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Vor Ort oder zum Mitnehmen: Steuersatz in der Gastronomie

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland entscheidet bei steuerpflichtigen Speisen, deren Lieferung nach Anlage 2 begünstigt ist, seit 1. Januar 2026 nicht mehr der Verzehrort: Restaurantleistungen mit Speisen haben 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Speisenlieferungen zum Mitnehmen oder Liefern ebenfalls (Nr. 1 mit Anlage 2). Eine Speise, die Anlage 2 nicht nennt (zum Beispiel Kaviar), hat als Lieferung 19 Prozent, als Restaurantleistung 7 Prozent. Die Abgabe von Getränken im Lokal bleibt bei 19 Prozent; als Lieferung sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen mit 7 Prozent begünstigt. Für Leistungen vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 entschied, ob zur Speise ausreichende unterstützende Dienstleistungen kamen: dann 19 Prozent, sonst als Lieferung 7 Prozent, soweit Anlage 2 die Speise nennt.

Das Wichtigste

  • Seit 1. Januar 2026 hängt der Satz einer steuerpflichtigen Speise, die als Lieferung unter Anlage 2 fällt, nicht mehr davon ab, ob eine Restaurantleistung oder eine Lieferung vorliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 UStG); eine Speise, die Anlage 2 nicht nennt, ist als Lieferung nicht begünstigt, als Restaurantleistung dagegen schon.
  • Getränke: Abgabe im Lokal 19 Prozent; Lieferung zum Mitnehmen 19 Prozent, soweit keine Begünstigung nach Anlage 2 greift: Milch (Nr. 4), Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (Nr. 35) und das Wasser, das Nr. 34 begünstigt, haben als Lieferung 7 Prozent.
  • Für Leistungen vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 entschied, ob unterstützende Dienstleistungen zur Speise kamen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen (Abschnitt 3.6 UStAE); der Verzehrort allein genügte nicht.
  • Was an der Kasse bleibt: jeder Artikel braucht einen Satz nach Leistungsart, und Pauschalpreise sind aufzuteilen, soweit ihre Bestandteile verschieden besteuert werden.

Dieselbe Portion Pommes wurde in Deutschland zeitweise verschieden besteuert, je nachdem, ob zur Speise Bedienung, Tische und Geschirr kamen. Kassen können deshalb einen Schalter „vor Ort / außer Haus“. Seit dem 1. Januar 2026 hat dieser Schalter für steuerpflichtige Speisen, deren Lieferung nach Anlage 2 begünstigt ist, keine steuerliche Wirkung mehr, für Auswertung und Altfälle bleibt das Wissen um den alten Unterschied nötig.

Worauf es ankommt

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet Lieferungen von sonstigen Leistungen. Eine Lieferung verschafft dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG); sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Speisen zum Mitnehmen sind Lieferungen. Speisen im Lokal zählten dagegen zu den Restaurantleistungen, also zu den sonstigen Leistungen, wenn Personal, Tische und Geschirr dazukamen.

Nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern kam es bis Ende 2025 darauf an, ob zur Abgabe der Speise unterstützende Dienstleistungen traten, die den sofortigen Verzehr ermöglichen; das Merkblatt verweist dafür auf Abschnitt 3.6 UStAE. Ohne solche Dienstleistungen lag eine Lieferung vor, auch bei Beförderung zum Kunden. Auch der Verzehr vor Ort allein machte also noch keine Restaurantleistung: Der Bundesfinanzhof hat die Abgabe von Bratwürsten und Pommes frites an einem Imbissstand, der nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen bereithielt, als begünstigte Lieferung beurteilt (V R 35/08).

Weil Lieferungen von Speisen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 schon ermäßigt besteuert wurden (soweit die Speise dort genannt ist), die Restaurantleistung aber nicht, entstand der Unterschied. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hat ihn für Speisen zum 1. Januar 2026 beseitigt; die Begründung des Gesetzentwurfs nennt als Ziel unter anderem, Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Geblieben ist eine andere Grenze: Speise oder Getränk.

Die Varianten im Überblick

Die Tabelle zeigt den Satz je Leistungsart für steuerpflichtige Umsätze. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung.

Leistung Leistungen 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 Leistungen ab 1. Januar 2026
Speise im Lokal mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen 19 % (Restaurantleistung) 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Speise am Imbiss mit nur behelfsmäßiger Verzehrvorrichtung 7 % (Lieferung, Anlage 2; BFH V R 35/08) 7 %
Speise zum Mitnehmen, wenn sie unter Anlage 2 fällt 7 % (Lieferung) 7 %
Speise per Lieferdienst, ohne weitere Dienstleistungen, wenn sie unter Anlage 2 fällt 7 % (Lieferung) 7 %
Getränk im Lokal, auch Milch und Milchmischgetränke 19 % 19 % (Nr. 15 nimmt die Getränkeabgabe aus)
Speise, die Anlage 2 nicht nennt (zum Beispiel Kaviar), zum Mitnehmen oder geliefert 19 % (Lieferung) 19 % (Lieferung)
Getränk zum Mitnehmen oder geliefert, soweit keine Begünstigung nach Anlage 2 greift 19 % 19 %
Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Beispiel Molke) und das Wasser, das Nr. 34 begünstigt, jeweils zum Mitnehmen oder geliefert 7 % (Anlage 2 Nr. 4, 34 und 35) 7 %

Milch und Milchmischgetränke sind nur als Lieferung begünstigt. Im Lokal sind sie Teil der Restaurantleistung, und deren Nr. 15 nimmt die „Abgabe von Getränken“ ohne Milchausnahme aus. Ob ein bestimmtes Mischgetränk den Anteil von 75 Prozent an Milch oder Milcherzeugnissen erreicht, hängt von seiner Zusammensetzung ab. Eine Speise, die keine Nummer der Anlage 2 nennt (zum Beispiel Kaviar, Nr. 28), ist als Lieferung nicht begünstigt.

Ein Rechenbeispiel: gemischte Bestellung

Die Preise sind erfunden und brutto; angenommen ist ein Lokal mit Bedienung und Sitzplätzen, die Speisen fallen unter Anlage 2. Die Bestellung: Burger 9,90 Euro, Pommes 3,50 Euro, Salat 6,50 Euro (zusammen Speisen 19,90 Euro), Cola 3,20 Euro und Kaffee ohne Milch 2,90 Euro (zusammen Getränke 6,10 Euro). Gesamt 26,00 Euro. Die Steuer ist je Satz auf die Summe gerechnet.

Fall Speisen 19,90 Euro: Satz, Steuer Getränke 6,10 Euro: Satz, Steuer Steuer gesamt (Euro)
Im Lokal, Dezember 2025 19 %, 3,18 19 %, 0,97 4,15
Zum Mitnehmen, Dezember 2025 7 %, 1,30 19 %, 0,97 2,27
Im Lokal, ab 1. Januar 2026 7 %, 1,30 19 %, 0,97 2,27
Zum Mitnehmen, ab 1. Januar 2026 7 %, 1,30 19 %, 0,97 2,27

Zur Kontrolle: Speisen mit 7 Prozent ergeben 19,90 ÷ 1,07 = 18,60 Euro Entgelt und 1,30 Euro Steuer. Getränke mit 19 Prozent ergeben 6,10 ÷ 1,19 = 5,13 Euro Entgelt und 0,97 Euro Steuer. Im Lokal galten im Dezember 2025 19 Prozent auf die ganze Bestellung: 26,00 ÷ 1,19 = 21,85 Euro Entgelt und 4,15 Euro Steuer. Bleibt der Bruttopreis 26,00 Euro, steigt das Entgelt von 21,85 auf 23,73 Euro.

Typische Fehler

  • Der Schalter „vor Ort“ setzt weiter 19 Prozent. Die Kasse wurde nur teilweise umgestellt, und Speisen im Lokal werden seit 1. Januar 2026 zu hoch besteuert. Weist der Betrieb die Steuer in einer Rechnung gesondert aus, schuldet er grundsätzlich auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG); bei Rechnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen an Endverbraucher entsteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25) keine Steuerschuld nach dieser Vorschrift.
  • Pauschalmenü ohne Aufteilung. Haben die Bestandteile eines Menüs verschiedene Sätze (zum Beispiel Speise im Lokal 7 Prozent, Getränk 19 Prozent), ist der Pauschalpreis aufzuteilen; ohne Aufteilung entsteht ein falscher Steuerbetrag. Sind alle Bestandteile gleich besteuert, etwa eine begünstigte Speise mit Milch zum Mitnehmen, ist keine Aufteilung wegen der Steuersätze nötig.
  • Getränke in der Speisengruppe. Wer Suppe, Smoothie oder Trinkschokolade in eine Gruppe sortiert, riskiert den falschen Satz. Eine amtliche Abgrenzungsliste für Grenzfälle haben wir nicht geöffnet; lassen Sie solche Artikel einzeln einordnen.
  • Altfälle mit dem neuen Satz korrigieren. Bei Korrekturen oder Nachbuchungen für 2024 und 2025 gilt der Satz zur Zeit der Leistung, also für Restaurantleistungen der Satz von 19 Prozent.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie für jeden Artikel Speise oder Getränk fest und hinterlegen Sie den Satz am Artikel: steuerpflichtige Speisen als Restaurantleistung 7 Prozent, als Lieferung 7 Prozent, wenn Anlage 2 die Speise nennt; Getränke 19 Prozent. Ausnahme: Was Anlage 2 als Lieferung zum Mitnehmen nennt, haben 7 Prozent, nämlich Milch (Nr. 4), Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (Nr. 35) und das Wasser, das Nr. 34 begünstigt (nicht abgepacktes Trinkwasser, nicht Heilwasser); im Lokal sind Getränke Teil der Restaurantleistung und tragen 19 Prozent.
  2. Entfernen Sie bei Speisen, die Anlage 2 nennt, die Kopplung des Satzes an „vor Ort“ und „außer Haus“. Behalten Sie den Schalter für Milchgetränke, für Speisen, die Anlage 2 nicht nennt, und für Auswertungen.
  3. Teilen Sie Pauschalangebote in Speisen- und Getränkeanteil auf, soweit die Bestandteile unterschiedlich besteuert werden, und dokumentieren Sie den Anteil und den Maßstab. Tragen alle Bestandteile denselben Satz (etwa eine begünstigte Speise mit Milchgetränk zum Mitnehmen), ist keine Aufteilung nötig.
  4. Drucken Sie einen Testbon wie im Rechenbeispiel und rechnen Sie nach.
  5. Lesen Sie zur Umstellung die Anleitung zum Steuersatz ändern und zur Branchenlogik den Artikel MwSt vor Ort und außer Haus. Die rechtliche Einordnung steht unter Speisen dauerhaft mit 7 Prozent.

Häufige Fragen

Muss meine Kasse weiter zwischen „hier essen“ und „mitnehmen“ unterscheiden?

Für den Steuersatz von Speisen, die Anlage 2 nennt, nicht mehr; für Auswertungen, Verpackung oder Mehrwegangebot kann die Unterscheidung nützlich bleiben. Der Schalter darf den Satz einer solchen steuerpflichtigen Speise nicht mehr verändern, sonst entstehen falsche Bons. Weiter nötig bleibt die Unterscheidung bei Speisen, die Anlage 2 nicht nennt (Kaviar: als Lieferung 19 Prozent, als Restaurantleistung 7 Prozent), und bei Milch und Milchmischgetränken mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Mitnehmen 7 Prozent, im Lokal 19 Prozent).

Welchen Satz haben Bons mit Leistungsdatum im Dezember 2025?

Für Restaurantleistungen, also Speisen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, gilt der Satz von 19 Prozent, für Speisenlieferungen aus Anlage 2 (zum Mitnehmen, geliefert oder am Imbiss mit nur behelfsmäßiger Verzehrvorrichtung) 7 Prozent; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung.

Gilt für ein Menü zum Mitnehmen mit Getränk ein einziger Satz?

Das hängt von den Bestandteilen ab. Eine Speise nach Anlage 2 und ein Getränk, das als Lieferung nach Anlage 2 begünstigt ist (zum Beispiel Milch), haben beide 7 Prozent. Trägt ein Bestandteil einen anderen Satz, etwa ein Getränk mit 19 Prozent, ist der Pauschalpreis aufzuteilen; den Aufteilungsmaßstab klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Steuersätze (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 (Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  5. Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025, Drucksache 21/1974 vom 6. Oktober 2025 (Begründung zu Art. 4 Nr. 2, S. 35)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  6. Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten, Stand Januar 2026 (Rechtslage bis 31.12.2025 unter 2.2, mit Verweis auf Abschn. 3.6 UStAE)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  7. Wissenswertes zur Umsatzsteuer, Stand Januar 2026Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  8. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juni 2011, V R 35/08 (Imbissstand mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen: Lieferung)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  9. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher)Bundesfinanzhof · abgerufen am