DeutschlandRatgeber

Trinkgeld an der Kasse erfassen (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland wird Trinkgeld mit eigener Geschäftsvorfallart gebucht, getrennt vom Warenumsatz: TrinkgeldAN für Arbeitnehmer, TrinkgeldAG für den Unternehmer (DSFinV-K 2.4). Buchen Sie es nur, wenn es durch die Kasse läuft, etwa bei Kartenzahlung mit Trinkgeld; gibt der Gast es direkt dem Bediener, verlangt die DSFinV-K keinen Kassenvorgang.

Das Wichtigste

  • Die DSFinV-K 2.4 kennt die Geschäftsvorfälle TrinkgeldAN (Arbeitnehmer) und TrinkgeldAG (Unternehmer oder Arbeitgeber).
  • TrinkgeldAN ist nach der DSFinV-K nur zu verwenden, wenn sich eine Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung des Unternehmers ergibt, etwa bei unbar gezahltem Trinkgeld.
  • TrinkgeldAG bezeichnet nur den Zufluss in die Kasse; die Entnahme erfolgt als Geldtransit oder Privatentnahme.
  • Trinkgeld, das ein Arbeitnehmer freiwillig und ohne Rechtsanspruch von Dritten zusätzlich zum Preis erhält, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Trinkgeld verändert den Kassenstand, ist aber kein Teil des Preises. Eine Kasse, die den Trinkgeldbetrag als Verkaufsposten bucht, verfälscht die Umsatzauswertung der Artikel. Dieser Artikel zeigt, welche Buchung zu welchem Fall gehört. Die Frage, ob Trinkgeld im Einzelfall steuerfrei ist, behandelt Trinkgeld in Deutschland: Steuerfreiheit, Verbuchung, Grenzen; wie Sie es auf das Team verteilen, steht in Trinkgeld an Mitarbeitende verteilen.

Welche Buchung für welchen Fall?

Die DSFinV-K ist die Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassendaten. Sie trennt Trinkgeld in zwei Geschäftsvorfälle, je nachdem, wem es zusteht. Die Tabelle gilt für Betriebe in Deutschland, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen.

Fall Buchung Grundlage
Trinkgeld an Mitarbeitende kommt bar in die Kasse (Gast zahlt 50 Euro bar auf einen Bon über 44,80 Euro) Umsatz 44,80 Euro und TrinkgeldAN 5,20 Euro DSFinV-K 2.4, Beispiel S. 120
Trinkgeld an Mitarbeitende wird mit der Karte gezahlt Umsatz und TrinkgeldAN als Einzahlung; die spätere Auszahlung an die Mitarbeitenden kann ebenfalls als TrinkgeldAN erfasst werden DSFinV-K 2.4, S. 52
Trinkgeld an den Inhaber kommt in die Kasse Umsatz und TrinkgeldAG; die Entnahme folgt als Geldtransit oder Privatentnahme DSFinV-K 2.4, S. 51 f. und Beispiel S. 120
Gast gibt das Trinkgeld direkt dem Bediener kein Kassenvorgang DSFinV-K 2.4, S. 52: nur bei Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung des Unternehmers

Was ist steuerlich zu trennen?

Für Arbeitnehmer gilt: Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Die DSFinV-K schreibt dazu für TrinkgeldAN, dass das Trinkgeld für den Arbeitnehmer weder lohnsteuerliche noch umsatzsteuerliche Konsequenzen habe.

Für den Inhaber gilt etwas anderes: TrinkgeldAG ist nach der DSFinV-K ein eigener Zufluss, bei dem die umsatzsteuerlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind und der nach der Zuordnung zu den Umsatzsteuerschlüsseln verarbeitet wird. Wie ein solcher Betrag steuerlich zu behandeln ist, hängt vom Einzelfall ab; klären Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Trinkgeld an Inhaber in der Kasse einrichten.

Beispielrechnung

Alle Zahlen sind erfunden. Ein Bon über 38,50 Euro enthält Speisen für 24,00 Euro (7 Prozent, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Leistungen ab 1. Januar 2026) und Getränke für 14,50 Euro (19 Prozent, § 12 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer darin beträgt 24,00 − 24,00 ÷ 1,07 = 1,57 Euro und 14,50 − 14,50 ÷ 1,19 = 2,32 Euro, zusammen 3,89 Euro. Das Trinkgeld verändert diese Beträge nicht.

Vorgang Umsatz in Euro TrinkgeldAN in Euro Zahlart Barbestand der Kasse in Euro
Tisch 1 zahlt 42,50 Euro mit Karte 38,50 4,00 Karte 0,00
Tisch 2 zahlt 42,00 Euro bar 38,50 3,50 bar +42,00
Auszahlung an den Bediener am Schichtende (4,00 + 3,50) 0,00 −7,50 bar −7,50

Der Barbestand steigt in diesem Beispiel um 34,50 Euro. Das entspricht dem Barumsatz von 38,50 Euro minus den 4,00 Euro Kartentrinkgeld, die der Betrieb aus der Kasse an den Bediener ausgezahlt hat. Beim Kassensturz sollte der Bestand um diesen Betrag über dem Anfangsbestand liegen; fehlt die Auszahlungsbuchung, obwohl das Geld ausgezahlt wurde, zeigt die Kasse einen Fehlbetrag von 7,50 Euro gegenüber dem Soll von 42,00 Euro.

Typische Fehler

  • Trinkgeld als Verkaufsposten: Der Betrag erscheint in der Umsatzauswertung der Artikel, obwohl er keine verkaufte Ware ist. Buchen Sie ihn als eigenen Geschäftsvorfall.
  • Kartentrinkgeld ohne Auszahlungsbuchung: Das Geld fließt über das Kartenkonto, die Auszahlung kommt aus der Barkasse. Ohne Buchung stimmt der Kassensturz nicht.
  • Ein Schalter für alle: Trinkgeld für Mitarbeitende und Trinkgeld für den Inhaber haben verschiedene Geschäftsvorfälle. Legen Sie beide getrennt an.
  • Auszahlung per Privatentnahme gebucht, obwohl das Geld Mitarbeitenden zusteht: TrinkgeldAN bildet die Auszahlung an Mitarbeitende ab; Privatentnahme bezeichnet die Entnahme des Inhabers.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie in der Kasse zwei Trinkgeldarten an: für Mitarbeitende und für den Inhaber.
  2. Schalten Sie am Kartenterminal und in der Kasse die Trinkgeldeingabe so, dass der Betrag getrennt vom Bonbetrag ankommt; siehe Digitales Trinkgeld am Terminal einrichten.
  3. Legen Sie die Auszahlung als Buchung an, die den Barbestand mindert.
  4. Prüfen Sie den ersten Tagesabschluss mit einem Testbon wie in der Beispielrechnung; siehe Tagesabschluss und Z-Bericht.
  5. Lassen Sie die Einrichtung von Ihrer Steuerberatung bestätigen, bevor die Kasse produktiv läuft.

Häufige Fragen

Muss ich Trinkgeld, das der Gast dem Kellner direkt gibt, in die Kasse buchen?

Nach der DSFinV-K 2.4 ist TrinkgeldAN nur zu verwenden, wenn sich eine Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung des Unternehmers ergibt. Gibt der Gast das Geld direkt dem Bediener, läuft es nicht durch die Kasse; die DSFinV-K verlangt dafür keinen Kassenvorgang.

Wird Trinkgeld an den Inhaber anders gebucht als Trinkgeld für Mitarbeitende?

Ja. Trinkgeld an den Inhaber ist TrinkgeldAG: Die DSFinV-K verlangt, die umsatzsteuerlichen Vorgaben zu berücksichtigen und es über die Umsatzsteuerschlüssel zu verarbeiten. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist TrinkgeldAN; nach der DSFinV-K hat es keine lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen, und § 3 Nr. 51 EStG befreit es von der Einkommensteuer, wenn der Gast es freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum Preis gibt.

Quellen

  1. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Geschäftsvorfälle TrinkgeldAG und TrinkgeldAN (S. 51 f.), Beispiele (S. 120)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 51Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am