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Kasse für Marktfahrer in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO gilt in Österreich auch für Marktfahrer, ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr. Für Umsätze an offenen Ständen im Freien, die nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stehen, gilt bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem ohne Registrierkasse und ohne Beleg, solange keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen; die Tageslosung wird per Kassasturz ermittelt.

Das Wichtigste

  • Österreich: Die Grenzen gelten je Betrieb und Kalenderjahr: 15.000 Euro Jahresumsatz netto und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto; Kartenzahlungen zählen zum Barumsatz.
  • Österreich: Umsätze an offenen Ständen im Freien bleiben bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem ohne Registrierkasse und Beleg, wenn die Stände nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stehen und keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO, §§ 1 und 2 BarUV 2015).
  • Österreich: Mehrere begünstigte Stände desselben Marktfahrers werden für die 45.000-Euro-Grenze zusammengerechnet; Hüttenumsätze zählen getrennt.
  • Österreich: Bei Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte dürfen auch registrierkassenpflichtige Marktfahrer ihre Umsätze nach Rückkehr erfassen, wenn sie sofort einen Beleg ausfolgen und die Durchschrift aufbewahren (§ 7 BarUV 2015).
  • Österreich: Die vorsätzliche Verletzung von Kassen- oder Belegpflichten ist eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).

Was für Marktfahrer gilt

Die Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO kennt keine Branchenausnahme für den Markt- und Wanderhandel. Sie trifft jeden Unternehmer, dessen Betrieb im Kalenderjahr einen Umsatz von 15.000 Euro netto erreicht und dessen Barumsätze 7.500 Euro netto überschreiten; zu den Barumsätzen zählen auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO). Beide Grenzen müssen zusammen vorliegen, geprüft wird je Betrieb und Kalenderjahr.

Eine Erleichterung für Stände und mobilen Verkauf steht nicht im Gesetzestext zur Registrierkasse selbst, sondern in § 131 Abs. 4 BAO. Sie setzt voraus, dass die Erfüllung der Pflichten unzumutbar wäre und die Ermittlung der Abgaben nicht gefährdet wird. Die Einzelheiten regelt die Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015). Für die Freiluftumsätze des lit. a gilt die Erleichterung nur, wenn sie nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erbracht werden; nach § 1 Abs. 1 BarUV 2015 kann die vereinfachte Losungsermittlung nur in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen. Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, besteht nach § 1 Abs. 4 BarUV 2015 weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.

Die folgende Tabelle ordnet Situationen eines Marktfahrers zu, die sich aus § 131 Abs. 4 BAO, der BarUV 2015 und dem BMF-Erlass ergeben. Sie ist ein Überblick über die Fälle des § 131 Abs. 4 BAO und der BarUV 2015 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller denkbaren Konstellationen.

Fall Registrierkasse? Beleg? Grundlage
Offener Stand im Freien (Wochenmarkt, Kirtag, Christkindlmarkt), der nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten steht, Freiluftumsätze bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem, keine Einzelaufzeichnungen, die eine Losungsermittlung ermöglichen nein nein; Tageslosung per Kassasturz ermitteln und dokumentieren § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO; §§ 1 und 2 BarUV 2015
Freiluftumsätze überschreiten 45.000 Euro netto und der Barumsatz des Betriebs überschreitet 7.500 Euro netto ja, ab dem Ersten des viertfolgenden Monats ja, sofort ausfolgen; Erfassung in der Registrierkasse nach Rückkehr ohne unnötigen Aufschub, wenn die Leistung außerhalb einer Betriebsstätte erbracht wird, Durchschrift aufbewahren §§ 131b und 132a BAO; § 7 BarUV 2015; BMF-Erlass, Abschnitte 6.2.1 und 6.7.2
Verkauf aus fest umschlossenem Stand, Kiosk oder Fensterverkauf aus dem Stand, Verkauf oder Inkasso im Verkaufsbus allgemeine Grenzen: ja ab 15.000 Euro netto Jahresumsatz und über 7.500 Euro netto Barumsatz ja, bei jeder Barzahlung § 131b BAO; BMF-Erlass, Abschnitte 6.2.1.5 und 6.2.1.7
Stand in einer großen, öffentlich zugänglichen Halle (etwa Markthalle), die nicht dem Unternehmer zugeordnet ist, ohne eigene fest umschlossene Räumlichkeit wie im Freien: nein bis 45.000 Euro netto (Kassasturz) nein, solange der Kassasturz zulässig ist § 2 BarUV 2015; BMF-Erlass, Abschnitt 6.2.1.6
Verkauf eigener Urprodukte bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994 nein nein; diese Umsätze zählen nicht auf die 45.000-Euro-Grenze BMF-Erlass, Abschnitt 6.2.1.8

Zu den vier begünstigten Gruppen des § 131 Abs. 4 Z 1 BAO und ihrer Berechnung vertieft der Artikel zur Kalte-Hände-Regelung; die Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht zeigt die Grenzen im Gesamtablauf.

Wie Sie die Grenzen prüfen

Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Erlass, Abschnitte 3.8 und 6.2.1.8) rechnet alle Grenzen netto, also ohne Umsatzsteuer. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Betrieb abgrenzen. Die Grenzen von 15.000 und 7.500 Euro gelten je Betrieb mit gesonderter Gewinnermittlung. Ein Gemüsebau mit eigenem Stand und ein zusätzlicher Wurststand können zwei Betriebe sein; das beurteilt Ihre Steuerberatung nach den konkreten Verhältnissen.
  2. Freiluftumsätze zusammenrechnen. Alle begünstigten Umsätze im Freien werden je Abgabepflichtigem und Kalenderjahr zusammengerechnet, auch wenn sie an verschiedenen Ständen anfallen. Der BMF-Erlass rechnet als Beispiel drei Maronistände zusammen (Abschnitt 6.2.1.8). Hüttenumsätze zählen nicht mit; begünstigte Umsätze fließen nicht in den nicht begünstigten Teil des Betriebs ein.
  3. Barumsatz ermitteln. Bargeld, Bankomat- und Kreditkarte, Barschecks und eigene, an Geldes statt angenommene Gutscheine zählen (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO).
  4. Nachweis führen. Bei der vereinfachten Losungsermittlung sind Kassenanfangs- und Kassenendbestand sowie die Tageslosung nachvollziehbar zu dokumentieren, spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages und je Kassa gesondert (§ 1 Abs. 3 BarUV 2015).

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Marktfahrer betreibt einen Obststand mit 30.000 Euro und einen Maronistand mit 12.000 Euro Netto-Freiluftumsatz. Zusammen ergeben sich 42.000 Euro; die Grenze von 45.000 Euro ist nicht überschritten, und es bleibt auch dann ohne Registrierkasse und ohne Beleg, wenn der Barumsatz des Betriebs über 7.500 Euro liegen sollte. Nähme der Christkindlmarktstand im Dezember 6.000 Euro dazu, lägen die Freiluftumsätze bei 48.000 Euro; die Befreiung griffe nicht mehr, und die Pflichten entstünden nach § 2 Abs. 2 BarUV 2015 mit Beginn des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung.

Wann die Pflicht beginnt und endet

Werden die Grenzen erstmals überschritten, bestehen die Pflichten mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO; § 2 Abs. 2 BarUV 2015). Voranmeldungszeitraum ist bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro das Kalendervierteljahr, sonst der Kalendermonat; auch unterhalb der 100.000-Euro-Grenze kann der Unternehmer den Kalendermonat wählen, indem er die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums fristgerecht abgibt, was für den ganzen Veranlagungszeitraum gilt (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). Bleiben die Grenzen in einem Folgejahr unterschritten und ist das wegen besonderer Umstände absehbar, fallen die Pflichten mit Beginn des nächsten Kalenderjahres weg (§ 2 Abs. 3 BarUV 2015).

Die 45.000-Euro-Grenze gilt seit 1. Jänner 2026; bis 31. Dezember 2025 betrug sie 30.000 Euro (§ 131 Abs. 4 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025; § 323 Abs. 87 BAO).

Was die Registrierkasse können muss

Besteht die Pflicht, ist das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gegen Manipulation zu schützen, die jedem Barumsatz ein kryptografisches Siegel gibt (§ 131b Abs. 2 BAO). Jede Registrierkasse führt ein Datenerfassungsprotokoll, das zumindest vierteljährlich unveränderbar auf einem externen Medium zu sichern ist (RKSV § 7 Abs. 3). Kasse und Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit melden Sie über FinanzOnline an (RKSV § 16 Abs. 1). Die technischen Anforderungen listet der Artikel zu den RKSV-Anforderungen an die Registrierkasse; die Anmeldung zeigt Schritt für Schritt der Artikel zur Registrierkasse in FinanzOnline.

Für Marktfahrer mit großem Sortiment enthalten Erlass und Übergangsregelungen Erleichterungen:

  • Die Übergangsregelung vom 19. November 2015 für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel bleibt laut BMF-Erlass (Abschnitt 4.6.4) aufrecht. Danach erfüllen Händler, die Waren verschiedener Hersteller zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Pflichten auch mit höchstens 15 Warenbezeichnungen in der Registrierkasse. Das gilt nur, soweit sie am 31. Dezember 2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb weder über ein Warenwirtschaftssystem noch über ein Kassensystem verfügen, das das Warensortiment unter der handelsüblichen Bezeichnung aufzeichnen und auf den Belegen ausweisen kann.
  • Gleich hohe Einzelumsätze dürfen zusammen in einem Betrag erfasst werden, wenn die vollständige Erfassung etwa durch Durchnummerierung der Belege gewährleistet ist; der BMF-Erlass nennt Fahrumsätze auf Jahrmärkten und Sortimente bis 20 gleichpreisige Waren (Abschnitt 6.7.1.1).
  • Bei Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte gilt die zeitliche Nacherfassung nach § 7 BarUV 2015: Beleg sofort ausfolgen, Durchschrift aufbewahren, die einzelnen Umsätze nach Rückkehr ohne unnötigen Aufschub in die Registrierkasse eingeben. Ganze Tagessummen nachzutragen ist nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.7.1) nicht zulässig.

Was bei einem Verstoß droht

Wer vorsätzlich eine Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen, zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen oder zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt, ohne ein anderes Finanzvergehen zu erfüllen, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG). Eine Übersicht der Tatbestände bietet der Artikel zu Strafen bei Verstößen in Österreich.

Checkliste für den Marktstand

  • Klären Sie je Stand, ob er offen im Freien steht oder mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit verbunden ist; der BMF-Erlass (Abschnitte 6.2.1.4 bis 6.2.1.7) nennt die Kriterien.
  • Rechnen Sie Jahresumsatz und Barumsatz je Betrieb netto; Kartenzahlungen zählen mit.
  • Führen Sie an begünstigten Freiluftständen keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen; mit solchen Aufzeichnungen entfällt die vereinfachte Losungsermittlung nach § 1 Abs. 1 BarUV 2015.
  • Addieren Sie die begünstigten Freiluftumsätze aller Stände je Kalenderjahr und prüfen Sie die 45.000-Euro-Grenze.
  • Dokumentieren Sie jeden Kassasturz bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages, je Kassa gesondert.
  • Überschreiten Sie die Grenzen: Kasse und Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit vor Pflichtbeginn über FinanzOnline anmelden und das Datenerfassungsprotokoll vierteljährlich sichern.
  • Bei Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (mobile Umsätze): Beleg sofort ausfolgen, Durchschrift aufbewahren, Umsätze nach der Rückkehr einzeln erfassen.
  • Grenzfälle wie mehrere Betriebe, gemischte Stände oder der Verkauf von Urprodukten klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Zählen mehrere Stände für die 45.000-Euro-Grenze zusammen?

Ja. Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.2.1.8) werden alle begünstigten Freiluftumsätze je Abgabepflichtigem zusammengerechnet; der Erlass nennt als Beispiel drei Maronistände desselben Abgabepflichtigen. Umsätze im Freien und Hüttenumsätze werden dagegen getrennt gerechnet.

Ich habe kein Ladengeschäft. Wo erfasse ich die Umsätze nach Pflichtbeginn?

Ohne feste Betriebsstätte darf die Nacherfassung nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.7.2) auch am Wohnort erfolgen. Maßgeblich ist die Rückkehr ohne unnötigen Aufschub; ein kurzfristig genutzter Stand auf einer Messe gilt nach dem Erlass nicht als Betriebsstätte.

Muss der Kunde den Beleg am Stand mitnehmen?

Soweit ein Beleg zu erteilen ist, ja. § 132a Abs. 5 BAO verpflichtet den Leistungsempfänger, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen; das gilt bei Barzahlungen unabhängig davon, ob eine Registrierkassenpflicht besteht. Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, etwa am offenen Freiluftstand bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr, besteht nach § 1 Abs. 4 BarUV 2015 weder eine Belegerteilungs- noch eine entsprechende Mitnahmepflicht.

Gilt die Freiluft-Erleichterung auch für Verkaufsbus oder Kiosk?

Nur bei offenen Verkaufseinrichtungen: Eine nach einer Seite vollständig offene Verkaufsbude auf Rädern fällt unter § 2 BarUV 2015. Beim Verkaufsbus kommt die Erleichterung nach dem BMF-Erlass nur in Betracht, wenn Verkauf und Inkasso im Freien vor dem Bus stattfinden, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist (BMF-Erlass, Abschnitt 6.2.1.5). Verkauf im Bus, Kiosk und Fensterverkauf aus einem Stand sind nicht begünstigt.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131, 131b, 132a und 323 Abs. 45 und 87, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, §§ 1, 2 und 7, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2025, §§ 3, 7, 10 und 16Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 4.6.4, 5.9, 6.2.1, 6.2.1.5 bis 6.2.1.9 und 6.7Bundesministerium für Finanzen (BMF), Findok · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), § 21 Abs. 1 und 2, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51 Abs. 1 und 2, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am