ÖsterreichRecht

Trinkgeld in Österreich: Steuer und Sozialversicherung

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Kurz gesagt

Ortsübliches, freiwilliges Trinkgeld, das Gäste einem Dienstnehmer in Österreich zuwenden, ist nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 einkommensteuerfrei, auch als Karten- oder Tronc-Trinkgeld, wenn der Betrieb es bloß durchleitet und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In der Sozialversicherung ist Trinkgeld beitragspflichtiges Entgelt; seit 1. Jänner 2026 können für bestimmte Gruppen von Versicherten Pauschalbeträge als Höchstbeträge festgesetzt sein, ohne Festsetzung zählt das tatsächliche Trinkgeld. Vereinnahmt der Betrieb das Trinkgeld für eigene Rechnung, wird es Entgeltbestandteil des betreffenden Umsatzes und folgt dessen Umsatzsteuerbehandlung, etwa der Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; bloß durchgeleitetes Kartentrinkgeld ist kein Entgelt des Betriebs (§ 4 Abs. 3 UStG 1994).

Das Wichtigste

  • Steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988: ortsüblich, freiwillig, ohne Rechtsanspruch, von dritter Seite anlässlich der Arbeitsleistung.
  • Karten- und Tronc-Trinkgeld bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitgeber es unverändert weiterleitet und die Voraussetzungen ortsüblich, freiwillig, ohne Rechtsanspruch, zusätzlich und kein Annahmeverbot vorliegen (LStR 2002 Rz 92f).
  • Trinkgeld ist beitragspflichtiges Entgelt (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG); seit 1. Jänner 2026 können für bestimmte Gruppen von Versicherten Pauschalbeträge als Höchstbeträge festgesetzt sein (§ 44 Abs. 3 ASVG), ohne wirksame Festsetzung zählt das tatsächliche Trinkgeld.
  • Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe 2026: 65 Euro monatlich mit Inkasso, 45 Euro ohne Inkasso (ÖGK-Verlautbarung avsv Nr. 3/2026).
  • Trinkgeld, das der Betrieb für eigene Rechnung einhebt und behält, ist Betriebseinnahme des Unternehmers und Entgeltbestandteil des betreffenden Umsatzes, dessen Umsatzsteuerbehandlung gilt (LStR Rz 92f; UStR 2000 Rz 651; § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994); bloß durchgeleitetes Trinkgeld ist durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 UStG 1994).

Trinkgeld durchläuft in Österreich drei getrennte Sichten: die Einkommensteuer beim Dienstnehmer, die Beiträge der Sozialversicherung und die Umsatzsteuer des Betriebs. Wie das Trinkgeld an der Registrierkasse erfasst und belegt wird, behandelt Trinkgeld an der Registrierkasse erfassen (Österreich); dieser Artikel beschränkt sich auf Steuer und Sozialversicherung.

Was gilt

Steuerlich sind ortsübliche Trinkgelder, die ein Gast einem Dienstnehmer anlässlich der Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum Preis gibt, nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 steuerfrei. Das Gesetz nennt dafür keinen Höchstbetrag; es verlangt keine bestimmte Form, also ist Bar- und unbar gegebenes Trinkgeld gleich erfasst, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Sozialversicherungsrechtlich sind Trinkgelder beitragspflichtiges Entgelt: Nach § 49 Abs. 1 ASVG zählen auch Bezüge, die der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, und § 44 Abs. 1 ASVG macht sie zum Teil der Beitragsgrundlage. Seit 1. Jänner 2026 können die Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 ASVG (Fassung: BGBl. I Nr. 77/2025, kundgemacht am 3. November 2025) für Gruppen mit üblichen Trinkgeldern Pauschalbeträge festsetzen; diese Pauschalbeträge sind Maximalbeträge und werden erstmals mit 1. Jänner 2029 mit der Aufwertungszahl vervielfacht.

Umsatzsteuerlich kommt es nicht auf den bloßen Empfang an, sondern darauf, für wessen Rechnung der Betrieb den Betrag vereinnahmt. Nimmt der Unternehmer das Trinkgeld im eigenen Namen und für eigene Rechnung entgegen, zum Beispiel auf der Rechnung aufgeschlagen oder über das Kartenterminal, ist es nach UStR 2000 Rz 651 Entgeltbestandteil der Leistung. Vereinnahmt er es dagegen im fremden Namen und für fremde Rechnung und leitet es unverändert weiter, ist es durchlaufender Posten und kein Entgelt des Betriebs (§ 4 Abs. 3 UStG 1994). Den Unterschied zwischen einem vereinbarten Serviceentgelt und Trinkgeld behandelt Servicegebühr oder Trinkgeld.

Welche Voraussetzungen steuerfreies Trinkgeld erfüllt

Nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 92a) müssen alle vier Voraussetzungen vorliegen:

Nr. Voraussetzung Erläuterung nach LStR 2002
1 ortsüblich branchenüblich und der Höhe nach angemessen (Rz 92b bis 92d); Branchen mit festgesetzten Pauschalbeträgen zählen dazu, aber nicht ausschließlich
2 von dritter Seite der Gast wendet es an; Weitergabe über andere Mitarbeitende oder den Arbeitgeber schadet nicht (Rz 92e bis 92g)
3 freiwillig und zusätzlich ohne Rechtsanspruch, zusätzlich zum Preis; garantierte Trinkgeldhöhen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Lohn (Rz 92a, mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2009/15/0173)
4 Annahme nicht untersagt auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, wörtlich in § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 (Rz 92i)

Zuwendungen an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, fallen nicht unter die Begünstigung. LStR 2002 Rz 92e zeigt es mit einem Restaurant: Nur das dem angestellten Kellner zugewendete Trinkgeld kann steuerfrei sein, nicht der dem Unternehmer zugewendete Betrag; er verbucht es als Betriebseinnahme.

Wie Karte, Rechnung und Tronc behandelt werden

Der Zahlungsweg ändert an der Einkommensteuer nichts, solange der Betrag unverändert beim Dienstnehmer ankommt. Nach LStR 2002 Rz 92f liegt Trinkgeld von dritter Seite auch vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder weitergibt oder ein Trinkgeld-Verteilsystem wie ein Tronc nach einem vorab festgelegten Schlüssel verteilt. In den genannten Fällen ist der Arbeitgeber bloßer Durchlaufer.

Behält der Arbeitgeber das Trinkgeld ein, ist es nach Rz 92f Betriebseinnahmen des Unternehmers. Trinkgelder ohne Steuerfreiheit sind steuerpflichtig: zahlt der Arbeitgeber sie aus, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug; erhält der Dienstnehmer sie direkt von den Gästen, werden sie im Veranlagungsweg erfasst (LStR 2002 Rz 669).

Für die Umsatzsteuer kommt es dabei nicht auf den Zahlungsweg an, sondern darauf, für wessen Rechnung der Betrieb den Betrag vereinnahmt: Nimmt er das Kartentrinkgeld nur für den Dienstnehmer entgegen und leitet es unverändert weiter, ist es ein durchlaufender Posten und kein Entgelt des Betriebs (§ 4 Abs. 3 UStG 1994; LStR 2002 Rz 92f: bloßer Durchläufer). Hebt der Betrieb es dagegen für eigene Rechnung ein, zum Beispiel als aufgeschlagener Betrag auf der Rechnung, ist es Entgeltbestandteil, der der Umsatzsteuerbehandlung der zugrunde liegenden Leistung folgt.

Für die Verteilung selbst gilt seit 1. Jänner 2026 § 2j AVRAG (eingeführt durch BGBl. I Nr. 77/2025): Bei einem Trinkgeld-Verteilsystem ist der Aufteilungsschlüssel unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben, soweit er dem Arbeitgeber bekannt ist, und auf Anfrage besteht ein schriftlicher Auskunftsanspruch über bargeldlos gegebene Trinkgelder, drei Jahre rückwirkend. Der Anspruch hat Ausnahmen: kein Auskunftsrecht, solange die Beträge am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar durch Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen. Erfolgt die Verteilung dagegen durch leitende Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 ArbVG oder durch eine andere Person, bleibt das Auskunftsrecht bestehen. Weiter entfällt es für Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde, und während einer im Voraus für höchstens ein Jahr vereinbarten späteren Gesamtauszahlung (§ 2j Abs. 2 bis 4 AVRAG). Für zum Inkrafttreten aufrechte Arbeitsverhältnisse genügt die Bekanntgabe bis 28. Februar 2026, und das Auskunftsrecht erfasst keine Zeiträume vor dem 1. Jänner 2026 (§ 19 Abs. 1 Z 62 AVRAG). Details zur Verteilung im Team stehen in Trinkgeld an Mitarbeitende verteilen.

Was die Sozialversicherung vorsieht

Im Grundsatz: Trinkgelder sind Entgelt und damit beitragspflichtig (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG). Die Neuregelung des § 44 Abs. 3 ASVG (in Kraft seit 1. Jänner 2026) lässt die Versicherungsträger Pauschalbeträge festsetzen, die bundesweit einheitlich gelten und als Maximalbeträge wirken. Die Österreichische Gesundheitskasse hat für mehrere Erwerbszweige Festsetzungen verlautbart, gültig ab 1. Jänner 2026. Für bei der ÖGK versicherte Dienstnehmer gelten folgende monatliche Beträge:

Erwerbszweig 2026 2027 2028 Verlautbarung
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, mit Inkasso 65 € 85 € 100 € avsv Nr. 3/2026
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, ohne Inkasso 45 € 45 € 50 € avsv Nr. 3/2026
Lehrlinge und Pflichtpraktikanten im Gast- und Beherbergungsgewerbe 20 € 20 € 25 € avsv Nr. 3/2026
Friseurgewerbe: Betriebe der Bundesinnung der Friseure (WKÖ), für die der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure gilt 70 € 85 € 100 € avsv Nr. 2/2026
Gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe 22 € 22 € 25 € avsv Nr. 2/2026
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure: Betriebe der gleichnamigen Bundesinnung (WKÖ), für die der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe gilt 65 € 85 € 100 € avsv Nr. 4/2026
Gewerbliche Lehrlinge bei Fußpflegern, Kosmetikern und Masseuren 20 € 20 € 25 € avsv Nr. 4/2026
Personenbeförderung: Lenkerinnen und Lenker für Personentransporte mit PKW-Taxi oder Autobus (Bundessparte Transport und Verkehr), ausgenommen bei nachweislich ausschließlich Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung, Anruf-Sammel-Taxi-Verkehren oder fahrplanmäßigem Verkehr 70 € 80 € 90 € avsv Nr. 5/2026

Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der der Arbeitszeit entsprechende aliquote Teilbetrag (je Verlautbarung, § 3). In Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat, etwa Krankheit oder Urlaub, gilt die Pauschale als weiter erworben; ab dem zweiten Monat kann sie entfallen (§ 4 der Verlautbarungen).

Ein Beispiel (Beispielrechnung, erfundene Zahlen): Ein Kellner im Gastgewerbe verdient 2.200 Euro monatlich mit Inkasso. Seine Beitragsgrundlage aus Trinkgeld beträgt 2026 die Pauschale von 65 Euro, mit dem Lohn also 2.265 Euro. Hebt er im Monat 800 Euro Kartentrinkgeld ein, das der Betrieb weiterleitet, bleibt dieses einkommensteuerfrei, und die Beitragsgrundlage ändert sich nicht.

Diese Regeln greifen nicht immer. Die Verlautbarung für das Gast- und Beherbergungsgewerbe nimmt die Systemgastronomie, Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheime sowie Backoffice- und Haustechnikpersonal ohne Trinkgeld aus (avsv Nr. 3/2026, § 2 Abs. 2). Liegt das tatsächliche Trinkgeld unter der Hälfte der Pauschale, sind die tatsächlichen Einnahmen beizutragen. Für Gruppen ohne Festsetzung gilt das tatsächlich vereinnahmte Trinkgeld in voller Höhe als beitragspflichtiges Entgelt (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG).

Wegen der Beitragsgrundlage beachten Betriebe mit geringfügig Beschäftigten die Grenze des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG: Sie bezieht sich auf das gesamte monatlich gebührende Entgelt, und die Pauschale gehört dazu.

Wie die Umsatzsteuer Trinkgeld behandelt

Die Umsatzsteuer knüpft daran, ob das Trinkgeld für eigene Rechnung des Unternehmers vereinnahmt wird. Zum Entgelt gehören nach UStR 2000 Rz 651 Zahlungen an den Unternehmer über das bedungene Entgelt hinaus, zum Beispiel Trinkgelder. Für die Steuerbelastung kommt es auf die zugrunde liegende Leistung an: Steuersatz und Befreiungen dieser Leistung erfassen das Trinkgeld mit. Sind die Umsätze etwa als Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit, gilt das auch für das eingehobene Trinkgeld. Welcher Satz für welche Leistung gilt, steht in Umsatzsteuersätze in Österreich. Das trifft Trinkgeld, das der Betrieb für eigene Rechnung vereinnahmt, etwa als auf der Rechnung aufgeschlagener Betrag, als am Kartenterminal ausgewählter Zuschlag oder als in die Kassa eingenommener Betrag.

Anders beim bloßen Durchlauf: Vereinnahmt der Unternehmer den Betrag im fremden Namen und für fremde Rechnung und verausgabt ihn unverändert, ist er nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 durchlaufender Posten und kein Entgelt des Betriebs. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Kartentrinkgeld bloß entgegennimmt und unverändert an die Mitarbeitenden weiterleitet (LStR 2002 Rz 92f: bloßer Durchläufer). Trinkgeld, das der Gast unmittelbar dem Dienstnehmer in die Hand gibt, erreicht den Unternehmer ohnedies nicht und unterliegt allein den Regeln zu Einkommensteuer und Sozialversicherung. Für die Registrierkasse folgt daraus eine Trennung: Für eigene Rechnung vereinnahmtes Trinkgeld des Betriebs gehört in den Umsatz, durchlaufendes Trinkgeld des Personals nicht. Die buchhalterische Umsetzung zeigt Trinkgeld an der Registrierkasse erfassen (Österreich).

Die Behandlung im Überblick

Die Tabelle zeigt die Behandlung nach Empfänger und Zahlungsweg. Rechtsstand ist der 13. Oktober 2026; die Pauschalbeträge gelten für bei der ÖGK versicherte Dienstnehmer in den genannten Erwerbszweigen ab 1. Jänner 2026.

Fall Einkommensteuer/Lohnsteuer Umsatzsteuer beim Betrieb Sozialversicherung
Bargeld, Gast gibt es dem Dienstnehmer direkt steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 vorliegen kein Umsatz des Betriebs Pauschale bei wirksamer Festsetzung, sonst tatsächliches Trinkgeld
Karte oder Rechnung, Betrieb leitet im fremden Namen und für fremde Rechnung unverändert weiter steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, LStR 2002 Rz 92f kein Umsatz des Betriebs: durchlaufender Posten, § 4 Abs. 3 UStG 1994 Pauschale bei wirksamer Festsetzung, sonst tatsächliches Trinkgeld
Sammlung im Tronc, Verteilung nach vorab festgelegtem Schlüssel steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 vorliegen, LStR 2002 Rz 92f Entgeltbestandteil, wenn der Betrieb es für eigene Rechnung vereinnahmt hat Pauschale bei wirksamer Festsetzung, sonst tatsächliches Trinkgeld; Tronc-Beteiligung ist laut Verlautbarungen erfasst
Betrieb behält das Trinkgeld Betriebseinnahme des Unternehmers, LStR 2002 Rz 92f Entgeltbestandteil des betreffenden Umsatzes, folgt dessen Umsatzsteuerbehandlung keine Dienstnehmerbeiträge, weil dem Dienstnehmer kein Entgelt zufließt
Arbeitgeber garantiert das Trinkgeld oder seine Höhe steuerpflichtiger Lohn, LStR 2002 Rz 92a hängt vom tatsächlichen Zahlungsfluss ab: vereinnahmt der Betrieb es für eigene Rechnung, Entgeltbestandteil (UStR 2000 Rz 651); sonst kein Umsatz des Betriebs beitragspflichtig als Entgelt in tatsächlicher Höhe, keine Pauschale
Trinkgeld an den selbständigen Unternehmer Betriebseinnahme, keine Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 (LStR 2002 Rz 92e) Entgeltbestandteil, UStR 2000 Rz 651 läuft über das Unternehmensergebnis, nicht über Dienstnehmerbeiträge

Für Deutschland gelten andere Regeln; dazu steht Trinkgeld in Deutschland.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Legen Sie fest, welche Trinkgeldrouten es gibt: Bargeld ans Personal, Karte oder Rechnung, Tronc, Auszahlung durch den Arbeitgeber.
  • Dokumentieren Sie die Weitergabe bei Karte, Rechnung und Tronc so, dass der Durchlaufer-Charakter erkennbar bleibt (LStR 2002 Rz 92f).
  • Erfassen Sie für eigene Rechnung vereinnahmtes Trinkgeld in der Registrierkasse und in der Umsatzsteuer als Entgelt; prüfen Sie Steuerpflicht, Steuersatz und Befreiungen der zugrunde liegenden Leistung. Bloß durchgeleitetes Trinkgeld (§ 4 Abs. 3 UStG 1994) gehört nicht in den Umsatz.
  • Setzen Sie für erfasste Erwerbszweige die Pauschale im Beitragsnachweis an und prüfen Sie die Ausnahmen, zum Beispiel Systemgastronomie oder tatsächliches Trinkgeld unter der Hälfte der Pauschale.
  • Geben Sie den Aufteilungsschlüssel Ihres Verteilsystems zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt, soweit er Ihnen bekannt ist, und halten Sie die Unterlagen bereit, die den Auskunftsanspruch nach § 2j AVRAG drei Jahre rückwirkend erfüllen; Zeiträume vor dem 1. Jänner 2026 sind nicht erfasst.

Häufige Fragen

Ist Trinkgeld bei Kartenzahlung in Österreich steuerfrei?

Weiterleitung allein genügt nicht. Steuerfrei bleibt Kartentrinkgeld nur, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 vorliegen: ortsüblich, freiwillig ohne Rechtsanspruch, zusätzlich zum Preis und kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Annahmeverbot. Leitet der Betrieb es unverändert durch, ist er bloßer Durchläufer (LStR 2002 Rz 92f); behält er es für eigene Rechnung, ist es seine Betriebseinnahme und Entgeltbestandteil des betreffenden Umsatzes, dessen Umsatzsteuerbehandlung (Steuersatz, Befreiungen wie § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) maßgeblich bleibt. In der Sozialversicherung gilt bei wirksamer Festsetzung die Pauschale, sonst der tatsächliche Betrag.

Zählt die Trinkgeld-Pauschale zur Geringfügigkeitsgrenze?

Ja. Trinkgelder sind Entgelt im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG, und die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG bezieht sich auf das gesamte im Monat gebührende Entgelt. Eine geringfügige Beschäftigung mit Lohn nahe der Grenze kann durch die Pauschale darüber hinauskommen.

Muss der Betrieb Kartentrinkgeld auszahlen, und was darf er darüber sagen?

Eine Auszahlungspflicht steht nicht in § 2j AVRAG. Seit 1. Jänner 2026 muss der Arbeitgeber bei einem Trinkgeld-Verteilsystem den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben, soweit er ihm bekannt ist (bei bestehenden Arbeitsverhältnissen spätestens bis 28. Februar 2026), und auf Anfrage schriftlich und vollständig über bargeldlos gegebene Trinkgelder Auskunft geben, drei Jahre rückwirkend (§ 2j Abs. 1 bis 3 AVRAG). Das Auskunftsrecht entfällt, solange die Beträge am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar durch Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die in die eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen; bei Verteilung durch leitende Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 ArbVG oder durch andere Personen bleibt es bestehen. für Zeiträume, die bereits nachweislich beantwortet wurden, und während einer im Voraus vereinbarten späteren Gesamtauszahlung von bis zu einem Jahr (Abs. 2 bis 4). Es erfasst keine Zeiträume vor dem 1. Jänner 2026 (§ 19 Abs. 1 Z 62 AVRAG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994, § 4 Abs. 3 (durchlaufende Posten), tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz 1988, § 3 Abs. 1 Z 16a (Trinkgelder), tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 44 Allgemeine Beitragsgrundlage, tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 49 Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer, tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 (geringfügig Beschäftigte), tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. BGBl. I Nr. 77/2025, Bundesgesetz, mit dem das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, kundgemacht am 3.11.2025Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetzblatt authentisch · abgerufen am
  7. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, § 2j Trinkgeld, in Kraft seit 1.1.2026 (BGBl. I Nr. 77/2025)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. ÖGK-Verlautbarung avsv Nr. 3/2026: Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, gültig ab 1.1.2026Österreichische Gesundheitskasse, Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung (RIS) · abgerufen am
  9. ÖGK-Verlautbarung avsv Nr. 2/2026: Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Friseurgewerbe, gültig ab 1.1.2026Österreichische Gesundheitskasse, Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung (RIS) · abgerufen am
  10. ÖGK-Verlautbarung avsv Nr. 4/2026: Festsetzung von Trinkgeldpauschalen für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, gültig ab 1.1.2026Österreichische Gesundheitskasse, Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung (RIS) · abgerufen am
  11. ÖGK-Verlautbarung avsv Nr. 5/2026: Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Personenbeförderungsgewerbe, gültig ab 1.1.2026Österreichische Gesundheitskasse, Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung (RIS) · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer), tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 92a bis 92i Trinkgelder (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988), Fassung gültig ab 18.12.2025Bundesministerium für Finanzen (Findok) · abgerufen am
  14. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 669 Trinkgelder, Fassung gültig ab 18.12.2017Bundesministerium für Finanzen (Findok) · abgerufen am
  15. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 651 Freiwillige Aufwendungen (zusätzliche Entgelte)Bundesministerium für Finanzen (Findok) · abgerufen am