Im Haus oder außer Haus: Bestellarten an der Kasse einrichten
Kurz gesagt
Die Bestellart ändert den Steuersatz dort, wo das Recht Vor-Ort-Verzehr und Mitnahme unterscheidet: in der Schweiz (8,1 oder 2,6 Prozent, bei Abgrenzung durch Beleg) und in Österreich bei Waren der Anlage 3 (4,9 statt 10 Prozent). In Deutschland gilt seit 1. Januar 2026 für Restaurantspeisen 7 Prozent, für Getränke 19 Prozent; Milch weicht bei Mitnahme ab (7 Prozent).
Das Wichtigste
- Schweiz: Lebensmittel in gastgewerblichen Leistungen unterliegen dem Normalsatz von 8,1 Prozent; zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel ohne alkoholische Getränke dem reduzierten Satz von 2,6 Prozent, wenn geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung getroffen sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG); als Massnahme nennt die MWSTV namentlich Belege, die die Art der Leistung erkennen lassen (Art. 56).
- Deutschland: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen für Leistungen ab 1. Januar 2026 dem Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
- Österreich: Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken der Anlage 1 unterliegen 10 Prozent; für die Lieferung ausschließlich von Waren der Anlage 3 gilt seit 1. Juli 2026 der Satz von 4,9 Prozent (§ 10 Abs. 1a und 2 UStG 1994).
- Schweiz: Als zum Mitnehmen bestimmt gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb konsumiert; dafür sprechen unter anderem der erklärte Wille zum Mitnehmen und eine Transportverpackung (Art. 55 Abs. 2 MWSTV).
Wer im selben Betrieb vor Ort bedient und Speisen zum Mitnehmen verkauft, braucht eine Antwort auf eine einfache Frage: Muss die Kasse den Gast zuerst nach der Bestellart fragen? Ob ja, hängt vom Land und vom Sortiment ab.
Was Sie vorab brauchen
- Die Artikelliste mit Speisen und Getränken, getrennt nach alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken.
- Die Sätze Ihres Landes: Deutschland, Österreich, Schweiz.
- Die Angabe, ob Sie Menüs, Buffets oder gesondert berechnete Verpackung führen.
Ein Artikel oder zwei Artikel?
Es gibt zwei Wege. Beim ersten Weg hat jeder Artikel einen Steuersatz je Bestellart; die Kasse fragt vor dem Bonieren nach „Vor Ort“ oder „Mitnahme“. Beim zweiten Weg gibt es zwei Artikel (zum Beispiel „Cola vor Ort“ und „Cola Mitnahme“) mit je einem festen Satz.
| Kriterium | Ein Artikel mit Satzregel je Bestellart | Zwei Artikel |
|---|---|---|
| Artikelstamm | ein Datensatz | doppelter Datensatz |
| Fehlerquelle | falsche Bestellart am Bon | falscher Artikel gewählt |
| Auswertung nach Bestellart | direkt aus der Bestellart | Artikelnamen müssen verglichen werden |
| Preise je Bestellart | zusätzlich eine Preisregel nötig | Preise je Artikel frei |
| Passt dort, wo | der Satz je Bestellart wechselt (Schweiz; Österreich für Anlage 3) | der Satz gleich bleibt und nur der Preis wechselt |
Welcher Weg gilt in welchem Land?
| Land | Rechtslage | Empfehlung für die Einrichtung (redaktionelle Einschätzung) |
|---|---|---|
| Schweiz | Gastgewerbliche Leistung: Normalsatz 8,1 Prozent. Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel ohne alkoholische Getränke: 2,6 Prozent, wenn organisatorische Massnahmen die Leistungen abgrenzen, sonst Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Eine solche Massnahme ist namentlich ein Beleg, der die Art der Leistung erkennen lässt (Art. 56 MWSTV). | Bestellart als Pflichtabfrage, auf dem Beleg sichtbar, Satzregel je Bestellart. Alkoholische Getränke bleiben in beiden Bestellarten bei 8,1 Prozent. |
| Deutschland | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken: 7 Prozent für Leistungen ab 1. Januar 2026 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Nach der Gesetzesbegründung unterliegen gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Satz (BT-Drs. 21/1974). Lieferungen von Waren der Anlage 2 sind begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). | Speisen und Getränke mit festem Satz je Artikel. Bestellart nur, wenn Sie Preise oder Auswertungen danach trennen. Milch (Anlage 2 Nr. 4) und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil (Nr. 35) einzeln prüfen: Als Getränk in der Restaurantleistung gilt 19 Prozent, als Lieferung zum Mitnehmen steht die Ware in Anlage 2. |
| Österreich | Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken der Anlage 1 und Lieferungen von Waren der Anlage 1: 10 Prozent. Lieferung ausschließlich von Waren der Anlage 3 (zum Beispiel Milch, Brot, Eier): 4,9 Prozent seit 1. Juli 2026 (§ 10 Abs. 1a und 2 UStG 1994). | Satzregel je Bestellart nur für Einzelartikel der Anlage 3, die getrennt gebont werden; alle anderen Artikel mit festem Satz. |
Der Satz von 4,9 Prozent gilt in Österreich nur, wenn die Lieferung ausschließlich Waren der Anlage 3 betrifft (§ 10 Abs. 1a Satz 2 UStG 1994). Maßgeblich ist der einzelne Gegenstand: Eine Wurstsemmel ist ein Gegenstand und unterliegt 10 Prozent; werden Semmel und Wurst getrennt gekauft, gilt für die Semmel 4,9 und für die Wurst 10 Prozent (BMF Österreich, Fachinformation, Frage 10). Eine Semmel, die als Beilage zu einem Gericht im Restaurant abgegeben wird, ist eine unselbständige Nebenleistung; für sonstige Leistungen gilt der Satz von 4,9 Prozent nicht (BMF Österreich, Fachinformation).
Schritt für Schritt: Bestellart einrichten
- Bestellarten benennen. Legen Sie „Vor Ort“ und „Mitnahme“ an, in der Schweiz zusätzlich „Auslieferung“ (Art. 55 Abs. 1 MWSTV: Lieferung an einen vom Kunden bezeichneten Ort ohne weitere Zubereitung oder Servierleistung).
- Pflichtabfrage setzen. Die Bestellart steht am Anfang jedes Bons und lässt sich vor dem Bezahlen nicht überspringen, sofern Ihr Land sie braucht.
- Steuersatz je Artikelgruppe zuordnen. Nutzen Sie die Tabelle oben. Zum Wechsel der Sätze siehe Steuersatzänderung an der Kasse umstellen.
- Preisregel festlegen, falls Vor-Ort- und Mitnahmepreis verschieden sind. Das ist eine Preisentscheidung, keine steuerliche.
- Menüs und Kombis einrichten (siehe nächster Abschnitt).
- Bon prüfen. In der Schweiz weist der Bon die Bestellart aus, damit die Abgrenzung nachvollziehbar ist (Art. 56 MWSTV).
- Testbons drucken und je Land die Testfälle der Tabelle „So prüfen Sie das Ergebnis“ durchspielen.
Menü, Kombi und Verpackung
| Fall | Einrichtung | Rechtlicher Anhalt |
|---|---|---|
| Menü aus Speise und Getränk | Menüartikel mit Teilpositionen, je Teilposition eigener Satz und Preisanteil | Deutschland: Getränke sind von der Ermäßigung ausgenommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); für ein Menü aus Hauptgericht und Getränk nennt das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 kein eigenes Beispiel; die Aufteilung stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab |
| Buffet oder All-Inclusive-Pauschale (Deutschland) | Pauschalartikel mit Aufteilung 30 Prozent Getränke, 70 Prozent Speisen | UStAE Abschn. 10.1 Abs. 12 |
| Menü zum Mitnehmen in der Schweiz | Menüartikel mit Teilpositionen: Speise und alkoholfreies Getränk 2,6 Prozent, wenn der Beleg die Mitnahme ausweist; alkoholisches Getränk 8,1 Prozent | Art. 25 Abs. 3 MWSTG, Art. 56 MWSTV |
| Verpackungsartikel (gesondert berechnet) | eigener Artikel; Steuersatz mit Ihrer Steuerberatung festlegen | Satz je Fall klären |
| Pfand und Mehrwegbecher | eigener Pfandartikel, siehe Pfand und Leergut an der Kasse | steuerliche Behandlung dort |
So prüfen Sie das Ergebnis
Drucken Sie je Land Testbons und prüfen Sie den Satz je Zeile.
| Testfall | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Hauptspeise vor Ort | 7 Prozent | 10 Prozent, wenn die Speise zu Anlage 1 gehört | 8,1 Prozent |
| Dieselbe Speise zum Mitnehmen | 7 Prozent bei Waren der Anlage 2 (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG; ebenso nach der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/1974) | 10 Prozent; ein einzeln gekaufter Artikel der Anlage 3 (zum Beispiel eine Semmel) 4,9 Prozent | 2,6 Prozent bei Abgrenzung durch Beleg |
| Alkoholisches Getränk zum Mitnehmen | 19 Prozent (Lieferung eines Getränks, das nicht in Anlage 2 steht) | zu prüfen nach Anlage 1 | 8,1 Prozent |
Die Zellen mit „zu prüfen“ und die Hinweise zu Anlage 1 bedeuten: Die Einordnung hängt von der Ware ab; die Kombinierte Nomenklatur entscheidet, nicht der Artikelname.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Bon zeigt in der Schweiz keine Bestellart | Pflichtabfrage fehlt oder ist abschaltbar | Pflichtabfrage aktivieren und den Bon-Aufdruck prüfen |
| Menüsumme stimmt nicht mit den Teilpositionen überein | Preisanteile ergeben nicht den Menüpreis | Anteile so festlegen, dass sie den Menüpreis ergeben |
| Satz nach Wechsel der Bestellart unverändert | Satzregel nur am Artikel, nicht an der Bestellart | Satzregel je Bestellart anlegen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Bei Waren, die nicht in Anlage 2 (Deutschland) oder Anlage 1 (Österreich) stehen, bei gesondert berechneter Verpackung und bei Pauschalangeboten ohne Getränkeaufteilung klären Sie den Satz mit Ihrer Steuerberatung. Ob das Kassensystem Satzregeln je Bestellart kennt, beantwortet der Hersteller.