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Lieferplattform-Provision gegen eigenen Bestellweg rechnen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ob sich ein eigener Bestellweg rechnet, entscheidet die Bestellzahl: Vorteil je Bestellung gleich Provision minus variable Kosten Ihres Kanals. Ist dieser Vorteil positiv, liegt die Schwelle bei Fixkosten Ihres Kanals abzüglich der Plattform-Fixkosten, geteilt durch den Vorteil; in der Beispielrechnung für Deutschland, Österreich und die Schweiz sind das elf Bestellungen im Monat. Die Schwelle gilt nur für Bestellungen, die es auch ohne Plattform gäbe.

Das Wichtigste

  • Vorteil je Bestellung = Provision je Bestellung minus die variablen Kosten des eigenen Bestellwegs, etwa Zahlungsgebühren.
  • Bei positivem Vorteil je Bestellung liegt die Schwelle je Monat bei den Fixkosten des eigenen Bestellwegs abzüglich der Fixkosten der Plattform, geteilt durch den Vorteil.
  • Beispielrechnung: Zähler 84,00 Euro und 7,91 Euro Vorteil je Bestellung ergeben elf Bestellungen.
  • Die Schwelle gilt nur für Bestellungen, die auch ohne Plattform anfallen; zusätzliche sind getrennt zu rechnen.
  • Vorgeschlagene AGB-Änderungen muss die Plattform grundsätzlich mindestens 15 Tage vorher mitteilen; die Frist entfällt, wenn eine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung ihre Einhaltung nicht erlaubt, in Ausnahmefällen auch dann, wenn die Plattform die AGB zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr ändern muss, um die Dienste, Verbraucher oder gewerblichen Nutzer vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen, und wenn der Nutzer darauf verzichtet (Verordnung (EU) 2019/1150, Art. 3 Abs. 2 und 4, gilt in Deutschland und Österreich).
  • Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die Preisgleichheitsklausel von Lieferando in Deutschland am 12. Juli 2023 aus Ermessensgründen eingestellt, ohne Aussage zur Zulässigkeit.

Ein Plattformauftrag kostet Provision, ein eigener Bestellweg kostet einen monatlichen Festbetrag und Gebühren je Zahlung. Die Frage ist deshalb nicht, welcher Weg billiger ist, sondern ab welcher Bestellzahl der eigene Weg seine Fixkosten trägt. Die Fahrt- und Fahrerkosten beider Liefermodelle behandelt Lieferservice starten; hier geht es nur um den Bestellweg.

Was Sie vorab brauchen

  • Vertrag und Abrechnung der Plattform mit Provisionssatz, Berechnungsbasis und allen festen Beträgen.
  • Die Bestellzahl je Monat und der durchschnittliche Bestellwert aus Ihrer Auswertung.
  • Die Fixkosten und die variablen Kosten je Bestellung des eigenen Bestellwegs: Abo, Domain, Wartung, Einrichtungsanteil und die Gebühren des Zahlungsanbieters.
  • Ein Kalkulationsblatt je Kanal.

Schritt für Schritt: Schwelle und Rechnung

Schritt 1: Provision, Bestellwert und Bestellzahl zusammentragen

Notieren Sie den Prozentsatz und den Betrag, auf den er angewendet wird: nur den Warenwert oder den Warenwert plus Liefergebühr. Prüfen Sie dieselbe Angabe in einer Abrechnung des letzten Monats. Dazu kommen die festen Beträge — Grundgebühr je Monat, Mindestprovision je Bestellung, Werbebudget, einmalige Kosten wie Fotos und Menüpflege — sowie Bestellzahl und durchschnittlicher Bestellwert aus Ihrer Auswertung.

Schritt 2: Fixkosten des eigenen Bestellwegs sammeln

Tragen Sie alles ein, was jeden Monat anfällt, unabhängig von der Bestellzahl: Abo oder Miete des Bestellsystems, Domain, Wartung und eine Grundgebühr des Zahlungsanbieters. Einmalige Kosten verteilen Sie über den Zeitraum, in dem Sie den Kanal nutzen wollen: 600,00 Euro Einrichtung auf 24 Monate sind 25,00 Euro je Monat. Liegen kleine Mittags- und große Abendbestellungen weit auseinander, rechnen Sie zwei getrennte Durchschnitte.

Schritt 3: Variable Kosten je Bestellung bestimmen

Im eigenen Kanal zahlen Sie je Bestellung die Zahlungsgebühr, weil Sie die Zahlung selbst abwickeln. Wie sich Prozentsatz und fester Betrag zusammensetzen, steht in Kartenzahlungsgebühren zusammengesetzt. Fahrt, Fahrer und Verpackung bleiben außen vor; sie gehören zum Vergleich der Liefermodelle.

Schritt 4: Vorteil je Bestellung rechnen

Ziehen Sie die variablen Kosten des eigenen Kanals von der Provision ab:

Vorteil je Bestellung = Provision je Bestellung − variable Kosten je Bestellung im eigenen Kanal

Ist das Ergebnis null, bringt der Wechsel je Bestellung weder Vorteil noch Nachteil; dann entscheidet allein der Vergleich der Fixkosten beider Wege, und der eigene Kanal ist nur bei geringeren Fixkosten billiger. Ist das Ergebnis negativ, kostet jede Bestellung im eigenen Kanal mehr als über die Plattform, und die Bestellzahl entscheidet: Kostenunterschied je Monat = (Fixkosten eigener Kanal − Fixkosten Plattform) − Bestellzahl × Vorteil je Bestellung. Mit 100,00 Euro niedrigeren eigenen Fixkosten und 1,00 Euro Nachteil je Bestellung ist der eigene Kanal ab 101 Bestellungen teurer; eine Bestellzahl, ab der er sich trägt, gibt es in diesem Fall nicht. Ob die Plattform zusätzliche Aufträge bringt, die Sie sonst nicht erreicht hätten, prüfen Sie getrennt (Schritt 6).

Schritt 5: Schwelle je Monat ausrechnen

Rechnen Sie zuerst den Zähler: Fixkosten des eigenen Kanals minus Fixkosten der Plattform, einmalige Kosten über den geplanten Nutzungszeitraum verteilt. Ist der Vorteil je Bestellung positiv, teilen Sie diesen Betrag durch den Vorteil und runden auf ganze Bestellungen auf:

Schwelle (Bestellungen je Monat) = (Fixkosten eigener Kanal − Fixkosten Plattform, je Monat) ÷ Vorteil je Bestellung, wenn der Vorteil positiv ist

Das Ergebnis ist die Zahl der Bestellungen, die im Monat mindestens über den eigenen Kanal laufen müssen, damit er seine Fixkosten trägt; jede weitere bringt den vollen Vorteil. Ist der Zähler null oder negativ, gibt es keine solche Mindestzahl: dann ist der eigene Kanal schon ohne Bestellungen nicht teurer als die Plattform.

Die Rechnung unterstellt einen Wechsel: entweder alle Bestellungen kommen aus der Plattform oder alle aus dem eigenen Kanal.

Schritt 6: Zusatzbestellungen getrennt prüfen

Die Rechnung vergleicht zwei Wege für dieselbe Bestellung. Bestellungen, die ohne die Plattform gar nicht entstanden wären, haben keinen solchen Vergleichsfall; für sie bleibt der Deckungsbeitrag nach Provision die richtige Größe. Betreiben Sie beide Wege parallel, fallen die Fixkosten des eigenen Kanals unabhängig von der Bestellzahl an; ob er sie trägt, entscheidet die Zahl der Bestellungen mal dem Vorteil je Bestellung. Eine freiwillige Befragung der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde unter 2.502 kontaktierten Wiener Gastronomiebetrieben (356 Antworten, August und September 2023; Bericht Stand Juli 2026) ergab: Ein Drittel der Betriebe wollte auch bei einer um 10 Prozent höheren Provision auf der zugeteilten Plattform bleiben. Die Zahlen gelten für Wien und ersetzen keine Prüfung der eigenen Bestellungen.

Beispielrechnung: Schwelle und Ersparnis

Alle Werte sind Annahmen, keine Preise eines Anbieters.

Annahme Wert
Durchschnittlicher Bestellwert, ohne Liefergebühr 28,00 Euro
Provision der Plattform 30 Prozent des Bestellwerts
Fixkosten des eigenen Bestellwegs je Monat 84,00 Euro (Abo 59,00 Euro plus 600,00 Euro Einrichtung auf 24 Monate)
Monatliche Fixkosten der Plattform 0,00 Euro (Annahme: nur Provision je Bestellung; eine Grundgebühr tragen Sie hier ein)
Variable Kosten je Bestellung im eigenen Kanal 0,49 Euro (1,4 Prozent von 28,00 Euro plus 0,10 Euro je Zahlung)
Rechenschritt Rechnung Ergebnis
Provision je Bestellung 28,00 Euro × 30 Prozent 8,40 Euro
Variable Kosten je Bestellung 28,00 Euro × 1,4 Prozent + 0,10 Euro 0,49 Euro
Vorteil je Bestellung 8,40 Euro − 0,49 Euro 7,91 Euro
Zähler (84,00 Euro − 0,00 Euro) 84,00 Euro ÷ 7,91 Euro 11 Bestellungen (10,62)

Bei 300 Bestellungen im Monat, die statt über die Plattform über den eigenen Kanal laufen, bleiben nach Abzug der Fixkosten 2.289,00 Euro Vorteil (300 × 7,91 Euro − 84,00 Euro).

Provision Vorteil je Bestellung Schwelle je Monat (Zähler 84,00 Euro)
20 Prozent 5,11 Euro 17 Bestellungen
25 Prozent 6,51 Euro 13 Bestellungen
30 Prozent 7,91 Euro 11 Bestellungen
35 Prozent 9,31 Euro 10 Bestellungen

Der Zähler verschiebt die Schwelle: bei 29,00 Euro im Monat sind es vier Bestellungen, bei 149,00 Euro 19 Bestellungen. Die Provision von 8,40 Euro entspricht bei einem Wareneinsatz von 30 Prozent rund 43 Prozent des Deckungsbeitrags vor Kanal- und Lieferkosten; wie Sie ihn bestimmen, zeigt Wareneinsatz berechnen.

Was der Vertrag und die Verordnung (EU) 2019/1150 vorgeben

Der Vertrag entscheidet, ob die Provision auf den Warenwert oder auch auf die Liefergebühr anfällt und ob ein Mindestbetrag je Bestellung gilt. Verlangt er, dass Ihre Preise auf der Plattform Ihren eigenen Preisen entsprechen, lässt sich die Provision nicht über einen Zuschlag auf den Plattformpreis weitergeben. Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Preisgleichheitsklausel der Yd. Yourdelivery GmbH, die in Deutschland unter dem Namen Lieferando auftritt, am 12. Juli 2023 aus Ermessensgründen bis auf Weiteres eingestellt. Mit der Einstellung ist keine Aussage über die kartellrechtliche Zulässigkeit der Klausel verbunden; das Amt kann die Vertragsbedingungen erneut prüfen. Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungsportalen hatte das Amt untersagt; nach seinen Angaben bestätigten das OLG Düsseldorf und der Bundesgerichtshof diese Untersagungen.

Für gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der Europäischen Union, die über die Plattform Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten, also in Deutschland und Österreich, gilt zusätzlich die Verordnung (EU) 2019/1150, anwendbar seit 12. Juli 2020. Sie verlangt unter anderem, dass die Plattform vorgeschlagene Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt und grundsätzlich erst nach mindestens 15 Tagen umsetzt, bei nötigen technischen oder geschäftlichen Anpassungen später (Art. 3 Abs. 2), dass sie eine vollständige Beendigung mindestens 30 Tage vorher begründet (Art. 4 Abs. 2), dass die AGB den Zugang zu Daten erläutern (Art. 9 Abs. 1) und dass sie eine Beschränkung, andere Bedingungen auf einem anderen Weg anzubieten, begründet und öffentlich zugänglich macht (Art. 10 Abs. 1). Beide Fristen entfallen unter anderem, wenn eine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung ihre Einhaltung nicht erlaubt (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a, Art. 4 Abs. 4 Buchst. a); bei einer AGB-Änderung auch in Ausnahmefällen, in denen die Plattform die AGB zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr ändern muss, um die Dienste, Verbraucher oder gewerbliche Nutzer vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen (Art. 3 Abs. 4 Buchst. b), bei einer vollständigen Beendigung auch bei einem zwingenden Grund nach nationalem Recht oder nach wiederholtem Verstoß gegen die AGB (Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und c). Auf die Frist für eine AGB-Änderung können Sie als Nutzer außerdem verzichten (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 4). Maßgeblich für den Anwendungsbereich sind nach Art. 1 Abs. 2 beide Voraussetzungen zusammen: eine Niederlassung oder ein Wohnsitz in der Europäischen Union und das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU; ein Sitz in der Schweiz allein schließt die Anwendung nicht aus, fehlt aber eine der beiden Voraussetzungen, ist die Verordnung nicht anwendbar.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Provisionssatz und Berechnungsbasis stehen im Vertrag und stimmen mit einer Abrechnung überein.
  • Im Zähler steht der eigene Fixkostenanteil abzüglich der Plattform-Fixkosten, beide über denselben Zeitraum.
  • Der Vorteil je Bestellung ist positiv; ist er null, entscheiden die Fixkosten, ist er negativ, entscheidet der Kostenunterschied je Monat aus Fixkostendifferenz und Bestellzahl.
  • Die Schwelle liegt unter der Bestellzahl, die Küche und Theke im Monat bewältigen können.
  • Der eigene Bestellweg ist von Beleg, Startseite und Firmenprofil aus mit einem Klick erreichbar.
  • Der Bestellvorgang verlangt keine Anmeldung und nur die Angaben, die für die Lieferung nötig sind.
  • Für Bestellungen ohne Vergleichsfall haben Sie den Deckungsbeitrag nach Provision getrennt gerechnet.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie prüfen
Der eigene Kanal trägt seine Fixkosten nicht Gebühren sind unvollständig erfasst Abrechnung des Vormonats Zeile für Zeile gegen den Vertrag vergleichen
Die Schwelle ist erreicht, der Überschuss bleibt trotzdem klein Fixe und variable Kosten sind vermischt oder doppelt gezählt Jeden Posten genau einer der beiden Gruppen zuordnen
Bestellungen bleiben auf der Plattform Der eigene Weg ist nicht auffindbar Auf Belegen, Website und Profilen auf den eigenen Weg verweisen (eigener Vorschlag)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Legen Sie mit Ihrer Steuerberatung vor dem Start fest, wie Bestellungen aus dem eigenen Kanal aufgezeichnet und belegt werden. Die Regeln hängen vom Land und vom eingesetzten Kassensystem ab: für Deutschland steht das in Belegausgabepflicht in Deutschland, für Österreich in Registrierkassenpflicht bei Online-Shops.

Ihren Kassenanbieter brauchen Sie, sobald Bestellungen aus mehreren Kanälen in einer Kasse zusammenlaufen; fragen Sie nach der Schnittstelle und ihren Kosten. Können Sie Preisgleichheit, Exklusivität oder eine Sperre im Vertrag nicht einordnen, gehört die Frage zu einer Rechtsberatung oder zu Ihrer Interessenvertretung. Die Fristen für Änderungen und Kündigungen nennt die Verordnung (EU) 2019/1150; die Mediatoren, mit denen die Plattform zusammenarbeitet, stehen in ihren AGB (Art. 12 Abs. 1); für kleine Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gilt diese Angabepflicht nicht (Art. 12 Abs. 7).

Häufige Fragen

Gilt die Provision auch für Bestellungen, die ich selbst ausliefere?

Das hängt vom Vertragsmodell ab. Prüfen Sie im Vertrag, welcher Provisionssatz für welches Modell gilt und wer Fahrt und Fahrer trägt, und vergleichen Sie das mit einer Abrechnung: welcher Satz wurde auf welche Bestellung angewendet. Rechnen Sie das Modell, das Ihren Ablauf abbildet.

Worauf fällt die Provision an?

Auf den Betrag, den der Vertrag nennt: den Warenwert oder Warenwert plus Liefergebühr, brutto oder netto. Zwei Abrechnungen mit unterschiedlicher Basis lassen sich nicht vergleichen; rechnen Sie Provision und Zahlungsgebühr auf denselben Ausgangswert, sonst verschiebt sich der Vorteil je Bestellung.

Was gilt, wenn die Plattform meine allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert?

Für gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der Europäischen Union, die über die Plattform Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten, also in Deutschland und Österreich, gilt Verordnung (EU) 2019/1150, Art. 3 Abs. 2: Vorgeschlagene Änderungen muss die Plattform mitteilen und darf sie grundsätzlich erst nach mindestens 15 Tagen umsetzen; bei nötigen technischen oder geschäftlichen Anpassungen ist die Frist länger. Sie können den Vertrag vor Ablauf der Frist kündigen und auf die Frist verzichten; bei gesetzlich oder behördlich angeordneten Änderungen gilt sie nicht, wenn die Verpflichtung die Einhaltung der Frist nicht erlaubt (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a). Ohne diese Frist darf sie die AGB außerdem in Ausnahmefällen ändern, wenn eine unvorhergesehene und unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren ist, aber nur zum Schutz der Dienste, Verbraucher oder gewerblichen Nutzer vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder anderen Cybersicherheitsrisiken (Art. 3 Abs. 4 Buchst. b). Maßgeblich ist nach Art. 1 Abs. 2 beides zusammen: eine Niederlassung oder ein Wohnsitz in der EU und das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU; der Sitz allein entscheidet nicht. Ein Betrieb mit Sitz in der Schweiz, der eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in der EU hat und über die Plattform Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet, fällt darunter; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, gilt die Verordnung für ihn nicht.

Ab wie vielen Bestellungen lohnt sich der eigene Kanal?

Maßgeblich ist die Schwelle aus Ihren Werten, nicht ein fester Richtwert; sie gilt nur bei positivem Vorteil je Bestellung. Ist der Vorteil null, entscheidet allein der Vergleich der Fixkosten beider Wege; ist er negativ, wird der eigene Kanal mit jeder weiteren Bestellung teurer. Mit den Annahmen des Beispiels sind es elf Bestellungen im Monat; bei einem Zähler von 29,00 Euro sind es vier, bei 149,00 Euro sind es 19. Setzen Sie Ihre eigenen Beträge ein und runden Sie auf ganze Bestellungen auf.

Reicht der Provisionssatz als Vergleich?

Nein. Der Satz sagt nichts über den Betrag je Bestellung und nichts über die Fixkosten des eigenen Kanals. Rechnen Sie deshalb den Vorteil je Bestellung und die Schwelle. Ein zweiter Blick auf den Anteil hilft: Die Provision von 8,40 Euro entspricht bei einem Wareneinsatz von 30 Prozent rund 43 Prozent des Deckungsbeitrags vor Kanal- und Lieferkosten.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/1150 über Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, Amtsblatt L 186 vom 11.7.2019, S. 57, Art. 1 bis 4, 9, 10, 19Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Überprüfung einer Bestpreisklausel: Bundeskartellamt stellt Verfahren gegen Lieferando ein, Pressemitteilung vom 12. Juli 2023Bundeskartellamt · abgerufen am
  3. Branchenuntersuchung Online-Plattformen für die Lieferung von Speisen, Stand Juli 2026, mit der Gastronomiebefragung vom August und September 2023Bundeswettbewerbsbehörde (Österreich) · abgerufen am