DE · AT · CHVergleichskriterien

Kasse finanzieren: Kauf, Miete, Leasing und Terminalkredit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Kasse und Terminal gibt es Kauf aus eigenen Mitteln, Ratenkauf über den Anbieter, Leasing, Miete und einen Bankkredit. Vergleichen Sie die Summe aller Zahlungen über die geplante Nutzungsdauer, nicht den Monatspreis. Kredite an einen bestehenden Betrieb fallen nicht unter das Verbraucherkreditrecht der EU, Deutschlands, Österreichs und der Schweiz; vor der Betriebsaufnahme können in Deutschland die Verbraucherdarlehensvorschriften nach § 513 BGB bis 75.000 Euro greifen; entscheidend sind die Vertragsklauseln.

Das Wichtigste

  • Vergleichsmaßstab ist die Summe aller Zahlungen über 36 und 60 Monate, einschließlich Anzahlung, Service und Schlussrate.
  • Kauf, Ratenkauf, Leasing, Miete und Bankkredit unterscheiden sich in Eigentum, Bindungsdauer und Gesamtsumme.
  • Die Richtlinie 2008/48/EG wird erst ab 20. November 2026 durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 ersetzt; beide gelten für Kredite an Verbraucher, nicht an Betriebe.
  • Deutschland: Die §§ 491 ff. BGB gelten für Darlehen an Verbraucher (§ 13 BGB) und nach § 513 BGB auch für Existenzgründungen natürlicher Personen, solange der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro nicht übersteigt.
  • Österreich: Kreditnehmer im VKrG ist ein Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG); vor der Betriebsaufnahme zählt die Gründung noch nicht zum Betrieb (§ 1 Abs. 3 KSchG).
  • Schweiz: Das KKG erfasst Konsumkredite an Konsumenten (Art. 1 und 3 KKG), nicht Betriebskredite.

Ein neues Kassensystem samt Terminal kaufen ist die eine Möglichkeit. Dieselbe Ausstattung lässt sich mieten, leasen, in Raten zahlen oder über einen Kredit finanzieren. Die Wege unterscheiden sich in Monatsbelastung, Eigentum und Bindung; die Rechnung unten zeigt den Unterschied in Zahlen.

Worum es bei der Auswahl geht

Fünf Wege stehen zur Auswahl, und jeder trägt eine eigene Vertragsform in sich:

  • Kauf: Sie zahlen einmal und besitzen das System ab Übergabe.
  • Ratenkauf: Sie zahlen eine Anzahlung und Raten; ob das Eigentum schon mit der Übergabe übergeht oder erst mit der letzten Rate, entscheidet der Vertrag. Bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt geht es unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung über (§ 449 Abs. 1 BGB); ohne eine solche Klausel überträgt die Einigung mit der Übergabe das Eigentum (§ 929 Abs. 1 BGB). Ob ein Anbieter den Ratenkauf über einen Finanzierungspartner abwickelt und für welche Vertragsgegenstände, ist eine Frage, die Sie vor der Unterschrift stellen.
  • Leasing: Sie nutzen das System über eine feste Laufzeit gegen Raten; der Vertrag regelt Rückgabe, Verlängerung oder Übernahme am Ende.
  • Miete: Sie zahlen eine laufende Gebühr und können nach der vereinbarten Frist kündigen; das Gerät bleibt beim Anbieter.
  • Bankkredit: Die Bank finanziert den Kaufpreis, das System gehört Ihnen, und Sie tilgen unabhängig vom Kassenanbieter.

Daneben kommen förderierte Kredite in Betracht; Programme und Voraussetzungen je Land behandelt Finanzierung in der Gastronomie. Softwarelizenz und Service sind bei allen Wegen eigene Vertragsgegenstände und gehören in jede Rechnung dazu.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt jedes Kriterium, seine Bedeutung, die Prüfung und die Frage dazu.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an Anbieter oder Bank
Summe aller Zahlungen Der Monatspreis allein vergleicht nichts Summe für 36 und 60 Monate bilden Welche Zahlungen fallen einmalig und laufend an?
Eigentum und Ende Das Ende entscheidet über Restwert und Austauschkosten Rückgabe, Übernahme, Verlängerung im Vertrag suchen Was passiert am Ende der Laufzeit, und zu welchem Preis?
Laufzeit und Kündigung Die Bindung kann über die geplante Nutzung hinausgehen Fristen und die Folge einer Kündigung durchlesen Was zahle ich bei einer Kündigung vor Laufzeitende?
Austausch vor Laufzeitende Ein Gerät kann früher ersetzt werden müssen als der Vertrag läuft Klauseln zu Defekt und Gerätewechsel suchen Was geschieht bei Defekt, und was, wenn ich das Gerät wechseln will?
Betriebsaufgabe oder Wechsel Schließung, Verkauf oder Anbieterwechsel gehören zum Risiko Regel zum vorzeitigen Ende suchen Was bleibt zu zahlen, wenn ich schließe oder den Anbieter wechsle?
Aufschlag gegenüber dem Kaufpreis Raten ohne Zinsangabe sind nicht zinsfrei Effektiven Jahreszins oder den Aufschlag in Euro verlangen Wie hoch ist die Endsumme gegenüber dem Barkaufpreis?
Software und Service Finanzierung, Lizenz und Wartung sind getrennte Leistungen Prüfen, was die Rate enthält Sind Software, Service und Updates gesondert zu zahlen?
Weiterverwendbarkeit Gekaufte Hardware kann an einen Anbieter gebunden sein Bindung und Freischaltung erfragen Kann ich die Hardware bei einem Zahlungsanbieterwechsel weiterverwenden?

Für das Terminal allein gelten zusätzlich Zulassung, Schnittstelle und Netzfrage; die behandelt Kartenterminal kaufen, mieten oder leasen. Die laufenden Gebühren je Kartenzahlung stehen außerhalb der Finanzierung und vergleichen Sie separat in Tarifmodelle für Kartenzahlung.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Tragen Sie jeden dieser Posten in Ihre Rechnung ein; zu Preisen nennen wir keine Marktwerte:

  • Kauf: Gerätepreis, Einrichtung, Zubehör, Softwarelizenz oder Abo, Service, Ersatz nach Ablauf der Garantie.
  • Ratenkauf: Barkaufpreis, Anzahlung, Ratenzahl, Aufschlag oder Zins, Gebühr für die Einrichtung, Regel für vorzeitige Ablösung.
  • Leasing: Rate, Anzahlung, Servicegebühr, Schlussrate oder Übernahmepreis, Zahlungen bei vorzeitigem Ende.
  • Miete: Monatsgebühr, Einrichtungsgebühr, Mehrgeräte-Zuschlag, Kündigungsfrist, Versand beim Austausch.
  • Bankkredit: Sollzins und effektiver Jahreszins, Bearbeitungsgebühr, Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung.

Steuereffekte wie Abschreibung oder Vorsteuerabzug hängen von Ihrem Betrieb ab und gehören in die Rechnung Ihrer Steuerberatung, nicht in diesen Vergleich.

Was das Verbraucherkreditrecht abdeckt

Die EU-Vorgaben zum Verbraucherkredit steuern das Feld nicht: Ihr Anwendungsbereich sind Kreditverträge zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher, das heißt einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2023/2225, die mit Wirkung vom 20. November 2026 die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt; Art. 47 und 48). Die Richtlinie gilt ferner nicht für Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder der Vertrag selbst noch ein gesonderter Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands oder eine Option auf einen solchen Erwerb vorsieht (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe g); sie nimmt solche Verträge aus ihrem Anwendungsbereich aus und sagt nicht, wie sie nach nationalem Recht einzuordnen sind.

Länderspezifisch heißt das:

  • Deutschland: Die Verbraucherdarlehensvorschriften der §§ 491 ff. BGB gelten für Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 2 BGB); Verbraucher ist eine natürliche Person bei Geschäften, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind (§ 13 BGB). Nach § 513 BGB gelten die §§ 491 bis 512 auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen; es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister ist anwendbar. Eine Gründungsfinanzierung kann daher unter Verbraucherschutzregeln fallen; prüfen Sie das im Einzelfall.
  • Österreich: Kreditnehmer im Verbraucherkreditgesetz ist ein Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, also jemand, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 2 Abs. 2 VKrG). Geschäfte vor Aufnahme des Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen gehören laut § 1 Abs. 3 KSchG noch nicht zum Betrieb; eine Gründung kann daher unter Verbraucherschutzregeln fallen. Prüfen Sie das im Einzelfall.
  • Schweiz: Das Bundesgesetz über den Konsumkredit erfasst Verträge, in denen eine kreditgebende Person einer Konsumentin oder einem Konsumenten Kredit gibt (Art. 1 KKG); Konsument ist eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Art. 3 KKG).

Für die Finanzierung eines bestehenden Betriebs heißt das: Keines dieser Gesetze schützt Sie. Eine Gründung vor der Betriebsaufnahme prüfen Sie gesondert: in Deutschland nach § 513 BGB, in Österreich nach dem Verbraucherbegriff des KSchG. Ratenhöhe, Ende, Defekt und vorzeitige Ablösung stehen im Vertrag; verhandeln und lesen Sie ihn selbst.

Beispielrechnung: fünf Wege über 36 und 60 Monate

Annahme (erfundene Zahlen, keine Angebotspreise): Kassensystem mit Terminal, Barkaufpreis 2.400 Euro, gleicher Serviceumfang bei allen Wegen. Der Bankkredit läuft über 36 Monate zu einem effektiven Jahreszins von 6 Prozent; die Monatsrate folgt der Annuitätenformel Betrag x i ÷ (1 − (1 + i) hoch −n) mit i = (1,06) hoch (1 geteilt durch 12) − 1, also rund 0,4868 Prozent je Monat, und n = 36.

Weg Annahme Summe nach 36 Monaten Summe nach 60 Monaten
Kauf 2.400 Euro einmalig 2.400 Euro 2.400 Euro
Ratenkauf, 24 Monate 240 Euro Anzahlung, 24 Raten zu 100 Euro 2.640 Euro 2.640 Euro
Miete, kündbar 65 Euro im Monat 2.340 Euro 3.900 Euro
Leasing, 60 Monate 52 Euro im Monat, Übernahme für 240 Euro am Ende 1.872 Euro gezahlt, Restvertrag läuft weiter 3.360 Euro
Bankkredit, 36 Monate 6 Prozent effektiv, 36 Raten zu rund 72,84 Euro rund 2.622 Euro rund 2.622 Euro

Nicht in der Rechnung sind Software, Service, Kartenzahlungsgebühren, Austausch und Ersatz nach Garantieende; ein Austausch nach 24 Monaten verteuert Kauf und Ratenkauf; bei der Miete bleibt die Rechnung nur dann unverändert, wenn die Austauschklausel den Austausch ohne Zusatzkosten vorsieht, und verteuert sie sonst um die vereinbarten Austauschkosten. Drei Lesarten:

  • Über 60 Monate kostet der Kauf 2.400 Euro und damit am wenigsten; Ratenaufschlag von 240 Euro und Kreditzins von rund 222 Euro kaufen Liquidität, kein Gerät.
  • Die Miete liegt nach 60 Monaten bei 3.900 Euro, hat aber keinen verlorenen Restwert; erst nach rund 37 Monaten (2.400 geteilt durch 65) ist sie teurer geworden als der sofortige Kauf.
  • Beim Leasing ist die 36-Monats-Spalte bewusst offen: Sie haben 1.872 Euro gezahlt und den Vertrag noch. Was ein vorzeitiges Ende kostet, steht in der Klausel dazu; ohne sie ist diese Spalte nicht vergleichbar.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Monatspreis ohne Gesamtsumme, Laufzeit und Schlussrate.
  • Raten ohne Angabe des effektiven Jahreszinses oder des Aufschlags gegenüber dem Barkaufpreis.
  • Automatische Verlängerung ohne klare Frist.
  • Schlussrate, Übernahmepreis oder Restwert nur im Kleingedruckten.
  • Keine Regel zu Defekt, Austausch und zur Rate während der Ausfallzeit.
  • Keine Regel, was bei Geschäftsaufgabe oder Anbieterwechsel zu zahlen ist.
  • Hardware, Software und Finanzierung in einem Vertragswerk ohne getrennte Preisausweisung.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Zuordnung ist eine Orientierung nach Lage, kein Urteil.

Lage Was am meisten wiegt Eher prüfen
Gründung, Liquidität knapp kleine Anfangszahlung, kurze Bindung Miete mit kurzer Frist oder Ratenkauf; in Deutschland nach § 513 BGB prüfen, ob die Gründungsfinanzierung bis 75.000 Euro unter die Verbraucherdarlehensvorschriften fällt, in Österreich den Verbraucherbegriff bei der Gründung klären
Etablierter Betrieb, Nutzung über fünf Jahre Eigentum und Gesamtsumme Kauf aus eigenen Mitteln oder Bankkredit
Saisonbetrieb Zahlungen in der geschlossenen Zeit Miete mit Saisonregelung; Pausenregelung ausdrücklich vereinbaren
Gerät alle paar Jahre ersetzt Austausch ohne Ablöse Miete oder Leasing mit Austauschklausel
Wechsel des Zahlungsdienstleisters geplant freie Hardware Kauf und Bindungsfrage vorab klären

Förderkredite passen zu den ersten beiden Lagen; die Programme je Land stehen in Finanzierung in der Gastronomie. Wie sich die Kosten eines Kassensystems insgesamt zusammensetzen, rechnet Gesamtkosten der Kasse berechnen durch; die Entscheidung Miete gegen Kauf für das ganze System behandelt Kasse mieten oder kaufen.

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Legen Sie die Nutzungsdauer fest und rechnen Sie für 36 und für 60 Monate.
  2. Holen Sie von jedem Weg dieselben Angaben ein: Barkaufpreis, Anzahlung, Rate, Laufzeit, Aufschlag oder Zins, Schlussrate, Kündigungsfolgen, Defektregel.
  3. Bilden Sie je Weg die Summe aller Zahlungen für beide Zeiträume und notieren Sie, welche Posten fehlen.
  4. Lesen Sie zu jedem Weg die Klauseln zu Ende, Defekt, Betriebsaufgabe und vorzeitiger Ablösung; ohne sie ist die Rechnung unvollständig.
  5. Entscheiden Sie nach der Summe und den Warnsignalen; Anbieterprofile finden Sie auf kassenvergleicher.de, dieser Artikel bewertet keinen.

Häufige Fragen

Kann ich einen Kredit für die Kasse vorzeitig abzahlen?

Das regelt der Vertrag. Verlangen Sie vor der Unterschrift die Berechnungsformel für eine Vorfälligkeitsentschädigung und rechnen Sie sie für Ihren geplanten Rückzahlungstermin durch. Die gesetzlichen Grenzen des Verbraucherkreditrechts für eine solche Entschädigung greifen bei einem Kredit an Ihren Betrieb nicht.

Was passiert mit den Raten, wenn das Gerät defekt ist?

Auch das steht im Vertrag. Verlangen Sie eine Klausel, die nennt, wer ein Ersatzgerät stellt, wie schnell es kommt und ob die Rate während der Ausfallzeit fällig bleibt. Ohne diese Regelung wissen Sie im Störungsfall nicht, wofür Sie zahlen.

Gilt beim Ratenkauf ein Widerrufsrecht wie beim Verbraucherkredit?

Für einen bestehenden Betrieb: Nein. Das Widerrufsrecht aus den Verbraucherkreditvorschriften setzt einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher voraus. Für die Anschaffung für Ihren Betrieb gelten der Kaufvertrag und die vereinbarten Regeln; verlangen Sie eine schriftliche Rückgabe- oder Stornoregel, bevor Sie unterschreiben.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe g, Artikel 3 Nr. 1 und 3, Artikel 47 und 48Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Publications Office of the EU, CELLAR) · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 13, 14, 491 und 506 (Fassung zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Verbraucherkreditgesetz (VKrG), §§ 2 und 4, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  4. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1), Art. 1 bis 3 und 6, konsolidierte Fassung vom 1. September 2023 (amtliches PDF)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 513 (Anwendung auf Existenzgründer) und § 449 (Eigentumsvorbehalt)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am