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Stornoquote und Storno-Protokoll auswerten: Auffälligkeiten erkennen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Berechnen Sie die Stornoquote monatlich je Person: Summe der Stornobeträge geteilt durch die Bruttoverkäufe des Zeitraums mal 100, und vergleichen Sie mit Ihrem eigenen Durchschnitt. Eine gesetzliche Stornoquote haben wir in den geöffneten Quellen für Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht gefunden; Stornos müssen aber nachvollziehbar aufgezeichnet sein, in Österreich nach § 7 Abs. 2 RKSV.

Das Wichtigste

  • Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme: Die nachträgliche Stornierung eines Umsatzes ist ein Geschäftsvorfall (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2); die DSFinV-K 2.4 verlangt bei TSE-gesicherten Systemen einen eigenen Stornobeleg mit umgekehrten Vorzeichen und Verweis auf den Ursprungsbeleg, der Ursprungsbeleg bleibt unverändert (Tz. 4.2.2).
  • Deutschland: Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 64); fehlerhafte Buchungen werden durch Stornierungen oder Neubuchungen geändert (GoBD Rz. 93).
  • Österreich, Registrierkassen: Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern (§ 7 Abs. 2 RKSV), zu signieren (§ 9 Abs. 1 RKSV), und ihre Belege sind ausdrücklich als Storno zu bezeichnen (§ 11 Abs. 3 RKSV).
  • Eine amtliche Stornoquote oder ein Richtwert für Auffälligkeiten ist in den geöffneten Quellen weder für Deutschland noch für Österreich oder die Schweiz zu finden; die Schwellen im Artikel sind Beispielwerte (redaktioneller Vorschlag).
  • Schweiz: Art. 957a OR verlangt Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung; zu Stornos steht dort nichts Eigenes.

Eine Stornierung ist ein legaler Vorgang: Ein Kunde ändert die Bestellung, eine Position wurde falsch gebucht. Sie wird zum Kontrollthema, wenn einzelne Personen oder Schichten deutlich mehr stornieren als der Rest. Dieser Artikel zeigt, wie Sie die Zahlen berechnen, wie Sie sie prüfen und was Sie festhalten.

Was zeichnet die Kasse bei einem Storno auf?

Der Maßstab ist der Nachweis, nicht die Höhe der Quote.

Land Grundlage Was aufgezeichnet sein muss
Deutschland, elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2; DSFinV-K 2.4, Tz. 4.2.2 Die nachträgliche Stornierung eines Umsatzes ist ein Geschäftsvorfall. Der Ursprungsbeleg bleibt unverändert; der Stornobeleg ist ein eigener Beleg mit umgekehrten Vorzeichen, mit Storno-Kennzeichen (BON_STORNO = 1) und einem Verweis auf den Ursprungsbeleg.
Deutschland, Buchführung GoBD Rz. 52, 64, 93 Fehlerhafte Buchungen werden durch Stornierung oder Neubuchung geändert; Storno- und Korrekturbuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein; unprotokollierte Änderungen sind bei Kasseneinzelaufzeichnungen nicht zulässig.
Österreich, Registrierkasse § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 RKSV; Erlass 175/2026, Abschnitt 3.2.4 Stornobuchungen werden wie Barumsätze im Datenerfassungsprotokoll gespeichert und signiert, die Belege tragen die Bezeichnung als Storno, und der Betrag geht mit negativem Vorzeichen in den Umsatzzähler ein.
Schweiz Art. 957a Abs. 2 OR Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung. Eine Vorschrift zu Stornos haben wir nicht gefunden.

Die Kassen-Nachschau (§ 146b AO, Deutschland) prüft die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ohne Vorankündigung. Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen zur Kassenführung sind auf Verlangen vorzulegen (§ 146b Abs. 2 Satz 1 AO); ein Stornoprotokoll mit Rückbezug lässt sich dazu zählen.

Die Kennzahlen im Überblick

Alle Schwellen in der Tabelle sind Beispiele, kein amtlicher Maßstab. Bilden Sie zuerst für drei Monate Ihre eigene Basis (Median je Person und Schicht) und legen Sie die Schwelle danach fest.

Kennzahl Formel (Zähler ÷ Nenner × 100) Beispielschwelle
Stornoquote Wert Summe der Stornobeträge ÷ Bruttoverkäufe des Zeitraums vor Stornos Doppelter eigener Median
Stornoquote Anzahl Anzahl Stornobelege ÷ Anzahl Verkaufsbelege Doppelter eigener Median
Positionsstornos vor Bezahlung Stornierte Positionen ÷ gebuchte Positionen Doppelter eigener Median
Rabattquote Rabattsumme ÷ Bruttoverkäufe vor Rabatt Doppelter eigener Median
Schubladenöffnungen ohne Verkauf Öffnungen ohne Verkauf ÷ Verkaufsbelege (Details im Artikel Kassenschublade ohne Verkauf öffnen) Doppelter eigener Median
Stornos ohne Grund Stornos ohne Grundangabe ÷ alle Stornos Jeder Storno ohne Grund wird besprochen
Stornos kurz vor Tagesabschluss Stornos in der letzten Stunde ÷ alle Stornos des Tages Beispiel: mehr als ein Viertel

Beispielrechnung

Alle Zahlen sind erfunden. Ein Betrieb hat im Monat 40.000 Euro Bruttoverkäufe. Person A hat 12.000 Euro verkauft und 180 Euro storniert, Person B 9.000 Euro und 540 Euro.

Person Stornobeträge Bruttoverkäufe Stornoquote Wert
A 180 Euro 12.000 Euro 180 ÷ 12.000 × 100 = 1,5 Prozent
B 540 Euro 9.000 Euro 540 ÷ 9.000 × 100 = 6,0 Prozent
Eigene Basis aus den Vormonaten (Annahme) 1,5 Prozent

Person B liegt beim Vierfachen der Basis und damit über der Beispielschwelle von 3,0 Prozent. Das ist ein Anlass zum Hinsehen, kein Befund: Auch die Zuständigkeit für Reklamationen kann die Zahl erklären.

Monatliche Prüfroutine

  1. Berichte ziehen: Exportieren Sie das Storno-Protokoll des Monats mit Zeit, Person, Betrag, Grund und Verweis auf den Ursprungsbeleg.
  2. Quoten berechnen: Rechnen Sie die Kennzahlen je Person und Schicht.
  3. Mit der Basis vergleichen: Markieren Sie Werte über der Schwelle und prüfen Sie, ob ein einzelnes Ereignis (große Reklamation) sie erklärt.
  4. Belege stichprobenartig ansehen: Wählen Sie bei jeder markierten Person einige Stornos aus und gleichen Sie sie mit dem Ursprungsbeleg ab.
  5. Rückfrage stellen: Fragen Sie die Person nach dem Grund und notieren Sie die Antwort in einem Satz.
  6. Ergebnis festhalten: Schreiben Sie auf, was Sie geprüft haben und was Sie daraus folgern.

Was Sie dokumentieren

  • Prüfzeitraum, Datum der Prüfung und wer geprüft hat.
  • Berechnete Kennzahlen je Person und Schicht.
  • Nach welcher Schwelle Sie markiert haben und woher sie stammt.
  • Stornos, die Sie einzeln angesehen haben, mit Ergebnis.
  • Maßnahmen, zum Beispiel ein Gespräch oder eine geänderte Berechtigung.

Die Dokumentation gehört in die Verfahrensdokumentation Ihres Kassensystems. Auf Anforderung des Amtsträgers in der Kassen-Nachschau sind Verfahrensdokumentation und Informationen zur TSE vorzulegen (AEAO zu § 146b, Nr. 5, Deutschland).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Kein Storno-Protokoll exportierbar Die Auswertung fehlt im System Hersteller nach dem Bericht fragen; der Export nach DSFinV-K enthält Storno-Kennzeichen und Referenzen
Stornos ohne Verweis auf den Ursprungsbeleg Verweis wurde nicht erfasst Verweis als Pflichtfeld verlangen (redaktioneller Vorschlag)
Quote schwankt stark Zu kleine Menge je Person und Schicht Zeitraum auf drei Monate verlängern

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch sichern Sie die Berichte, ändern Sie nichts am System und sprechen Sie zuerst mit Ihrer Steuer- und Rechtsberatung. Eine Auswertung je Person betrifft Beschäftigtendaten; klären Sie sie vorab mit Ihrer Datenschutzberatung.

Häufige Fragen

Ab wann ist eine Stornoquote auffällig?

Dafür gibt es keinen amtlichen Wert in den geöffneten Quellen. Vergleichen Sie jede Person und Schicht mit Ihrem eigenen Median der letzten drei Monate; als Startwert dient im Artikel das Doppelte davon (redaktioneller Vorschlag). Eine hohe Quote allein beweist keinen Missbrauch.

Darf ich einen Beleg nachträglich löschen statt zu stornieren?

Nicht in Deutschland: Dort darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Die DSFinV-K 2.4 sieht bei TSE-gesicherten Systemen einen Stornobeleg vor, keinen gelöschten Ursprungsbeleg.

Quellen

  1. Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.10.2 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Fassung ab 1. Januar 2024; Änderung vom 3. März 2025 betrifft in Nr. 1.10.2 nur das Wort Trinkgeld)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  2. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 3. März 2025 (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2 und 1.11.1)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  3. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Tz. 4.2.1 bis 4.2.3 und Feld BON_STORNOBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 52, 64 und 93; die Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 berühren diese Randziffern nichtBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 146b Kassen-NachschauBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau), Nr. 5, BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018, Bundessteuerblatt 2018 I S. 699 (Änderung des Jahres 2021 betrifft Nr. 5 Sätze 4 bis 7 und Nr. 6, nicht die Vorlage der Verfahrensdokumentation)Bundessteuerblatt Teil I (Wiedergabe auf media.frag-den-staat.de, kein Herausgeber) · abgerufen am
  7. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 3, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitte 3.2.1.1 und 3.2.4)Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am
  9. Obligationenrecht (OR), Art. 957a, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am