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Mahnung und Verzugszins in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz muss die Forderung fällig sein, sonst setzt auch die Mahnung nicht in Verzug; ist ein Verfalltag verabredet, beginnt der Verzug mit dessen Ablauf ohne Mahnung (Art. 102 OR). Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent pro Jahr, auch wenn der Vertrag weniger Zins vorsieht (Art. 104 Abs. 1 OR). Bleibt die Zahlung aus, folgt die Betreibung über Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl (SchKG).

Das Wichtigste

  • In der Schweiz: fünf Prozent Verzugszins pro Jahr auf eine fällige Geldschuld im Verzug, auch bei tieferem Vertragszins; unter Kaufleuten bei höherem Bankdiskonto am Zahlungsort dieser Satz (Art. 104 Abs. 1 und 3 OR).
  • In der Schweiz setzt die Mahnung den Schuldner einer fälligen Schuld in Verzug; ein verabredeter Verfalltag wirkt ohne Mahnung (Art. 102 OR).
  • Höhere vertragliche Zinsen bleiben im Verzug geschuldet; auf Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 104 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 OR).
  • Bei Zinsen, Renten und geschenkten Summen läuft der Verzugszins erst ab Betreibung oder Klage (Art. 105 Abs. 1 OR).
  • Betreibung: Zahlungsbefehl mit 20 Tagen Zahlungsfrist, Rechtsvorschlag innert zehn Tagen (Art. 69 SchKG).

Was die Art. 102 bis 104 OR regeln

Für Geldforderungen bestimmt das Obligationenrecht (OR), wann der Schuldner in Verzug kommt und welchen Zins er dann bezahlt. Verzug setzt eine fällige Schuld voraus. Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt; ist für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt er nach Abs. 2 schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Mit dem Verzug schuldet der Schuldner Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung und haftet auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR). Von dieser Haftung befreit er sich, wenn er nachweist, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Gläubigers betroffen hätte (Art. 103 Abs. 2 OR). Für Geldschulden kommt der Verzugszins hinzu (Art. 104 OR). Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch den Verzugszins vergütet wird, schuldet der Schuldner auch diesen, wenn er nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 1 OR).

Wann Sie mahnen müssen und wann nicht

Zwei Wege führen in den Verzug. Fehlt ein verabredeter Verfalltag, kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, und zwar erst, wenn die Verbindlichkeit fällig ist (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, tritt der Verzug mit Ablauf dieses Tages ein (Art. 102 Abs. 2 OR).

Für Ihr Mahnwesen heisst das: Ist das Zahlungsziel als Kalenderdatum wirksam verabredet, im Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung, die die Kundschaft angenommen hat, rechnen Sie den Zins ab dem Tag nach dem Verfalltag. Verabredet ist ein Verfalltag nur bei übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR); ein Datum, das Sie einseitig auf die Rechnung setzen, genügt nicht. Fehlt eine solche Verabredung, beginnt der Zinslauf nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit der Mahnung.

Eine Form schreiben die Art. 102 bis 104 OR für die Mahnung nicht vor; senden Sie sie so, dass Sie den Zugang belegen können, und halten Sie das Datum fest. Der Verzugszins fällt für die Dauer des Verzugs an (Art. 104 Abs. 1 OR) und läuft auch nach einer zweiten Mahnung weiter.

Welcher Verzugszins gilt

Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) und verdrängt einen tieferen vertraglichen Zins.

Fall Verzugszins pro Jahr Grundlage
Geldschuld in Verzug, keine abweichende Abrede 5 Prozent, auch wenn der vertragliche Zins tiefer ist Art. 104 Abs. 1 OR
Vertrag sieht einen höheren Zins vor der höhere vereinbarte Zins, auch für die Verzugszeit Art. 104 Abs. 2 OR
Geschäft unter Kaufleuten, solange der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt dieser höhere Satz Art. 104 Abs. 3 OR
Schuld an Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe Verzugszins erst ab dem Tag der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Art. 105 Abs. 1 OR
Verzugszinsen selbst keine Zinsen auf Verzugszinsen Art. 105 Abs. 3 OR

Die fünf Prozent gelten für jede Geldschuld im Verzug, auch gegenüber Privatpersonen (Art. 104 Abs. 1 OR); nur der Bankdiskonto nach Abs. 3 setzt ein Geschäft unter Kaufleuten voraus.

Eine Regel, wie die Zinstage zu zählen sind, steht in den Art. 102 bis 106 OR nicht. Die Beispielrechnung unten rechnet taggenau mit 365 Tagen im Jahr.

Die Forderung selbst verjährt mit Ablauf von zehn Jahren, wenn das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt (Art. 127 OR); für Forderungen aus Beköstigung, Wirtsschulden, Handwerksarbeit und Kleinverkauf von Waren gilt die Frist von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 2 und 3 OR). Abändern lassen sich diese Fristen nicht (Art. 129 OR).

Beispielrechnung: Rechnung über CHF 3’650.00

Die Zahlen sind erfunden. Angenommen wird eine Rechnung an eine Geschäftskundin vom 31. August 2026 über CHF 3’650.00 einschliesslich MWST, im Vertrag ein Zahlungsziel auf den 30. September 2026 und ein Zahlungseingang am 12. Dezember 2026. Eine abweichende Zinsabrede gibt es nicht; gerechnet wird taggenau mit 365 Tagen im Jahr.

Schritt Rechnung Ergebnis
1. Verzugsbeginn Verfalltag 30. September 2026 verabredet, Mahnung nicht nötig (Art. 102 Abs. 2 OR) Zins ab 1. Oktober 2026
2. Zinstage 1. bis 31. Oktober (31) + November (30) + 1. bis 12. Dezember (12) 73 Tage
3. Zinssatz gesetzlicher Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) 5 Prozent pro Jahr
4. Verzugszins CHF 3’650.00 × 5 Prozent × 73 ÷ 365 CHF 36.50
5. Forderung am 12. Dezember 2026 CHF 3’650.00 + CHF 36.50 CHF 3’686.50

Bei einer Zahlung am 31. Dezember 2026 wären es 92 Zinstage und CHF 46.00. Hätte der Vertrag bloss 3 Prozent Zins vorgesehen, bliebe es im Verzug bei fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR); sieht er 7 Prozent vor, sind diese auch für die Verzugszeit geschuldet (Art. 104 Abs. 2 OR).

Mahnkosten und Mahnpauschale

Eine Mahngebühr steht in den Art. 102 bis 106 OR nicht. Im Verzug schuldet der Schuldner Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung (Art. 103 Abs. 1 OR). Den Mahnaufwand können Sie nur als weiteren Schaden geltend machen: Ersetzt wird er, soweit er den Schaden übersteigt, den Ihnen der Verzugszins schon vergütet, und nur, wenn der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 1 OR). Belegen Sie den Aufwand.

Wer eine Mahnpauschale verlangen will, regelt sie vorab im Vertrag und rechnet sie getrennt vom Verzugszins ab. Ohne solche Abrede bleibt es beim Nachweis des Schadens nach Art. 106 Abs. 1 OR.

In der Betreibung trägt der Schuldner die Kosten; Sie schieben sie vor (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und dürfen sie aus seinen Zahlungen vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Den Gebührentarif setzt der Bundesrat fest (Art. 16 Abs. 1 SchKG); dieser Artikel nennt deshalb keine Beträge.

Schritt für Schritt: Von der Mahnung zur Betreibung

  1. Fälligkeit und Zahlungsziel prüfen. Erst mit der Fälligkeit kann Verzug eintreten (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist ein Verfalltag verabredet, läuft der Verzug mit dessen Ablauf ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR); sonst fahren Sie mit Schritt 2 fort.
  2. Mahnen. Halten Sie Datum und Zugang der Mahnung fest; mit ihr beginnt der Verzug der fälligen Forderung (Art. 102 Abs. 1 OR). Prüfen Sie vorher die Angaben auf der Rechnung (Pflichtangaben auf der Schweizer Rechnung).
  3. Verzugszins berechnen. Fünf Prozent pro Jahr oder der vereinbarte höhere Satz (Art. 104 OR).
  4. Betreibungsbegehren einreichen. Art. 67 Abs. 1 SchKG zählt auf, was das Begehren enthalten muss; eine Mahnung steht nicht darunter, Sie können die Betreibung also auch ohne Mahnung einleiten. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners, bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften am Sitz (Art. 46 SchKG). Das Begehren nennt die Forderungssumme in Schweizerwährung sowie bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag, seit dem der Zins gefordert wird (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
  5. Zahlungsbefehl abwarten. Die Betreibung beginnt mit seiner Zustellung (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner hat 20 Tage zu zahlen und kann innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 69 Abs. 2 SchKG).
  6. Auf den Rechtsvorschlag reagieren. Er stellt die Betreibung ein (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, verlangen Sie die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG; Abs. 2 stellt weitere Titel gleich), bei einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung die provisorische (Art. 82 SchKG); sonst machen Sie den Anspruch im Zivilprozess geltend (Art. 79 SchKG).
  7. Ohne Rechtsvorschlag fortsetzen. Das Fortsetzungsbegehren ist frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls möglich und erlischt ein Jahr nach der Zustellung (Art. 88 SchKG). Danach folgt die Pfändung (Art. 89 SchKG) oder, bei Schuldnern, die nach Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung unterliegen, die Konkursandrohung (Art. 159 SchKG).

Was Dritte von einer Betreibung sehen

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Register der Betreibungsämter einsehen; ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Anfrage mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zusammenhängt (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4).

Bei einem Rechtsvorschlag kann der Schuldner die Betreibung aus dem Drittverkehr herausnehmen lassen: Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann er ein Gesuch stellen, und das Amt gibt die Betreibung Dritten nicht bekannt, wenn der Gläubiger nicht innert der angesetzten Frist von 20 Tagen nachweist, dass er das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags rechtzeitig eingeleitet hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, in Kraft seit 1. Januar 2026). Leiten Sie dieses Verfahren deshalb zügig ein.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Verabreden Sie das Zahlungsziel als Kalenderdatum, im Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung, die die Kundschaft angenommen hat; dann tritt der Verzug mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung ein (Art. 102 Abs. 2 OR).
  • Mahnen Sie ohne verabredeten Verfalltag nachweisbar, aber erst ab Fälligkeit der Forderung, und dokumentieren Sie das Datum (Art. 102 Abs. 1 OR).
  • Rechnen Sie fünf Prozent pro Jahr oder den vereinbarten höheren Satz ab dem Verzugsbeginn, nicht ab dem Rechnungsdatum (Art. 104 OR).
  • Setzen Sie keinen Zinseszins an: Auf Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Mahnaufwand machen Sie nur als weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR geltend.
  • Geben Sie im Betreibungsbegehren Zinsfuss und Zinstag an (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
  • Führen Sie die Fristen von 20 Tagen, zehn Tagen und einem Jahr in der Fristenkontrolle (Art. 69 und 88 SchKG).
  • Reagieren Sie nach einem Rechtsvorschlag zügig mit Rechtsöffnung oder Klage (Art. 79 bis 82 SchKG).

Weitere Länderregeln: Verzugszinsen in Deutschland und Verzugszinsen in Österreich.

Häufige Fragen

Muss ich mahnen, bevor ich Verzugszins verlangen kann?

In beiden Fällen muss die Forderung fällig sein (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist ein Verfalltag verabredet, beginnt der Verzug mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR). Fehlt eine solche Verabredung, setzt erst die Mahnung den Schuldner in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Halten Sie das Datum der Mahnung fest, damit Sie den Beginn des Zinslaufs belegen können.

Darf ich mehr als fünf Prozent Verzugszins verlangen?

Ja, wenn der Vertrag einen höheren Zins vorsieht: Er bleibt auch während des Verzugs geschuldet (Art. 104 Abs. 2 OR). Unter Kaufleuten können Sie zudem für die Zeit, in der der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt, diesen höheren Satz berechnen (Art. 104 Abs. 3 OR). Ohne Vereinbarung bleiben es fünf Prozent; vorbehalten bleibt der höhere Bankdiskonto nach Abs. 3.

Kann ich für die Mahnung eine Pauschale verlangen?

In den Art. 102 bis 106 OR steht keine Mahngebühr. Im Verzug schuldet der Schuldner Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung (Art. 103 Abs. 1 OR). Einen Mahnaufwand können Sie als weiteren Schaden verlangen, aber nur, soweit er den Schaden übersteigt, den der Verzugszins schon vergütet, und nur, wenn der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 1 OR). Eine Pauschale gehört deshalb vorab in den Vertrag.

Was passiert, wenn der Kunde Rechtsvorschlag erhebt?

Der Rechtsvorschlag stellt die Betreibung ein (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, verlangen Sie die definitive Rechtsöffnung (Art. 80), bei einer Schuldanerkennung mit Unterschrift die provisorische (Art. 82). Sonst müssen Sie den Anspruch im Zivilprozess geltend machen (Art. 79 SchKG).

Sehen Dritte, dass ich eine Betreibung eingeleitet habe?

Ja, wenn sie ein Interesse glaubhaft machen; ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Anfrage mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zusammenhängt (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4). Bei einem Rechtsvorschlag kann der Schuldner nach drei Monaten die Nichtbekanntgabe verlangen (Abs. 3 Bst. d, seit 1. Januar 2026).

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 102 bis 106 (Verzug des Schuldners, Verzugszins, weiterer Schaden) und Art. 127 bis 129 (Verjährung), Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 8a, 16, 38, 46, 67, 68, 69, 74 bis 84, 88, 89 und 159, Stand am 1. Januar 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am