Gastro-Registrierkasse: Steuersätze in Österreich
Kurz gesagt
In Österreich haben Speisen und Getränke im Lokal 10 Prozent nur, wenn Anlage 1 zum UStG 1994 sie nennt (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b), sonst im Regelfall 20 Prozent (Jungholz, Mittelberg: 19 Prozent, Abs. 4); Kaffee, Bier und Wein nennt sie nicht. Zum Mitnehmen gilt dieselbe Anlage, Lieferungen ausschließlich von Gegenständen der Anlage 3 haben 4,9 Prozent (Umsätze ab 1. Juli 2026).
Das Wichtigste
- Restaurationsumsätze (Speisen und Getränke im Lokal): 10 Prozent für Anlage 1, sonst im Regelfall 20 Prozent; in Jungholz und Mittelberg 19 Prozent für dort bewirkte Umsätze (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 4 UStG 1994).
- Lieferung zum Mitnehmen: 10 Prozent für Gegenstände der Anlage 1 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a); 4,9 Prozent, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände der Anlage 3 betrifft, etwa Milch oder frische Hühnereier (§ 10 Abs. 1a).
- Die Fassung von § 10 mit Anlage 3 ist auf Umsätze nach dem 30. Juni 2026 anzuwenden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994, BGBl. I Nr. 37/2026).
- Der Beleg weist den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen aus (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV); für registrierkassenpflichtige Betriebe.
Die Registrierkasse bucht in Österreich jeden Barumsatz einzeln und weist den Betrag nach Steuersätzen getrennt aus. Für Gastronomie heißt das: Jeder Artikel braucht einen Satz, der aus zwei Fragen folgt. Steht der Gegenstand in einer der Anlagen zum UStG 1994, und wird er im Lokal als Teil einer sonstigen Leistung oder als bloße Lieferung abgegeben? Wann die Registrierkassenpflicht gilt, beschreibt Registrierkassenpflicht in Österreich.
Was gilt für Speisen und Getränke?
Der Normalsatz beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); für Umsätze in Jungholz und Mittelberg gilt die Ausnahme des Abs. 4, siehe unten. Auf 10 Prozent ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung der Gegenstände der Anlage 1 und für die Abgabe der in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke im Rahmen einer sonstigen Leistung, den Restaurationsumsätzen (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und b). Entscheidend ist also die Liste: Was Anlage 1 nicht nennt, bleibt bei 20 Prozent, auch im Restaurant.
Anlage 1 führt unter anderem Fleisch, Fische, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Gemüse, Früchte, Zubereitungen aus Fleisch, Getreide oder Gemüse sowie Backwaren auf, dazu Wasser aus Unterposition 2201 90 00 und Milch mit Zusätzen. Fruchtsäfte nimmt Z 20 aus, Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate Z 23. Alkoholische Getränke, Kaffee und Limonaden stehen nicht in der Anlage.
Wer ist betroffen, wer nicht?
Betroffen sind Betriebe in Österreich, die Speisen und Getränke abgeben, vor Ort oder zum Mitnehmen. Für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte in Jungholz oder Mittelberg dort bewirken, gilt statt 20 Prozent der Satz 19 Prozent (§ 10 Abs. 4); er gilt nicht für Umsätze, auf die Abs. 1a, 2 und 3 anzuwenden sind. Die übrigen Zeilen der Tabelle beschreiben den Regelfall außerhalb dieser Gebiete. Die Beherbergung hat 10 Prozent, mit einem ortsüblichen Frühstück nur, wenn dessen Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. c).
Entscheidungstabelle
Die Artikel sind eigene Beispiele; die Einteilung folgt dem Wortlaut der Anlagen 1 und 3. Die Einreihung eines einzelnen Produkts hängt von der Kombinierten Nomenklatur ab.
| Fall | Satz | Grundlage |
|---|---|---|
| Gericht aus Fleisch, Gemüse oder Backwaren im Lokal | 10 % | § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b; Anlage 1 Z 2, 5, 16, 19 |
| dasselbe Gericht zum Mitnehmen | 10 % | § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a; Anlage 1 |
| Glas Milch im Lokal | 10 % | § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b; Anlage 1 Z 4 |
| Flasche Milch oder frische Hühnereier als Lieferung zum Mitnehmen | 4,9 % | § 10 Abs. 1a; Anlage 3 Z 1 und 4 |
| Kaffee, Bier, Wein, Limonade im Lokal oder zum Mitnehmen | 20 % | § 10 Abs. 1; Anlage 1 nennt sie nicht |
| Fruchtsaft | 20 % | § 10 Abs. 1; Anlage 1 Z 20 nimmt Säfte aus |
| Frühstück im Zimmerpreis eines Hotels | 10 % | § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c |
| Menü aus Speise und Getränk zum Pauschalpreis | Beträge nach Sätzen getrennt ausweisen | § 11 Abs. 1 Z 3 RKSV |
Bei der Mitnahme gilt der Satz nach Abs. 1a nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände der Anlage 3 betrifft; ein zubereitetes Gericht gehört nicht zur Anlage 3. Ob bei einem gemischten Einkauf mehrere selbständige Lieferungen mit jeweils eigenem Satz vorliegen, klären Sie im Zweifel mit der Steuerberatung. Wie ein Pauschalpreis auf die Sätze zu verteilen ist, regelt § 10 nicht; klären Sie den Maßstab mit der Steuerberatung.
Wie bucht die Kasse die Sätze?
Der Beleg weist neben den Belegdaten nach § 132a Abs. 3 BAO den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen aus (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV); dieselbe Aufteilung geht in die Signatur- bzw. Siegelerstellung ein (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV). Die Anlage zur RKSV nennt für den maschinenlesbaren Code die Felder Normal, Ermäßigt-1, Ermäßigt-2, Null und Besonders (19 %, 4,9 %). Die RKSV legt nicht fest, welchen Artikeln Sie diese Sparten in Ihrer Kasse zuordnen; legen Sie die Warengruppen so an, dass jeder Artikel in genau einer Sparte mit seinem gesetzlichen Satz steht.
Beispielrechnung mit erfundenen Preisen: Ein Gast bestellt ein Schnitzel zu 16,90 Euro, ein Glas Milch zu 2,20 Euro, ein Bier zu 4,50 Euro und einen Kaffee zu 3,80 Euro, zusammen 27,40 Euro. Auf 10 Prozent entfallen 19,10 Euro (16,90 + 2,20) mit 1,74 Euro Steuer, auf 20 Prozent 8,30 Euro (4,50 + 3,80) mit 1,38 Euro Steuer. Die Steuer in einem Bruttobetrag ist Brutto minus Brutto geteilt durch 1,1 beziehungsweise 1,2. Der Beleg zeigt 19,10 Euro und 8,30 Euro getrennt.
Seit wann gilt die Fassung?
§ 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994). Für frühere Umsätze gilt die damalige Fassung, die dieser Artikel nicht darstellt; prüfen Sie bei Korrekturen das Leistungsdatum.
Was droht bei einem falschen Satz?
Eine eigene Strafvorschrift für einen falschen Satz haben wir in § 10 UStG 1994 und in den §§ 9 bis 11 RKSV nicht gefunden. Die Steuer richtet sich nach dem gesetzlichen Satz, nicht nach dem gebuchten. Zum Bußgeld bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht selbst siehe Registrierkassenpflicht in Österreich.