DeutschlandRecht

Gaststättenerlaubnis und Schankerlaubnis: Wer braucht was?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland regeln die Länder, ob für den Alkoholausschank eine Erlaubnis oder nur eine Anzeige nötig ist. Wo das Bundes-Gaststättengesetz gilt, braucht ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank eine Erlaubnis; ausgenommen sind unter anderem alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostproben und Hausgäste einer Beherbergung (§ 2 GastG). Baden-Württemberg verlangt seit 1. Januar 2026 nur eine Anzeige.

Das Wichtigste

  • Das Gaststättengesetz (GastG) gilt nur in Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; die übrigen neun Länder haben eigene Gesetze (Hinweis im Leistungskatalog des Portalverbunds, Stand 2026).
  • Nach dem Bundes-GastG bedarf eine Erlaubnis nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen anbietet, und nicht, wer in Verbindung mit einer Beherbergung Hausgäste bewirtet (§ 2 Abs. 2 GastG).
  • Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte Betriebsart und bestimmte Räume (§ 3 Abs. 1 GastG).
  • Sachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg ersetzen die Erlaubnis durch eine Anzeige; bei Alkoholausschank prüft die Behörde dennoch die Zuverlässigkeit (Sachsen, Brandenburg).
  • Ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe zu betreiben, ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 GastG).

Dieser Artikel gilt für Deutschland. „Gaststättenerlaubnis“, „Schankerlaubnis“ und „Konzession“ sind umgangssprachliche Wörter für die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Welches Recht gilt?

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG). Wer nur zum Mitnehmen verkauft, betreibt nach dem Wortlaut kein Gaststättengewerbe; die Landesgesetze verwenden dieselbe Abgrenzung (§ 1 SächsGastG, § 1 BbgGastG). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nennt Sitzgelegenheiten und Abstellmöglichkeiten für Getränke als Indiz für ein Gaststättengewerbe.

Das Bundes-GastG gilt nur noch in sieben Ländern: Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder (Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) haben eigene Gaststättengesetze. So steht es im Leistungskatalog des Portalverbunds von Bund und Ländern; wir haben es nicht in jedem Landesgesetz nachgeprüft.

Entscheidungstabelle: Welche Erlaubnis für welchen Betrieb?

Die Tabelle zeigt, wie Sie vorgehen, getrennt nach dem Bundes-GastG und den drei Landesgesetzen, die wir am Gesetzestext oder an der Anwendungshilfe des Landes geprüft haben (Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen). Die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO bleibt Pflicht; in Baden-Württemberg erfolgt die Gaststättenanzeige in einer Handlung mit ihr (Anwendungshinweise zu § 2 Abs. 1 LGastG), in Brandenburg ist die Gewerbeanmeldung die Anzeige (§ 2 Abs. 1 BbgGastG), und Sachsen verlangt sie „entsprechend § 14 Abs. 1 GewO“ (§ 2 Abs. 1 SächsGastG).

Fall Länder mit Bundes-GastG Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen
Gaststätte mit Alkoholausschank im stehenden Gewerbe Erlaubnis nötig (§ 2 Abs. 1 GastG) nur Anzeige: Baden-Württemberg seit 1. Januar 2026 zusammen mit der Gewerbeanzeige; Sachsen und Brandenburg mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (§ 2 Abs. 1 SächsGastG, § 2 Abs. 1 BbgGastG); bei Alkohol zusätzlich Zuverlässigkeitsprüfung mit Unterlagen (§ 4 SächsGastG, § 3 BbgGastG)
Nur Speisen oder nur alkoholfreie Getränke zum Verzehr vor Ort keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 GastG) trotzdem Anzeige als Gaststättengewerbe, ohne Zuverlässigkeitsprüfung (Sachsen, Brandenburg) beziehungsweise gleiche Anzeige für alle Betriebe (Baden-Württemberg)
Bewirtung nur von Hausgästen einer Beherbergung keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG) keine Zuverlässigkeitsprüfung für Hausgäste (§ 4 Abs. 2 SächsGastG, § 3 Abs. 4 BbgGastG)
Verkauf nur zum Mitnehmen, kein Verzehr vor Ort kein Gaststättengewerbe (§ 1 GastG), nur Gewerbeanzeige kein Gaststättengewerbe, nur Gewerbeanzeige
Fest oder Markt, einmaliger besonderer Anlass für ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe: Gestattung auf Widerruf, aus besonderem Anlass, unter erleichterten Voraussetzungen (§ 12 GastG) Sachsen und Brandenburg: Anzeige mindestens zwei Wochen vorher (jeweils § 2 Abs. 2); Baden-Württemberg: Anzeige bei der Gemeinde (§ 2 Abs. 2 LGastG)
Übernahme eines laufenden Betriebs vorläufige Erlaubnis auf Widerruf, soll höchstens drei Monate laufen (§ 11 Abs. 1 GastG) Sachsen, Brandenburg: Wer den Betrieb führen will, erstattet die Anzeige selbst (jeweils § 2 Abs. 1); Baden-Württemberg: Landesgesetz prüfen
Betrieb durch einen Stellvertreter für ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe: Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Landesgesetz prüfen
Straußwirtschaft (Ausschank selbsterzeugten Weins) Landesverordnung nach § 14 GastG, höchstens vier Monate (oder nach früherem Landesrecht sechs) im Jahr Sachsen: Anzeige zwei Wochen vorher, höchstens vier Monate (§ 3 SächsGastG)
Kantine für Betriebsangehörige GastG gilt nicht (§ 25 Abs. 1) Sachsen: gilt nicht (§ 1 Abs. 3 SächsGastG)

Was die Erlaubnis nach dem Bundes-GastG voraussetzt

Die Behörde muss die Erlaubnis versagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GastG vorliegt. Dazu gehören fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers, nicht geeignete Räume für Gäste und Beschäftigte, fehlende Barrierefreiheit der Gasträume in Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für Neubau, wesentlichen Umbau oder wesentliche Erweiterung erteilt wurde (ohne Genehmigungspflicht: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert), es sei denn, die Barrierefreiheit ist nicht möglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichbar (Nr. 2a und Satz 2), ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse wegen der örtlichen Lage und ein fehlender Nachweis einer Industrie- und Handelskammer über lebensmittelrechtliche Grundkenntnisse (Nr. 1 bis 4). Die Erlaubnis lautet auf eine Betriebsart und auf bestimmte Räume (§ 3 Abs. 1); ändern Sie die Betriebsart unbefugt, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1). Auflagen sind jederzeit möglich (§ 5 Abs. 1).

Wer Alkohol ausschenkt, muss auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke anbieten, und mindestens eines davon darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk; verglichen wird auch der hochgerechnete Literpreis (§ 6 GastG, ebenso § 4 BbgGastG).

Toiletten und Sitzplätze

Eine Zahl von Toiletten je Sitzplatz finden Sie weder im GastG noch im Sächsischen oder im Brandenburgischen Gaststättengesetz. Das Bundes-GastG knüpft nur an die Eignung der Räume: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Räume für Gäste und Beschäftigte wegen Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung ungeeignet sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG), und die Behörde kann Auflagen zum Schutz der Gäste und Beschäftigten erteilen (§ 5 Abs. 1). Konkrete Mindestzahlen stehen, soweit vorhanden, im Bau- und Versammlungsstättenrecht Ihres Landes. Fragen Sie vor der Planung bei der Bauaufsicht nach.

Überblick: Wo steht welches Gastronomierecht?

Frage Wo geregelt Mehr dazu
Wer darf Alkohol ausschenken, Gestattung, Anzeige Gaststättenrecht des Landes oder GastG dieser Artikel
Anmeldung des Gewerbes § 14 GewO Gewerbeamt Ihrer Gemeinde
Hygiene, HACCP, Schulung Verordnung (EG) Nr. 852/2004, LMHV HACCP und Hygiene
Mitarbeitende in der Küche §§ 42, 43 IfSG Gesundheitszeugnis und Belehrung
Allergene auf der Karte Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIDV Allergenkennzeichnung
Preise auf der Karte PAngV Preisauszeichnung in der Gastronomie
Mehrweg zum Mitnehmen VerpackDG Mehrwegangebotspflicht

Was droht bei einem Verstoß?

Nach dem Bundes-GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3). Wer eine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert bis zu 1.000 Euro (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 GewO). In Sachsen und Brandenburg kann die Behörde den Betrieb untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt (§ 2 Abs. 5 SächsGastG, § 2 Abs. 5 BbgGastG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Klären Sie, in welchem Land der Betrieb liegt und ob dort das Bundes-GastG oder ein Landesgesetz gilt.
  2. Prüfen Sie, ob Sie Verzehr vor Ort anbieten und ob Alkohol dazugehört.
  3. Beantragen Sie die Erlaubnis oder erstatten Sie die Anzeige mindestens so früh, wie das Landesgesetz es verlangt (Sachsen und Brandenburg: vier Wochen).
  4. Zeigen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO an; in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen ist die Gaststättenanzeige damit verbunden.
  5. Beantragen Sie bei vorübergehenden Veranstaltungen rechtzeitig die Gestattung oder erstatten Sie die Anzeige.
  6. Halten Sie ein alkoholfreies Getränk bereit, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische (§ 6 GastG).

Häufige Fragen

Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich nur Essen und Kaffee verkaufe?

Nach dem Bundes-GastG nicht: Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen sind erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3). Ein Gaststättengewerbe ist es dennoch, wenn die Gäste vor Ort verzehren; die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bleibt nötig, und mehrere Länder verbinden sie mit einer Gaststättenanzeige.

Gilt die Erlaubnis für einen neuen Pächter weiter?

Nein. Das GastG kennt für die Übernahme die vorläufige Erlaubnis auf Widerruf, die nicht für länger als drei Monate erteilt werden soll (§ 11 Abs. 1). Die Erlaubnis ist an Person, Betriebsart und Räume gebunden (§ 3 Abs. 1).

Gilt das auch für die Kantine im Betrieb?

Nein, für Kantinen für Betriebsangehörige gilt das Bundes-GastG nicht (§ 25 Abs. 1). Das Sächsische Gaststättengesetz nimmt sie ebenfalls aus (§ 1 Abs. 3). Für andere Länder prüfen Sie das jeweilige Landesgesetz.

Quellen

  1. Gaststättengesetz (GastG), Neufassung vom 20. November 1998, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10. März 2017Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), § 14 Anzeigepflicht und § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines GewerbesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Leistungsbeschreibung Gaststättengewerbe Erlaubnis (Leistungsschlüssel 99025002005000), Hinweis zur Geltung des GaststättengesetzesFITKO, FIM-Portal (Föderales Informationsmanagement) · abgerufen am
  4. Anwendungshinweise zum Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG), Stand 18. Dezember 2025Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg · abgerufen am
  5. Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG), aktuelle FassungFreistaat Sachsen, REVOSax · abgerufen am
  6. Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 5. März 2024Land Brandenburg, BRAVORS · abgerufen am