Gastronomie in der Schweiz: MWST vor Ort und zum Mitnehmen
Kurz gesagt
In der Schweiz gilt für Speisen und Getränke, die im Lokal konsumiert werden, der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Für alkoholfreie Lebensmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent, aber nur, wenn geeignete organisatorische Massnahmen die Abgrenzung belegen; alkoholische Getränke haben immer den Normalsatz.
Das Wichtigste
- Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent, seit 1. Januar 2024 (Art. 25 Abs. 1 und 2 MWSTG).
- Gastgewerblich ist die Abgabe, wenn Sie beim Kunden zubereiten oder servieren oder Konsumvorrichtungen wie Tische oder Theken bereithalten (Art. 25 Abs. 3 MWSTG; Art. 53 und 54 MWSTV).
- Mitnahme und Auslieferung alkoholfreier Lebensmittel: 2,6 Prozent nur mit geeigneten organisatorischen Massnahmen zur Abgrenzung, namentlich Belegen über die Leistungsart (Art. 25 Abs. 3 MWSTG; Art. 56 MWSTV), sonst 8,1 Prozent.
- Alkoholische Getränke haben auch zum Mitnehmen den Normalsatz von 8,1 Prozent (Ausnahme in Art. 25 Abs. 2 und 3 MWSTG).
Wer in der Schweiz Speisen und Getränke verkauft, führt dieselbe Ware je nach Leistungsart unter zwei verschiedenen Steuersätzen. Ein Gipfeli am Tisch und dasselbe Gipfeli im Papiersack an der Kasse haben nicht denselben Satz. Das Gesetz verlangt die zutreffende Abgrenzung als Ergebnis (Art. 25 Abs. 3 MWSTG), schreibt aber keine bestimmte Kassenfunktion vor; als organisatorische Massnahme nennt die Verordnung namentlich Belege über die Leistungsart (Art. 56 MWSTV), und für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen vor (Art. 55 Abs. 3 MWSTV). Wie Ihre Kasse die Unterscheidung technisch trifft, bleibt Ihnen überlassen — ohne zutreffende Abgrenzung stimmt die MWST-Abrechnung nicht.
Wovon der Satz abhängt
Massgebend ist nicht die Warengruppe, sondern die Art der Abgabe. Die Schweiz kennt den Normalsatz von 8,1 Prozent und den reduzierten Satz von 2,6 Prozent; der reduzierte Satz gilt unter anderem für die Lieferung von Lebensmitteln nach dem Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG, seit 1. Januar 2024).
Für das Gastgewerbe gilt eine Sonderregel: Lebensmittel, die im Rahmen gastgewerblicher Leistungen abgegeben werden, haben immer den Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Gastgewerblich ist die Abgabe, wenn Sie die Lebensmittel beim Kunden zubereiten oder servieren oder wenn Sie für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithalten (Abs. 3 Satz 2). Die Verordnung konkretisiert beide Merkmale:
- Zubereitung ist namentlich Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen; das blosse Warmhalten konsumbereiter Ware zählt nicht (Art. 53 Abs. 1 MWSTV).
- Servierleistung ist namentlich das Anrichten auf Tellern, das Bereitstellen von Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen und das Bedienen der Gäste (Art. 53 Abs. 2 MWSTV).
- Konsumvorrichtungen sind namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere Abstellflächen. Unerheblich ist, wem sie gehören, ob der Gast sie benutzt und ob sie für alle reichen (Art. 54 Abs. 1 MWSTV). Blosse Sitzgelegenheiten ohne Tische, die vor allem zum Ausruhen dienen, zählen nicht (Art. 54 Abs. 2 Bst. a MWSTV).
Werden Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, gilt der reduzierte Satz, sofern geeignete organisatorische Massnahmen diese Leistungen von den gastgewerblichen abgrenzen; andernfalls gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG). Als geeignete Massnahme nennt die Verordnung namentlich Belege, aus denen die Leistungsart hervorgeht (Art. 56 MWSTV). Als Auslieferung gilt die Lieferung an das Domizil oder einen anderen bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung (Art. 55 Abs. 1 MWSTV).
Die Entscheidung im Überblick
Die Tabelle fasst die Fälle zusammen, die in der Schweizer Gastronomie an der Kasse entstehen. Sätze nach Art. 25 MWSTG, Stand der Konsolidierung vom 31. März 2025.
| Fall | Satz | Grundlage |
|---|---|---|
| Speise oder alkoholfreies Getränk, im Lokal konsumiert | 8,1 % | Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG |
| Speise oder alkoholfreies Getränk zum Mitnehmen, Abgrenzungsmassnahme vorhanden | 2,6 % | Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG; Art. 56 MWSTV |
| Dasselbe ohne Abgrenzungsmassnahme | 8,1 % | Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG: andernfalls Normalsatz |
| Alkoholisches Getränk, vor Ort oder zum Mitnehmen | 8,1 % | Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 3 MWSTG: Alkohol ausgenommen |
| Alkoholfreie Speise oder alkoholfreies Getränk, Hauslieferung ohne weitere Zubereitung, Abgrenzungsmassnahme vorhanden | 2,6 % | Art. 25 Abs. 3 Satz 3; Art. 55 Abs. 1 MWSTV |
Für das Mitnehmen sprechen namentlich der bekannt gegebene Wille des Kunden, die Abgabe in einer für den Transport geeigneten Verpackung und Lebensmittel, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind (Art. 55 Abs. 2 MWSTV). Diese Indizien ersetzen die organisatorische Massnahme nicht; sie zeigen nur, dass eine Mitnahme vorliegt.
Ein Rechenbeispiel: eine gemischte Bestellung
Beispielrechnung mit frei gewählten Preisen. Annahmen: Der Betrieb ist in der Schweiz MWST-pflichtig, alle Preise sind Bruttopreise inklusive MWST, und der Betrieb hat eine geeignete organisatorische Massnahme zur Abgrenzung getroffen, etwa Belege mit Leistungsart. Ein Gast bestellt am Tisch einen Kaffee und ein Gipfeli, ein zweiter Gast nimmt ein Sandwich, ein Mineral und ein Bier zum Mitnehmen.
| Position | Leistungsart | Satz | Brutto | Netto | MWST |
|---|---|---|---|---|---|
| Kaffee | vor Ort | 8,1 % | CHF 4.50 | CHF 4.16 | CHF 0.34 |
| Gipfeli | vor Ort | 8,1 % | CHF 3.50 | CHF 3.24 | CHF 0.26 |
| Sandwich | Mitnahme | 2,6 % | CHF 9.50 | CHF 9.26 | CHF 0.24 |
| Mineral | Mitnahme | 2,6 % | CHF 3.00 | CHF 2.92 | CHF 0.08 |
| Bier | Mitnahme | 8,1 % | CHF 5.00 | CHF 4.63 | CHF 0.37 |
| Total | CHF 25.50 | CHF 24.21 | CHF 1.29 |
Der Steuerbetrag je Position ergibt sich aus dem Bruttopreis: Brutto minus Brutto geteilt durch den Satzfaktor, also zum Beispiel für den Kaffee 4.50 − 4.50 ÷ 1.081 = 0.34. Die Bierposition zeigt die Alkoholausnahme: Auch zum Mitnehmen bleibt das Bier beim Normalsatz.
Fehlt die Abgrenzungsmassnahme, fallen auch die Mitnahme-Positionen unter den Normalsatz. Auf dieselbe Bestellung ergäben sich dann CHF 1.91 Steuer statt CHF 1.29, also CHF 0.62 mehr. Bei höheren Take-away-Umsätzen summiert sich dieser Unterschied über das Jahr.
Typische Fehler
- Die Kasse kennt nur eine Bestellart. Ohne die Trennung von vor Ort und Mitnahme gibt es keine Belege über die Leistungsart. Fehlt damit für die betroffenen Abgaben von Lebensmitteln jede geeignete Abgrenzungsmassnahme, gilt für sie der Normalsatz statt des reduzierten Satzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG).
- Alkoholische Getränke sind als Lebensmittel angelegt und werden zum Mitnehmen mit 2,6 Prozent gebucht. Alkohol ist von der Begünstigung ausgenommen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG).
- Ein Getränk im Lokal läuft über den reduzierten Satz, weil die Artikelkarte ihn für alle Getränke setzt. Im Lokal gilt der Normalsatz, auch für Mineralwasser und Kaffee (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG).
- Die Mitnahme wird nur mündlich erklärt. Der Wille des Kunden ist ein Indiz (Art. 55 Abs. 2 MWSTV); belegen lässt sich die Leistungsart aber nur über die Massnahme, namentlich den Beleg (Art. 56 MWSTV).
- Die Hauslieferung läuft ohne eigene Bestellart. Auch die Auslieferung braucht die Abgrenzung von den gastgewerblichen Leistungen (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG).
So richten Sie die Abgrenzung ein
- Legen Sie in der Kasse je Bestellung fest, ob vor Ort, Mitnahme oder Lieferung vorliegt, und lassen Sie die Leistungsart auf dem Beleg ausgeben. Das ist eine Einrichtungsempfehlung, keine gesetzliche Pflicht: Sie erzeugen damit die Belege, die die Verordnung als geeignete Massnahme nennt (Art. 56 MWSTV); nach dem Wort «namentlich» kommen auch anders organisierte Massnahmen in Betracht.
- Ordnen Sie in der Artikelkarte jedem Artikel korrekte Sätze zu: alkoholische Getränke fest auf 8,1 Prozent, übrige Lebensmittel je nach Leistungsart auf 8,1 oder 2,6 Prozent.
- Prüfen Sie bei Tages- oder Monatsabschluss, ob sich die MWST-Summen je Satz zu den Leistungsarten passen; die Summen stehen in den Satz-Auswertungen der Kasse.
- Kontrollieren Sie stichprobenartig Belege, bei denen vor Ort und Mitnahme im selben Vorgang vorkommen, und vergleichen Sie sie mit dem Beispiel oben.
- Bei Take-away-Betrieben mit Sitzgelegenheiten oder bei gemischten Anlässen klären Sie die Zuordnung mit Ihrer Treuhandstelle; für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen vor (Art. 55 Abs. 3 MWSTV).
Wie Sie die Sätze grundsätzlich in der Kasse abbilden, behandelt MWST-Sätze in der Schweiz und was die Kasse beachten muss; die Satzarten des Gastgewerbes im Einzelnen ordnet Gastro-Kasse in der Schweiz: MWST-Sätze Gastgewerbe und Take-away. Was bei einer Satzänderung umzustellen ist, steht in MWST-Satzwechsel in der Kasse umstellen.