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TSE-Zertifizierung einer Kasse prüfen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland muss die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) einer Kasse zertifiziert sein; das BSI zertifiziert die TSE, nicht die Kasse oder die Kassensoftware. Sie prüfen es, indem Sie die Zertifizierungs-ID (BSI-K-TR-nnnn-yyyy) vom Hersteller erfragen und in der BSI-Liste mit Produktname, Version und Gültigkeit abgleichen. Eine bloße Beantragung genügt nicht.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme, Registrierkassen) sind durch eine zertifizierte TSE zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO); die offene Ladenkasse ohne elektronisches System braucht keine.
  • Das BSI zertifiziert nur die TSE; eine Zertifizierung des Kassensystems oder der Kassensoftware ist nicht vorgesehen (BSI-FAQ).
  • Eine TSE braucht mehrere Zertifizierungen: die Konformitätszertifizierung nach BSI TR-03153 und Sicherheitszertifizierungen nach den Common-Criteria-Schutzprofilen SMAERS und CSP (BSI-FAQ).
  • Die Zertifizierungs-ID hat das Format BSI-K-TR-nnnn-yyyy, auch mit Zusatz -MA-ZZ (AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.2.2, Stand 3. März 2025).
  • Antrag und Zertifizierungs-ID allein sind keine gesetzeskonforme Zertifizierung (BSI-FAQ).

Der Artikel führt in sechs Schritten durch die Prüfung für Kassen in Deutschland, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO darstellen. Wer nur eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System führt, hat keine TSE und kann den Artikel überspringen (Offene Ladenkasse).

Was Sie vorab brauchen

Die Rechtsgrundlage: Ein elektronisches Aufzeichnungssystem und seine digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte TSE zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Anforderungen an Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle sind durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist (§ 146a Abs. 3 Satz 2 AO). Zertifiziert wird die TSE, nicht die Kasse: Eine Zertifizierung des Kassensystems oder der Kassensoftware ist nach der BSI-FAQ nicht vorgesehen. Prüfen Sie deshalb das Gerät, das die Aufzeichnungen sichert.

Halten Sie bereit:

  • Name und Version der TSE aus dem Angebot oder Lieferschein,
  • die Zertifizierungs-ID der TSE, die der Hersteller nennen kann,
  • die Seriennummer der TSE (steht auf dem Beleg, § 6 Satz 1 Nr. 6 KassenSichV),
  • Modell und Softwarestand Ihrer Kasse.

Schritt für Schritt: Zertifizierung prüfen

Schritt 1: Zertifizierungs-ID erfragen

Fragen Sie Kassenhersteller oder Händler schriftlich nach Produktname, Version und Zertifizierungs-ID der TSE. Die ID wird vom BSI vergeben und hat das Format BSI-K-TR-nnnn-yyyy; nnnn ist eine vierstellige Nummer, yyyy die Jahreszahl. Seit der Änderung des Anwendungserlasses vom 3. März 2025 kann sie auch den Zusatz -MA-ZZ tragen (AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.2.2). Dieselbe ID geben Sie bei der Kassenmeldung an.

Schritt 2: Konformitätszertifikat in der BSI-Liste suchen

Öffnen Sie auf der Seite des BSI die Liste der Technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme (Link in den Quellen). Sie führt Zertifizierungs-ID, Prüfgegenstand, Antragsteller und Datum. Suchen Sie Ihre ID. Der Eintrag nennt Produktname und Version, die Prüfgrundlage (TR-03153 in einer Version), das Ausstellungsdatum und das Datum „Gültig bis“.

Schritt 3: Eintrag mit Ihrer TSE abgleichen

Der Prüfgegenstand im Eintrag muss zu dem Produkt passen, das Sie kaufen oder einsetzen: gleicher Name, passende Version. Der Antragsteller kann ein anderes Unternehmen sein als der Hersteller des Kassensystems. Weicht die Version ab, lassen Sie sich vom Hersteller schriftlich bestätigen, welche Versionen der Eintrag abdeckt.

Schritt 4: Sicherheitszertifikat prüfen

Für eine TSE müssen mehrere Zertifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sein: die Konformitätszertifizierung nach TR-03153 und die Sicherheitszertifizierungen nach den Common-Criteria-Schutzprofilen SMAERS und CSP (BSI-FAQ). Die Zertifikate der zweiten Art stehen auf der BSI-Seite „Zertifizierte Produkte - Fiskalisierung“. Prüfen Sie auch dort Produktname, Version und Gültigkeit des Zertifikats für die Komponenten Ihrer TSE; jedes erforderliche Zertifikat muss gültig sein, nicht nur das zuerst gefundene. Die Liste zeigt Zertifikate, die nicht abgelaufen oder jünger als fünf Jahre sind; ältere stehen auf einer verlinkten Seite. Findet sich ein Produkt nicht auf der BSI-Seite, können Sie sich vom Hersteller die Zertifikate zeigen lassen.

Schritt 5: Gültigkeit und Laufzeit notieren

Tragen Sie „Gültig bis“ in Ihren Kalender ein. Was nach dem Ende einer Zertifizierung gilt und wann Sie ersetzen sollten, beschreibt TSE-Zertifikat läuft ab; Kriterien für die Wahl der Bauform stehen in Hardware-TSE oder Cloud-TSE.

Schritt 6: Zusammenspiel mit der Kasse klären

Ob Ihre Kasse mit dieser TSE zusammenarbeitet, entscheidet nicht das BSI. Die BSI-FAQ empfiehlt, den Hersteller des Kassensystems zu fragen, welche TSE angeschlossen werden kann. Lassen Sie sich die Anbindung schriftlich zusagen und bewahren Sie den Ausdruck des BSI-Eintrags mit Abrufdatum auf; das ist ein Nachweis für Ihre Unterlagen (redaktionelle Empfehlung).

So prüfen Sie das Ergebnis

Die Prüfung ist bestanden, wenn alle fünf Punkte zutreffen: Die ID steht in der BSI-Liste, der Prüfgegenstand passt nach Name und Version, das Datum „Gültig bis“ liegt nach Ihrem geplanten Nutzungsende, alle erforderlichen Sicherheitszertifikate sind für die Komponenten Ihrer TSE gefunden und gültig, und der Kassenhersteller bestätigt die Anbindung. Bei Fragen zur Kompatibilität verweist das BSI auf die Hersteller.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
ID steht nicht in der BSI-Liste Das Verfahren läuft noch, oder die ID ist falsch notiert Eine bloße Beantragung und eine erteilte ID sind keine gesetzeskonforme Zertifizierung; Hersteller um das Zertifikat bitten; ohne Nachweis nicht kaufen (redaktionelle Empfehlung)
Nur ein Konformitätszertifikat auffindbar Sicherheitszertifikat fehlt oder liegt unter anderer Nummer Hersteller nach den Zertifikaten SMAERS und CSP fragen
Version im Eintrag weicht von Ihrer ab Ihre Version ist nicht erfasst Schriftliche Auskunft des Herstellers zu den erfassten Versionen einholen
„Gültig bis“ liegt nahe oder ist erreicht Zertifizierung läuft aus Ersatz oder Verlängerung klären, siehe Schritt 5
Angebot wirbt mit „zertifizierter Kasse“ oder „BSI-zertifiziertem Kassensystem“ Es gibt keine BSI-Zertifizierung des gesamten Kassensystems Nach der Zertifizierungs-ID der TSE fragen
Zweifel an der Echtheit eines Zertifikats Dokument unvollständig oder unklar Das BSI nennt für Konformitätszertifikate die Adresse zertifizierung-tr@bsi.bund.de, für Sicherheitszertifikate zertifizierung@bsi.bund.de

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen zu Einrichtung und Kompatibilität richten Sie an den Hersteller des Kassensystems oder der TSE; das BSI leistet dafür keine Unterstützung. Ob Ihr Gerät überhaupt ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist und was daraus steuerlich folgt, beantwortet das BSI nicht, sondern Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung. Die Verwendung eines nicht oder nicht richtig geschützten Systems kann ordnungswidrig sein: Die Geldbuße bis 25.000 Euro setzt Vorsatz oder Leichtfertigkeit und die Möglichkeit einer Steuerverkürzung voraus (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Dasselbe gilt für das gewerbsmäßige Bewerben oder Inverkehrbringen eines Systems, das § 146a Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO nicht entspricht (§ 146a Abs. 1 Satz 5, § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO). Wie Sie eine TSE beschaffen, beschreibt TSE bestellen und einbinden.

Häufige Fragen

Steht die Zertifizierungs-ID auf dem Kassenbon?

Sie ist keine Pflichtangabe. Der Beleg muss die Seriennummer des Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der TSE enthalten (§ 6 Satz 1 Nr. 6 KassenSichV); das sind andere Angaben als die ID. Lassen Sie sich vom Hersteller bestätigen, zu welcher ID die Seriennummer Ihrer TSE gehört.

Reicht das Wort zertifizierte Kasse im Angebot?

Nein. Eine Zertifizierung des gesamten Kassensystems oder der Kassensoftware ist nicht vorgesehen (BSI-FAQ). Zertifikate Dritter oder Testate können Ihnen bei der Auswahl helfen, binden die Finanzbehörde aber nicht (GoBD Rz. 181).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme, Abs. 1 Satz 2 und 5, Abs. 3 Satz 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 379 Steuergefährdung, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Abs. 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung und § 11 Zertifizierung (Fassung seit 1. Februar 2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung, BGBl. 2026 I Nr. 10 vom 19.1.2026 (Inkrafttreten Art. 4 Abs. 1: 1. Februar 2026)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  5. Fragen und Antworten zum Schutz vor Manipulation an digitalen GrundaufzeichnungenBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  6. Technische Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme (Konformitätszertifizierungen nach TR-03153; Spalten Zertifizierungs-ID, Prüfgegenstand, Antragsteller, Datum)Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  7. Zertifizierte Produkte - Fiskalisierung (Sicherheitszertifizierungen nach Common Criteria: SMAERS, CSP, CSP-Light)Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  8. BSI-Zertifizierungseintrag BSI-K-TR-0393-2020 (Beispiel für den Aufbau eines Eintrags: Prüfgegenstand, Prüfgrundlagen, Ausstellungsdatum, Gültig bis)Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  9. Anwendungserlass zu § 146a AO (Neufassung), BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Nr. 1.16.2.2, mit Änderung vom 3. März 2025 (Nr. 3 Buchst. d)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe der BMF-Schreiben) · abgerufen am
  10. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), Rz. 179 bis 181 (Zertifizierung und Software-Testate)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am