Kasse für Heuriger und Buschenschank (Österreich)
Kurz gesagt
Ein Buschenschank in Österreich braucht eine Registrierkasse, wenn der Betrieb ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto und über 7.500 Euro Barumsatz netto liegt (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Bleibt er an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, liegt der gesamtbetriebliche Umsatz bis 45.000 Euro netto, und führt er über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen, die eine Losungsermittlung ermöglichen, entfallen Kassen- und Belegerteilungspflicht (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 und 4 BarUV 2015).
Das Wichtigste
- Zwei Grenzen je Betrieb: ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto und über 7.500 Euro Barumsatz netto (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).
- Buschenschank-Erleichterung: an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, gesamtbetrieblicher Umsatz bis 45.000 Euro netto je Abgabepflichtigem und keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 BarUV 2015).
- Bei zulässiger vereinfachter Losungsermittlung entfallen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; die Tageslosung wird je Kassa durch Kassasturz ermittelt und dokumentiert (§ 1 Abs. 2 bis 4 BarUV 2015).
- Die Registrierkassenpflicht beginnt mit dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO).
- Warme Speisen sind keine Buschenschank-Leistung (§ 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994); diese Erleichterung greift dann nicht.
- Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).
Ein Heuriger verkauft eigenen Wein, kalte Jause und Most an Gäste, die bar oder mit Karte zahlen. Für die Kasse ist zuerst zu klären, welche Pflicht gilt: die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO oder die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. Den Überblick über Gastronomiekassen gibt Gastro-Registrierkasse: Steuersätze in Österreich.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nimmt den Buschenschank von ihrem Anwendungsbereich aus (§ 2 Abs. 1 Z 5). § 2 Abs. 9 bestimmt, was darunter fällt: der buschenschankmäßige Ausschank von Wein, Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken aus eigenen Erzeugnissen von Besitzern von Wein- und Obstgärten. Dazu kommen kalte Speisen, Mineralwasser und kohlensäurehältige Getränke, soweit das dem Herkommen des Bundeslandes entspricht; warme Speisen sind auf Grund dieser Ausnahmebestimmung nicht zulässig.
In Niederösterreich steht für dieselbe Ausschankform “Buschenschank, Heuriger” im Gesetz (§ 1 NÖ Buschenschankgesetz). Die Erleichterung gilt nur für einen Betrieb, der diese Definition erfüllt. Die Registrierkassenpflicht hängt dagegen nicht an der Branche, sondern an zwei Umsatzgrenzen je Betrieb (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); wie sie gerechnet werden, steht in Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht.
Wann eine Registrierkasse Pflicht ist
Die Tabelle ordnet die Pflichten zu.
| Fall | Registrierkassenpflicht | Belegerteilungspflicht | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Jahresumsatz unter 15.000 Euro netto oder Barumsatz bis 7.500 Euro netto, je Betrieb | nein | ja, für jede Barzahlung, soweit keine Erleichterung der BarUV 2015 eingreift | § 131b Abs. 1 Z 2 BAO; § 132a Abs. 1 BAO |
| Buschenschank nach § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994, an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, gesamtbetrieblicher Umsatz bis 45.000 Euro netto und keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen | nein, Kassasturz möglich | nein | § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 und 4, § 2 BarUV 2015 |
| Buschenschank, an höchstens 14 Tagen geöffnet, aber über 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich oder mit Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge | nach den allgemeinen Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO | ja | § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 BarUV 2015; § 132a Abs. 1 BAO |
| Buschenschank, mehr als 14 Öffnungstage, beide Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO nicht überschritten | nein | ja | § 131b Abs. 1 Z 2 BAO; § 132a Abs. 1 BAO |
| Buschenschank, mehr als 14 Öffnungstage, ab 15.000 Euro Jahresumsatz und über 7.500 Euro Barumsatz, beide netto | ja, mit Signatur- oder Siegelerstellungseinheit | ja | §§ 131b Abs. 1 und 2, 132a Abs. 1 BAO |
| Betrieb mit warmen Speisen oder als Gastgewerbe geführt | nach den allgemeinen Grenzen; die Buschenschank-Erleichterung greift nicht | ja | § 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994; § 131b Abs. 1 Z 2 BAO |
Alle Beträge sind Nettobeträge (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitte 3.8.1 und 6.2.1.8); die 45.000-Euro-Grenze gilt seit 1. Jänner 2026 (§ 323 Abs. 87 BAO). Die Registrierkassenpflicht beginnt mit dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der erstmaligen Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO); in den Erleichterungsfällen fallen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu diesem Zeitpunkt gemeinsam an (§ 2 Abs. 2 BarUV 2015).
Beispiel mit erfundenen Zahlen: Ein Buschenschank öffnet 40 Tage und setzt 60.000 Euro netto um, davon 20.000 Euro in Bar. Beide Grenzen sind überschritten, die Erleichterung greift wegen der 40 Öffnungstage nicht.
Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dürfen die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und -anfangsbestand ermittelt werden; die Ermittlung ist je Kassa nachvollziehbar zu dokumentieren, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (§ 1 Abs. 2 und 3 BarUV 2015).
Wie viele Tage darf der Buschenschank geöffnet sein?
Dauer, Anmeldefrist und Ausschankzeiten stehen in den Landesgesetzen. Beispiele:
| Bundesland | Anmeldung | Zulässige Ausschankzeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Niederösterreich | zwei Wochen vorher, Gemeinde | höchstens drei Monate ohne Unterbrechung; nicht zwischen 24 und 6 Uhr | §§ 7 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 NÖ Buschenschankgesetz |
| Burgenland | zwei Wochen vorher, Gemeinde | höchstens sechs Monate ohne Unterbrechung, insgesamt höchstens neun Monate je Kalenderjahr; zwischen 6 und 24 Uhr | §§ 6 und 8 Abs. 1 Burgenländisches Buschenschankgesetz |
| Steiermark | Bezirksverwaltungsbehörde | täglich nur zwischen 8 und 24 Uhr | §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979 |
| Wien | drei Wochen vorher, Magistrat | außerhalb des Betriebsstandortes in einem Wein- oder Obstgarten in einem Heurigengebiet, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörend, ausschließlich im Freien auf höchstens 1.000 m²; 1. Februar bis 30. November, an vier Tagen in der Kalenderwoche und zusätzlich an Feiertagen, 8 bis 23 Uhr | §§ 4 Abs. 3e, 11 Abs. 1 Wiener Buschenschankgesetz |
| Kärnten | Bezirksverwaltungsbehörde | nur zwischen 9 und 23 Uhr | §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Kärntner Buschenschankgesetz |
Die 14 Tage des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO sind Öffnungstage im Kalenderjahr, nicht die Fristen der Tabelle.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium die Grundlage in Österreich, eine eigene Prüfung und die Frage an den Anbieter.
| Kriterium | Was die Vorschrift verlangt | Prüfung ohne Anbieter | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| RKSV-Konformität | Im registrierkassenpflichtigen Betrieb wird jeder Barumsatz mit einer zugeordneten Signatur- oder Siegelerstellungseinheit signiert oder gesiegelt (§ 131b Abs. 2 BAO) | Probebeleg mit Signaturwert verlangen, siehe RKSV: Technische Anforderungen | “Welche Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ist enthalten?” |
| Registrierung | Registrierung über FinanzOnline binnen einer Woche nach Inbetriebnahme (§ 6 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 1 RKSV) | Ablauf im Vorführsystem zeigen lassen | “Wer führt die FinanzOnline-Registrierung durch?” |
| Öffnungstage | Die Erleichterung setzt unter anderem voraus, dass der Betrieb an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist; ein geöffneter Tag zählt auch ohne Barumsatz mit (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.3.1) | Öffnungstage des Kalenderjahres selbst auflisten und gegen 14 stellen | “Kann das System die Öffnungstage eines Kalenderjahres auswerten?” |
| Kassasturz (nur im Erleichterungsfall) | Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dürfen die Bareingänge des Tages durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt werden; dokumentiert wird je Kassa, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (§ 1 Abs. 2 und 3 BarUV 2015). Eine registrierkassenpflichtige Kasse erfasst die Bareinnahmen stattdessen einzeln (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO) | Tagesabschluss mit zwei Ausgabestellen durchspielen | “Lässt sich der Tagesabschluss je Kasse trennen?” |
| Beleg | Mindestangaben nach § 132a Abs. 3 BAO; physischer Beleg auf Verlangen (§ 132a Abs. 1 BAO, Fassung ab 1. Oktober 2026) | Probebeleg gegen Pflichtangaben auf dem Beleg in Österreich halten | “Druckt das System den Beleg auf Verlangen aus?” |
| Datenerfassungsprotokoll | Vierteljährliche unveränderbare Sicherung auf externem Medium (§ 7 Abs. 3 RKSV) | Sicherung einmal selbst durchführen | “Wie wird die Sicherung angestoßen?” |
Wer die Erleichterung nutzen darf – an höchstens 14 Tagen geöffnet, bis 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich und ohne Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge –, braucht keine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit; geprüft wird der Kassasturz.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
- Einmalig: Kasse mit Bondrucker, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Kartenterminal, Stationen für Schank und Küche, Handgerät für die Bestellung.
- Laufend: Lizenz, Support, Erneuerung der Signaturkarte, Anpassungen nach Gesetzesänderungen, Einrichtung der FinanzOnline-Registrierung.
- Je Karte: Entgelte des Kartenterminals, siehe Kartenzahlungsgebühren.
Preise nennt dieser Artikel nicht. Fragen Sie Einmal- und Folgekosten getrennt ab, auch für die Zeit außerhalb der Saison.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Das Angebot nennt keine RKSV-Konformität oder keine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit.
- Die Öffnungstage lassen sich nur je Monat auswerten, nicht über das Kalenderjahr.
- Für einen Betrieb, der den Kassasturz nutzt: Der Tagesabschluss sieht keinen Anfangs- und Endbestand vor oder lässt sich nicht je Kassa trennen.
- Der Belegdruck auf Verlangen des Zahlenden fehlt (§ 132a Abs. 1 BAO).
- Der Vertrag sagt nichts zu Lizenz und Support in der Saisonpause.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betrieb | Was besonders zählt |
|---|---|
| Buschenschank, an höchstens 14 Tagen geöffnet und bis 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich, ohne Einzelaufzeichnungen | Nachweis der Öffnungstage und Kassasturz; eine Signaturlösung ist nicht nötig. Über 45.000 Euro netto oder mit Einzelaufzeichnungen gelten die allgemeinen Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO |
| Heuriger über 14 Öffnungstage und über den Umsatzgrenzen | RKSV-Konformität, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Registrierung, Belegausgabe |
| Betrieb mit Schank, Küche und Gastgarten | Abgrenzbare Kassen je Ausgabestelle; im Erleichterungsfall hat der Kassasturz je Kassa gesondert zu erfolgen (§ 1 Abs. 3 BarUV 2015) |
| Betrieb mit Verkauf ab Hof | Für die 45.000-Euro-Grenze zählt der gesamtbetriebliche Umsatz netto, ohne begünstigte Umsätze im Freien und aus Hütten (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.1.8); siehe Kasse für Weingut und Weinverkauf ab Hof |
| Betrieb, der warme Speisen verabreicht | Kein Buschenschank nach § 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994; es gelten die allgemeinen Grenzen des § 131b BAO |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Ermitteln Sie Jahresumsatz netto und Barumsatz netto des Betriebs für das laufende Kalenderjahr; Kartenzahlungen zählen zum Barumsatz (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO).
- Zählen Sie die Öffnungstage des Kalenderjahres, prüfen Sie den gesamtbetrieblichen Umsatz gegen 45.000 Euro netto (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.1.8) und ob über die Bareingänge Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015).
- Bitten Sie jeden Anbieter um eine schriftliche Bestätigung der RKSV-Konformität samt Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
- Spielen Sie eine Saisonöffnung mit zwei Ausgabestellen, einen Storno, eine Kartenzahlung und den Tagesabschluss durch.
- Klären Sie Einmal- und Folgekosten je Baustein sowie die Laufzeit über die Saisonpause.
Die Belegerteilung behandelt Belegerteilungspflicht in Österreich; ihre vorsätzliche Verletzung kostet bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).