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Falscher Steuersatz auf dem Bon: So korrigieren Sie ihn sauber

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Kassensysteme allgemein; Rechtslage für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Kurz gesagt

Ändern Sie zuerst den Steuersatz im Artikelstamm, korrigieren Sie betroffene Bons durch Gegenbuchung statt durch Überschreiben und berichtigen Sie die Steuer. Geschuldet ist der gesetzliche Satz; ob zu hoch ausgewiesene Steuer zusätzlich geschuldet wird, regeln § 14c Abs. 1 UStG (Deutschland), § 11 Abs. 12 UStG 1994 (Österreich) und Art. 27 Abs. 2 MWSTG (Schweiz) unterschiedlich.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Weist eine Rechnung mehr Steuer aus als gesetzlich geschuldet, schuldet der Unternehmer auch den Mehrbetrag, bis er den Steuerbetrag gegenüber dem Empfänger berichtigt (§ 14c Abs. 1 UStG); bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht nach BFH V R 46/25 keine Steuerschuld nach dieser Vorschrift.
  • Österreich: Steuer aufgrund der Rechnung schuldet, wer in einer Rechnung an einen Unternehmer mehr Steuer ausweist als geschuldet, außer er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Empfänger (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).
  • Schweiz: Wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, außer er korrigiert die Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG oder macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
  • Wurde wegen eines falschen Satzes zu wenig Steuer erklärt und erkennen Sie das nachträglich, ist die Erklärung richtigzustellen: in Deutschland vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 153 Abs. 1 AO), in Österreich vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 139 BAO), in der Schweiz, soweit die Steuerforderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist (Art. 72 Abs. 2 MWSTG).

Ein falscher Steuersatz trifft zwei Dinge: den Artikelstamm, der jeden weiteren Verkauf verfälscht, und die Bons, die schon gedruckt und aufgezeichnet sind. Beides korrigieren Sie in dieser Reihenfolge, damit der Fehler nicht weiterläuft.

Was Sie vorab brauchen

  • Den Zeitraum, ab dem der Satz falsch hinterlegt war (Änderungsprotokoll des Artikels oder Datum der letzten Preislistenänderung).
  • Die betroffenen Artikel mit Stückzahl und Bruttoumsatz je Tag, zum Beispiel aus Journal oder Tagesabschluss.
  • Den richtigen Satz mit Rechtsgrundlage: Deutschland § 12 UStG, Österreich § 10 UStG 1994, Schweiz Art. 25 MWSTG. Die Sätze nach Land und Artikel finden Sie unter Steuersatzänderung an der Kasse umstellen.
  • Zugriff auf Ihre bisherigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Abrechnungen für den betroffenen Zeitraum.

Schritt für Schritt: Von der Fehlersuche bis zur Meldung

  1. Verkauf mit falschem Satz stoppen. Ändern Sie den Steuersatz im Artikelstamm und prüfen Sie mit einem Testkauf, dass der Bon den neuen Satz zeigt. In Deutschland verlangt die GoBD bei Stammdatenänderungen, dass die Bedeutung in den Bewegungsdaten eindeutig bleibt und die Stammdaten gegebenenfalls mit Gültigkeitsangaben historisiert werden (Rz. 111). Überschreiben Sie den alten Satz nicht rückwirkend.
  2. Umfang bestimmen. Listen Sie Zeitraum, Artikel, Bons und Beträge. Das Ergebnis ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
  3. Richtung des Fehlers klären. Ist der Satz auf dem Bon zu niedrig oder zu hoch? Die Tabelle unten ordnet beide Richtungen den drei Ländern zu.
  4. Bons korrigieren, soweit nötig. Ein abgeschlossener Bon wird nicht verändert, sondern mit einer Gegenbuchung neutralisiert und neu gebucht. Die Korrektur beim Kunden betrifft nur Bons, die als Rechnung gelten und deren Empfänger Sie erreichen.
  5. Steuer berichtigen. War der Satz auf dem Bon zu niedrig und wurde deshalb zu wenig Steuer erklärt, stellen Sie die Erklärung der betroffenen Zeiträume richtig, mit Differenz je Steuersatz. War der Satz zu hoch und besteht deshalb eine Steuerschuld für den Mehrbetrag, berichtigen Sie den Steuerbetrag in Deutschland nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend § 17 Abs. 1 UStG (nicht in den ursprünglichen Zeiträumen; bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht nach BFH V R 46/25 keine Mehrbetragsschuld), in Österreich nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 mit sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs. 1 und in der Schweiz durch Korrektur der Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG. Eine zu hoch erklärte Steuer in der ursprünglichen Erklärung ist davon getrennt zu prüfen.
  6. Vorgang dokumentieren. Halten Sie Fehler, Zeitraum, Korrektur und Datum der Meldung fest, zum Beispiel in der Verfahrensdokumentation.

Was gilt je Richtung und Land?

Geschuldet ist die Steuer nach dem gesetzlichen Satz, nicht nach dem Satz auf dem Bon. Bei einem festen Bruttopreis ist die enthaltene Steuer mit dem richtigen Satz herauszurechnen (Deutschland: Entgelt ist die Gegenleistung abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ein Kassenbon, mit dem über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird, ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); bis 250 Euro gelten die Mindestangaben für Kleinbeträge einschließlich des Steuersatzes (§ 33 UStDV).

Fall Deutschland Österreich Schweiz
Satz auf dem Bon zu niedrig Geschuldet ist der gesetzliche Satz. Zu wenig angemeldete Steuer richtigstellen und anzeigen, § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Den Bon als unzutreffende Rechnungsangabe zu berichtigen ist möglich, § 31 Abs. 5 UStDV. Geschuldet ist der gesetzliche Satz. Erkannte Verkürzung unverzüglich anzeigen, § 139 BAO. Geschuldet ist der gesetzliche Satz. Erkannte Mängel in Abrechnungen nachträglich korrigieren, Art. 72 Abs. 2 MWSTG.
Satz auf dem Bon zu hoch Mehrbetrag wird geschuldet, bis der Steuerbetrag gegenüber dem Empfänger berichtigt ist, § 14c Abs. 1 UStG. Keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher (BFH V R 46/25). Steuer aufgrund der Rechnung nur bei einer Rechnung an einen Unternehmer, außer die Rechnung wird gegenüber dem Empfänger berichtigt, § 11 Abs. 12 UStG 1994. Ausgewiesene Steuer wird geschuldet, außer Korrektur durch Dokument, das die ursprüngliche Rechnung widerruft (Abs. 4), oder glaubhaft kein Steuerausfall, Art. 27 Abs. 2 und 4 MWSTG.
Kassenbuchung der Korrektur Nachträgliche Stornierung eines Umsatzes ist ein Geschäftsvorfall (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2). Stornobuchungen werden wie Barumsätze erfasst, signiert und auf dem Beleg als Storno bezeichnet (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 RKSV). Maßgeblich ist die Korrektur der Rechnung durch ein Dokument, das die ursprüngliche Rechnung widerruft (Art. 27 Abs. 4 MWSTG).

Zur Kassenbuchung in Deutschland: Bruttoumsatz je Steuersatz und Zahlbetrag je Zahlart gehören zu den Daten des Vorgangs, die die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) absichert (AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.6.1). Unsere Empfehlung für Kassensysteme nach § 146a AO (die offene Ladenkasse ist ausgenommen): Berichtigen Sie einen abgeschlossenen Bon durch Storno und neuen Verkauf mit dem richtigen Satz. Das ist ein möglicher dokumentierter Ablauf, keine Vorschrift, die ihn allein zulässt. Für die Rechnungsangabe selbst genügt nach § 31 Abs. 5 UStDV ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht.

Beispielrechnung: Getränk mit 7 statt 19 Prozent

Angenommen (Beispielrechnung, erfundene Zahlen): Ein Getränk zu 3,00 Euro Bruttopreis wurde 400-mal mit 7 statt 19 Prozent gebucht; in Deutschland unterliegt die Abgabe von Getränken im Restaurant dem Regelsatz. Bruttoumsatz 1.200,00 Euro.

Gebucht (7 Prozent) Richtig (19 Prozent) Differenz
Enthaltene Umsatzsteuer: 1.200 − 1.200 ÷ 1,07 beziehungsweise 1.200 − 1.200 ÷ 1,19 78,50 Euro 191,60 Euro 113,10 Euro

Der Betrag von 113,10 Euro ist die zu wenig angemeldete Steuer, die Sie richtigstellen. Im umgekehrten Fall, zum Beispiel 10,00 Euro Bruttopreis mit 19 statt 7 Prozent, enthält der Bon 1,597 Euro Steuer statt 0,654 Euro. Die Differenz von 0,942 Euro je Verkauf ist der Mehrbetrag, den § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung erfasst, soweit der Bon eine Rechnung und der Empfänger kein Endverbraucher ist.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache zum Prüfen Abhilfe
Neuer Satz erscheint nur bei einem Teil der Artikel Der Satz kann im Artikel oder in der Warengruppe hinterlegt sein Beide Stellen prüfen, siehe Warengruppen planen
Alte Bons zeigen nach der Änderung den neuen Satz Stammdaten wurden rückwirkend überschrieben Historisierung beim Hersteller anfordern (GoBD Rz. 111, Deutschland)
Differenz zur Anmeldung bleibt Bons und Tagesabschlüsse weichen voneinander ab Summen je Steuersatz abgleichen, siehe Tagesabschluss
Ein Kunde hat den Bon als Rechnung verwendet Die Korrektur muss ihn erreichen Für Deutschland siehe Rechnung korrigieren oder stornieren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei Beträgen über mehrere Monate, bei einem Bon, der als Rechnung an Unternehmen ging, oder bei einem zu hohen Satz auf vielen Bons klären Sie Berichtigung und Meldung mit Ihrer Steuerberatung. Wie Ihr Kassensystem Gegenbuchungen und historisierte Steuersätze abbildet, beantwortet der Hersteller.

Häufige Fragen

Muss ich jeden Bon mit falschem Steuersatz einzeln stornieren?

Das schreibt keine der geprüften Vorschriften vor. Ein Storno mit Neubuchung hält die Kassendaten im Einklang mit der Anmeldung, wo ein einzelner Bon vorliegt und ein Kunde ihn braucht. Die Steuer berichtigen Sie, soweit wegen des Fehlers zu wenig oder, bei Rechnungen, zu viel Steuer ausgewiesen wurde. Wie Sie Massenfälle in der Kasse abbilden, klären Sie mit dem Hersteller und Ihrer Steuerberatung.

Bin ich bei einem zu niedrigen Satz auf dem Bon fein raus, wenn der Kunde nichts bemerkt?

Nein. Geschuldet ist die Steuer nach dem gesetzlichen Satz, auch wenn der Bon weniger ausweist. Wurde dadurch zu wenig Steuer angemeldet, besteht nach § 153 AO (Deutschland), § 139 BAO (Österreich) und Art. 72 Abs. 2 MWSTG (Schweiz) eine Pflicht zur Richtigstellung.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage, § 12 Steuersätze, § 14 Ausstellung von Rechnungen, § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 31 Berichtigung von Rechnungen, § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen, § 153 Berichtigung von ErklärungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, Rz. 107 bis 111 (Unveränderbarkeit, Änderung von Stammdaten); die Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 berühren diese Randziffern nichtBayerisches Landesamt für Steuern, Wiedergabe des BMF-Schreibens · abgerufen am
  7. Anwendungserlass zu § 146a AO, Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2024, BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023 (Nr. 1.10.2, 1.11.1, 2.2.3.6.1)Bayerisches Landesamt für Steuern, Wiedergabe des BMF-Schreibens · abgerufen am
  8. Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO, BMF-Schreiben vom 3. März 2025 (Nr. 1.10.2 und 1.11.1)Bayerisches Landesamt für Steuern, Wiedergabe des BMF-Schreibens · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Steuersätze, § 11 Rechnungsausstellung, § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  10. Bundesabgabenordnung (BAO), § 139 Berichtigungspflicht, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  11. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 3, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 24, 25, 27, 41 und 72, Stand am 31. März 2025 (jüngste konsolidierte Fassung auf Fedlex am 13.10.2026)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am