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Kassenschublade ohne Verkauf öffnen: Protokollierung und Risiken

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Schubladenöffnung ohne Verkauf ist selbst kein Umsatz, sollte aber nachvollziehbar sein: Zeit, Bedienerin oder Bediener und Grund. Für elektronische Kassensysteme in Deutschland nennt der Anwendungserlass zu § 146a AO (Nr. 2.2.3.6.3) das Abbilden solcher Öffnungen als „SonstigerVorgang“ als Möglichkeit; in Österreich und der Schweiz haben wir dazu keine eigene Vorschrift gefunden.

Das Wichtigste

  • Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme: Soll ein System Kassenladenöffnungen ohne vorherige Bedienung abbilden und absichern, kann die Art des Vorgangs „SonstigerVorgang“ genutzt werden; fachliche Vorgaben zum Inhalt gibt es dafür nicht (AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.6.3).
  • Deutschland: Privatentnahme, Privateinlage, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse und Geldtransit sind Geschäftsvorfälle elektronischer Aufzeichnungssysteme (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2).
  • Deutschland: Die Kassensturzfähigkeit, also der Soll-Ist-Abgleich, gilt in der Kassen-Nachschau als wesentliches Element der Nachprüfbarkeit, auch bei der offenen Ladenkasse (AEAO zu § 146b, Nr. 1).
  • Österreich: Barentnahmen und Bareinlagen sind zur Überprüfung des Kassastandes aufzeichnungspflichtig (Erlass BMF-AV 175/2026, Abschnitt 2.4.2); wer Bücher führt, soll Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festhalten (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO).
  • Schweiz: Art. 957a OR verlangt Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung; eine Vorschrift speziell zur Schubladenöffnung haben wir nicht gefunden.

Ein Kassensystem kann die Schublade ohne Buchung freigeben, etwa für Wechselgeld, für eine Entnahme oder aus Versehen. Es sieht dann keinen Verkauf, und genau das macht die Öffnung kontrollbedürftig. Dieser Artikel trennt, was Sie nachweisen müssen, von dem, was Sie sich freiwillig als Kontrolle auferlegen.

Was gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz?

Bargeldbewegungen ohne Verkauf sind eigene Vorgänge, die Öffnung als solche ist es nicht.

Land Grundlage Was daraus für die Öffnung ohne Verkauf folgt
Deutschland, elektronisches Aufzeichnungssystem AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2 und 2.2.3.6.3 Privatentnahme, Privateinlage, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse und Geldtransit sind Geschäftsvorfälle. Eine Öffnung ohne vorherige Bedienung kann als „SonstigerVorgang“ abgebildet und abgesichert werden; Vorgaben zum Inhalt gibt es dafür nicht.
Deutschland, offene Ladenkasse § 146 Abs. 1 Satz 2 AO; AEAO zu § 146b, Nr. 1; Information Hessen, Abschnitt 6 Die offene Ladenkasse ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem und braucht keine TSE. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten, und die Kassensturzfähigkeit bleibt Prüfungsmaßstab.
Österreich, Registrierkasse RKSV; Erlass 175/2026, Abschnitte 2.4.2, 3.2.4; § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO Barentnahmen und Bareinlagen sind aufzeichnungspflichtig; wer Bücher führt, soll sie täglich einzeln festhalten. Kassenentnahmen dürfen freiwillig signiert werden, dann mindert der Betrag den Umsatzzähler. Eine Vorschrift zur bloßen Öffnung haben wir nicht gefunden.
Schweiz Art. 957 und 957a OR Eine Kassensicherungspflicht nach Art der RKSV haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Buchführung muss Belegnachweis und Nachprüfbarkeit gewährleisten (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR). Zur Schubladenöffnung haben wir nichts gefunden.

Kontrollset für Öffnungen ohne Verkauf

Die folgenden Werte sind Beispiele für ein Kontrollset, kein amtlicher Maßstab. Ermitteln Sie zuerst drei Monate lang Ihren eigenen Durchschnitt und setzen Sie die Schwelle erst dann (redaktioneller Vorschlag).

Kontrolle Frage Beispielschwelle
Öffnungen ohne Verkauf je Schicht und Person Wie viele, verglichen mit dem Durchschnitt der Schicht? Doppelter eigener Durchschnitt der letzten drei Monate
Öffnungen ohne Grundangabe Wurde ein Grund erfasst (Wechselgeld, Entnahme, Einlage)? Jede Öffnung ohne Grund wird besprochen
Öffnungen außerhalb der Öffnungszeiten Wer hat wann geöffnet? Jede Öffnung außerhalb der Zeiten
Öffnung kurz vor oder nach einem Storno Folgt auf eine Stornierung eine Öffnung ohne Verkauf? Mehr als eine Folge je Schicht und Person
Kassendifferenz Weicht der gezählte vom errechneten Bestand ab? Beispiel: Abweichung über 5 Euro (erfundener Wert)

In Deutschland hält der Geschäftsvorfall „DifferenzSollIst“ der DSFinV-K 2.4 Abweichungen zwischen gezähltem und errechnetem Bestand fest; die Differenzen sind im Kassenbuch oder in den sonstigen Aufzeichnungen weiter zu differenzieren und zu dokumentieren. Eine Auswertung je Person betrifft Beschäftigtendaten; klären Sie sie mit Ihrer Datenschutzberatung, bevor Sie sie einführen.

Monatliche Prüfroutine

  1. Öffnungen exportieren: Ziehen Sie aus der Kasse die Liste der Öffnungen ohne Verkauf des Monats mit Zeit, Person und Grund. Fehlt diese Auswertung, fragen Sie den Hersteller.
  2. Vergleichen: Setzen Sie die Zahl je Schicht und Person in Beziehung zu den Vormonaten.
  3. Auffälligkeiten markieren: Alles über der Schwelle des Kontrollsets wird einzeln angesehen.
  4. Mit der Person sprechen: Fragen Sie nach dem Grund und halten Sie die Antwort in einem Satz fest.
  5. Differenzen abgleichen: Vergleichen Sie die Auffälligkeiten mit den Kassendifferenzen des Monats.
  6. Ergebnis dokumentieren: Notieren Sie Datum, geprüfte Zeiträume, Befund und Maßnahme in der Verfahrensdokumentation oder im Kassenbuch.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bleiben Differenzen trotz Rückfrage ungeklärt, sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie die Kasse korrigieren. Ändern Sie keine Zeitstempel und löschen Sie keine Einträge; in Deutschland darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO).

Häufige Fragen

Darf eine Bedienung die Schublade zum Wechseln von Scheinen öffnen?

Das Gesetz verbietet es nicht ausdrücklich; entscheidend ist, dass Bargeldbewegungen nachvollziehbar bleiben. In Deutschland ist die Wechselgeld-Einlage ein eigener Geschäftsvorfall (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2). Legen Sie fest, wer wann wechseln darf, und halten Sie es in der Verfahrensanweisung fest.

Muss meine deutsche Kasse jede Öffnung in der TSE absichern?

Der Anwendungserlass nennt das Abbilden von Kassenladenöffnungen als Möglichkeit („kann“, Nr. 2.2.3.6.3). Eine Pflicht, jede Öffnung abzusichern, haben wir in dieser Nummer nicht gefunden. Nr. 1.11.2 stellt zudem klar, dass nicht alle Vorgänge eines Systems abgesichert sein müssen.

Quellen

  1. Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.10.2 und 2.2.3.6.3 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Fassung ab 1. Januar 2024; Änderungen vom 28. Juni 2024, 3. März 2025, 1. September 2025 und 17. März 2026 berühren diese Nummern nicht)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  2. Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau), Nr. 1, BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018, Bundessteuerblatt 2018 I S. 699 (Änderung vom 2021 berührt Nr. 1 nicht)Bundessteuerblatt Teil I (Wiedergabe auf media.frag-den-staat.de, kein Herausgeber) · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Anhang C (Privatentnahme, DifferenzSollIst)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  5. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen und offenen Ladenkassen (Stand Februar 2020), Abschnitt 6Hessisches Ministerium der Finanzen, Verwaltungsportal Hessen · abgerufen am
  6. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitte 2.4.2, 2.4.17 und 3.2.4)Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am
  7. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Obligationenrecht (OR), Art. 957 und 957a, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am