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Eigenverbrauch, Freigetränke und Bruch an der Kasse richtig buchen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Buchen Sie Entnahmen, Freigetränke und Bruch als eigenen Vorgang ohne Zahlung. In Deutschland (§ 3 Abs. 1b UStG) und Österreich (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) sind Entnahmen und unentgeltliche Zuwendungen einer Lieferung gleichgestellt, wenn die Ware zum Vorsteuerabzug berechtigt hat; Aufmerksamkeiten an das Personal, geringwertige Geschenke und Warenmuster sind ausgenommen. In der Schweiz korrigiert Art. 31 MWSTG den Vorsteuerabzug, etwa bei privater Entnahme.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Die Entnahme einer Ware für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG).
  • Deutschland: Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, ersatzweise die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
  • Österreich: Eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens wird besteuert, wenn die Ware zum Vorsteuerabzug berechtigt hat; Bemessung nach Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994).
  • Schweiz: Wird eine Ware aus dem Unternehmen privat entnommen oder ohne unternehmerischen Grund abgegeben, ist der frühere Vorsteuerabzug zu korrigieren (Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG); bei Geschenken bis CHF 500 pro Person und Jahr wird ein unternehmerischer Grund vermutet.
  • Bruch ist weder Verkauf noch Entnahme für außerbetriebliche Zwecke; die Einordnung als Warenabgang mit Grund ist eine redaktionelle Empfehlung.

Wer an der Kasse Ware ohne Bezahlung herausgibt, verändert Bestand, Wareneinsatz und unter Umständen die Umsatzsteuer. Ein Verkauf über 0 Euro oder ein Rabatt von 100 Prozent bildet das nicht sauber ab: Er vermischt Entnahmen mit Rabatten und lässt die Rabattauswertung unbrauchbar werden (redaktionelle Einschätzung). Besser ist ein eigener Vorgang mit Grund, Menge und Person.

Was zählt als Entnahme, Zuwendung oder Bruch?

Vier Fälle kommen im Kassenalltag vor, und jeder hat einen anderen Rechtsgrund.

  • Eigenverbrauch des Inhabers ist die Entnahme von Ware für private Zwecke. Ertragsteuerlich sind Waren Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), die mit dem Teilwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).
  • Mitarbeitergetränk ist eine Zuwendung an das Personal. Zahlt die Person nichts, greift in Deutschland § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG, sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt; in Österreich gilt dasselbe für den „Bedarf seines Personals“ in § 3 Abs. 2 UStG 1994.
  • Freigetränk für Gäste ist eine unentgeltliche Zuwendung. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens (Deutschland: § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG; Österreich: § 3 Abs. 2 UStG 1994). Einen Betrag für „gering“ nennen diese Vorschriften nicht.
  • Bruch und Verderb sind zerstörte Ware ohne privaten Zweck und ohne Empfänger.

Wird ein Getränk im Lokal ausgegeben, kann es Teil einer Bewirtung sein und damit eine sonstige Leistung statt einer Lieferung (§ 3 Abs. 9 und 9a Nr. 2 UStG). Die Bemessung unterscheidet sich dann (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG: entstandene Ausgaben). Klären Sie diesen Fall mit Ihrer Steuerberatung.

Buchungstabelle: Fall, Buchung, Steuer

Die Kontenarten sind Beispiele; Nummern hängen vom Kontenrahmen ab. Die Steuerspalten gelten jeweils nur für das genannte Land. In Deutschland und Österreich setzt die Gleichstellung voraus, dass die Ware beim Einkauf zum Vorsteuerabzug berechtigt hat; die Schweizer Spalte nennt ihre Voraussetzungen in der Zelle.

Fall Kontenart (Beispiel) Deutschland Österreich Schweiz
Inhaber nimmt Ware privat Privatentnahme Waren / Warenabgang Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG); Bemessung Einkaufspreis plus Nebenkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 2 UStG 1994); Bemessung Einkaufspreis plus Nebenkosten (§ 4 Abs. 8 lit. a) Vorsteuerabzug korrigieren, sofern beim Bezug Vorsteuer abgezogen wurde (Art. 31 Abs. 1 und 2 lit. a MWSTG)
Mitarbeiter trinkt unentgeltlich Personalaufwand / Warenabgang Gleichgestellt, sofern keine Aufmerksamkeit (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) Gleichgestellt, sofern keine Aufmerksamkeit (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) Leistung im Lohnausweis zu deklarieren: gilt als entgeltlich erbracht; sonst nicht entgeltlich, Vermutung eines unternehmerischen Grundes (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV)
Freigetränk für Gast Werbe- oder Kulanzaufwand / Warenabgang Gleichgestellt, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) Gleichgestellt, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) Korrektur, wenn unentgeltlich ohne unternehmerischen Grund abgegeben; bei Geschenken bis CHF 500 pro Person und Jahr wird der Grund vermutet (Art. 31 Abs. 2 lit. c MWSTG)
Bruch, Verderb Warenabgang / Inventurdifferenz mit Grund Keine Entnahme für außerbetriebliche Zwecke und keine Zuwendung; Einordnung nach dem Wortlaut, im Zweifel mit Steuerberatung wie Deutschland wie Deutschland

Zahlt das Personal einen Preis unter dem Einkaufspreis, kann in Deutschland § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG die Bemessung auf die Mindestgrundlage nach Absatz 4 anheben, höchstens auf das marktübliche Entgelt. Die Buchung eines vergünstigten Verkaufs steht im Artikel Mitarbeiterrabatt an der Kasse.

Beispielrechnung für Deutschland

Annahme: Der Inhaber nimmt 10 Dosen Limonade privat. Einkaufspreis 0,80 Euro netto je Dose, Nebenkosten 0,05 Euro je Dose, Regelsteuersatz 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); die Ware hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. Alle Zahlen sind erfunden.

Schritt Rechnung Ergebnis
Einkaufspreis plus Nebenkosten je Dose 0,80 + 0,05 0,85 Euro
Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) 10 × 0,85 8,50 Euro
Umsatzsteuer 8,50 × 0,19 1,62 Euro (gerundet)

Der ertragsteuerliche Wert ist der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) und kann vom Umsatzsteuerwert abweichen; die Höhe bestimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Wie bildet die Kasse den Vorgang ab?

Die DSFinV-K 2.4 kennt unter den „anderen Vorgängen“ den Typ „AVSachbezug“ für einzelne Sachbezüge von Arbeitnehmern (zum Beispiel Mahlzeiten). Eine Bezahlung darf dabei nicht erfolgen, die Person wird im Bonkopf genannt, und die umsatzsteuerliche Beurteilung ist gesondert zu ermitteln. Für Fälle ohne eigenen Typ steht „AVSonstige“ zur Verfügung; dann ist eine Beschreibung zwingend. Welchen Weg Ihr System anbietet, ist eine Frage an den Hersteller. Die Schnittstelle gilt für elektronische Kassensysteme in Deutschland, nicht für die offene Ladenkasse.

Für die Aufzeichnung gilt unabhängig vom System: Bei periodenweiser Buchung muss zeitnah mindestens die Zuordnung betrieblich oder privat vorgenommen werden (GoBD Rz. 50, Deutschland).

Fehler und ihre Folgen

  • Entnahme als Verkauf zu 0 Euro: Die Entnahme verschwindet im Umsatz, und der Rabattbericht zeigt Werte, die keine Rabatte sind.
  • Bruch ohne Grund: Ein Warenabgang ohne Angabe lässt sich später nicht von einer privaten Entnahme unterscheiden.
  • Freigetränke ohne Aufzeichnung: Ohne Menge und Empfängerkreis lässt sich nicht prüfen, ob das Geschenk „gering“ ist.
  • Pauschal buchen, ohne die Einkaufspreise zu kennen: Die Bemessung hängt am Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie in der Kasse vier Gründe an: Privatentnahme, Mitarbeiter, Gast, Bruch (redaktioneller Vorschlag).
  2. Verlangen Sie bei jedem Vorgang Artikel, Menge und Name der buchenden Person.
  3. Lassen Sie Bruch von einer zweiten Person gegenzeichnen (redaktioneller Vorschlag).
  4. Exportieren Sie zum Monatsende die Liste je Grund und geben Sie sie Ihrer Steuerberatung.
  5. Klären Sie Sonderfälle wie Bewirtung im Lokal und Geschenke an Geschäftsfreunde vorab schriftlich.

Häufige Fragen

Löst die Entnahme Umsatzsteuer aus, wenn die Ware nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat?

Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1b UStG (Deutschland) und § 3 Abs. 2 UStG 1994 (Österreich) nicht: Die Gleichstellung setzt voraus, dass die Ware oder ihre Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der Wortlaut knüpft an die Berechtigung an, nicht daran, ob Sie den Abzug geltend gemacht haben. Halten Sie den Einkaufsbeleg bereit, aus dem sich die Berechtigung ergibt.

Darf ich Bruch einfach aus dem Bestand ausbuchen?

Ja, als Warenabgang mit Datum, Menge, Grund und Name. Die genannten Vorschriften knüpfen die Gleichstellung an eine Entnahme für außerbetriebliche Zwecke oder an eine unentgeltliche Zuwendung; zerstörte Ware ist weder das eine noch das andere. Verwenden Sie die Ware danach privat, liegt eine Entnahme vor.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Abs. 1b und 9a, § 10 Abs. 4 und 5Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche ErwerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 31, Stand am 31. März 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am
  6. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201), Art. 47, Stand am 1. Januar 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am
  7. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Anhang B (AVSachbezug, AVSonstige)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  8. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 50Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am