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Interchange (Interbankenentgelt): Definition und Aufteilung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Interchange (Interbankenentgelt) ist das Entgelt, das bei einer Kartenzahlung zwischen Emittent und Acquirer gezahlt wird (Art. 2 Nr. 10 VO (EU) 2015/751). In der EU gilt für Verbraucherkarten, wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union sitzen: Debit als Regel höchstens 0,2 Prozent, Kredit höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts. Die Verordnung gilt nicht in der Schweiz.

Das Wichtigste

  • EU: Interchange bei Verbraucher-Debitkarten als Regel höchstens 0,2 Prozent, bei Verbraucher-Kreditkarten höchstens 0,3 Prozent; nicht für Firmenkarten, Bargeldabhebungen und echte Drei-Parteien-Verfahren.
  • In Vier-Parteien-Systemen zahlt der Händler ein Entgelt an den Acquirer und der Acquirer das Interchange an den Emittenten (Bundeskartellamt 2014).
  • EU (Zahlungsdienstleister beider Seiten in der Union): Der Acquirer schlüsselt das Händlerentgelt für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten auf, außer der Händler bittet schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1).
  • Schweiz: Für inländische Debitkarten Maestro und Debit Mastercard genehmigte die WEKO am 6. Mai 2024 eine Obergrenze für Kartenzahlungen am Verkaufspunkt.

Definition

Interchange (Interbankenentgelt) ist das Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird (Art. 2 Nr. 10 VO (EU) 2015/751). Emittent ist der Zahlungsdienstleister, der die Karte herausgibt; der Acquirer schließt den Vertrag mit dem Händler. Nach der Beschreibung des Bundeskartellamts von Vier-Parteien-Systemen zahlt der Acquirer dieses Entgelt an den Emittenten (Beschluss B4-9/11, Rn. 33).

Wozu es dient und wer es sieht

Der Händler zahlt kein Interchange direkt, es wirkt aber auf das Disagio: Das Bundeskartellamt beschrieb 2014, dass dessen Höhe wesentlich durch das multilaterale Interbankenentgelt bestimmt wird (Rn. 150). In der EU gilt: Der Acquirer bietet und fakturiert das Händlerentgelt für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselt, außer der Händler bittet schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1).

Beispielrechnung

Das Beispiel nutzt erfundene Annahmen: eine EU-Verbraucher-Kreditkarte, beide Zahlungsdienstleister in der Union, 100,00 Euro Umsatz, Interchange am Höchstwert (0,3 Prozent, Art. 4). Scheme Fee und Marge sind Annahmen.

Position Betrag Wer es erhält
Interchange (0,3 %) 0,30 Euro Emittent
Scheme Fee, Annahme 0,10 % 0,10 Euro Kartenzahlverfahren
Marge des Acquirers, Annahme 0,30 % 0,30 Euro Acquirer
Händlerentgelt gesamt 0,70 Euro (0,70 %) zahlt der Händler an den Acquirer

Scheme Fees sind nach der Bundesbank Entgelte für die Nutzung der Karteninfrastruktur (Monatsbericht Dezember 2025).

Rechtsgrundlage

EU: Art. 3 und 4 VO (EU) 2015/751 setzen die Obergrenzen für Verbraucherkarten, wenn die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union sitzen (Art. 1 Abs. 1). Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten echter Drei-Parteien-Verfahren sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 3). Bei inländischen Vorgängen dürfen Mitgliedstaaten niedrigere Grenzen setzen. Schweiz: Die Verordnung gilt dort nicht. Die WEKO genehmigte am 6. Mai 2024 für inländische Maestro- und Debit-Mastercard-Zahlungen mit physischer Karte am Verkaufspunkt höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und ab CHF 300 höchstens CHF 0.30 (Dispositiv Ziff. 1).

Nicht zu verwechseln mit

Interchange ist nicht das Disagio: Es ist der Teil zwischen Emittent und Acquirer, nicht das ganze Entgelt des Händlers. Gedeckelt ist nur das Interchange, nicht die Scheme Fee oder die Marge des Acquirers. Details zur Zusammensetzung: Kartenzahlungsgebühren.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1 bis 4, 9, 12 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, deutsche Fassung als PDF)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  2. Beschluss B4-9/11 vom 8. April 2014 (electronic cash), Rn. 33 und 150Bundeskartellamt · abgerufen am
  3. Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, Verfügung der WEKO vom 6. Mai 2024 (Dispositiv Ziff. 1)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  4. Zahlungsverkehr im Wandel: aktuelle Entwicklung des Kartenmarkts in Deutschland (Monatsbericht Dezember 2025)Deutsche Bundesbank · abgerufen am