DeutschlandRecht

Gastronomie: Speisen dauerhaft mit 7 Prozent besteuern

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland unterliegen steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, wenn sie nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das Gesetz sieht dafür kein Enddatum vor. Die Abgabe von Getränken ist ausgenommen und bleibt beim Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Das Wichtigste

  • Grundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363, verkündet am 23. Dezember 2025), in Kraft seit 1. Januar 2026.
  • Begünstigt sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne die Abgabe von Getränken; Speisen zum Mitnehmen waren schon vorher begünstigt, wenn die Lieferung unter eine Nummer der Anlage 2 fällt.
  • Davor galt 7 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2023 (im zweiten Halbjahr 2020 5 Prozent), vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 galt 19 Prozent.
  • Das Gesetz schreibt keine Preissenkung vor; ob der Betrieb die Steuersenkung weitergibt, entscheidet er selbst.

Was § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG vorschreibt

Die Vorschrift stellt die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unter den ermäßigten Satz, ausgenommen ist die Abgabe von Getränken. Der Gesetzestext nennt keinen Endtermin. Das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 hat die Nummer neu gefasst (Art. 4 Nr. 2); Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes setzt die Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Für die Anwendung kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Die Begründung des Gesetzentwurfs spricht von Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Betroffen ist, wer Speisen mit unterstützenden Dienstleistungen abgibt, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, also Restaurants, Cafés, Bars und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Das Bayerische Landesamt für Steuern wendet die Vorschrift seit 1. Januar 2026 auch auf Schul- und Kitaverpflegung an und erklärt, dass nun auch dort nicht mehr zwischen Lieferung und sonstiger Leistung unterschieden werden muss. Das gilt nur für steuerpflichtige Verpflegung: Greift für eine Einrichtung eine Steuerbefreiung, etwa nach § 4 Nr. 23 oder 25 UStG, bleibt die Leistung steuerfrei (Merkblatt, Abschnitt 1 und 2).

Wer nur Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung abgibt, hatte schon vorher den ermäßigten Satz, soweit die Speise unter Anlage 2 fällt: Solche Speisenlieferungen sind in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 geregelt (Kaviar sowie zubereiteter Hummer und Austern nennt Nr. 28 der Anlage nicht). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt aus, die Neuregelung solle Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, weil gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits ermäßigt besteuert wurden. Wie die Kasse Speisen vor Ort und zum Mitnehmen behandelt, zeigt der Artikel zu Steuersatz vor Ort oder zum Mitnehmen.

Nicht begünstigt ist die Abgabe von Getränken im Rahmen der Restaurantleistung. Sie bleibt beim Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); Nr. 15 nennt keine Ausnahme für Milch. Anders ist die Lieferung von Milch oder von Milchmischgetränken mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Beispiel Molke) ohne Restaurantleistung: Sie ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 mit Anlage 2 Nr. 4 und 35 mit 7 Prozent begünstigt.

Welcher Satz gilt wofür?

Die Tabelle gilt für steuerpflichtige Leistungen in Deutschland, die ab 1. Januar 2026 erbracht werden. Steuerfreie Leistungen (zum Beispiel Verpflegung steuerbefreiter Einrichtungen oder Umsätze von Kleinunternehmern) tragen keinen dieser Sätze.

Leistung Satz Grundlage
Speisen im Lokal, auch auf der Terrasse 7 % § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Speisen zum Mitnehmen oder als Lieferung, ohne Restaurantleistung 7 % § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2, wenn die Speise dort genannt ist
Getränke im Lokal, auch Milch und Milchmischgetränke 19 % § 12 Abs. 1 UStG; Nr. 15 nimmt sie aus
Getränke zum Mitnehmen oder als Lieferung, ohne Restaurantleistung 19 %, soweit keine Begünstigung nach Anlage 2 greift § 12 Abs. 1 UStG; begünstigt sind nach Anlage 2 Milch (Nr. 4), Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (Nr. 35) und das Wasser, das Nr. 34 begünstigt: dann 7 %
Pauschalangebot aus Speisen und Getränken (Buffet, All-inclusive) Aufteilen: Speisenanteil 7 %, Getränkeanteil 19 % § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Aufteilungsmaßstab mit der Steuerberatung klären

Seit wann gilt welcher Satz?

Der Satz für Restaurantspeisen hat sich mehrfach geändert. Die Tabelle zeigt die Speisen im Lokal; die Getränke blieben in allen Zeiträumen beim Regelsteuersatz.

Zeitraum Satz auf Speisen im Lokal Grundlage
bis 30. Juni 2020 Regelsteuersatz 19 % (seit 1. Januar 2007) § 12 Abs. 1 UStG, BT-Drs. 17/2364 Antwort 12; die Ermäßigung ab Juli 2020 beschreibt der Gesetzentwurf als befristete Krisenmaßnahme
1. Juli bis 31. Dezember 2020 5 % § 28 Abs. 2 UStG
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 7 % Begründung zu Art. 4 Nr. 2, BT-Drs. 21/1974, S. 35
1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 Regelsteuersatz 19 % Begründung zu Art. 4 Nr. 2, BT-Drs. 21/1974, S. 35
ab 1. Januar 2026 7 % § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Art. 4 Nr. 2 und Art. 12 Abs. 2 Steueränderungsgesetz 2025

Für Rechnungen und Belege aus früheren Zeiträumen gilt der Satz, der zur Zeit der Leistung galt. Prüfen Sie bei Nachbuchungen oder Korrekturen deshalb das Leistungsdatum, nicht das Bon- oder Zahlungsdatum.

Preisrechnung: Weitergeben oder behalten?

§ 12 UStG regelt nur den Steuersatz. Eine Pflicht, Preise zu senken, enthält die Vorschrift nicht. Das Beispiel rechnet mit einem erfundenen Gericht zu 21,40 Euro brutto, das bisher mit 19 Prozent besteuert wurde. Das Entgelt ist der Preis ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).

Variante Preis brutto (Euro) Entgelt (Euro) Steuer (Euro)
2025, 19 % 21,40 17,98 3,42
2026, Preis bleibt gleich, 7 % 21,40 20,00 1,40
2026, Entgelt bleibt gleich, 7 % 19,24 17,98 1,26

Bleibt der Bruttopreis gleich, steigt das Entgelt je Gericht um 2,02 Euro (rund 11 Prozent); der Gast merkt nichts, die Steuerlast sinkt um 2,02 Euro. Gibt der Betrieb die Senkung voll weiter, kostet das Gericht 19,24 Euro, 2,16 Euro weniger. Zwischen beiden Varianten liegen beliebige Preise; die Entscheidung ist kaufmännisch, nicht rechtlich. Bei Preisänderungen beachten Sie außerdem die Regeln zur Preisauszeichnung.

Was droht bei falschem Steuersatz?

Das Gesetz nennt für den falschen Satz an der Kasse in den geöffneten Quellen keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Folgen liegen bei der Steuer selbst. Wer ab 1. Januar 2026 Speisen weiter mit 19 Prozent abrechnet und die Steuer in einer Rechnung gesondert ausweist, schuldet nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich auch den Mehrbetrag; berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Gast, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2). Das gilt nicht für Rechnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen an Endverbraucher: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25, Leitsatz 2) begründet § 14c Abs. 1 UStG bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld. Bei Rechnungen an Unternehmen bleibt es bei der Regel. Wer Getränke irrtümlich mit 7 Prozent anlegt, schuldet dem Finanzamt dennoch 19 Prozent des Entgelts (§ 12 Abs. 1 UStG). Ist der Bruttopreis schon bezahlt, geht die Differenz zulasten des Betriebs.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Jeder Artikel trägt den Satz, der zu seiner Leistungsart passt (Restaurantleistung oder Lieferung), für Leistungen ab 1. Januar 2026: Speisen im Lokal 7 Prozent, Getränke im Lokal 19 Prozent; zum Mitnehmen Speisen nach Anlage 2 mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent, soweit keine Begünstigung nach Anlage 2 greift (Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen, das Wasser nach Nr. 34: 7 Prozent).
  • Pauschalangebote (Menü mit Getränk, Buffet, All-inclusive) sind in Speisen und Getränke aufgeteilt; der Anteil ist festgelegt und dokumentiert.
  • Die Preisentscheidung (Preis gleich, Entgelt gleich oder dazwischen) ist getroffen und in der Kalkulation hinterlegt.
  • Zweifelsfälle (Catering mit Zusatzleistungen, Milchgetränke mit unklarer Zusammensetzung, steuerfreie Verpflegung) sind mit der Steuerberatung geklärt.
  • Die Umstellung der Kasse folgt der Anleitung zum Umstellen des Steuersatzes; bei Vor-Ort- und Außer-Haus-Verkauf hilft die Seite zu MwSt vor Ort und außer Haus.

Häufige Fragen

Gilt der Satz von 7 Prozent auch für den Kaffee zum Kuchen?

Nein. Der Kuchen ist eine begünstigte Speise, der Kaffee ist ein Getränk, und die Abgabe von Getränken nimmt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG von der Ermäßigung aus. Der Bon braucht deshalb zwei Steuersätze. Das gilt auch für Milch und Milchmischgetränke im Lokal: Anlage 2 Nr. 4 und 35 gilt für Lieferungen, und Nr. 15 kennt keine Milchausnahme. Als Lieferung zum Mitnehmen kann ein Milchgetränk begünstigt sein; ob ein bestimmter Milchkaffee zählt, hängt von seiner Zusammensetzung ab.

Gilt der Satz auch für Kantinen, Caterer und Lieferdienste?

Der Wortlaut nennt Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen allgemein, nicht nur Gaststätten. Das Landesamt für Steuern Bayern wendet ihn seit 1. Januar 2026 auch auf steuerpflichtige Schul- und Kitaverpflegung an; steuerfreie Verpflegung (etwa nach § 4 Nr. 23 oder 25 UStG) bleibt steuerfrei. Für Lieferdienste und Mitnahme blieb es bei dem begünstigten Satz für Speisenlieferungen, soweit die Speise unter Anlage 2 fällt.

Muss ich Gästen die Preissenkung weitergeben?

Nein. § 12 UStG regelt nur den Steuersatz. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt sinkende Preise als mögliche Folge, aber die Vorschrift enthält keine Pflicht dazu. Die Preisangaben müssen weiterhin stimmen, wenn Sie Preise ändern.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Steuersätze (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner GesetzesvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 (Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  4. Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025, Drucksache 21/1974 vom 6. Oktober 2025 (Begründung zu Art. 4 Nr. 2, S. 35)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  5. Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten, Stand Januar 2026Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche ErwerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14): Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden GegenständeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Antwort der Bundesregierung, Drucksache 17/2364 (Antwort 12: Regelsteuersatz 19 Prozent seit 1. Januar 2007)Deutscher Bundestag · abgerufen am