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Einzelhandelsgeschäft eröffnen: Schritte von Anmeldung bis Kasse

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in Deutschland ein Ladengeschäft eröffnet, zeigt das Gewerbe zum Beginn bei der zuständigen Behörde an (§ 14 Abs. 1 GewO) und gibt dem Finanzamt die Auskünfte zur Betriebseröffnung binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b, 4 AO). Eine zertifizierte TSE brauchen nur Betriebe, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwenden; die offene Ladenkasse ist ausgenommen.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Das Gewerbe ist gleichzeitig mit dem Beginn anzuzeigen; die Behörde bescheinigt den Empfang innerhalb dreier Tage, die Anzeige ersetzt keine erforderliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 GewO).
  • Deutschland: Das Finanzamt erhält die Auskünfte zur Betriebseröffnung innerhalb eines Monats, grundsätzlich elektronisch nach amtlichem Datensatz (§ 138 Abs. 1b, 4 AO).
  • Deutschland: Die Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche nach Beginn zu informieren; eine fristgerechte Gewerbeanzeige erfüllt diese Mitteilung (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
  • Deutschland: Beleg, TSE und Mitteilung an das Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung gelten für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen (§ 146a Abs. 1, 2, 4 AO), nicht für die offene Ladenkasse.
  • Deutschland: Gegenüber Verbrauchern brauchen Waren, die diese selbst entnehmen können, ein Preisschild oder eine Beschriftung mit dem Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 PAngV; Ausnahmen in Abs. 6).

Was Sie vorab brauchen

  • Ein Sortiment, das Sie benennen können, damit die Behörde Ihre Tätigkeit zuordnen kann.
  • Einen Standort und ein Mietangebot in Textform.
  • Eine Entscheidung über die Rechtsform, siehe Rechtsform wählen.
  • Einen Finanzierungsplan, siehe Businessplan.
  • Personalausweis oder Reisepass: Bei elektronischer Gewerbeanzeige kann die Behörde die Identität prüfen und stattdessen eine Kopie verlangen (§ 2 Abs. 2 GewAnzV).

Schritt für Schritt: Vom Mietvertrag zum ersten Verkauf

Die Reihenfolge ist eine redaktionelle Empfehlung. Gesetzlich festgelegt sind nur die Fristen, die in den Schritten stehen.

Schritt 1: Mietvertrag in Textform schließen

Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 578 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 550 BGB). Fragen Sie vor der Unterschrift bei Vermieter und Gemeinde, ob die Räume als Verkaufsstätte genutzt werden dürfen. Dieser Artikel prüft das Baurecht nicht.

Ergebnis: Sie halten einen unterschriebenen Vertrag mit Laufzeit und Übergabetermin in der Hand.

Schritt 2: Erlaubnisfragen für das Sortiment klären

Die Gewerbeanzeige ist keine Genehmigung. Braucht Ihr Gewerbe eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung und betreiben Sie es ohne sie, kann die Behörde die Fortsetzung verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO). Fragen Sie die Gewerbebehörde, ob Ihr Sortiment eine Zulassung braucht. Verkaufen Sie Lebensmittel, fragen Sie zusätzlich die Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt; Grundlagen finden Sie im Artikel zur Hygiene in der Gastronomie.

Ergebnis: Sie wissen, ob eine Zulassung vor der Eröffnung vorliegen muss.

Schritt 3: Gewerbe anzeigen

Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, zeigt das der zuständigen Behörde gleichzeitig an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Behörde bescheinigt den Empfang innerhalb dreier Tage (§ 15 Abs. 1 GewO). Ablauf, Vordrucke und Empfänger der Daten beschreibt Gewerbe anmelden in Deutschland.

Ergebnis: Sie haben die Empfangsbescheinigung.

Schritt 4: Finanzamt informieren

Die Auskünfte zur Betriebseröffnung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten, dann gilt der amtliche Vordruck (§ 138 Abs. 1b Satz 2, 3 AO). Die Frist beträgt einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO).

Ergebnis: Das Finanzamt hat Ihre Angaben, die Steuernummer folgt danach.

Schritt 5: Berufsgenossenschaft informieren

Unternehmer teilen dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag mit. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach § 14 GewO binnen einer Woche nach Beginn erstattet wurde (§ 192 Abs. 1 SGB VII).

Schritt 6: Kasse einrichten und melden

Welche Pflichten gelten, hängt davon ab, ob Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Das sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 KassenSichV); die offene Ladenkasse gehört nicht dazu. Mit einem solchen System brauchen Sie eine zertifizierte TSE (§ 146a Abs. 1 AO), müssen dem Beteiligten einen Beleg ausstellen (§ 146a Abs. 2 AO) und dem Finanzamt das System innerhalb eines Monats nach Anschaffung melden (§ 146a Abs. 4 AO). Ohne solches System entfällt bei Barverkäufen an eine Vielzahl unbekannter Personen die Einzelaufzeichnung, Kasseneinnahmen und -ausgaben halten Sie aber täglich fest (§ 146 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO). Weiter: TSE-Pflicht und Kassenmeldung.

Schritt 7: Preise auszeichnen

Wer Verbrauchern Waren anbietet, die diese unmittelbar entnehmen können, zeichnet sie durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren aus; das gilt auch für sichtbar angebotene Waren in Schaufenstern oder auf Regalen (§ 10 Abs. 1 PAngV); § 10 Abs. 6 PAngV nimmt unter anderem Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten aus. Anzugeben ist der Gesamtpreis, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV). Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kommt der Grundpreis neben den Gesamtpreis; bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 1, 2 PAngV). Die Ausnahme in § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV für kleine Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegender Bedienung gilt nur für Absatz 1 und nicht, wenn das Sortiment über ein Vertriebssystem bezogen wird. Zu den Öffnungszeiten siehe Ladenöffnungszeiten.

Schritt 8: Probelauf vor der Eröffnung

Verkaufen Sie probeweise einen Artikel je Preisgruppe, zahlen Sie einmal bar und einmal mit Karte und prüfen Sie den Beleg auf Datum, Betrag und Steuerausweis. Sie sehen, ob Preisschild und Kassenpreis übereinstimmen.

Was Sie zur Eröffnung bereitlegen sollten

Die Zusammenstellung ist eine Empfehlung. Gesetzlich gelten die Fristen aus den Schritten: Gewerbeanzeige zum Beginn, Empfangsbescheinigung binnen dreier Tage, Finanzamt binnen eines Monats nach der Eröffnung, Kassenmeldung binnen eines Monats nach Anschaffung.

Unterlage Wofür Rechtsgrundlage
Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige Nachweis der Anzeige § 15 Abs. 1 GewO
Mietvertrag, bei Laufzeit über ein Jahr in Textform Laufzeit und Nutzung der Räume § 578 Abs. 1, 2, § 550 BGB
Bestätigung der Mitteilung an das Finanzamt Nachweis der Frist von einem Monat § 138 Abs. 4 AO
Meldung des Kassensystems, falls eines verwendet wird Nachweis der Mitteilung § 146a Abs. 4 AO
Preisschilder für alle entnehmbaren Waren Preisauszeichnung § 10 Abs. 1 PAngV

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Keine Empfangsbescheinigung nach drei Tagen Anzeige nicht angekommen oder in Bearbeitung Bei der Behörde nachfragen; die Frist steht in § 15 Abs. 1 GewO
Vertrag gilt als unbefristet Befristung über ein Jahr ohne Textform Textform nachholen und Laufzeit neu vereinbaren
Fragebogen für das Finanzamt nicht abgebbar Fehlender Zugang zum elektronischen Verfahren Frist im Blick behalten; bei Härtefall Antrag auf Vordruck nach § 138 Abs. 1b Satz 3 AO
Kasse nicht gemeldet Frist nach Anschaffung versäumt Mitteilung nachholen, siehe Kassenmeldung

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen Sie Ihre Steuerberatung, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb buchführungspflichtig ist oder wie Sie die Steuerart im Fragebogen wählen. Vermuten Sie für Ihr Sortiment eine Erlaubnis, klären Sie das vor dem Mietvertrag mit der zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Brauche ich als Einzelhändler zwingend eine Kasse?

§ 146a Abs. 1 AO knüpft an die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems an: Wer eines verwendet, muss es mit TSE schützen. Wer Waren bar an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkauft und kein solches System verwendet, muss nicht jeden Verkauf einzeln aufzeichnen, die Kasseneinnahmen und -ausgaben aber täglich festhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO). Zu einer geplanten allgemeinen Kassenpflicht liegt ein Entwurf der Bundesregierung vor; Näheres unter [Registrierkassenpflicht in Deutschland: geplant](/recht/registrierkassenpflicht-deutschland-geplant/).

Reicht die Gewerbeanmeldung für die Steuernummer?

Nein. Die Behörde leitet Daten der Gewerbeanzeige an das Finanzamt weiter, die Auskünfte nach § 138 Abs. 1b AO schulden Sie trotzdem selbst. Näheres steht in [Gewerbe anmelden in Deutschland](/betrieb/gewerbe-anmelden-deutschland/).

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), § 14 AnzeigepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne ZulassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 138 Anzeigen über die ErwerbstätigkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von UnternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, und § 550Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV), § 2 Elektronische Erstattung der GewerbeanzeigeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Abgabenordnung (AO), § 146a Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Gesamtpreis, § 4 Grundpreis und § 10 Preisangaben im HandelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am