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MWST-Sätze in der Schweiz und was die Kasse beachten muss

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz gelten seit 1. Januar 2024 drei Mehrwertsteuersätze: Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent für die in Art. 25 Abs. 2 MWSTG genannten Güter und Sondersatz 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen. Die Kasse ordnet jedem Artikel den massgebenden Satz zu; Speisen und Getränke vor Ort tragen 8,1 Prozent, Lebensmittel ohne alkoholische Getränke zum Mitnehmen tragen 2,6 Prozent nur mit geeigneter Abgrenzung, sonst 8,1 Prozent. Dient eine einzige Kasse sowohl gastgewerblichen Leistungen als auch dem Mitnahmeverkauf, muss ihr Beleg Artikel oder mindestens Warengruppe samt Preis und den massgebenden Satz je Position ausweisen. Als weitere geeignete Abgrenzung akzeptiert die ESTV die Pauschalregelung; sie steht gemischten Betrieben (Ladenumsatz über 50 Prozent des Gesamtumsatzes), Imbissbars und -ständen (Take-away-Umsatz über 50 Prozent) und bestimmten Anlässen mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen je Filiale offen (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2 und 1.3.4).

Das Wichtigste

  • Schweiz: Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent, Sondersatz Beherbergung 3,8 Prozent (Art. 25 MWSTG); diese Sätze gelten seit 1. Januar 2024, vorher betrugen sie 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent (AS 2022 863).
  • Reduziert sind nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG unter anderem Lebensmittel ohne alkoholische Getränke, Medikamente, Zeitungen, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, lebende Pflanzen sowie Produkte für die Monatshygiene; alkoholische Getränke und Tabak sind ausgenommen und tragen den Normalsatz.
  • Mitnahme ist nur für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke und nur mit geeigneten organisatorischen Massnahmen reduziert, sonst gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).
  • Beherbergung mit Frühstück trägt 3,8 Prozent, längstens bis 31. Dezember 2027 (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
  • Dient eine Kasse beiden Verkaufsarten, muss sie entsprechend programmiert sein und je Position Artikel oder mindestens Warengruppe samt Preis und den massgebenden Satz ausdrucken; fehlt eine solche Kasse, sind getrennte Kassen zulässig (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2). Als weitere geeignete organisatorische Massnahme akzeptiert die ESTV die Pauschalregelung; sie ist freiwillig, während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und steht nur gemischten Betrieben (Ladenumsatz über 50 Prozent des Gesamtumsatzes), Imbissbars und -ständen (Take-away-Umsatz über 50 Prozent) sowie bestimmten Anlässen mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen je Filiale offen (Ziff. 1.3.4).
  • Bei mehreren bewilligten Saldosteuersätzen sind die Erträge für jeden dieser Sätze separat zu verbuchen (Art. 84 Abs. 3 MWSTV).

Der Steuersatz hängt an der Ware und an der Verkaufsart. Wer im Kassenstamm eine einzige Gruppe «Lebensmittel» mit dem reduzierten Satz führt, rechnet Alkohol, Tabak und Verzehr vor Ort falsch ab und zieht den Fehler bis in die Abrechnung.

Welche Sätze in der Schweiz gelten

Das Mehrwertsteuergesetz kennt drei Sätze (Art. 25 MWSTG). Der Normalsatz von 8,1 Prozent trifft alle steuerbaren Leistungen (Art. 25 Abs. 1). Der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt nur für die Aufzählung in Absatz 2, der Sondersatz von 3,8 Prozent nur für Beherbergungsleistungen (Art. 25 Abs. 2 und 4).

Die Beträge gelten seit 1. Januar 2024; vorher waren es 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent (Verordnung vom 9. Dezember 2022, AS 2022 863). Der Sondersatz ist auf längstens 31. Dezember 2027 befristet; die Vorschrift knüpft an die Frist von Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) an, die in der geltenden Fassung bis Ende 2035 reicht.

Satz Höhe Wofür Grundlage
Normalsatz 8,1 Prozent alle steuerbaren Leistungen, die nicht Absatz 2 oder Absatz 4 nennt Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Reduzierter Satz 2,6 Prozent Lieferungen und Leistungen nach der Aufzählung in Absatz 2, etwa Lebensmittel ohne alkoholische Getränke Art. 25 Abs. 2 MWSTG
Sondersatz 3,8 Prozent Beherbergung einschliesslich Frühstück, befristet bis längstens 31. Dezember 2027 Art. 25 Abs. 4 MWSTG

Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum oder die Zahlung (Art. 115 Abs. 1 mit Art. 112 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.1). Wie Sie bei einer Satzänderung Kassenstamm und Preislisten umstellen, steht in der Anleitung zum MWST-Satzwechsel an der Kasse.

Welcher Satz für welche Ware gilt

Die Tabelle ordnet typische Waren und Leistungen ein und nennt die Einrichtung an der Kasse. Sie ist eine Auswahl, kein vollständiges Verzeichnis.

Ware oder Leistung Satz Grundlage So richten Sie die Kasse ein
Lebensmittel im Laden: Brot, Milch, Käse, Fleisch, Früchte, Konserven, Getränke ohne Alkohol 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG Eigener Steuerschlüssel je Artikel; eine Sammelgruppe nur für Waren mit gleichem Satz
Alkoholische Getränke über 0,5 Volumenprozent, Tabak und Tabakerzeugnisse 8,1 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG (Ausnahme); ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 2.1.1 Auch beim Verkauf über die Gasse Normalsatz, nicht im Getränke-Schlüssel mitführen
Wasser in Leitungen 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 MWSTG Eigene Position für die Wasserlieferung; die Abwasserentsorgung ist eine Dienstleistung zum Normalsatz (ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 2.1.1)
Lebensmittel ohne alkoholische Getränke zum Mitnehmen oder zur Auslieferung, mit geeigneter organisatorischer Massnahme 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 3 MWSTG Eigene Taste «Mitnahme»; der Beleg weist Artikel oder Warengruppe samt Satz aus, oder der Betrieb nutzt die Pauschalregelung, die gemischten Betrieben, Imbissbars und -ständen sowie bestimmten Anlässen mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen offensteht (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2 und 1.3.4)
Speisen und Getränke vor Ort: Konsumvorrichtung oder Zubereitung und Service beim Gast 8,1 Prozent Art. 25 Abs. 3 MWSTG Taste «Vor Ort», damit beide Verkaufsarten in einer Kasse getrennt bleiben
Lebensmittel aus Verpflegungsautomaten, ohne alkoholische Getränke 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 3 MWSTG Automat registriert die Umsätze nach Warenart, nicht nach Tageseinnahmen (ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 4.3.1)
Übernachtung einschliesslich Frühstück 3,8 Prozent Art. 25 Abs. 4 MWSTG Leistung «Logis» erfassen; Frühstück bleibt auch bei separater Rechnung Teil davon
Minibar, Hotelrestaurant, Telefon im Hotel 8,1 Prozent ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 7.6 Auf der Zimmerrechnung nach Satz trennen und je Satz summieren
Medikamente 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG Was als Medikament gilt, steht in Art. 49 MWSTV
Produkte für die Monatshygiene (Binden, Slipeinlagen, Tampons, Menstruationstassen) 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 MWSTG Eigener Schlüssel; der Satz gilt seit 1. Januar 2025 (AS 2024 438)
Lebende Pflanzen, Stecklinge, Schnittblumen, Sämereien, Getreide, Futtermittel, Dünger und Pflanzenschutzmittel 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 7 MWSTG Eigener Steuerschlüssel, getrennt von Waren zum Normalsatz
Gedruckte und elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG Werbedruck und Karten brauchen einen eigenen Schlüssel
Kleidung, Elektronik, Möbel, Dienstleistungen wie Reparatur oder Coiffeur 8,1 Prozent Art. 25 Abs. 1 MWSTG Normalsatz als Grundeinstellung; begünstigte Artikel erhalten einen eigenen Schlüssel

So bildet die Kasse die Sätze ab

Der Satz gehört an den Artikel. Eine Warengruppe, die Waren mit verschiedenem Satz zusammenfasst, verteilt die Steuer falsch: In einer Gruppe «Getränke» mit einem Schlüssel landen Mineralwasser zum reduzierten Satz und Bier zum Normalsatz auf demselben Schlüssel (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). Für Artikel, die je nach Verkaufsart verschieden besteuert werden, sind eigene Tasten zweckmässig; massgebend ist nach der ESTV, dass die Kasse entsprechend programmiert ist und der Beleg Artikel oder mindestens Warengruppe samt Preis und den massgebenden Satz zeigt (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2).

Der Kassenzettel nennt den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag; schliesst der Preis die Steuer ein, genügt der Satz (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Das gilt für Betriebe, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind; wer nicht eingetragen ist oder das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).

Wenn Sie dieselbe Kasse für Konsum vor Ort und Take-away nutzen, muss sie entsprechend programmiert sein: Der Beleg zeigt Artikel oder mindestens die Warengruppe samt Preis und den massgebenden Satz je Position; codierte Sätze sind mit einer Legende zulässig (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2). Ohne eine solche Kasse können Sie die beiden Bereiche auf getrennten Kassen erfassen; auch diese müssen die genannten Angaben ausdrucken können. Als weitere geeignete organisatorische Massnahme akzeptiert die ESTV die Pauschalregelung. Sie steht gemischten Betrieben (Ladenumsatz über 50 Prozent des Gesamtumsatzes, etwa Bäckereien, Tankstellenshops oder Kioske), Imbissbars und -ständen (Take-away-Umsatz über 50 Prozent) sowie bestimmten kurzen Anlässen offen und ist je Filiale auf höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze begrenzt; sie ist freiwillig und während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2 und 1.3.4).

Wer nach Saldosteuersätzen abrechnet, deklariert den Umsatz einschliesslich MWST und multipliziert ihn mit dem Branchensatz (ESTV, MWST-Info 12, Ziff. 1.2 und 15.1). Wurden mehrere Saldosteuersätze bewilligt, müssen die Erträge für jeden dieser Sätze separat verbucht werden (Art. 84 Abs. 3 MWSTV); die Trennung im Kassenstamm bleibt dann auch für die Abrechnung nötig. Auf den Rechnungen an die Kundschaft stehen trotzdem die gesetzlichen Sätze, nicht der Saldosteuersatz (ESTV, MWST-Info 12, Ziff. 1.2). Die Schritte für die Abrechnung stehen unter MWST-Abrechnung im ePortal.

Ein Rechenbeispiel

Die Zahlen sind erfunden. Ein Dorfladen mit Gästezimmer verkauft an einem Tag Mitnahme-Ware für CHF 11.50 (Sandwich und Mineralwasser), Sonnencreme für CHF 12.90 und eine Übernachtung mit Frühstück für CHF 150.00; alle Preise enthalten die Steuer.

Position Satz Bruttopreis (CHF) Entgelt (CHF) Steuer (CHF)
Mitnahme-Ware 2,6 Prozent 11.50 11.21 0.29
Sonnencreme 8,1 Prozent 12.90 11.93 0.97
Übernachtung mit Frühstück 3,8 Prozent 150.00 144.51 5.49
Summe alle drei Sätze 174.40 167.65 6.75

Die Steuer steckt im Bruttopreis: Sie ergibt sich aus Brutto minus Brutto geteilt durch 1,026, 1,081 oder 1,038. Wäre die Sonnencreme als Drogerieartikel mit 2,6 Prozent angelegt, zeigte die Kasse CHF 0.33 statt CHF 0.97 Steuer; geschuldet bleibt der Satz nach Gesetz.

Typische Fehler

  • Alle Speisen mit 8,1 Prozent. Eine gastgewerbliche Leistung liegt nur vor, wenn eine Konsumvorrichtung bereitsteht oder Sie beim Gast zubereiten oder servieren (Art. 25 Abs. 3 MWSTG; Art. 53 und 54 MWSTV). Take-away von Lebensmitteln ohne alkoholische Getränke bleibt reduziert, wenn die Abgrenzung belegt ist.
  • Stehtisch übersehen. Neben Tischen und Theken gilt schon ein Stehtisch als Konsumvorrichtung (Art. 54 MWSTV); wer dort konsumiert, löst den Normalsatz aus. Verkauf zum Mitnehmen in derselben Filiale braucht die belegte Abgrenzung (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2).
  • Alkohol im reduzierten Satz. Bier und Wein mit mehr als 0,5 Volumenprozent bleiben auch über die Gasse beim Normalsatz (ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 2.1.1).
  • Sondersatz für das ganze Hotel. Die 3,8 Prozent gelten nur für die Unterkunft mit Frühstück; Minibar, Restaurant und Telefon tragen 8,1 Prozent (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 7.6).
  • Abgrenzung ohne Beleg. Zeigen die Belege – Lieferschein, Rechnung, Quittung oder Kassenzettel – die Mitnahme nicht, gilt die Abgabe als gastgewerbliche Leistung. Wird weder die Pauschalregelung noch eine andere geeignete organisatorische Massnahme getroffen, gilt für sämtliche Leistungen der Normalsatz (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2; Art. 25 Abs. 3 MWSTG).
  • Pauschalregelung ohne Prüfung. Die Vereinfachung steht nur gemischten Betrieben mit einem Ladenumsatz über 50 Prozent des Gesamtumsatzes, Imbissbars und -ständen mit einem Take-away-Umsatz über 50 Prozent sowie bestimmten kurzen Anlässen offen, ist je Filiale auf höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze begrenzt und mindestens eine Steuerperiode beizubehalten (ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.4).

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie im Artikelstamm jede Position der Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 MWSTG, dem Absatz 3 oder dem Absatz 4 zu.
  2. Halten Sie Artikel, die je nach Verkaufsart verschieden besteuert werden, in eigenen Tasten oder Sparten getrennt, damit der Beleg die Zuordnung zeigt.
  3. Drucken Sie einen Testbon mit je einer Position pro Satz und prüfen Sie Artikel, Preis und Satz; Steuersatz und Steuerbetrag weist nur ein im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragener Betrieb aus, bei Bruttopreisen genügt der Satz (Art. 26 Abs. 2 Bst. f, Art. 27 Abs. 1 MWSTG).
  4. Vergleichen Sie die Tagessummen je Satz mit der Buchhaltung; bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist der Umsatz einschliesslich MWST mit dem bewilligten Satz zu multiplizieren, und bei mehreren bewilligten Sätzen sind die Erträge je Satz separat zu verbuchen (Art. 84 Abs. 3 MWSTV).
  5. Halten Sie die Zuordnung als Steuerschlüssel-Liste schriftlich fest; Kassenzettel bis CHF 400 brauchen keine Angabe zum Empfänger (Art. 26 Abs. 3 MWSTG; Art. 57 MWSTV).

Häufige Fragen

Gilt für einen Kaffee zum Mitnehmen der reduzierte Satz?

Ja, wenn die Ware zum Mitnehmen bestimmt ist und die Abgrenzung belegt ist: Der Beleg weist die Mitnahme aus, bei einer Kasse für beide Verkaufsarten mit Artikel oder Warengruppe und dem massgebenden Satz je Position (Art. 25 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 1.3.2). Kaffee und andere Getränke ohne Alkohol sind Lebensmittel und damit zum reduzierten Satz steuerbar; Bier und Wein bleiben auch über die Gasse beim Normalsatz.

Muss der Steuersatz auf dem Kassenzettel stehen?

Ja, wenn der Betrieb im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und die Leistung einem der drei Sätze unterliegt. Der Kassenzettel ist eine Rechnung im Sinn des Gesetzes (Art. 3 Bst. k MWSTG), und Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG verlangt darin den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag; schliesst der Preis die Steuer ein, genügt der Satz. Wer nicht eingetragen ist oder das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Bei automatisierten Kassen dürfen bis CHF 400 die Angaben zum Empfänger fehlen (Art. 26 Abs. 3 MWSTG; Art. 57 MWSTV).

Wie rechne ich die Steuer aus einem Bruttopreis heraus?

Entgelt gleich Brutto geteilt durch 1,026, 1,081 oder 1,038, je nach Satz; die Steuer ist die Differenz zum Bruttopreis. Rechnen Sie je Satz auf die Gruppensumme und runden Sie erst dort, wie es das Handbuch Ihrer Kasse vorsieht.

Gehört das Frühstück im Hotel zum Sondersatz?

Ja. Die Gewährung von Unterkunft einschliesslich eines Frühstücks fällt unter den Sondersatz, auch wenn das Frühstück separat in Rechnung gestellt wird (Art. 25 Abs. 4 Satz 3 MWSTG). Restaurantbesuche und Minibar-Umsätze desselben Gastes tragen dagegen 8,1 Prozent.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), SR 641.20, Stand am 31. März 2025, Art. 3 Bst. k, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 70, Art. 112 Abs. 2 und 3, Art. 115 Abs. 1Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Stand am 1. Januar 2025, Art. 49 bis 57 (Medikamente, Druckerzeugnisse, gastgewerbliche Leistungen, Kassenzettel) und Art. 84 Abs. 3 (mehrere bewilligte Saldosteuersätze sind je Satz separat zu verbuchen)Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, Stand am 3. März 2024, Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  4. MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, Ziff. 2.1.1 (Lebensmittel, alkoholische Getränke über 0,5 Volumenprozent und Tabak nicht zum reduzierten Satz), 2.1 bis 2.3, 3 und 4 (Abgrenzung von Lebensmittellieferungen und gastgewerblichen Leistungen)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), MWST-Praxispublikationen · abgerufen am
  5. MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 1.3.2 (Beleg mit Artikel oder Warengruppe samt Preis und Steuersatz je Position bei einer Kasse für beide Verkaufsarten; Belege wie Lieferschein, Rechnung oder Quittung müssen die Mitnahme ausweisen; Pauschalregelung als geeignete organisatorische Massnahme akzeptiert; ohne Pauschalregelung und ohne weitere geeignete Massnahmen Normalsatz für sämtliche Leistungen), Ziff. 1.3.4 (Pauschalregelung: freiwillig, nur für gemischte Betriebe mit Ladenumsatz über 50 Prozent, Imbissbars und -stände mit Take-away-Umsatz über 50 Prozent und bestimmte Anlässe, höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze je Filiale, mindestens eine Steuerperiode), 7.6 und 12 (Quittungsbeispiele)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), MWST-Praxispublikationen · abgerufen am
  6. MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Ziff. 1.2 Grundsätzliches und Ziff. 15.1 Deklaration der SSS in der MWST-Abrechnung (Umsätze einschliesslich MWST mal Saldosteuersatz; bei mehreren bewilligten Saldosteuersätzen je Satz separat verbuchen; Rechnungen nennen die gesetzlichen Steuersätze)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), MWST-Praxispublikationen · abgerufen am
  7. MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziff. 2.1, 2.2, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5 (Rechnungen mit mehreren Steuersätzen, Codes mit Legende, unberechtigter Steuerausweis)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), MWST-Praxispublikationen · abgerufen am
  8. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, Ziff. 1, 2.1 und 3.1 (Altsätze 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent, Zeitpunkt der Leistungserbringung, Aufteilung pro rata temporis)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), MWST-Praxispublikationen · abgerufen am
  9. Schweizer Mehrwertsteuersätze: Normalsatz 8,1 Prozent, reduzierter Satz 2,6 Prozent, Sondersatz für Beherbergung 3,8 ProzentEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am