Mindestbetrag bei Kartenzahlung: Ist das erlaubt?
Kurz gesagt
Ja. In den von uns geöffneten Vorschriften (BGB, GWB, VO (EU) 2015/751, RL (EU) 2015/2366) ist für Deutschland kein Mindestbetrag bei Kartenzahlung vorgeschrieben oder verboten. Nach der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) dürfen Sie Kartenzahlung auch nur ab einem bestimmten Betrag anbieten. Grenzen setzt Ihr Händlervertrag mit dem Zahlungsdienstleister.
Das Wichtigste
- Ein Mindestbetrag ist kein Entgelt; das Entgeltverbot des § 270a BGB trifft ihn daher nicht. Bei Karten gilt § 270a nur für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar ist; für Karten außerhalb dieses Anwendungsbereichs ist bei Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGB zu prüfen.
- Auch Art. 62 RL (EU) 2015/2366 und die VO (EU) 2015/751 regeln Entgelte und Kartenakzeptanz, keinen Mindestbetrag.
- Grundlage ist die Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB); die Karte bleibt für die Kundschaft gebührenfrei, solange Sie keinen Zuschlag verlangen. Ein solches Zuschlagsentgelt ist bei Karten im Anwendungsbereich von Kapitel II der VO (EU) 2015/751 mit Verbrauchern nach § 270a BGB unwirksam; bei Karten außerhalb dieses Anwendungsbereichs begrenzt § 312a Abs. 4 BGB das Entgelt zusätzlich.
- Verfahrensbedingungen können verlangen, dass Sie alle Verbraucherkarten derselben Marke und Art annehmen (Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 2015/751); ein Mindestbetrag kann dann einen Vertragsstoß darstellen.
- Wer nicht alle Karten eines Verfahrens annimmt, muss das am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich anzeigen (Art. 10 Abs. 4 VO (EU) 2015/751, gilt dort ab 9. Juni 2016).
- Regeln von Kartenzahlverfahren unterliegen der kartellrechtlichen Aufsicht; das Bundeskartellamt hat girocard-Regeln beanstandet (Verfahren B4-9/11, Entscheidung vom 8. April 2014).
Was für einen Mindestbetrag gilt
Eine Bedingung “Kartenzahlung erst ab 10 Euro” ordnet an, welches Zahlungsmittel bei Vorgängen unterhalb eines Betrags vereinbart wird. Zu welchem Zahlungsmittel sich die Parteien verpflichten, bestimmen die Beteiligten nach § 311 Absatz 1 BGB durch Vertrag, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Wer Kartenzahlung für einen Vorgang ganz ablehnen darf, kann die Bedingung nach dieser Lesart auch auf einen bestimmten Betrag beschränken; diese Schlussfolgerung aus der Vertragsfreiheit ziehen wir selbst und stützen sie nicht auf ein Urteil.
In den von uns geöffneten Texten ist eine solche Bedingung nicht geregelt: Die geöffneten BGB-Vorschriften (§§ 311, 270a und 312a BGB) enthalten keine Regel über Mindestbeträge bei Kartenzahlung, und die geöffneten EU-Zahlungsvorschriften (Verordnung (EU) 2015/751, Artikel 10 und 18; Richtlinie (EU) 2015/2366, Artikel 62) legen keinen Mindestbetrag fest. Drei Grenzen bleiben: Ihr Händlervertrag und die Verfahrensbedingungen des Kartenzahlverfahrens binden Sie aus Vertrag; das Kartellrecht greift bei Marktmacht; und die Bedingung darf nicht in ein verbotenes Entgelt umschlagen.
Warum § 270a BGB den Mindestbetrag nicht trifft
§ 270a Satz 1 BGB erklärt eine Vereinbarung für unwirksam, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte, einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift zu entrichten; bei Karten gilt das nach Satz 2 für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Ein Mindestbetrag fügt der Zahlung des Kunden keinen Betrag für die Kartennutzung hinzu: Der Preis für die Ware bleibt derselbe wie bei Barzahlung, und es fehlt an einem Entgelt. Gleiches gilt für § 312a Absatz 4 BGB, der bei Verbraucherverträgen Entgelte für ein bestimmtes Zahlungsmittel begrenzt; er setzt ebenfalls ein Entgelt voraus.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Der Einkauf kostet 6,80 Euro; an der Kasse steht “Karte erst ab 10 Euro”. Die Kundin zahlt bar oder lässt den Vorgang aussetzen; ein Betrag für die Kartennutzung fällt nicht an. Im Gegenfall verlangt der Laden für denselben Einkauf bei Karte einen Aufschlag von 0,50 Euro: Diese Vereinbarung ist mit einer Verbraucherin und einer Debitkarte im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 nach § 270a Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Was das EU-Zahlungsrecht vorgibt
Die EU regelt an dieser Stelle Entgelte und Kartenakzeptanz, nicht die Höhe einzelner Zahlungen. Die Tabelle zeigt, was die geöffneten Vorschriften für einen Mindestbetrag bedeuten.
| Vorschrift | Was sie regelt | Bedeutung für einen Mindestbetrag |
|---|---|---|
| Art. 62 Abs. 3 bis 5 RL (EU) 2015/2366, umgesetzt durch § 270a BGB | Entgelte des Zahlungsempfängers für ein Zahlungsinstrument; Mindestverbot für Karten mit Interbankenentgelten nach Kapitel II der VO (EU) 2015/751 | erfasst Entgelte, keine Betragsuntergrenzen |
| Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2015/751 | Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister dürfen Händler nicht verpflichten, alle Karten eines Verfahrens zu akzeptieren; ausgenommen sind Verpflichtungen zu allen Verbraucherkarten derselben Marke und Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte) mit Interbankenentgelten nach Kapitel II | legt keinen Mindestbetrag fest; nach Abs. 2 kann Ihr Vertrag eine Annahmepflicht für alle Verbraucherkarten derselben Marke und Art enthalten |
| Art. 10 Abs. 4 VO (EU) 2015/751 | Zahlungsempfänger, die nicht alle Karten oder sonstigen Zahlungsinstrumente eines Verfahrens annehmen, müssen das klar, unmissverständlich und gleichzeitig anzeigen; Anzeige am Geschäftseingang und an der Kasse, bei Versandhandel auf der Website | die Vorschrift nennt Mindestbeträge nicht; zeigen Sie die Bedingung in jedem Fall sichtbar an |
Die Verordnung gilt ab dem 8. Juni 2015; Artikel 10 gilt nach Artikel 18 Absatz 2 erst ab dem 9. Juni 2016. § 270a BGB ist nach Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.
Welche Grenzen aus Ihrem Händlervertrag folgen
Ihr Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister (Annahme- und Abrechnungsvertrag) und die Bedingungen des Kartenzahlverfahrens binden Sie als Vertragsinhalt, nicht durch Gesetz. Enthalten sie eine Klausel zur Mindestannahme oder eine Annahmepflicht nach Art. 10 Absatz 2 VO (EU) 2015/751, kann ein Mindestbetrag einen Vertragsstoß darstellen; Folge sind Ansprüche Ihres Vertragspartners, kein Bußgeld. Ob Ihre Bedingungen so etwas vorsehen, sagt Ihnen der Vertragstext selbst; die Regelwerke der Kartenzahlverfahren haben wir nicht geöffnet. Fragen Sie beim Vertragsabschluss gezielt danach und lassen Sie die Klausel zeigen. Worauf Sie bei den Kosten des Vertrags achten, steht in Kartenzahlungsgebühren.
Kartellrechtliche Grenzen
§ 19 GWB verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; § 20 GWB erstreckt ein solches Verbot auf Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht. Für einen einzelnen Betrieb, der eine Betragsuntergrenze gegenüber seiner Kundschaft festlegt, spielen diese Vorschriften nur, wenn ihm auf der jeweiligen Marktseite Marktmacht zukommt. Gegenstand der Aufsicht sind Regeln, die Banken und Verfahren gemeinsam für ein Kartenzahlverfahren setzen: Das Bundeskartellamt beanstandete 2013 die einheitlichen Händlerentgelte und weitere Vorgaben im electronic-cash-Verfahren der Deutschen Kreditwirtschaft und wies auf das damalige Aufschlagverbot hin, das die Verbände daraufhin fallen ließen (Pressemitteilung vom 28. Mai 2013); die Entscheidung vom 8. April 2014 (B4-9/11) beendete die einheitlichen Händlerentgelte. Verbandsregeln, die Mindestbeträge verbieten oder vorschreiben, fallen nach diesem Muster unter die kartellrechtliche Kontrolle; eine Entscheidung gerade zu Mindestbeträgen liegt uns nicht vor.
Worauf Sie für Ihre Kundschaft achten
Die Abrede über das Zahlungsmittel gehört zum Vertragsschluss (§ 311 Abs. 1 BGB). Machen Sie die Bedingung daher erkennbar, bevor die Kundschaft Waren auswählt oder bestellt: als Aushang am Eingang und an der Kasse, im Gastronomiebereich auf der Karte oder Speisentafel. Wenn Sie nicht alle Karten eines Verfahrens annehmen, verlangt Art. 10 Absatz 4 VO (EU) 2015/751 die Anzeige am Geschäftseingang und an der Kasse; ob eine Betragsuntergrenze darunter fällt, legt die Vorschrift nicht ausdrücklich fest. Klären Sie vor der Einführung mit Ihrem Zahlungsdienstleister, ob und wie das Terminal die Betragsuntergrenze technisch umsetzt; das ist eine Konfigurationsfrage Ihres Vertrags, keine gesetzliche Vorgabe.
Eine Betragsuntergrenze ist nicht zu verwechseln mit einem Mindestumsatz im Terminalvertrag; dieser ist eine Klausel gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Über die Grenzen bei Aufschlägen informiert Aufschlag für Kartenzahlung in Deutschland, über die Freiheit beim Zahlungsmittel Muss ich Bargeld annehmen?. Ob Sie Kartenzahlung überhaupt anbieten müssen, behandelt Kartenzahlungspflicht in Deutschland.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie Händlervertrag und Akzeptanzbedingungen des Kartenzahlverfahrens auf Klauseln zu Mindestbeträgen und auf eine Annahmepflicht nach Art. 10 Absatz 2 VO (EU) 2015/751.
- Stellen Sie die Frage nach Mindestbetrag-Klauseln ausdrücklich beim Vertragsabschluss und lassen Sie sich die Regelung schriftlich geben.
- Heben Sie keinen Zuschlag für Vorgänge unterhalb der Grenze auf; bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern und Karten im Anwendungsbereich von Kapitel II der VO (EU) 2015/751 ist ein solches Entgelt nach § 270a BGB unwirksam, für Karten außerhalb dieses Anwendungsbereichs begrenzt § 312a Absatz 4 BGB das Entgelt zusätzlich.
- Zeigen Sie die Bedingung am Eingang und an der Kasse, im Gastgewerbe auf der Karte an.
- Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister, ob und wie das Terminal die Betragsuntergrenze technisch umsetzt, bevor Sie die Bedingung einführen.
- Wenden Sie sich bei Marktmacht oder bei widersprüchlichen Verbandsregeln an Ihre Rechtsberatung.