Trinkgeld in Deutschland: Steuerfreiheit, Verbuchung, Grenzen
Kurz gesagt
In Deutschland ist Trinkgeld, das ein Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum Preis für die Arbeitsleistung erhält, ohne betragsmäßige Obergrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Die Befreiung nennt Arbeitnehmer; für Trinkgeld, das der Inhaber selbst erhält, enthält die Vorschrift keine Befreiung. Ein Zuschlag, den der Gast zahlen muss, ist kein freiwilliges Trinkgeld.
Das Wichtigste
- Grundlage: § 3 Nr. 51 EStG; die Befreiung gilt ohne betragsmäßige Begrenzung (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14).
- Voraussetzungen: Zahlung eines Dritten, freiwillig, ohne Rechtsanspruch, zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
- Der Bundesfinanzhof verlangt eine gewisse persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Gast (Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14).
- Verwahrt und verteilt der Arbeitgeber die Gästegelder nur, entfällt die Steuerfreiheit nicht allein deshalb (BFH VI R 37/14, entschieden für Spielbankgäste).
- Zahlt der Arbeitgeber aus eigenem Geld, ist das kein Trinkgeld eines Dritten und nicht nach § 3 Nr. 51 EStG befreit.
Trinkgeld gehört in Deutschland steuerlich zum Arbeitslohn und ist trotzdem unter Bedingungen steuerfrei. Für den Betrieb stellt sich dazu die Frage, wie Trinkgeld verbucht wird und unter welchen Umständen die Steuerfreiheit entfällt.
Was gilt?
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der Bundesfinanzhof ordnet die Zahlungen zunächst als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein und wendet dann die Befreiung an; eine Betragsgrenze besteht nicht (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14). Trinkgeld im arbeitsrechtlichen Sinn ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO).
Für wen gilt die Befreiung?
Die Befreiung gilt für Arbeitnehmer. Der Dritte ist der Gast oder Kunde, nicht der Arbeitgeber: Entscheidend ist, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber stammt; der Dritte muss nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer zahlen (BFH VI R 37/14). Eine Prämie oder Aufrundung aus eigenem Geld des Betriebs ist deshalb kein Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG. Für Inhaber enthält die Vorschrift keine Befreiung. Der Bundesfinanzhof verlangt außerdem eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem dienstleistenden Arbeitnehmer und dem Gast und einen Geldfluss, der der honorierten Leistung tatsächlich gegenübersteht.
Entscheidungstabelle: steuerfrei oder nicht?
Die Tabelle gilt für Deutschland und beurteilt nur die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Jede Zeile nennt ihre Bedingung.
| Fall | Empfänger | Zahlungsweg | Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG? |
|---|---|---|---|
| Gast gibt freiwillig 5 Euro zusätzlich zur Rechnung an die Bedienung | Arbeitnehmer | bar, direkt | Ja, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen |
| Gast gibt freiwillig Trinkgeld am Kartenterminal, der Betrieb zahlt den Betrag vollständig aus | Arbeitnehmer | Karte, Weiterleitung durch den Arbeitgeber | Ja, wenn der Betrieb nur das Geld der Gäste weitergibt; das Urteil VI R 37/14 betrifft Spielbankgäste, die Übertragung auf Kartentrinkgeld ist unsere Lesart |
| Alle Gäste zahlen in eine gemeinsame Trinkgeldkasse, die Beschäftigten teilen nach festem Schlüssel | Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit | Pool | Ja, wenn die Beschäftigten Miteigentum oder einen Anspruch auf Auskehrung des Kasseninhalts haben (BFH VI R 37/14) |
| Der Betrieb rundet aus eigenem Geld auf oder zahlt eine Prämie | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Nein, kein Trinkgeld eines Dritten; ob eine andere Befreiung greift, behandelt dieser Artikel nicht |
| Servicezuschlag oder Bedienungsgeld, das der Gast nach der Preisauszeichnung zahlen muss | Betrieb | auf der Rechnung | Nein, nicht freiwillig; der Zuschlag gehört zum Preis (§ 10 Abs. 1 UStG: Entgelt ist die Gegenleistung des Leistungsempfängers) |
| Gast gibt dem Inhaber Trinkgeld | Inhaber | bar oder Karte | § 3 Nr. 51 EStG nennt nur den Arbeitnehmer; eine Befreiung für Inhaber enthält die Vorschrift nicht |
Wie Sie Trinkgeld verbuchen
Die Beispiele sind redaktionelle Buchungsvorschläge mit erfundenen 5 Euro, kein Gesetzestext. Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten), scheiden bei der Einnahmenüberschussrechnung aus (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Ob das auf ein weitergeleitetes Kartentrinkgeld zutrifft, hängt davon ab, ob der Betrieb es tatsächlich für Rechnung der Beschäftigten vereinnahmt.
| Fall | Vorschlag |
|---|---|
| Bartrinkgeld direkt an die Bedienung | Keine Buchung im Betrieb, solange das Geld die Kasse nicht erreicht |
| Kartentrinkgeld, das der Betrieb weiterleitet | Beim Eingang: Bank 5 Euro an Verbindlichkeit gegenüber Mitarbeitenden (Trinkgeld) 5 Euro. Bei der Auszahlung: Verbindlichkeit 5 Euro an Kasse oder Bank 5 Euro. Kein Umsatzerlös |
| Trinkgeldkasse | Einzahlung und Auskehrung wie beim Kartentrinkgeld; Verteilungsschlüssel und Auszahlungen dokumentieren |
| Servicezuschlag auf der Rechnung | Kasse oder Bank an Umsatzerlös plus Umsatzsteuer, wie der übrige Preis |
| Trinkgeld an den Inhaber | Eigenes Erlöskonto; die steuerliche Einordnung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung |
Das Weiterleiten und Aufteilen im Betrieb beschreibt der Artikel Trinkgeld an Mitarbeitende verteilen; das Erfassen an der Kasse der Artikel Trinkgeld an der Kasse erfassen.
Grenzen und Ausnahmen
- Kein Trinkgeld, wenn der Gast zahlen muss. Ein Zuschlag mit Zahlungspflicht ist nicht freiwillig.
- Kein Trinkgeld, wenn der Arbeitgeber zahlt. Zahlungen aus eigenem Geld sind Arbeitslohn.
- Keine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung. Der Bundesfinanzhof grenzt seinen Fall von früheren Tronc-Fällen ab, in denen eine solche Beziehung fehlte und für Croupiers ein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot bestand (VI R 37/14). Für Gastronomie und Handel folgt daraus nur, dass die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.
- Kein Ersatz für Lohn. Das regelmäßige Arbeitsentgelt kann nicht ausgeschlossen werden, weil der Arbeitnehmer Trinkgeld erhält (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GewO).
Dieser Artikel behandelt nicht die Sozialversicherung und nicht die Umsatzsteuer auf Trinkgeld, das dem Inhaber zufließt. Für Österreich und die Schweiz gelten andere Regeln: Trinkgeld in Österreich, Trinkgeld in der Schweiz.
Was bei Fehlern droht
Behandelt ein Arbeitgeber Zahlungen zu Unrecht als steuerfrei, bleibt die Lohnsteuer geschuldet, die er einzubehalten und abzuführen hat; er haftet dafür (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 3 Nr. 51 EStG enthält selbst keine Sanktion.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Kommt das Geld von einem Gast oder Kunden und nicht aus eigenem Geld des Betriebs?
- Ist die Zahlung freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum Preis?
- Ist der Empfänger Arbeitnehmer und nicht Inhaber?
- Läuft Kartentrinkgeld über ein eigenes Verbindlichkeitskonto und wird es vollständig weitergegeben?
- Ist der Verteilungsschlüssel einer Trinkgeldkasse schriftlich festgelegt und den Beschäftigten bekannt?
- Steht ein Servicezuschlag auf der Rechnung als Teil des Preises und nicht als Trinkgeld?