Stornoquote und Storno-Protokoll auswerten: Auffälligkeiten erkennen
Kurz gesagt
Berechnen Sie die Stornoquote monatlich je Person: Summe der Stornobeträge geteilt durch die Bruttoverkäufe des Zeitraums mal 100, und vergleichen Sie mit Ihrem eigenen Durchschnitt. Eine gesetzliche Stornoquote haben wir in den geöffneten Quellen für Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht gefunden; Stornos müssen aber nachvollziehbar aufgezeichnet sein, in Österreich nach § 7 Abs. 2 RKSV.
Das Wichtigste
- Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme: Die nachträgliche Stornierung eines Umsatzes ist ein Geschäftsvorfall (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2); die DSFinV-K 2.4 verlangt bei TSE-gesicherten Systemen einen eigenen Stornobeleg mit umgekehrten Vorzeichen und Verweis auf den Ursprungsbeleg, der Ursprungsbeleg bleibt unverändert (Tz. 4.2.2).
- Deutschland: Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 64); fehlerhafte Buchungen werden durch Stornierungen oder Neubuchungen geändert (GoBD Rz. 93).
- Österreich, Registrierkassen: Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern (§ 7 Abs. 2 RKSV), zu signieren (§ 9 Abs. 1 RKSV), und ihre Belege sind ausdrücklich als Storno zu bezeichnen (§ 11 Abs. 3 RKSV).
- Eine amtliche Stornoquote oder ein Richtwert für Auffälligkeiten ist in den geöffneten Quellen weder für Deutschland noch für Österreich oder die Schweiz zu finden; die Schwellen im Artikel sind Beispielwerte (redaktioneller Vorschlag).
- Schweiz: Art. 957a OR verlangt Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung; zu Stornos steht dort nichts Eigenes.
Eine Stornierung ist ein legaler Vorgang: Ein Kunde ändert die Bestellung, eine Position wurde falsch gebucht. Sie wird zum Kontrollthema, wenn einzelne Personen oder Schichten deutlich mehr stornieren als der Rest. Dieser Artikel zeigt, wie Sie die Zahlen berechnen, wie Sie sie prüfen und was Sie festhalten.
Was zeichnet die Kasse bei einem Storno auf?
Der Maßstab ist der Nachweis, nicht die Höhe der Quote.
| Land | Grundlage | Was aufgezeichnet sein muss |
|---|---|---|
| Deutschland, elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE | AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2; DSFinV-K 2.4, Tz. 4.2.2 | Die nachträgliche Stornierung eines Umsatzes ist ein Geschäftsvorfall. Der Ursprungsbeleg bleibt unverändert; der Stornobeleg ist ein eigener Beleg mit umgekehrten Vorzeichen, mit Storno-Kennzeichen (BON_STORNO = 1) und einem Verweis auf den Ursprungsbeleg. |
| Deutschland, Buchführung | GoBD Rz. 52, 64, 93 | Fehlerhafte Buchungen werden durch Stornierung oder Neubuchung geändert; Storno- und Korrekturbuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein; unprotokollierte Änderungen sind bei Kasseneinzelaufzeichnungen nicht zulässig. |
| Österreich, Registrierkasse | § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 RKSV; Erlass 175/2026, Abschnitt 3.2.4 | Stornobuchungen werden wie Barumsätze im Datenerfassungsprotokoll gespeichert und signiert, die Belege tragen die Bezeichnung als Storno, und der Betrag geht mit negativem Vorzeichen in den Umsatzzähler ein. |
| Schweiz | Art. 957a Abs. 2 OR | Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung. Eine Vorschrift zu Stornos haben wir nicht gefunden. |
Die Kassen-Nachschau (§ 146b AO, Deutschland) prüft die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ohne Vorankündigung. Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen zur Kassenführung sind auf Verlangen vorzulegen (§ 146b Abs. 2 Satz 1 AO); ein Stornoprotokoll mit Rückbezug lässt sich dazu zählen.
Die Kennzahlen im Überblick
Alle Schwellen in der Tabelle sind Beispiele, kein amtlicher Maßstab. Bilden Sie zuerst für drei Monate Ihre eigene Basis (Median je Person und Schicht) und legen Sie die Schwelle danach fest.
| Kennzahl | Formel (Zähler ÷ Nenner × 100) | Beispielschwelle |
|---|---|---|
| Stornoquote Wert | Summe der Stornobeträge ÷ Bruttoverkäufe des Zeitraums vor Stornos | Doppelter eigener Median |
| Stornoquote Anzahl | Anzahl Stornobelege ÷ Anzahl Verkaufsbelege | Doppelter eigener Median |
| Positionsstornos vor Bezahlung | Stornierte Positionen ÷ gebuchte Positionen | Doppelter eigener Median |
| Rabattquote | Rabattsumme ÷ Bruttoverkäufe vor Rabatt | Doppelter eigener Median |
| Schubladenöffnungen ohne Verkauf | Öffnungen ohne Verkauf ÷ Verkaufsbelege (Details im Artikel Kassenschublade ohne Verkauf öffnen) | Doppelter eigener Median |
| Stornos ohne Grund | Stornos ohne Grundangabe ÷ alle Stornos | Jeder Storno ohne Grund wird besprochen |
| Stornos kurz vor Tagesabschluss | Stornos in der letzten Stunde ÷ alle Stornos des Tages | Beispiel: mehr als ein Viertel |
Beispielrechnung
Alle Zahlen sind erfunden. Ein Betrieb hat im Monat 40.000 Euro Bruttoverkäufe. Person A hat 12.000 Euro verkauft und 180 Euro storniert, Person B 9.000 Euro und 540 Euro.
| Person | Stornobeträge | Bruttoverkäufe | Stornoquote Wert |
|---|---|---|---|
| A | 180 Euro | 12.000 Euro | 180 ÷ 12.000 × 100 = 1,5 Prozent |
| B | 540 Euro | 9.000 Euro | 540 ÷ 9.000 × 100 = 6,0 Prozent |
| Eigene Basis aus den Vormonaten (Annahme) | 1,5 Prozent |
Person B liegt beim Vierfachen der Basis und damit über der Beispielschwelle von 3,0 Prozent. Das ist ein Anlass zum Hinsehen, kein Befund: Auch die Zuständigkeit für Reklamationen kann die Zahl erklären.
Monatliche Prüfroutine
- Berichte ziehen: Exportieren Sie das Storno-Protokoll des Monats mit Zeit, Person, Betrag, Grund und Verweis auf den Ursprungsbeleg.
- Quoten berechnen: Rechnen Sie die Kennzahlen je Person und Schicht.
- Mit der Basis vergleichen: Markieren Sie Werte über der Schwelle und prüfen Sie, ob ein einzelnes Ereignis (große Reklamation) sie erklärt.
- Belege stichprobenartig ansehen: Wählen Sie bei jeder markierten Person einige Stornos aus und gleichen Sie sie mit dem Ursprungsbeleg ab.
- Rückfrage stellen: Fragen Sie die Person nach dem Grund und notieren Sie die Antwort in einem Satz.
- Ergebnis festhalten: Schreiben Sie auf, was Sie geprüft haben und was Sie daraus folgern.
Was Sie dokumentieren
- Prüfzeitraum, Datum der Prüfung und wer geprüft hat.
- Berechnete Kennzahlen je Person und Schicht.
- Nach welcher Schwelle Sie markiert haben und woher sie stammt.
- Stornos, die Sie einzeln angesehen haben, mit Ergebnis.
- Maßnahmen, zum Beispiel ein Gespräch oder eine geänderte Berechtigung.
Die Dokumentation gehört in die Verfahrensdokumentation Ihres Kassensystems. Auf Anforderung des Amtsträgers in der Kassen-Nachschau sind Verfahrensdokumentation und Informationen zur TSE vorzulegen (AEAO zu § 146b, Nr. 5, Deutschland).
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Kein Storno-Protokoll exportierbar | Die Auswertung fehlt im System | Hersteller nach dem Bericht fragen; der Export nach DSFinV-K enthält Storno-Kennzeichen und Referenzen |
| Stornos ohne Verweis auf den Ursprungsbeleg | Verweis wurde nicht erfasst | Verweis als Pflichtfeld verlangen (redaktioneller Vorschlag) |
| Quote schwankt stark | Zu kleine Menge je Person und Schicht | Zeitraum auf drei Monate verlängern |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch sichern Sie die Berichte, ändern Sie nichts am System und sprechen Sie zuerst mit Ihrer Steuer- und Rechtsberatung. Eine Auswertung je Person betrifft Beschäftigtendaten; klären Sie sie vorab mit Ihrer Datenschutzberatung.