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Kartenterminal in der Schweiz: Worauf Sie achten sollten

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Kurz gesagt

In der Schweiz wählen Sie ein Kartenterminal nach den Kartenprodukten, die Ihr Vertrag mit dem Acquirer abdeckt, nach dem Gebührenmodell und nach der Laufzeit. Die EU-Verordnung 2015/751 gilt hier nicht; für den inländischen Interchange bei Debitkarten von Mastercard und Visa gelten Vereinbarungen mit der Wettbewerbskommission, die das Händlerentgelt nicht festlegen.

Das Wichtigste

  • Schweiz: Die Wettbewerbskommission hat einvernehmliche Regelungen mit Mastercard (Verfügung vom 6. Mai 2024) und Visa (Verfügung vom 18. Juli 2025) zum inländischen Interchange bei Debitkarten im Präsenzgeschäft genehmigt.
  • Schweiz, Mastercard-Regelung (Maestro, Debit Mastercard): inländischer Interchange bei Zahlungen mit der physischen Karte höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.30 ab CHF 300; Zahlungen mit mobilen Endgeräten am POS gelten bei Mastercard als Card-not-Present mit höherem Satz.
  • Schweiz, Visa-Regelung (V Pay, Visa Debit): inländischer Interchange vor Ort einschliesslich mobiler Zahlungen: Basisrate höchstens 0,2 Prozent, bei alltäglichen Ausgaben 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.36 ab CHF 300; Jahresdurchschnitt höchstens 0,15 Prozent.
  • Schweiz: Interchange ist das Entgelt zwischen Kartenherausgeber und Acquirer, nicht der Preis, den Sie dem Acquirer zahlen.
  • TWINT: Das Preisverzeichnis Version 1.2 vom 24. Juli 2026 nennt 1,30 Prozent des Transaktionsvolumens im Präsenzgeschäft, dazu 0,10 Prozent Zuschlag für bestimmte Händlerkategorien; am Zahlterminal gilt der Preis des Zahlungsdienstleisters.

Ein Kartenterminal in der Schweiz muss zwei Fragen klären: Welche Karten und Zahlungsmittel nimmt es mit Ihrem Vertrag an, und nach welchem Modell berechnet der Acquirer sein Entgelt? Der Artikel gilt für die Schweiz; für Deutschland und Österreich siehe neutrale Auswahlkriterien.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt, was in der Schweiz besonders zu klären ist. Acquirer ist das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag über die Kartenannahme schliessen.

Kriterium Was in der Schweiz gilt Frage an den Anbieter
Debit Mastercard und Visa Debit Neuere Debitprodukte von Mastercard und Visa; die Wettbewerbskommission (WEKO) nennt daneben Maestro (Mastercard) und V Pay (Visa) sowie die PostFinance Card als eigenes Verfahren (Debitkarten) Welche dieser Produkte sind in meinem Vertrag einzeln aufgeführt?
PostFinance Card PostFinance verlangt für die Annahme einen Vertrag „EFT/POS mit PostFinance Card“ und ein ep2-fähiges Terminal Ist das angebotene Terminal ep2-fähig, und wer schliesst den PostFinance-Vertrag?
TWINT Eigener Payment-Vertrag mit der TWINT Acquiring AG; im Präsenzgeschäft 1,30 Prozent des Transaktionsvolumens, für bestimmte Händlerkategorien (MCC) kommen 0,10 Prozent hinzu (Preisverzeichnis Version 1.2 vom 24. Juli 2026) (TWINT annehmen) Kann TWINT am Terminal freigeschaltet werden, und welchen Preis setzt der Zahlungsdienstleister dafür?
Gebührenmodell Pauschale, Mischsatz oder Weitergabe der Interchange; die Aufschlüsselungspflicht der EU-Verordnung gilt hier nicht Wie setzt sich das Entgelt zusammen, und ändert es sich, wenn die Interchange sinkt?
Fixbetrag je Zahlung Ein Fixbetrag je Zahlung macht kleine Beträge anteilig teurer Gibt es einen Fixbetrag je Transaktion oder eine Mindestgebühr?
Laufzeit und Kündigung Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist stehen im Angebot oder Vertrag; Miete und Zahlungsvertrag können getrennte Fristen haben Wie lange läuft der Vertrag, und wirkt eine Kündigung auf das Gerät?

Was die WEKO für Debitkarten festgelegt hat

Interchange ist das Entgelt, das der Acquirer dem Kartenherausgeber für eine Zahlung entrichtet; es ist Teil Ihres Händlerentgelts, aber nicht dessen Höhe. Die EU-Verordnung 2015/751 betrifft Zahlungsdienstleister in der Union und deckelt in der Schweiz nichts. Für den inländischen Debit-Interchange im Präsenzgeschäft hat die WEKO jedoch einvernehmliche Regelungen genehmigt.

Verfahren Grenzen für den inländischen (Schweizer) Debit-Interchange im Präsenzgeschäft Quelle
Mastercard (Maestro und Debit Mastercard) Für Zahlungen mit der physischen Karte höchstens 0,12 Prozent des Transaktionswerts bis CHF 300; ab CHF 300 höchstens CHF 0.30 je Transaktion. Zahlungen mit mobilen Endgeräten am POS gelten bei Mastercard als Card-not-Present und haben einen höheren Satz (0,28 Prozent seit 1. November 2025) Verfügung vom 6. Mai 2024, Ziffer B.1; Visa-Verfügung Rn. 217
Visa (V Pay und Visa Debit) Basisrate höchstens 0,2 Prozent; bei alltäglichen Ausgaben (Daily Spend) höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.36 ab CHF 300; jährlicher Gesamtdurchschnitt höchstens 0,15 Prozent Verfügung vom 18. Juli 2025, Ziffern B.1 und B.2

Als Präsenzgeschäft zählen nach der Visa-Regelung alle Zahlungen vor Ort, auch mit Smartphone oder Smartwatch (Ziffer B.3); die Mastercard-Regelung unterscheidet dagegen nach der physischen Karte. Beide Regelungen gelten unbefristet, Mastercard kann erstmals ab dem 1. November 2030, Visa erstmals ab dem 1. November 2028 eine Anpassung beantragen, jeweils unter den in der Regelung genannten Bedingungen (Mastercard Ziffer B.5, Visa Ziffer B.9). Verwenden Mastercard und Visa eine Regel, die Zuschläge untersagt, darf sie sich nach den Regelungen nur auf Zuschläge für ihre Debitprodukte beziehen; Rabatte bleiben zulässig (Mastercard Ziffer B.4, Visa Ziffer B.7). Visa verpflichtet sich ausserdem, Best Practices zu erlassen, die Acquirer anhalten, jedem Händler nur die auf seine Zahlungen entfallende Interchange zu belasten, auch bei einem Mischsatz (Ziffer B.8).

Was ein Acquirer Ihnen berechnet, regeln diese Grenzen nicht. Prüfen Sie daher im Angebot, ob der Preis mit der Interchange schwankt oder fest vereinbart ist.

Eine Regelung des Preisüberwachers

Der Preisüberwacher hat mit der Worldline Schweiz AG eine einvernehmliche Regelung nach Art. 9 des Preisüberwachungsgesetzes getroffen, unterzeichnet am 17. Juni 2025 und befristet bis 30. September 2027. Sie begrenzt für Schweizer Debitkarten auf Schweizer Territorium im Präsenzgeschäft und im Mischsatz-Modell dieses Acquirers die Basiskommission (ohne vertragliche Zuschläge) auf höchstens CHF 3.50 je Transaktion bei Visa Debit und CHF 2.00 bei Debit Mastercard (Ziffer 6). Für Beträge von CHF 0.01 bis CHF 14.99 sinkt der Kommissionssatz bei Debit Mastercard und Visa Debit um 0,3 Prozentpunkte (Ziffern 8 und 9).

Die Regelung bindet nur diesen einen Acquirer und gilt nur für diese Fälle (Ziffern 6, 7 und 9). Für Ihren Anbieter lässt sich daraus nichts ableiten; fragen Sie ihn, ob und wie er seine Preise begrenzt.

Beispielrechnung: Fixbetrag oder reiner Prozentsatz

Die Werte sind erfunden und zeigen nur den Rechenweg. Angenommen: monatlich 600 Zahlungen zu CHF 12 und 400 Zahlungen zu CHF 80, also CHF 39’200 Umsatz. Tarif X ist ein Mischsatz von 0,95 Prozent, Tarif Y verlangt CHF 0.10 je Zahlung plus 0,45 Prozent. TWINT ist mit dem im Preisverzeichnis genannten Satz von 1,30 Prozent für das Präsenzgeschäft angesetzt (ohne Zuschlag für Händlerkategorien, bei direktem Vertrag mit TWINT; am Terminal setzt der Zahlungsdienstleister den Preis). Rundung je Transaktion bleibt unberücksichtigt.

Position Tarif X (0,95 %) Tarif Y (CHF 0.10 + 0,45 %) TWINT (1,30 %)
Zahlung zu CHF 12 CHF 0.114 CHF 0.154 CHF 0.156
Zahlung zu CHF 80 CHF 0.760 CHF 0.460 CHF 1.040
Monat (600 × 12, 400 × 80) CHF 372.40 CHF 276.40 CHF 509.60

Tarif Y ist bei mehr als CHF 20 je Zahlung günstiger, denn bei CHF 20 kosten beide CHF 0.19. Das gilt für diese erfundenen Sätze; Ihr Angebot liefert andere. Tragen Sie Gerätekosten, Monatsposten und Auszahlungsfristen aus dem Angebot nach.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Das Angebot nennt „Debit“, aber nicht, ob Maestro, V Pay und die PostFinance Card eingeschlossen sind.
  • Der Preis für TWINT am Terminal fehlt oder verweist auf das TWINT-Preisblatt, das ihn nicht nennt.
  • Fixbeträge je Zahlung werden nicht ausgewiesen, sondern in einem Mischsatz versteckt.
  • Die Preisanpassung ist jederzeit möglich, ohne Kündigungsrecht.
  • Die Miete läuft nach Kündigung des Zahlungsvertrags weiter.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung.

Betrieb Was am meisten zählt Naheliegender Prüfpunkt
Betrieb mit vielen Kleinbeträgen Fixbetrag je Zahlung Rechnung wie oben mit dem eigenen Durchschnittsbon
Betrieb mit hohem Bon Prozentsatz Preis je Kartenart im Angebot
Betrieb mit TWINT-Kundschaft Freischaltung und Preis am Terminal Schriftliche Auskunft des Zahlungsdienstleisters
Betrieb mit PostFinance-Konto ep2-Fähigkeit PostFinance-Vertrag und Terminalmodell abstimmen

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Lassen Sie sich Kartenprodukte und TWINT im Angebot einzeln auflisten.
  2. Fragen Sie nach ep2-Fähigkeit, falls Sie die PostFinance Card annehmen wollen.
  3. Verlangen Sie Prozentsätze, Fixbeträge, Mindestgebühren und Gerätepreise getrennt.
  4. Rechnen Sie wie oben mit Ihrem Kartenmix und Ihrem Durchschnittsbon.
  5. Lesen Sie Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung; zur Weitergabe von Gebühren siehe Kartengebühren weitergeben.

Häufige Fragen

Senkt die WEKO-Regelung automatisch mein Entgelt?

Nein. Sie begrenzt das Entgelt zwischen Kartenherausgeber und Acquirer bei inländischen Debitkarten vor Ort. Ob der Acquirer eine Senkung weitergibt, hängt von Ihrem Tarif ab. Bei Visa-Debitkarten verpflichtet sich Visa zu Best Practices, nach denen Acquirer jedem Händler nur dessen Interchange belasten und Senkungen eins zu eins weitergeben sollen, auch bei einem Mischsatz (Ziffer B.8).

Gilt die Interchange-Grenze von 0,2 Prozent auch in der Schweiz?

Nicht aus der EU-Verordnung 2015/751, die nur Zahlungsdienstleister in der Union betrifft. In der Schweiz setzen die genehmigten Regelungen der WEKO Grenzen für den inländischen Debit-Interchange von Mastercard und Visa; sie betreffen Debitkarten und nicht Ihr Händlerentgelt.

Quellen

  1. Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, Verfügung der WEKO vom 6. Mai 2024 (Dispositiv Ziffer 1 und einvernehmliche Regelung, Ziffern B.1 bis B.8)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  2. Interchange Fees für Debitkarten von Visa, Verfügung der WEKO vom 18. Juli 2025 (Dispositiv und einvernehmliche Regelung, Ziffern B.1 bis B.11; Randnummer 180)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  3. Einvernehmliche Regelung nach Art. 9 PüG zwischen der Worldline Schweiz AG und dem Preisüberwacher, Transaktionsgebühren Debitkarten (Unterzeichnung 17. Juni 2025, befristet bis 30. September 2027)Preisüberwachung PUE, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung · abgerufen am
  4. Preis- und Leistungsverzeichnis für Zahlungsdienstleistungen, Version 1.2 vom 24. Juli 2026TWINT Acquiring AG · abgerufen am
  5. EFT/POS: Zahlungen mit der PostFinance Card am Terminal annehmenPostFinance AG · abgerufen am