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Kasse für Weingut und Weinverkauf ab Hof

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Deutschland und Österreich; Weingüter mit Verkauf ab Hof; für die Schweiz nennt der Artikel keine Pflichten

Kurz gesagt

Ein Weingut mit Verkauf ab Hof braucht in Deutschland keine Registrierkasse; ein elektronisches Aufzeichnungssystem braucht TSE und Beleg (§ 146a AO), die offene Ladenkasse ist ausgenommen. Wein darf grundsätzlich nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG). In Österreich besteht Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz und bei mehr als 7.500 Euro Barumsatz, beides netto (§ 131b BAO).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Bier, Wein und Schaumwein dürfen in Verkaufsstellen nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden, andere alkoholische Getränke nicht an unter 18-Jährige; Jugendliche ab 14 dürfen Bier, Wein und Schaumwein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erhalten (§ 9 Abs. 1 und 2 JuSchG).
  • Deutschland: Wein in Fertigpackung wird mit Gesamtpreis und Grundpreis ausgezeichnet, je Liter (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PAngV); Winzerbetriebe sind davon nur bei überwiegender Bedienung ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV).
  • Deutschland: Wein und Weinmischgetränke mit mindestens 50 Prozent Weinanteil sind vom Einwegpfand ausgenommen, nicht aber in Einwegflaschen aus Kunststoff oder in Dosen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, Satz 2 VerpackDG).
  • Deutschland: Bei Fernabsatzverträgen über alkoholische Getränke mit bei Vertragsschluss vereinbartem Preis, frühestens nach 30 Tagen lieferbar und marktabhängigem Wert, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 5 BGB).
  • Österreich: Bei Weinbaubetrieben mit Teilpauschalierung (weinbaulich genutzte Fläche über 60 Ar) besteht grundsätzlich Registrierkassenpflicht, wenn die Umsatzgrenzen für den gesamten Betrieb überschritten sind (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 5.6).

Ein Weingut verkauft Flaschen verschiedener Jahrgänge ab Hof, schenkt zur Verkostung aus, nimmt Vorbestellungen für den kommenden Jahrgang entgegen und versendet Pakete. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Kasse, die ein Laden mit gleichbleibendem Sortiment nicht hat. Den allgemeinen Vergleich von Kassen für den Einzelhandel finden Sie in Kasse für den Einzelhandel. Für den Verkauf auf dem Hof ohne Personal siehe Hofladen ohne Personal in Deutschland, für Österreichs Schankbetriebe Kasse für Heuriger und Buschenschank.

Worum es bei der Auswahl geht

Es geht um vier Fragen: Welche Pflicht zur Registrierkasse Ihr Land stellt, wie die Kasse Alterswaren behandelt, ob Preis- und Pfandregeln zu Flaschenwein passen und wie sie Jahrgänge, Vorbestellungen und Versand abbildet. Die Tabelle ordnet jede Anforderung dem Land zu, für das wir sie geprüft haben. Die Schweiz behandelt dieser Artikel nicht.

Diese Kriterien zählen

Anforderung Gilt für Rechtsgrundlage Prüfen Sie so
Altersgrenze Wein, Schaumwein, Bier Deutschland, Abgabe in Verkaufsstellen, Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JuSchG Artikelgruppe „Wein“ mit Altershinweis anlegen; bei 14- und 15-Jährigen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
Altersgrenze Likör, Brand Deutschland § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG Andere alkoholische Getränke nicht an unter 18-Jährige: eigene Artikelgruppe mit Altershinweis
Grundpreis bei Flaschenwein Deutschland, außer die Ausnahme für kleine Winzerbetriebe greift (nur bei überwiegender Bedienung) § 4 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 PAngV Flaschengröße im Artikelstamm, Grundpreis je Liter wird berechnet und gedruckt
Offener Wein und Selbstabfüllung Deutschland, bei loser Ware (Abmessen vor den Verbrauchern oder durch sie selbst) § 2 Nr. 5 und 7, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV Grundpreis je Liter oder je 100 Milliliter am Fass oder Zapfhahn
Einwegpfand Deutschland § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, Satz 2 VerpackDG Glasflasche mit Wein erhält keine Pfandposition nach dem VerpackDG; bei Einwegflaschen aus Kunststoff und Dosen gilt die Ausnahme nicht
Vorbestellung neuer Jahrgang Deutschland, bei Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen § 312g Abs. 2 Nr. 5 BGB Preis und frühestmöglichen Liefertermin im Auftrag festhalten, damit die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 5 BGB prüfbar sind
Beleg bei elektronischem Aufzeichnungssystem Deutschland, nur für elektronische Aufzeichnungssysteme; offene Ladenkasse ausgenommen § 146a AO, § 1 KassenSichV Angebot nennt zertifizierte TSE und Belegausgabe
Registrierkasse Österreich, ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz, beide netto § 131b Abs. 1 Z 2 BAO Umsätze des gesamten Betriebs gegen beide Grenzen prüfen
Weinbau mit Teilpauschalierung Österreich, weinbaulich genutzte Grundfläche über 60 Ar BMF-Erlass, Abschnitt 5.6 Registrierkassenpflicht, wenn die Umsatzgrenzen für den gesamten Betrieb überschritten sind
Buschenschank-Erleichterung Österreich, nur Buschenschank an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr und bis 45.000 Euro netto Umsatz pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem; maßgeblich sind die gesamtbetrieblichen Umsätze ohne begünstigte Freiluft- und Hüttenumsätze, der Flaschenverkauf des Betriebs zählt also mit § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; Erlass, Abschnitte 6.2.1.8, 6.2.3.1 Gesamtbetrieblichen Umsatz (ohne begünstigte Freiluft- und Hüttenumsätze) gegen 45.000 Euro netto prüfen, zusätzlich die Öffnungstage zählen
Warenbezeichnung auf dem Beleg Österreich § 132a Abs. 3 Z 4 BAO; Erlass, Abschnitt 4.6.4 Erlass nennt für den Würstelstand „Bier“ als zulässig und „Getränk“ als unzulässig; Wein führt er nicht auf

Jahrgänge, Verkostungen und Versand in der Kasse

Ein Jahrgang ist für die Kasse ein Artikelmerkmal mit eigenem Preis und Bestand. Rechtliche Vorgaben zu Bezeichnung und Etikett des Weins nennt dieser Artikel nicht; sie betreffen die Flasche, nicht die Kasse. Prüfen Sie, ob ein Artikel je Jahrgang und Rebsorte angelegt werden kann, ohne dass sich Preise oder Bestände vermischen.

Die Verkostung ist eine Position, die Sie an der Kasse unterschiedlich behandeln können: als kostenlose Probe ohne Buchung, als Gebühr oder als verrechnete Anzahlung. Wie das umsatzsteuerlich zu behandeln ist, behandelt dieser Artikel nicht; die Entscheidung gehört in die Beratung durch Ihre Steuerberatung.

Beim Versand kommt zum Verkauf die Frage, wie das Alter nachgewiesen wird und wie Vorbestellungen mit späterer Lieferung geführt werden. Für Vorbestellungen mit späterer Lieferung beschreibt § 312g Abs. 2 Nr. 5 BGB die Voraussetzungen, unter denen kein Widerrufsrecht besteht: Der Preis ist bei Vertragsschluss vereinbart, die Lieferung ist frühestens 30 Tage später möglich und der Wert hängt von Marktschwankungen ab, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Die Ausnahme gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Versand ins Ausland und Verbrauchsteuern sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Kasse, Scanner, Bondrucker, Kartenterminal; in Deutschland bei elektronischem Aufzeichnungssystem eine TSE, in Österreich bei Registrierkassenpflicht eine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
  • Laufend: Lizenz, Support, gegebenenfalls Webshop-Anbindung.
  • Je Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, siehe Kartenzahlungsgebühren.

Preise nennt dieser Artikel nicht; fragen Sie im Angebot nach Einmal- und Folgekosten getrennt.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Kasse kann den Jahrgang nur im Freitext des Artikelnamens führen.
  • Alterswaren lassen sich nicht nach Alkoholart gruppieren.
  • Flaschenwein bekommt eine Pfandposition, weil nur eine allgemeine Getränkegruppe angeboten wird.
  • Der Webshop und die Kasse führen getrennte Bestände je Jahrgang.
  • Im Angebot fehlt die Aussage, ob die Kasse ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE (Deutschland) oder RKSV-konform (Österreich) ist.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was besonders zählt
Weingut mit Verkauf ab Hof und Verkostung, Deutschland Altersgruppen je Alkoholart, Grundpreis je Liter, keine Pfandposition für Glasflaschen
Weingut mit Versand und Vorbestellung, Deutschland Vorbestellung mit Preis- und Lieferbedingungen, Bestand je Jahrgang, Altersnachweis im Bestellprozess
Weingut in Österreich mit Teilpauschalierung Prüfung der Umsatzgrenzen für den gesamten Betrieb; für die Buschenschank-Erleichterung zählt der gesamtbetriebliche Umsatz ohne begünstigte Freiluft- und Hüttenumsätze (nicht nur die Schankumsätze), bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem
Weingut mit Buschenschank an höchstens 14 Tagen, Österreich Für die 45.000-Euro-Grenze den gesamtbetrieblichen Umsatz ohne begünstigte Freiluft- und Hüttenumsätze auswerten, zusätzlich die Öffnungstage zählen

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Legen Sie Land, Verkaufsform (Hofverkauf, Verkostung, Versand) und in Österreich die Pauschalierungsart fest.
  2. Prüfen Sie in Österreich die Umsatzgrenzen nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO für den gesamten Betrieb.
  3. Lassen Sie sich Flaschenwein mit Grundpreis, einen Jahrgangswechsel und eine Alterswarenabfrage vorführen.
  4. Prüfen Sie den Ablauf einer Vorbestellung mit späterer Lieferung.
  5. Vergleichen Sie Kosten getrennt nach Hardware, Software und Zertifizierung.

Häufige Fragen

Muss ich bei der Weinprobe das Alter prüfen?

In Zweifelsfällen ja (§ 2 Abs. 2 Satz 2 JuSchG). § 9 Abs. 1 JuSchG verbietet in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit die Abgabe und das Gestatten des Verzehrs von Wein an unter 16-Jährige, mit Ausnahme begleiteter Jugendlicher ab 14 Jahren (Abs. 2). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 5 JuSchG).

Zählt der Flaschenverkauf zur 45.000-Euro-Grenze der Buschenschank-Erleichterung in Österreich?

Nach dem BMF-Erlass wird bei der Buschenschank die betriebliche Umsatzbetrachtung angewendet: Die Grenze von 45.000 Euro netto berechnet sich unter Einbeziehung der gesamtbetrieblichen Umsätze, ohne die begünstigten Umsätze im Freien und aus Hütten (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO), weil der Buschenschank im Regelfall Teil des Weinbaubetriebes ist (Abschnitt 6.2.1.8). Die Erleichterung gilt außerdem nur bei höchstens 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO).

Quellen

  1. Jugendschutzgesetz (JuSchG), §§ 1, 2, 9, 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 2, 4, 5Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 46Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312gBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 146a Abgabenordnung (AO) und § 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131, 131b, 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.8.1, 4.6.4, 5.6, 6.2.1.8 und 6.2.3.1Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am