ÖsterreichVergleichskriterien

Kasse für Heuriger und Buschenschank (Österreich)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Österreich; Buschenschank nach § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994; Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach §§ 131b und 132a BAO

Kurz gesagt

Ein Buschenschank in Österreich braucht eine Registrierkasse, wenn der Betrieb ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto und über 7.500 Euro Barumsatz netto liegt (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Bleibt er an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, liegt der gesamtbetriebliche Umsatz bis 45.000 Euro netto, und führt er über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen, die eine Losungsermittlung ermöglichen, entfallen Kassen- und Belegerteilungspflicht (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 und 4 BarUV 2015).

Das Wichtigste

  • Zwei Grenzen je Betrieb: ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto und über 7.500 Euro Barumsatz netto (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).
  • Buschenschank-Erleichterung: an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, gesamtbetrieblicher Umsatz bis 45.000 Euro netto je Abgabepflichtigem und keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 BarUV 2015).
  • Bei zulässiger vereinfachter Losungsermittlung entfallen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; die Tageslosung wird je Kassa durch Kassasturz ermittelt und dokumentiert (§ 1 Abs. 2 bis 4 BarUV 2015).
  • Die Registrierkassenpflicht beginnt mit dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO).
  • Warme Speisen sind keine Buschenschank-Leistung (§ 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994); diese Erleichterung greift dann nicht.
  • Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).

Ein Heuriger verkauft eigenen Wein, kalte Jause und Most an Gäste, die bar oder mit Karte zahlen. Für die Kasse ist zuerst zu klären, welche Pflicht gilt: die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO oder die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. Den Überblick über Gastronomiekassen gibt Gastro-Registrierkasse: Steuersätze in Österreich.

Worum es bei der Auswahl geht

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nimmt den Buschenschank von ihrem Anwendungsbereich aus (§ 2 Abs. 1 Z 5). § 2 Abs. 9 bestimmt, was darunter fällt: der buschenschankmäßige Ausschank von Wein, Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken aus eigenen Erzeugnissen von Besitzern von Wein- und Obstgärten. Dazu kommen kalte Speisen, Mineralwasser und kohlensäurehältige Getränke, soweit das dem Herkommen des Bundeslandes entspricht; warme Speisen sind auf Grund dieser Ausnahmebestimmung nicht zulässig.

In Niederösterreich steht für dieselbe Ausschankform “Buschenschank, Heuriger” im Gesetz (§ 1 NÖ Buschenschankgesetz). Die Erleichterung gilt nur für einen Betrieb, der diese Definition erfüllt. Die Registrierkassenpflicht hängt dagegen nicht an der Branche, sondern an zwei Umsatzgrenzen je Betrieb (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); wie sie gerechnet werden, steht in Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht.

Wann eine Registrierkasse Pflicht ist

Die Tabelle ordnet die Pflichten zu.

Fall Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht Grundlage
Jahresumsatz unter 15.000 Euro netto oder Barumsatz bis 7.500 Euro netto, je Betrieb nein ja, für jede Barzahlung, soweit keine Erleichterung der BarUV 2015 eingreift § 131b Abs. 1 Z 2 BAO; § 132a Abs. 1 BAO
Buschenschank nach § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994, an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet, gesamtbetrieblicher Umsatz bis 45.000 Euro netto und keine Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen nein, Kassasturz möglich nein § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 und 4, § 2 BarUV 2015
Buschenschank, an höchstens 14 Tagen geöffnet, aber über 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich oder mit Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge nach den allgemeinen Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ja § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; § 1 Abs. 1 BarUV 2015; § 132a Abs. 1 BAO
Buschenschank, mehr als 14 Öffnungstage, beide Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO nicht überschritten nein ja § 131b Abs. 1 Z 2 BAO; § 132a Abs. 1 BAO
Buschenschank, mehr als 14 Öffnungstage, ab 15.000 Euro Jahresumsatz und über 7.500 Euro Barumsatz, beide netto ja, mit Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ja §§ 131b Abs. 1 und 2, 132a Abs. 1 BAO
Betrieb mit warmen Speisen oder als Gastgewerbe geführt nach den allgemeinen Grenzen; die Buschenschank-Erleichterung greift nicht ja § 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994; § 131b Abs. 1 Z 2 BAO

Alle Beträge sind Nettobeträge (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitte 3.8.1 und 6.2.1.8); die 45.000-Euro-Grenze gilt seit 1. Jänner 2026 (§ 323 Abs. 87 BAO). Die Registrierkassenpflicht beginnt mit dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der erstmaligen Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO); in den Erleichterungsfällen fallen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu diesem Zeitpunkt gemeinsam an (§ 2 Abs. 2 BarUV 2015).

Beispiel mit erfundenen Zahlen: Ein Buschenschank öffnet 40 Tage und setzt 60.000 Euro netto um, davon 20.000 Euro in Bar. Beide Grenzen sind überschritten, die Erleichterung greift wegen der 40 Öffnungstage nicht.

Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dürfen die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und -anfangsbestand ermittelt werden; die Ermittlung ist je Kassa nachvollziehbar zu dokumentieren, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (§ 1 Abs. 2 und 3 BarUV 2015).

Wie viele Tage darf der Buschenschank geöffnet sein?

Dauer, Anmeldefrist und Ausschankzeiten stehen in den Landesgesetzen. Beispiele:

Bundesland Anmeldung Zulässige Ausschankzeit Fundstelle
Niederösterreich zwei Wochen vorher, Gemeinde höchstens drei Monate ohne Unterbrechung; nicht zwischen 24 und 6 Uhr §§ 7 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 NÖ Buschenschankgesetz
Burgenland zwei Wochen vorher, Gemeinde höchstens sechs Monate ohne Unterbrechung, insgesamt höchstens neun Monate je Kalenderjahr; zwischen 6 und 24 Uhr §§ 6 und 8 Abs. 1 Burgenländisches Buschenschankgesetz
Steiermark Bezirksverwaltungsbehörde täglich nur zwischen 8 und 24 Uhr §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979
Wien drei Wochen vorher, Magistrat außerhalb des Betriebsstandortes in einem Wein- oder Obstgarten in einem Heurigengebiet, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörend, ausschließlich im Freien auf höchstens 1.000 m²; 1. Februar bis 30. November, an vier Tagen in der Kalenderwoche und zusätzlich an Feiertagen, 8 bis 23 Uhr §§ 4 Abs. 3e, 11 Abs. 1 Wiener Buschenschankgesetz
Kärnten Bezirksverwaltungsbehörde nur zwischen 9 und 23 Uhr §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Kärntner Buschenschankgesetz

Die 14 Tage des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO sind Öffnungstage im Kalenderjahr, nicht die Fristen der Tabelle.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt je Kriterium die Grundlage in Österreich, eine eigene Prüfung und die Frage an den Anbieter.

Kriterium Was die Vorschrift verlangt Prüfung ohne Anbieter Frage an den Anbieter
RKSV-Konformität Im registrierkassenpflichtigen Betrieb wird jeder Barumsatz mit einer zugeordneten Signatur- oder Siegelerstellungseinheit signiert oder gesiegelt (§ 131b Abs. 2 BAO) Probebeleg mit Signaturwert verlangen, siehe RKSV: Technische Anforderungen “Welche Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ist enthalten?”
Registrierung Registrierung über FinanzOnline binnen einer Woche nach Inbetriebnahme (§ 6 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 1 RKSV) Ablauf im Vorführsystem zeigen lassen “Wer führt die FinanzOnline-Registrierung durch?”
Öffnungstage Die Erleichterung setzt unter anderem voraus, dass der Betrieb an höchstens 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist; ein geöffneter Tag zählt auch ohne Barumsatz mit (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO; BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.3.1) Öffnungstage des Kalenderjahres selbst auflisten und gegen 14 stellen “Kann das System die Öffnungstage eines Kalenderjahres auswerten?”
Kassasturz (nur im Erleichterungsfall) Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dürfen die Bareingänge des Tages durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt werden; dokumentiert wird je Kassa, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (§ 1 Abs. 2 und 3 BarUV 2015). Eine registrierkassenpflichtige Kasse erfasst die Bareinnahmen stattdessen einzeln (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO) Tagesabschluss mit zwei Ausgabestellen durchspielen “Lässt sich der Tagesabschluss je Kasse trennen?”
Beleg Mindestangaben nach § 132a Abs. 3 BAO; physischer Beleg auf Verlangen (§ 132a Abs. 1 BAO, Fassung ab 1. Oktober 2026) Probebeleg gegen Pflichtangaben auf dem Beleg in Österreich halten “Druckt das System den Beleg auf Verlangen aus?”
Datenerfassungsprotokoll Vierteljährliche unveränderbare Sicherung auf externem Medium (§ 7 Abs. 3 RKSV) Sicherung einmal selbst durchführen “Wie wird die Sicherung angestoßen?”

Wer die Erleichterung nutzen darf – an höchstens 14 Tagen geöffnet, bis 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich und ohne Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge –, braucht keine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit; geprüft wird der Kassasturz.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Kasse mit Bondrucker, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Kartenterminal, Stationen für Schank und Küche, Handgerät für die Bestellung.
  • Laufend: Lizenz, Support, Erneuerung der Signaturkarte, Anpassungen nach Gesetzesänderungen, Einrichtung der FinanzOnline-Registrierung.
  • Je Karte: Entgelte des Kartenterminals, siehe Kartenzahlungsgebühren.

Preise nennt dieser Artikel nicht. Fragen Sie Einmal- und Folgekosten getrennt ab, auch für die Zeit außerhalb der Saison.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Das Angebot nennt keine RKSV-Konformität oder keine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit.
  • Die Öffnungstage lassen sich nur je Monat auswerten, nicht über das Kalenderjahr.
  • Für einen Betrieb, der den Kassasturz nutzt: Der Tagesabschluss sieht keinen Anfangs- und Endbestand vor oder lässt sich nicht je Kassa trennen.
  • Der Belegdruck auf Verlangen des Zahlenden fehlt (§ 132a Abs. 1 BAO).
  • Der Vertrag sagt nichts zu Lizenz und Support in der Saisonpause.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was besonders zählt
Buschenschank, an höchstens 14 Tagen geöffnet und bis 45.000 Euro netto gesamtbetrieblich, ohne Einzelaufzeichnungen Nachweis der Öffnungstage und Kassasturz; eine Signaturlösung ist nicht nötig. Über 45.000 Euro netto oder mit Einzelaufzeichnungen gelten die allgemeinen Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO
Heuriger über 14 Öffnungstage und über den Umsatzgrenzen RKSV-Konformität, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Registrierung, Belegausgabe
Betrieb mit Schank, Küche und Gastgarten Abgrenzbare Kassen je Ausgabestelle; im Erleichterungsfall hat der Kassasturz je Kassa gesondert zu erfolgen (§ 1 Abs. 3 BarUV 2015)
Betrieb mit Verkauf ab Hof Für die 45.000-Euro-Grenze zählt der gesamtbetriebliche Umsatz netto, ohne begünstigte Umsätze im Freien und aus Hütten (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.1.8); siehe Kasse für Weingut und Weinverkauf ab Hof
Betrieb, der warme Speisen verabreicht Kein Buschenschank nach § 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 GewO 1994; es gelten die allgemeinen Grenzen des § 131b BAO

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Ermitteln Sie Jahresumsatz netto und Barumsatz netto des Betriebs für das laufende Kalenderjahr; Kartenzahlungen zählen zum Barumsatz (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO).
  2. Zählen Sie die Öffnungstage des Kalenderjahres, prüfen Sie den gesamtbetrieblichen Umsatz gegen 45.000 Euro netto (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 6.2.1.8) und ob über die Bareingänge Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015).
  3. Bitten Sie jeden Anbieter um eine schriftliche Bestätigung der RKSV-Konformität samt Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
  4. Spielen Sie eine Saisonöffnung mit zwei Ausgabestellen, einen Storno, eine Kartenzahlung und den Tagesabschluss durch.
  5. Klären Sie Einmal- und Folgekosten je Baustein sowie die Laufzeit über die Saisonpause.

Die Belegerteilung behandelt Belegerteilungspflicht in Österreich; ihre vorsätzliche Verletzung kostet bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).

Häufige Fragen

Muss ein Heuriger mit 30 Öffnungstagen eine Registrierkasse haben?

Ja, sobald der Betrieb ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto und über 7.500 Euro Barumsatz netto liegt. Die Erleichterung des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO verlangt höchstens 14 Öffnungstage im Kalenderjahr; bei 30 Tagen greift sie nicht.

Darf ich den Kassasturz mit einer Handkassa machen?

Ja, wenn die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, also über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015). Dokumentiert werden Kassenanfangs- und -endbestand und die zurückgerechnete Tageslosung, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert (§ 1 Abs. 2 und 3 BarUV 2015).

Muss ich im Buschenschank einen Papierbeleg drucken?

Nur auf Verlangen. Ein elektronischer Beleg ersetzt den Papierbeleg, wenn er unmittelbar nach der Zahlung vor Ort auslesbar ist; verlangen der Leistungsempfänger oder die Abgabenbehörde einen Ausdruck, ist er auszufolgen (§ 132a Abs. 1 BAO, Fassung ab 1. Oktober 2026). Wo § 1 Abs. 4 BarUV 2015 eingreift, entfällt die Belegerteilungspflicht.

Zählt der Flaschenverkauf ab Hof für die 45.000-Euro-Grenze mit?

Ja. Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.2.1.8) sind beim Buschenschank die gesamtbetrieblichen Umsätze maßgeblich, ohne die begünstigten Umsätze im Freien und aus Hütten. Der Erlass geht dabei im Regelfall davon aus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebs ist; maßgeblich ist deshalb die betriebliche Umsatzbetrachtung.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131, 131b, 132a und 323 Abs. 87 und 90, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2025, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 2 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9 (Buschenschank), Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.8.1, 6.1, 6.1.1, 6.2.1.8, 6.2.1.9 und 6.2.3.1Bundesministerium für Finanzen (BMF), Findok · abgerufen am
  6. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Buschenschankgesetz (Burgenland), LGBl. Nr. 57/1979, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  9. Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979, LGBl. Nr. 42/1979, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  10. Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 4/1976, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  11. Kärntner Buschenschankgesetz (K-BuG), konsolidierte Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am