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Bargeld an der Kasse auszahlen (Cashback): Ablauf und Risiken

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Cashback zahlt der Kunde mit der Debitkarte und erhält zusätzlich Bargeld ausgezahlt. Die Ausnahme vom Zahlungsdiensterecht gilt, wenn der Kunde den Wunsch kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich äußert; in dieser Konstellation ist die Auszahlung in Deutschland und Österreich kein Zahlungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, § 3 Abs. 3 Z 5 ZaDiG 2018). Anbieten dürfen Sie sie nur, wenn Ihr Händlervertrag sie vorsieht; im girocard-Verfahren ist die Barauszahlung auf höchstens 200 Euro begrenzt.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Bargeld, das im Rahmen eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausgehändigt wird, nachdem der Kunde dies kurz vor dessen Ausführung ausdrücklich verlangt hat, ist kein Zahlungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZAG).
  • Österreich: ZaDiG 2018 nimmt als Cash Back vom Gesetz aus, wer im Rahmen eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf den ausdrücklichen, kurz vor dessen Ausführung geäußerten Wunsch des Kunden Bargeld ausgibt (§ 3 Abs. 3 Z 5).
  • girocard: Auszahlung nur zusammen mit einer girocard-Zahlung, zwingende Autorisierung, Bindung an das Ergebnis (Händlerbedingungen Nr. 13, Stand 1. Oktober 2025).
  • girocard: Barauszahlung höchstens 200,00 €; die girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen (Händlerbedingungen Nr. 13, Stand 1. Oktober 2025).
  • Keine Differenzierung nach Kartenherausgebern; der Bargeldbestand der Kasse darf berücksichtigt werden (girocard, Nr. 13).
  • Die ausgezahlten Beträge senken den Kassenbestand, ohne Umsatz zu sein; sie müssen im Tagesabschluss erkennbar bleiben.

Wer an der Kasse mit der Debitkarte zahlt, kann in Geschäften mit Cashback zusätzlich Bargeld erhalten. Für Sie als Betrieb heißt das: Die Auszahlung verlässt die Kasse, ohne dass ein Barumsatz gegenübersteht. Wie der Ablauf sauber funktioniert und welche Risiken bleiben, zeigt dieser Artikel.

Was Cashback ist

Cashback ist die Auszahlung von Bargeld an die Kundschaft im Zusammenhang mit einer kartengestützten Zahlung am Point of Sale. Die Deutsche Bundesbank trennt den Begriff vom Cash-in-Shop: Bei Cashback kann im Rahmen eines Bezahlvorgangs Bargeld abgehoben werden, Cash-in-Shop erlaubt Aus- und Einzahlungen auch ohne vorherigen Einkauf und unterliegt stärkeren regulatorischen Anforderungen (Monatsbericht Januar 2024). Dieser Artikel behandelt nur das Cashback mit Einkauf.

Schritt für Schritt an der Kasse

Der folgende Ablauf folgt den Sonderbestimmungen der girocard-Händlerbedingungen (Nr. 13, Stand 1. Oktober 2025); für andere Kartensysteme prüfen Sie die Punkte im jeweiligen Vertrag.

  1. Auszahlungsbetrag erfragen, bevor die Zahlung ausgelöst wird. Beide zitierten Gesetze setzen voraus, dass es sich um einen Zahlungsvorgang zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen handelt und der Kunde den Wunsch kurz vor dessen Ausführung ausdrücklich äußert. Nach Nr. 13 der girocard-Bedingungen darf die Barauszahlung höchstens 200,00 € betragen, und die girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € erreichen.
  2. Gesamtzahlung nennen. Der Betrag am Terminal ist die Summe aus Warenwert und Auszahlungsbetrag, nicht der Warenwert allein.
  3. Karte einlesen und auf die zwingende Autorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister warten. Nach Nr. 13 der girocard-Bedingungen erfolgt die Auszahlung ausschließlich auf Grundlage dieser Autorisierung.
  4. Autorisierungsergebnis prüfen. Bei Ablehnung der Autorisierung entfällt die Auszahlung; die Warenzahlung können Sie als reine Kartenzahlung oder auf andere Weise abwickeln.
  5. Bargeldbestand prüfen und auszahlen. Nr. 13 bindet das Unternehmen vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes an das Autorisierungsergebnis; ist die Kasse zu leer, unterbleibt die Auszahlung.
  6. Beleg kontrollieren. Redaktionelle Empfehlung: Prüfen Sie, ob Wareneinkauf, Auszahlungsbetrag und Gesamtzahlung der Kartentransaktion auf dem Beleg erkennbar sind; eine Belegpflicht für die Auszahlung enthält Nr. 13 nicht.
  7. Vorgang in der Kasse als Auszahlung kennzeichnen und beim Tagesabschluss gegenrechnen, damit der Kassenbestand ohne Differenz aufgeht.

Was der Händlervertrag vorschreibt

Ob Sie Cashback überhaupt anbieten, entscheidet nicht das Gesetz, sondern Ihre Vereinbarung mit dem Netzbetreiber oder Acquirer. Für das girocard-Verfahren enthält Nr. 13 der Händlerbedingungen (Stand 1. Oktober 2025) die Sonderbestimmungen: Die Auszahlung ist nur in Verbindung mit einer girocard-Zahlung für Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens zulässig, sie erfordert die zwingende Autorisierung des angeforderten Betrags, und Sie sind an das Autorisierungsergebnis gebunden, soweit der Bargeldbestand reicht.

Zwei Einschränkungen betreffen die Gestaltung. Sie dürfen zwischen Karteninhabern verschiedener Herausgeber nicht differenzieren; den jeweiligen Bargeldbestand der Kasse dürfen Sie dagegen berücksichtigen.

Nr. 13 begrenzt die Auszahlung zusätzlich wirtschaftlich: Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen, und die girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € erreichen; das ist ein Soll-Wert, kein Zwang des Verfahrens. Gebühren für die Auszahlung nennt Nr. 13 nicht; solche Regelungen suchen Sie in Ihrem Händlervertrag oder fragen Ihren Netzbetreiber.

Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich

Die Auszahlung selbst macht Sie nicht zum Zahlungsdienstleister. In Deutschland zählt § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) Dienste nicht als Zahlungsdienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler im Rahmen eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen Bargeld aushändigt, nachdem der Zahler kurz vor deren Ausführung ausdrücklich darum gebeten hat. In Österreich nimmt § 3 Abs. 3 Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018) dieselbe Konstellation ausdrücklich als „Cash Back“ vom Anwendungsbereich aus.

Anders liegt es bei Auszahlungen ohne Einkauf. § 2 Abs. 1 Nr. 14 ZAG stellt Bargeldabhebungsdienste frei, aber nur, wenn der Anbieter keine anderen Zahlungsdienste erbringt. Einen pauschalen Rückschluss auf den Handel erlaubt das Gesetz nicht: Nach § 1 Abs. 35 ZAG erbringt das Akquisitionsgeschäft der Zahlungsdienstleister, der mit dem Zahlungsempfänger die Vereinbarung über Annahme und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge schließt; ein Händler wird durch die bloße Kartenakzeptanz nicht selbst zum Zahlungsdienstleister. Wie eine Auszahlung ohne Einkauf im Laden rechtlich zu behandeln ist, klären Sie deshalb mit Ihrem Acquirer; die Bundesbank nennt für Cash-in-Shop stärkere regulatorische Anforderungen. Für die Schweiz nennt dieser Artikel keine eigene Rechtsgrundlage; klären Sie das Angebot dort direkt mit Ihrem Acquirer.

Beispielrechnung: Wirkung auf Kasse und Buchhaltung

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen: Ein Einkauf über 80,00 Euro Warenwert, der Kunde möchte 50,00 Euro Bargeld.

Position Betrag
Warenwert einschließlich Umsatzsteuer 80,00 Euro
ausgezahltes Bargeld 50,00 Euro
Kartenzahlung insgesamt 130,00 Euro

Buchhalterisch gehört die Kartenzahlung von 130,00 Euro zu Ihnen, aber nicht alles davon ist Umsatz: 80,00 Euro sind der vereinnahmte Verkaufsbetrag einschließlich Umsatzsteuer; der Erlös ohne Umsatzsteuer liegt niedriger. 50,00 Euro sind ein Geldbetrag, den Sie für den Kunden ausgezahlt haben. In der Kasse liegt nach dem Vorgang 50,00 Euro weniger Bargeld als vorher, und eine Bareinnahme gleicht das nicht aus.

Für den Tagesabschluss heißt das: Weisen Sie die Auszahlung gesondert aus, etwa als eigene Position im Kassenbericht. Sonst zeigt der Kassensturz eine Differenz, deren Ursache niemand mehr nachvollziehen kann. Wie die 50,00 Euro im Detail gebucht werden, hängt von Ihrem Kontenrahmen ab; klären Sie die Buchung mit Ihrer Steuerberatung.

Risiken und typische Fehler

  • Kassenbestand falsch geplant. Jede Auszahlung entzieht der Lade Scheine und Münzen, die keine Bareinnahme ersetzt. Erhöhen Sie den Anfangsbestand, wenn Sie Cashback anbieten, und planen Sie die Stückelung wie beim Wechselgeld.
  • Auszahlung nicht erfasst. Wird der Betrag nur am Terminal, nicht aber in der Kasse als Auszahlung sichtbar, entsteht am Tagesende eine unerklärbare Kassendifferenz.
  • Auszahlung ohne Einkauf. Wer Bargeld gegen Karte ausgibt, ohne dass ein Kauf vorausgeht, verlässt die zitierten Ausnahmen; prüfen Sie die regulatorischen Anforderungen, bevor Sie so etwas anbieten.
  • Unterschiedliche Konditionen nach Herausgeber. Innerhalb des girocard-Verfahrens ist eine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener Herausgeber unzulässig; der Bargeldbestand der Kasse bleibt als Grenze erlaubt.
  • Rückbuchungsrisiko nicht geklärt. Klären Sie im Händlervertrag, wer das Risiko trägt, wenn eine Kartenzahlung mit Cashback später storniert oder zurückgebucht wird; das Bargeld ist dann bereits ausgezahlt.
  • Leere Kasse bei autorisiertem Betrag. Nach der Autorisierung sind Sie an das Ergebnis gebunden, soweit Bargeld vorhanden ist. Legen Sie fest, ab welchem Kassenstand Auszahlungen unterbleiben, und nutzen Sie den Tagesabschluss, um Bestandslücken früh zu sehen.

Häufige Fragen

Muss der Kunde etwas kaufen, um Bargeld zu erhalten?

Beim Cashback im Sinne der zitierten Vorschriften ja: Die Auszahlung steht im Zusammenhang mit einer Zahlung für Waren oder Dienstleistungen. Die girocard-Händlerbedingungen (Nr. 13) verlangen eine girocard-Zahlung beim selben Unternehmen. Eine Auszahlung ohne vorherigen Einkauf ist Cash-in-Shop und unterliegt nach der Bundesbank stärkeren regulatorischen Anforderungen.

Was gilt, wenn die Kasse nicht genug Bargeld enthält?

Nach Nr. 13 der girocard-Händlerbedingungen dürfen Sie den jeweiligen Bargeldbestand berücksichtigen. Eine Auszahlungspflicht über den vorhandenen Bestand hinaus nennt die Bedingung nicht. Legen Sie im Team fest, ab welchem Kassenstand Auszahlungen unterbleiben, und dokumentieren Sie jede abgelehnte Auszahlung.

Gilt die Bedingung auch für Kreditkarten und andere Kartensysteme?

Nein, Nr. 13 der girocard-Händlerbedingungen gilt nur für das girocard-Verfahren. Innerhalb des Verfahrens dürfen Sie nicht zwischen Kartenherausgebern unterscheiden. Ob Sie andere Kartensysteme oder Zahlungsarten anbieten und zu welchen Konditionen, steht in den jeweiligen Händlerverträgen.

Quellen

  1. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 14 AusnahmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (Akquisitionsgeschäft), Abs. 32 (Bargeldabhebungsdienst) und Abs. 35 (Abgrenzung Acquirer/Zahlungsempfänger)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 3 Abs. 3 Z 5 Ausnahmen, Fassung vom 13.10.2026RisikoInformation des Bundeskanzleramts (RIS) · abgerufen am
  4. Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft, Stand 1. Oktober 2025, Nr. 13 Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das UnternehmenEURO Kartensysteme GmbH für die Deutsche Kreditwirtschaft · abgerufen am
  5. Monatsbericht Januar 2024, Beitrag „Perspektiven für das Bargeld“, Erläuterung zu Cashback und Cash-in-ShopDeutsche Bundesbank · abgerufen am