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Tagesabschluss an der Kasse: Ablauf und Z-Bericht

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Tagesabschluss rechnet das Kassensystem die seit dem letzten Abschluss erfassten Vorgänge zu Endsummen zusammen. Keine der geöffneten Vorschriften verlangt einen Z-Bericht; er liefert aber unter anderem die Tageseinnahmen je Zahlart und Steuersatz. In Deutschland sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). In Österreich verlangt die RKSV keinen täglichen Abschlussbeleg; Monatsbeleg und Jahresbeleg (§ 8 RKSV) sind die periodischen Belege, die Einzelaufzeichnung jedes Barumsatzes (§ 7 RKSV) und die Belegerteilung (§ 132a BAO) bleiben daneben bestehen. In der Schweiz gilt Buchführungsrecht.

Das Wichtigste

  • Z-Bericht kommt in den geöffneten Quellen (AO, GoBD, DSFinV-K) nicht vor; dort heißt der Vorgang Kassenabschluss.
  • Deutschland: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten, auch bei der offenen Ladenkasse (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Deutschland: Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 146a AO kann der Export im DSFinV-K-Format an vielen Systemen erst nach einem Kassenabschluss erstellt werden.
  • Österreich: Die RKSV verlangt keinen täglichen Abschlussbeleg; Monatsbeleg und Jahresbeleg (§ 8 RKSV) sind die periodischen Belege, die Einzelaufzeichnung jedes Barumsatzes (§ 7 RKSV) und die Belegerteilung (§ 132a BAO) bleiben daneben bestehen.
  • Österreich: Wer Bücher führt (Pflicht nach §§ 124 oder 125 BAO oder ohne gesetzliche Verpflichtung), soll alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder den ihnen zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festhalten (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO, Fassung ab 1. Januar 2026); für Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnungen nach § 126 BAO nennt lit. c nur die Einzelaufzeichnung aller Bargeschäfte, ohne die tägliche Vorgabe.
  • Schweiz: Es gibt keine Registrierkassenpflicht; die Buchführung muss Geschäftsvorfälle vollständig und wahrheitsgetreu erfassen (Art. 957a Abs. 2 OR).

Was Sie vorab brauchen

Der Tagesabschluss gehört zum Ende jedes Verkaufstags, in dem das Kassensystem Vorgänge erfasst. Mit einer offenen Ladenkasse ohne Kassensystem gibt es keinen Tagesabschluss; die tägliche Festhaltung läuft dort über Zählen und Kassenbericht. Bevor Sie ihn auslösen, legen Sie bereit:

  • die Kenntnis Ihres Systems: offene Ladenkasse oder elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO (Deutschland), Registrierkasse unter der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV, Österreich), Kassensystem ohne besondere Kassenpflicht (Schweiz), siehe Offene Ladenkasse;
  • den Anfangsbestand der Kasse, also das Wechselgeld, mit dem der Tag begonnen hat;
  • die Belege des Tages für bar bezahlte Ausgaben, Entnahmen und Einlagen;
  • Ihr Kartenterminal für den Abgleich mit den Kartenumsätzen;
  • einen Ablageort, damit der Bericht beim Tag bleibt, den er betrifft;
  • die Berechtigung, im Kassensystem die Abschlussfunktion auszulösen.

Bevor Sie den Abschluss auslösen, prüfen Sie in Restaurants und Cafés, dass keine Bestellung mehr offen ist. Welchem Abschluss oder Kalendertag ein Vorgang nach dem Abschluss zugeordnet wird, legt Ihr System fest; die DSFinV-K lässt mehrere Abschlüsse am selben Tag und Abschlüsse über die Tagesgrenze hinweg zu (Feld Z_NR). Details zum Zählen des Bargelds beschreibt Kassensturz durchführen.

Schritt für Schritt: Tagesabschluss durchführen

Schritt 1: Offene Vorgänge abschließen

Bezahlen oder stornieren Sie alle offenen Vorgänge: Tische in der Gastronomie, angefangene Rückgaben, nicht abgeschlossene Warenkörbe. Am Ende dieses Schritts zeigt das System keinen offenen Vorgang mehr an. Nur dann gehören alle Umsätze des Tages zu dem Abschluss, den Sie als Nächstes erstellen.

Schritt 2: Tagesabschluss im Kassensystem auslösen

Lösen Sie die Abschlussfunktion aus. Die DSFinV-K, das Format, in dem elektronische Aufzeichnungssysteme in Deutschland ihre Daten bei einer Prüfung bereitstellen, nummeriert diese Abschlüsse fortlaufend und zeichnet ihren Zeitpunkt fest; an vielen Systemen lässt sich der Export dieser Daten erst nach einem durchgeführten Kassenabschluss erstellen. Die DSFinV-K lässt zu, dass eine Kasse mehrmals am Tag abschließt oder einen Abschluss über die Tagesgrenze hinaus führt (Feld Z_NR); wie Ihr System einen Vorgang nach dem Abschluss und Korrekturen am abgeschlossenen Tag zuordnet, steht im Handbuch des Herstellers.

Schritt 3: Z-Bericht prüfen und ablegen

Vergleichen Sie den Bericht mit dem Vortag: passt die fortlaufende Nummer des Abschlusses, sind Stornos und Trainingsbuchungen erkennbar, enthalten die Zahlartsummen jeden Zahlweg. Die einzelnen Inhalte listet die Checkliste unten. Drucken Sie den Bericht oder sichern Sie ihn im System, und legen Sie ihn unter dem Tagesdatum ab.

Schritt 4: Bargeld zählen und Soll-Ist vergleichen

Zählen Sie das Bargeld der Kasse. Der Soll-Bestand ergibt sich aus dem Anfangsbestand plus Bareinnahmen laut Z-Bericht, plus Einlagen und Geldtransit-Zuflüssen, minus Barausgaben, Entnahmen und Geldtransit-Abflüssen. Der Geldtransit, also das Bringen von Bargeld zur Bank, in einen Tresor oder in eine andere Kasse, wirkt je nach Richtung zu- oder abfließend (DSFinV-K, Anhang C). Notieren Sie die Differenz zum gezählten Bestand, auch wenn sie null beträgt. Ursachen und Weiteres beschreibt Kassendifferenz.

Schritt 5: Terminalumsätze abgleichen

Erstellen Sie den Abschluss des Kartenterminals und stellen Sie ihn neben die Kartensumme des Z-Berichts. Abweichungen zeigen sich so, bevor die Bank ausgewartet: ein Nachtrunk, eine Stornierung, eine Spitzenabbuchung. Das dreistufige Abgleichen von Kasse, Terminal und Kontoauszug beschreibt Kartenterminal-Tagesabschluss.

Schritt 6: Tageseinnahmen weiterverarbeiten und Unterlagen ablegen

Übernehmen Sie die Tagesendsummen in Kassenbuch oder Kassenbericht. In Deutschland sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); die Verbuchung im Journal der Finanzbuchhaltung ist danach bis zum Ablauf des folgenden Monats nicht zu beanstanden, solange die Einzeldaten als Grundaufzeichnungen vollständig bleiben (GoBD Rz. 87). Wie der Bericht aufgebaut ist, beschreibt Kassenbericht erstellen; wie er in ein Kassenbuch gehört, siehe Kassenbuch in Deutschland.

Checkliste: Was in den Z-Bericht gehört

Die folgende Checkliste ist eine redaktionelle Vorlage; die Punkte folgen den drei Dateien des Kassenabschlussmoduls der DSFinV-K. Die DSFinV-K definiert ein Datenformat, in dem ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO seine Daten bei einer Prüfung bereitzustellen hat (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO); sie schreibt kein Muster für einen sichtbaren Z-Bericht vor. Eine Vorschrift zu genau einem Berichtsmuster haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; die genannten Pflichten verlangen die Angaben jedenfalls in den exportierten Daten.

Angabe Warum sie dazugehört
Datum und Uhrzeit des Abschlusses, Kennung der Kasse, fortlaufende Abschlussnummer Ein Vorgang ist nur geordnet nachvollziehbar, wenn jeder Abschluss eindeutig zugeordnet ist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO); die DSFinV-K führt dafür Z_ERSTELLUNG, Z_KASSE_ID und Z_NR
Tagesumsätze je Geschäftsvorfalltyp und Steuersatz, getrennt nach Brutto, Netto und Umsatzsteuer Steuerpflichtige, steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze sind ohne genügende Kennzeichnung nicht gemeinsam zu verbuchen (GoBD Rz. 55); die DSFinV-K-Tabelle Z_GV_Typ trennt die Typen je Steuersatz
Einnahmen je Zahlart, Barzahlung getrennt von Karte und anderen unbaren Wegen Bare und unbare Geschäftsvorfälle sind getrennt zu verbuchen (GoBD Rz. 55); die DSFinV-K-Tabelle Z_Zahlart bildet das je Zahlartsumme ab
Bargeldbestand der Kasse je Währung am Tagesende Der Bestand muss sich ohne Rückrechnung aus dem System zeigen lassen; die DSFinV-K nennt dafür ausdrücklich die jederzeitige Kassensturzfähigkeit (Tabelle Z_Waehrungen)
Stornierte Vorgänge und Trainingsbuchungen getrennt von Normalverkäufen Die DSFinV-K führt dafür eigene Vorgangstypen; in Österreich dürfen Trainingsbuchungen den Umsatzzähler nicht beeinflussen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RKSV)
Anfangsbestand, Privatentnahmen, Privateinlagen, Lohnzahlungen und Geldtransit als eigene Posten Diese Vorgänge verändern den Kassenbestand, ohne Umsatz zu sein; die DSFinV-K führt dafür eigene Geschäftsvorfalltypen (Anhang C, zum Beispiel Anfangsbestand, Privatentnahme, Privateinlage, Geldtransit)

Fehlt eine dieser Angaben im Bericht, prüfen Sie, ob Ihr System sie im DSFinV-K-Export führt; wenn nicht, sprechen Sie mit dem Hersteller, bevor Sie die Summen verbuchen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Abschlussnummer der Kasse folgt lückenlos auf die des vorangehenden Abschlusses.
  • Zahlartsummen und Umsätze nur für denselben Zeitraum und mit gleichem Umfang vergleichen: Umsatz und Zahlung können zeitlich auseinanderfallen, wenn ein Umsatz als Forderung entsteht und erst später bezahlt wird. Ohne Umsatz bleiben nur konkrete Vorgänge wie Privateinlagen, Privatentnahmen und das Aufladen einer Guthabenkarte (Zahlungsmitteltausch); Trinkgeld an den Arbeitgeber ist dagegen mit Umsatzsteuer zu erfassen, und der Kauf mit einer Guthabenkarte ist ein normaler Umsatz (DSFinV-K 2.4, Abschnitt 3.3 und Beispiele, Seiten 118 bis 120).
  • Anfangsbestand plus Bareinnahmen, plus Einlagen und Geldtransit-Zuflüssen, minus Barausgaben, Entnahmen und Geldtransit-Abflüssen ergibt den Soll-Bestand; er wird mit dem gezählten Bestand verglichen.
  • Kartensumme der Kasse und Terminalsumme stimmen überein oder ihre Abweichung ist erklärt.
  • Die Differenz zum gezählten Bargeld ist notiert und begründet.
  • Bericht und Protokoll liegen beim Tagesdatum, und die Tageseinnahmen stehen im Kassenbuch oder Kassenbericht.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Vorgehen
Der Abschluss lässt sich nicht auslösen Ein Vorgang ist noch offen Offene Tische und Körbe suchen, bezahlen oder stornieren, dann erneut abschließen
Die Abschlussnummer springt oder fehlt Ein Abschluss wurde versehentlich zweimal ausgelöst Beide Berichte ablegen und den Vorgang mit Datum notieren; Ursache mit dem Hersteller klären
Kartensumme und Terminal weichen ab Spitzenabbuchung oder Storno kam auf dem Terminal an, nicht in der Kasse Terminalbeleg zur Kasse nehmen und den fehlenden Vorgang dokumentiert nachholen
Der Bericht zeigt keine Zahlartsummen Zahlarten werden im System nicht gepflegt Einrichtung prüfen, bevor der nächste Tag läuft; die Trennung braucht die Buchhaltung (GoBD Rz. 55)
Der Abschluss fiel aus, weil das System ausgefallen war Vorgänge liegen ungesichert vor Papiervorgänge sammeln, den nachgetragenen Tag kenntlich machen; das Vorgehen für mehrere Tage steht unter Tagesabschluss vergessen

Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt

Deutschland

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a AO erfasst, muss jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen; die offene Ladenkasse ist kein solches System, aber auch bei ihr sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Tagesabschluss liefert die Summen dafür. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten, gilt als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung in den GoBD (Rz. 48, Fassung der zweiten Änderung vom 14. Juli 2025). Der Z-Bericht selbst ist in den geöffneten Quellen nicht geregelt: Das Wort kommt in der AO, in den GoBD und in der DSFinV-K nicht vor; die DSFinV-K nennt den Vorgang Kassenabschluss und schreibt seinen Daten als Buchungsbelege eine eigene Speicherung zu. Wer das System mit einer TSE schützt, stellt die Daten einer Prüfung in diesem Format bereit.

Österreich

Die Registrierkasse verlangt keinen täglichen Abschlussbeleg. Der Umsatzzähler läuft fortlaufend, und zu jedem Monatsende wird der Zwischenstand als Monatsbeleg im Datenerfassungsprotokoll gespeichert; mit Jahresende ist der Jahresbeleg auszudrucken, zu prüfen und nach § 132 BAO aufzubewahren (§ 8 RKSV). Die Pflichten dazu stehen unter Monatsbeleg und Jahresbeleg. Wer Bücher führt, soll alle Bareingänge und Barausgänge zusätzlich täglich einzeln festhalten (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO, Fassung ab 1. Januar 2026); für die Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnungen nach § 126 BAO verlangt lit. c die Einzelaufzeichnung aller Bargeschäfte, ohne dass darin eine Tagesfrist steht. Ein Tagesbericht des Kassensystems ist dafür ein geeigneter Ausgangspunkt, vorgeschrieben ist er nicht. Wer unter die Registrierkassenpflicht in Österreich fällt, muss die Registrierkasse ohnehin verwenden.

Schweiz

Es gibt keine Registrierkassenpflicht; der Tagesabschluss ist eine betriebliche Routine. Zur Buchführung verpflichtet sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 500.000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, darunter genügt die Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 OR). Die Buchführung muss die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen, den Belegnachweis führen und nachprüfbar sein (Art. 957a Abs. 2 OR, Stand am 1. Oktober 2026). Mehrwertsteuerpflichtige führen ihre Bücher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Details stehen unter Kassenpflicht in der Schweiz.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung, wenn Abschlussdaten fehlen, wenn Summen nicht mehr zur Buchführung passen oder wenn unklar ist, wie ein ausgefallener Tag zu behandeln ist. Fragen zur Bedienung der Abschlussfunktion und zum Berichtsumfang klären Sie mit dem Hersteller Ihres Kassensystems.

Häufige Fragen

Muss ich in Deutschland jeden Tag einen Z-Bericht ausdrucken?

Ein ausgedruckter Z-Bericht ist nicht vorgeschrieben. Vorgeschrieben ist die tägliche Festhaltung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei einem elektronischen Kassensystem liefern Tagesabschluss und Kassenabschluss die Summen dafür; die digitalen Abschlussdaten sind nach der DSFinV-K ohnehin zu speichern.

Was ist der Unterschied zwischen X-Bericht und Z-Bericht?

X-Bericht und Z-Bericht sind Bezeichnungen aus der Systemwelt der Hersteller; in den geöffneten Quellen kommen sie nicht vor. Nach diesen Bezeichnungen ist der X-Bericht ein Zwischenbericht, der den Tag nicht abschließt, der Z-Bericht der eigentliche Tagesabschluss. Was beide in Ihrem System genau auslösen, steht im Handbuch Ihres Kassensystems.

Was ist zu tun, wenn der Tagesabschluss vergessen wurde?

Holen Sie ihn nach und dokumentieren Sie, an welchem Tag Sie das nachgeholt haben. Die Einzelheiten je Fall, ein vergessener Tag oder mehrere, beschreibt [Tagesabschluss vergessen](/alltag/tagesabschluss-vergessen-nachholen/). In Österreich verlangt die RKSV keinen täglichen Abschlussbeleg; der Monatsbeleg ist der periodische Beleg nach § 8 RKSV, die Einzelaufzeichnung jedes Barumsatzes (§ 7 RKSV) bleibt daneben bestehen.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019, Rz. 48, 55 und 178; Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 geprüftBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  4. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4, Stand Januar 2024 (Dokument vom 15. Dezember 2023), Kassenabschlussmodul, Z_GV_Typ, Z_Zahlart, Z_Waehrungen, Anhang B und CBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  5. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4, PDF vom 15. Dezember 2023: Abschnitt 3.3 (Dateien Z_GV_Typ, Z_Zahlart, Z_Waehrungen) und Beispiele (unter anderem Privateinlage, Privatentnahme, Trinkgeld, Guthabenkarte) auf den Seiten 118 bis 120Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  6. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 7 Datenerfassungsprotokoll, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  7. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 8 Summenspeicher, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  8. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Beleg bei Barzahlungen, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  9. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131, Fassung vom 14. Oktober 2026 (gültig ab 1. Januar 2026, BGBl. I Nr. 97/2025)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  10. Obligationenrecht (OR), Art. 957 und 957a (SR 220), Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  11. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung (SR 641.20), Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am