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Gastro-Kasse: MwSt vor Ort und Außer-Haus in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland gelten für steuerpflichtige Speisen seit 1. Januar 2026 7 Prozent, vor Ort als Restaurantleistung und außer Haus, wenn Anlage 2 zum UStG sie nennt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15). Getränke im Lokal haben 19 Prozent; außer Haus sind nur Getränke der Anlage 2 wie Milch begünstigt.

Das Wichtigste

  • Für Leistungen ab 1. Januar 2026 gilt: Restaurantleistungen ohne die Abgabe von Getränken 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Außer-Haus-Lieferungen haben 7 Prozent nur, wenn Anlage 2 zum UStG den Gegenstand nennt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG); Kaviar, Hummer und Austern nennt sie nicht.
  • Getränke im Lokal: 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); als Lieferung außer Haus 7 Prozent nur für Milch, Milchmischgetränke ab 75 Prozent Milchanteil und das Wasser nach Nr. 34 der Anlage 2.
  • Pauschalpreise mit Speise und Getränk sind nach den Sätzen aufzuteilen; § 12 UStG gibt keinen Aufteilungsmaßstab vor.

Eine Gastro-Kasse braucht für jeden Artikel einen Steuersatz, und der Satz hängt in Deutschland von der Leistungsart ab: Restaurantleistung oder Lieferung. Der Artikel ordnet die Speisekarte diesen beiden Arten zu. Den Zeitstrahl der Sätze und ein Preisbeispiel zeigt der Artikel zur dauerhaften Absenkung auf 7 Prozent; die Abgrenzung am Beispiel einer gemischten Mitnahme-Bestellung steht in Vor Ort oder zum Mitnehmen.

Was gilt für Restaurantleistungen und Lieferungen?

Zwei Vorschriften greifen ineinander. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken haben 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die Nummer 15 neu gefasst; die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 363). Die Lieferung von Gegenständen, die Anlage 2 aufzählt, hat ebenfalls 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Alles, was keine dieser Ermäßigungen trifft, hat 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG).

Zwei Folgen für die Kasse: Bei einer Speise, die Anlage 2 nennt, führen beide Wege zu 7 Prozent, der Verzehrort ändert den Satz nicht mehr. Bei einem Getränk bleibt es dagegen bei 19 Prozent, weil Nr. 15 die Getränkeabgabe ausnimmt und Anlage 2 nur wenige Getränke nennt.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Betroffen ist jeder Betrieb in Deutschland, der steuerpflichtige Speisen oder Getränke abgibt, vor Ort oder außer Haus. Die Tabelle unten gilt für Leistungen, die ab 1. Januar 2026 erbracht werden. Steuerfreie Umsätze tragen keinen dieser Sätze; für Leistungen bis 31. Dezember 2025 gilt der Satz, der damals galt.

Entscheidungstabelle für die Speisekarte

Die Artikel sind eigene Beispiele für eine Speisekarte; Preise kommen nicht vor.

Artikel Vor Ort Außer Haus (Mitnahme, Lieferung) Grundlage
Pizza, Kuchen, Torte (Backwaren) 7 % 7 % Nr. 15; Nr. 1 mit Anlage 2 Nr. 31
Fleischgericht, zum Beispiel Schnitzel 7 % 7 % Nr. 15; Nr. 1 mit Anlage 2 Nr. 2 und 28
Salat und Gemüsebeilage 7 % 7 % Nr. 15; Nr. 1 mit Anlage 2 Nr. 10 und 32
Austern, Hummer, Kaviar 7 % 19 % Nr. 15; als Lieferung nennt Anlage 2 sie nicht (Nr. 3 und Nr. 28 nehmen sie aus)
Wein, Bier, Cola, Limonade 19 % 19 % Nr. 15 nimmt die Getränkeabgabe aus; Anlage 2 nennt diese Getränke nicht
Glas Milch, Milchmischgetränk ab 75 % Milchanteil 19 % 7 % Nr. 15 nimmt die Getränkeabgabe aus; Anlage 2 Nr. 4 und 35 für die Lieferung
Menü aus Speise und Getränk zum Pauschalpreis aufteilen: Speise 7 %, Getränk 19 % Speise 7 %, wenn Anlage 2 sie nennt; Getränk je nach Getränk 7 oder 19 % Nr. 15; § 12 Abs. 1 UStG

Zwei Zeilen brauchen eine Lesehilfe. Die Zeile „Austern, Hummer, Kaviar“ zeigt, dass die Lieferung nur begünstigt ist, wenn Anlage 2 den Gegenstand nennt: Nr. 3 nimmt Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus, Nr. 28 nimmt Kaviar und zubereitete Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus. Die Zeile „Menü zum Pauschalpreis“ folgt daraus, dass § 12 UStG die Sätze je Leistung zuordnet; einen Maßstab für die Aufteilung des Pauschalpreises enthält die Vorschrift nicht. Klären Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung und hinterlegen Sie ihn in der Kasse.

Was die Kasse abbilden muss

  1. Satz je Artikel nach Leistungsart. Hinterlegen Sie für Speisen aus Anlage 2 einen Satz, der für beide Bestellarten gilt: 7 Prozent.
  2. Zwei Sätze nur dort, wo das Gesetz sie trennt. Für Austern, Hummer, Kaviar sowie Milch, Milchmischgetränke ab 75 Prozent Milchanteil und das Wasser nach Nr. 34 hängt der Satz von der Bestellart ab.
  3. Getränke ohne Begünstigung mit 19 Prozent, auch im Außer-Haus-Verkauf.
  4. Pauschalangebote als Bündel mehrerer Positionen mit jeweils eigenem Satz einzurichten, ist eine Empfehlung dieser Redaktion; § 12 UStG verlangt nur, dass jede Leistung mit ihrem Satz besteuert wird.
  5. Leistungsdatum vor Bondatum. Der Satz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistung (nach dem 31. Dezember 2025: 7 Prozent für Restaurantspeisen).

Wer ein Getränk, das § 12 Abs. 2 UStG nicht begünstigt (zum Beispiel Wein im Lokal), aus Versehen mit 7 Prozent bucht, schuldet dem Finanzamt dennoch 19 Prozent des Entgelts (§ 12 Abs. 1 UStG); bei unverändertem Bruttopreis sinkt dann das Entgelt. Wie ein falscher Satz auf dem Bon zu behandeln ist, beschreibt Falschen Steuersatz auf dem Bon korrigieren. Die Bestellart richten Sie nach Im Haus oder außer Haus: Bestellarten an der Kasse einrichten ein; den Umstellungsablauf zeigt Steuersatz in der Kasse umstellen.

Gibt es eine Bußgeldvorschrift für den falschen Satz?

In den geöffneten Quellen (§ 12 UStG, Anlage 2, Steueränderungsgesetz 2025) steht kein eigener Bußgeldtatbestand für einen falschen Satz an der Kasse. Die Folge liegt bei der Steuer: Maßgeblich ist der gesetzliche Satz, nicht der gebuchte.

Häufige Fragen

Muss meine Kasse bei Speisen noch zwischen „hier“ und „zum Mitnehmen“ trennen?

Für den Steuersatz von Speisen, die Anlage 2 nennt, nicht mehr. Der Satz hängt weiter von der Bestellart ab bei Speisen, die Anlage 2 nicht nennt (etwa Austern: vor Ort 7, außer Haus 19 Prozent), und bei Getränken, die Anlage 2 als Lieferung begünstigt: Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil und das Wasser nach Nr. 34 (vor Ort 19, außer Haus 7 Prozent). Für die übrigen Speisen darf der Schalter den Satz nicht ändern.

Welcher Satz gilt für eine Flasche Wein zum Mitnehmen?

19 Prozent. Wein steht nicht in Anlage 2; die Lieferung fällt unter § 12 Abs. 1 UStG. Das gilt für die Flasche aus dem Regal ebenso wie für das Glas Wein am Tisch.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 (Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am