich mitarbeiten, Künstler höchstens 1.000 Euro pro Stunde erhalten und die Feste insgesamt höchstens 72 Stunden im Jahr dauern (§ 45 Abs. 1a BAO, § 3 BarUV 2015). Für Standler gelten Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr als erleichtert.
Das Wichtigste
- Österreich: Ein kleines Vereinsfest einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft setzt voraus, dass Mitglieder oder Angehörige es im Wesentlichen tragen, fremde Dritte nur unentgeltlich mitarbeiten, Künstler für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1.000 Euro pro Stunde erhalten und solche Veranstaltungen insgesamt höchstens 72 Stunden im Jahr dauern; die Dauer wird für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gesondert bemessen, die kleinste ist die Katastralgemeinde (§ 45 Abs. 1a BAO).
- Österreich: Bei einem kleinen Vereinsfest kann der Verein die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) nutzen und braucht weder Registrierkasse noch Beleg (§ 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015).
- Österreich: Überschreitet ein Verein die 72 Stunden, liegt nach dem BMF insgesamt ein großes Vereinsfest vor; für diesen Betrieb gelten die Belegerteilungspflicht und ab 15.000 Euro Jahresnettoumsatz bei mehr als 7.500 Euro Barumsatz je Geschäftsbetrieb die Registrierkassenpflicht.
- Österreich: Eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine ist bis 52 Betriebstage und 45.000 Euro netto je Kalenderjahr (seit 1. Jänner 2026, vorher 30.000 Euro) von Registrierkasse und Beleg ausgenommen, wenn Kassasturz geführt wird (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. d BAO).
- Österreich: Umsätze im Freien, nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, sind bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem erleichtert; mehrere Stände desselben Abgabepflichtigen werden zusammengerechnet (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO; Erlass 6.2.1.8).
Warum entscheidet der Veranstalter?
Die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO knüpft an den Betrieb und seine Umsätze an. Für Feste und Märkte kommt es deshalb darauf an, wer verkauft und welche Erleichterung für ihn gilt. Die Erleichterungen für Vereine stehen in § 3 BarUV 2015 und gelten nur für abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften. Ein Verein ist nicht schon deshalb begünstigt, weil er ein ideeller Verein nach dem Vereinsgesetz ist; er muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (BMF-FAQ, Frage 2).
Die Regel für kleine Vereinsfeste steht in § 45 Abs. 1a BAO und ist auf gesellige Veranstaltungen ab 1. Jänner 2016 anzuwenden (§ 323 Abs. 48 BAO). Die Befreiung von Registrierkasse und Beleg folgt aus § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015.
Entscheidungstabelle: Feste, Kantinen und Märkte
Die Tabelle gilt für Österreich. Jede Zeile nennt den Verkäufer, die Dauer oder Häufigkeit, den Umsatz und das Ergebnis. Alle Umsatzgrenzen sind Nettobeträge.
| Fall | Dauer oder Häufigkeit | Umsatz | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Kleines Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereins, im Wesentlichen von Mitgliedern oder Angehörigen getragen, Mitarbeit fremder Dritter nur unentgeltlich, Künstlerauftritte für Unterhaltung höchstens 1.000 Euro pro Stunde | insgesamt höchstens 72 Stunden im Jahr | keine Grenze | Kassasturz; weder Registrierkasse noch Beleg | § 45 Abs. 1a BAO; § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 4 BarUV 2015 |
| Großes Vereinsfest: mehr als 72 Stunden oder andere Voraussetzungen des kleinen Vereinsfests nicht erfüllt | mehr als 72 Stunden im Jahr oder andere Voraussetzung nicht erfüllt | ab 15.000 Euro Jahresumsatz und mehr als 7.500 Euro Barumsatz je Geschäftsbetrieb | Registrierkassenpflicht; Belegerteilungspflicht auch darunter | BMF-FAQ, Fragen 15 bis 17, 21, 28; § 131b BAO |
| Verpflegung ganz oder teilweise an einen Unternehmer übertragen (zum Beispiel Gastwirt) | wie das Fest | beim Unternehmer: die Grenzen des § 131b BAO | Verein bleibt kleines Vereinsfest; der Unternehmer prüft seine eigenen Pflichten | § 45 Abs. 1a BAO; BMF-FAQ, Frage 24 |
| Flohmarkt eines Vereins, Erlös für den Vereinszweck | wie kleines Vereinsfest | keine Grenze | keine Pflicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des kleinen Vereinsfests erfüllt sind | BMF-FAQ, Frage 23 |
| Aufführung, Konzert oder Sportveranstaltung, die für den begünstigten Zweck unentbehrlich ist (Eintrittsgelder) | beliebig | keine Grenze | Kassasturz; weder Registrierkasse noch Beleg | § 45 Abs. 2 BAO; § 3 Abs. 1 BarUV 2015; Erlass 6.3.1 |
| Kleine Kantine eines gemeinnützigen Vereins | höchstens 52 Betriebstage im Kalenderjahr | höchstens 45.000 Euro je Kalenderjahr | Kassasturz; weder Registrierkasse noch Beleg | § 131 Abs. 4 Z 1 lit. d BAO; Erlass 6.2.4.1 |
| Kantine eines gemeinnützigen Vereins über diesen Grenzen | mehr als 52 Betriebstage oder Umsatz über 45.000 Euro | wie links | Belegerteilungspflicht; Registrierkassenpflicht bei Überschreiten der Grenzen des § 131b BAO | Erlass 6.2.4.2 |
| Veranstalter ist kein begünstigter Verein (zum Beispiel Gewerbebetrieb) | beliebig | wie § 131b BAO | keine Vereinserleichterung; allgemeine Regeln, gegebenenfalls Erleichterung für Umsätze im Freien | § 3 BarUV 2015; § 131b BAO |
| Standler auf Jahrmarkt oder Christkindlmarkt, offene Verkaufsbude, Umsätze im Freien | beliebig | bis 45.000 Euro je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem | Kassasturz; weder Registrierkasse noch Beleg | § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO; Erlass 6.2.1.7 |
| Standler in einer großen öffentlich zugänglichen Halle (zum Beispiel Markthalle) ohne eigene, ihm zuordenbare Räumlichkeit | beliebig | bis 45.000 Euro je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem | Erleichterung für Umsätze im Freien möglich | Erlass 6.2.1.6 |
| Standler, dessen Umsätze im Freien 45.000 Euro überschreiten und der mehr als 7.500 Euro Barumsatz hat | beliebig | über 45.000 Euro je Kalenderjahr | Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung; Nacherfassung nach Rückkehr in die Betriebsstätte möglich | § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 BarUV 2015; Erlass 6.2.1.9 |
| Ausländischer Standler mit Verkauf in Österreich | beliebig | nur inländische Umsätze zählen | Belegerteilungspflicht und, bei Überschreiten der Grenzen mit den inländischen Umsätzen, Registrierkassenpflicht; die Erleichterungen der BarUV 2015 gelten auch für ihn, etwa für Umsätze im Freien | Erlass 2.4.4.2; §§ 1 und 2 BarUV 2015 |
Die Grenze von 45.000 Euro für die Kantine gilt seit 1. Jänner 2026; davor waren es 30.000 Euro (§ 323 Abs. 87 BAO). Die BMF-Seite zu Vereinen nennt in Frage 22 für die Kantine noch 30.000 Euro; maßgeblich ist § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in der Fassung seit 1. Jänner 2026.
So zählen Sie die 72 Stunden
Die 72 Stunden gelten für alle solchen Veranstaltungen im Jahr zusammen, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie stattfinden (BMF-FAQ, Frage 16). Das Gesetz stellt auf die Dauer ab; das BMF zählt die Ausschankstunden.
Beispielrechnung (erfundene Zahlen, netto): Ein begünstigter Sportverein hält ein Sommerfest mit 30 Ausschankstunden, ein Herbstfest mit 24 und einen Ball mit 20. Zusammen sind das 74 Stunden und damit mehr als 72. Nach dem BMF liegt dann insgesamt ein großes Vereinsfest vor, auch für alle drei Veranstaltungen, die einzeln unter der Grenze lagen.
Hat dieser Geschäftsbetrieb 18.000 Euro Jahresnettoumsatz, davon 12.000 Euro netto Barumsatz einschließlich Kartenzahlungen, sind beide Grenzen des § 131b BAO überschritten: Registrierkassenpflicht. Bei 14.000 Euro Jahresnettoumsatz und 12.000 Euro Barumsatz bestünde nur die Belegerteilungspflicht.
Kassasturz dokumentieren
Wer die Erleichterung nutzt, muss Anfangs- und Endbestand der Kassa sowie die Tageslosung durch Rückrechnung nachvollziehbar dokumentieren. Das muss spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages geschehen, für jede Kassa gesondert (§ 1 Abs. 3 BarUV 2015). Alle Barausgänge und nicht erfolgswirksamen Bareingänge sind täglich einzeln aufzuzeichnen (Erlass 6.1.1).
Die vereinfachte Losungsermittlung ist ausgeschlossen, soweit tatsächlich Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015). Für Standler im Freien gelten dieselben Dokumentationspflichten; die Einzelheiten stehen im Artikel zur Kalte-Hände-Regelung.
Was bei einem Verstoß droht
Wer trotz Pflicht keine Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung führt oder keinen Beleg ausstellt, begeht bei Vorsatz und ohne anderes Finanzvergehen eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG). Mehr dazu unter Strafen bei Verstößen.
Checkliste für Ihren Verein oder Stand
- Klären Sie, ob Ihr Verein abgabenrechtlich begünstigt ist, bevor Sie die Vereinserleichterung nutzen.
- Zählen Sie die Ausschankstunden aller Feste des Jahres zusammen, je Katastralgemeinde, und halten Sie Bescheid oder Anzeige mit den Stunden bereit.
- Prüfen Sie bei einer Kantine die 52 Betriebstage und die 45.000 Euro netto.
- Führen Sie als Standler Ihre Umsätze im Freien nach Ort und Jahresumsatz getrennt und rechnen Sie netto.
- Lesen Sie die Überblicksartikel zu Umsatzgrenze und Ausnahmen und zur Belegerteilungspflicht.