ÖsterreichRatgeber

Trinkgeld an der Registrierkasse erfassen (Österreich)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich behandelt der BMF-Erlass zur Registrierkassenpflicht (29. September 2026) Trinkgeld für die Leistung eines Arbeitnehmers wie einen durchlaufenden Posten: Wird es in der Registrierkasse erfasst, dann als nicht umsatzsteuerrelevanter Posten (Null-Prozent-Umsatz); Trinkgeld, das dem Unternehmer zufließt, ist seine Bareinnahme.

Das Wichtigste

  • Trinkgeld für die Leistung eines Arbeitnehmers zählt nach dem BMF-Erlass nicht zu den Umsatzgrenzen der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO).
  • Erfasst die Registrierkasse es, ist es als Null-Prozent-Umsatz, also nicht umsatzsteuerrelevant, zu kennzeichnen.
  • Steht es auf demselben Beleg wie ein Barumsatz, unterliegt der ganze Beleg der Signatur- oder Siegelpflicht nach der RKSV.
  • Trinkgeld, das dem Unternehmer zufließt, ist laut Erlass eine Bareinnahme des Unternehmers.
  • Ortsübliche Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum zu zahlenden Betrag erhält, sind einkommensteuerfrei, außer ein Gesetz oder Kollektivvertrag verbietet die direkte Annahme (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988).

Ein Gast zahlt 38,50 Euro und rundet auf. Wer nun tippt und was auf dem Beleg steht, entscheidet über den Kassenabschluss. Dieser Artikel zeigt für österreichische Betriebe, wie die Finanzverwaltung Trinkgeld an der Registrierkasse behandelt. Die Pflichten der Registrierkasse selbst stehen in Registrierkassenpflicht in Österreich, die Steuer- und Sozialversicherungsseite in Trinkgeld in Österreich: Steuer und Sozialversicherung.

Wer bekommt das Trinkgeld?

Der BMF-Erlass vom 29. September 2026 unterscheidet zwei Fälle. Das Trinkgeld gehört entweder dem Arbeitnehmer, dessen Leistung belohnt wird, oder dem Unternehmer.

Fall Behandlung nach dem Erlass Fundstelle
Trinkgeld für die Leistung eines Arbeitnehmers zählt nicht für die Umsatzgrenzen; wenn in der Registrierkasse erfasst, wie ein durchlaufender Posten zu behandeln Abschnitt 2.4.6
Trinkgeld, das dem Unternehmer zufließt Bareinnahme des Unternehmers Abschnitt 2.4.6
Gast gibt das Trinkgeld dem Arbeitnehmer direkt in die Hand Das Geld kommt nicht in die Kassa; für durchlaufende Posten gibt es keine Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse Abschnitt 2.4.2.1, Folgerung

Ein durchlaufender Posten ist ein Betrag, den der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt; er gehört nicht zu den Bareinnahmen (Abschnitt 2.4.2.1). Das Trinkgeld für einen Arbeitnehmer wird nach dem Erlass wie ein solcher Posten behandelt (Abschnitt 2.4.6).

Wie sieht die Erfassung aus?

Das Folgende gilt für Trinkgeld für die Leistung eines Arbeitnehmers, das Sie freiwillig in der Registrierkasse erfassen. Für Trinkgeld, das dem Unternehmer selbst zufließt, nennt der Erlass nur, dass es seine Bareinnahme ist (Abschnitt 2.4.6). Wenn Sie Arbeitnehmertrinkgeld erfassen, gilt für den Posten:

  • Er wird als nicht umsatzsteuerrelevant gekennzeichnet, also als Umsatz mit null Prozent erfasst (Abschnitt 2.4.2.1).
  • Er zählt nicht zum Barumsatz und deshalb nicht zu den Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (Abschnitt 2.4.2.1 und 2.4.6).
  • Steht er auf demselben Beleg wie ein Barumsatz, unterliegt der gesamte Beleg den Regeln der §§ 131b und 132a BAO einschließlich der RKSV, also der Signatur oder dem Siegel; es wird immer der Beleg als solcher signiert, nicht einzelne Positionen (Abschnitt 2.4.2.1).
  • Eine Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort gilt als Barzahlung im Sinne des § 131b Abs. 1 Z 3 BAO (Abschnitt 2.4.4 und 2.4.14). Auch ein Beleg über eine Kartenzahlung mit Trinkgeld fällt deshalb unter die Signaturpflicht.

Buchführende Unternehmen müssen nach § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO alle Bareingänge täglich einzeln erfassen, auch die nicht erfolgswirksamen. Der Erlass stellt dazu klar, dass diese Pflicht für durchlaufende Posten nicht verlangt, sie in der Registrierkasse abzubilden (Abschnitt 2.4.2.1). Wo Sie sie sonst festhalten, regelt der Erlass an dieser Stelle nicht.

Beispielrechnung

Alle Zahlen sind erfunden. Ein Gast bekommt eine Rechnung über 38,50 Euro, zahlt mit der Bankomatkarte und gibt 3,50 Euro Trinkgeld für den Kellner. Die Karte wird mit 42,00 Euro belastet.

Beleg- oder Kassenposition Betrag in Euro Kennzeichnung
Verzehr (mit den üblichen Steuersätzen der Positionen) 38,50 umsatzsteuerrelevant
Trinkgeld für den Kellner 3,50 0 Prozent, nicht umsatzsteuerrelevant
Beleg gesamt, Zahlart Bankomatkarte 42,00 ganzer Beleg wird signiert
Am Schichtende ausgezahlt an den Kellner −3,50 Auszahlung aus der Kassa

Der Betrag auf dem Kartenkonto stimmt mit den 42,00 Euro überein; die Kassa enthält davon kein Bargeld. Zahlen Sie das Trinkgeld dem Kellner bar aus der Kassa aus, muss die Auszahlung gebucht sein, sonst fehlen beim Kassasturz 3,50 Euro. Wie Sie die Auszahlung in Ihrer Registrierkasse anlegen, richtet sich nach dem Programm; der Erlass schreibt dafür kein Verfahren vor.

Typische Fehler

  • Trinkgeld mit dem Steuersatz der Speisen gebucht: Der Posten erscheint als Umsatz mit Umsatzsteuer. Für Trinkgeld, das einem Arbeitnehmer zusteht, verlangt der Erlass die Kennzeichnung als nicht umsatzsteuerrelevant.
  • Trinkgeld als Artikel im Warenstamm: Es taucht in der Artikelauswertung als verkaufte Ware auf. Legen Sie eine eigene Position mit null Prozent an.
  • Bare Auszahlung von Kartentrinkgeld nicht gebucht: Das Geld liegt am Kartenkonto, die Auszahlung kam aus der Lade. Der Kassasturz weicht um den Trinkgeldbetrag ab.
  • Trinkgeld an den Inhaber wie Mitarbeitertrinkgeld behandelt: Der Erlass stellt nur das Arbeitnehmertrinkgeld einem durchlaufenden Posten gleich. Trinkgeld an den Unternehmer ist dessen Bareinnahme.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie, falls Sie Arbeitnehmertrinkgeld in der Registrierkasse erfassen wollen, eine Position „Trinkgeld“ mit null Prozent Umsatzsteuer an, getrennt von den Artikeln.
  2. Legen Sie fest, ob Trinkgeld für Mitarbeitende überhaupt über die Registrierkasse läuft oder direkt an den Kellner geht.
  3. Richten Sie, falls es über die Kassa läuft, die Auszahlung als eigene Buchung ein, siehe Trinkgeld an Mitarbeitende verteilen und Digitales Trinkgeld am Terminal einrichten.
  4. Prüfen Sie mit einem Testbeleg, dass Verzehr und Trinkgeld getrennt ausgewiesen sind. Üben Sie das in der Trainingskasse, siehe Trainingskasse.
  5. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, wie Trinkgeld, das Sie als Unternehmer selbst erhalten, steuerlich zu behandeln ist.

Häufige Fragen

Muss ich Trinkgeld, das der Gast dem Kellner in die Hand gibt, in die Registrierkasse eingeben?

Der Erlass behandelt Trinkgeld für Arbeitnehmer wie einen durchlaufenden Posten, und dafür besteht keine Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse (Abschnitt 2.4.2.1). Das Geld gelangt in diesem Fall nicht in die Kassa. Ob Sie es dennoch freiwillig erfassen, entscheiden Sie.

Zählt Trinkgeld für die Umsatzgrenze der Registrierkassenpflicht?

Trinkgeld für die Leistung eines Arbeitnehmers nicht, so der Erlass (Abschnitt 2.4.6). Trinkgeld, das dem Unternehmer selbst zufließt, ist dagegen eine Bareinnahme des Unternehmers; ob sie die Grenzen berührt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 2.4.2.1, 2.4.4, 2.4.6 und 2.4.14Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz 1988, § 3 Abs. 1 Z 16a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am