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Marktplatz-Bestellungen im ERP: Ablauf, Gebühren, Steuer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Holen Sie jede Marktplatzbestellung über die Schnittstelle des Marktplatzes ab und legen Sie sie mit der Marktplatz-Bestellnummer als Schlüssel genau einmal im ERP an. Erlös, Gebühren und Auszahlung buchen Sie getrennt über ein Verrechnungskonto. Gebührenrechnungen prüfen Sie einzeln auf ausgewiesene Umsatzsteuer; das ist ein Vorgehen dieses Artikels, keine Vorgabe der Marktplätze.

Das Wichtigste

  • Nach der Amazon-Dokumentation (abgerufen am 13. Oktober 2026) ist die Orders API v0 veraltet; die aktuelle Version heißt v2026-01-01 und liefert Bestellungen über searchOrders und getOrder.
  • Dieselbe Dokumentation: listTransactions der Finances API v2024-06-19 liefert bis zu 500 Transaktionen je Abruf, auch mit den Status DEFERRED und DEFERRED_RELEASED; Auszahlungen ordnen Sie über die Gruppen-ID zu.
  • Deutschland: Der Betreiber eines Marktplatzes muss nach § 22f Abs. 1 UStG Daten zum liefernden Unternehmer aufzeichnen, darunter die USt-IdNr., und haftet nach § 25e Abs. 1 UStG unter den dortigen Bedingungen und mit den dortigen Ausnahmen für nicht entrichtete Steuer.
  • Die Beispielzahlen dieses Artikels sind erfunden; Gebührensätze und Steuerbehandlung der Gebühren hängen von Ihrer Gebührenrechnung ab.

Ein Marktplatz ist ein Verkaufskanal, der Bestellung, Zahlung und Gebühr selbst abwickelt. Das ERP bekommt davon drei getrennte Datenströme: die Bestellung, die Abrechnung der Gebühren und die Auszahlung. Der Artikel folgt einer einzelnen Bestellung durch diese drei Ströme. Den eigenen Onlineshop behandelt Onlineshop und ERP verbinden, den gemeinsamen Bestand Omnichannel-Bestand.

Worauf es ankommt

Die Beispiele stammen aus der Dokumentation der Selling Partner API von Amazon. Andere Marktplätze benennen Schnittstellen und Felder anders; prüfen Sie dort dieselben Punkte.

  • Schnittstellenversion: Die Orders API v0 ist laut Dokumentation veraltet, die aktuelle Version ist v2026-01-01 mit den Abrufen searchOrders (Liste) und getOrder (einzelne Bestellung). Eine Anbindung auf v0 braucht deshalb eine Migrationsplanung.
  • Datenumfang je Abruf: searchOrders liefert ohne den Parameter includedData nur Basisdaten. Mit den Werten PROCEEDS (Erlös und Aufschlüsselung nach Art, etwa Artikel, Versand, Steuer) und TAX (Steuerangaben) holen Sie, was die Buchung braucht. Die Berechtigung dafür hängt von den Rollen Ihrer Anwendung ab.
  • Seitenwechsel: Gibt es mehr Treffer, liefert die Antwort einen nextToken, der nach 24 Stunden verfällt. Ein unterbrochener Abruf muss daher innerhalb dieser Frist fortgesetzt oder neu begonnen werden.
  • Abrechnung: listTransactions der Finances API v2024-06-19 liefert bis zu 500 Transaktionen je Abruf, mit Status RELEASED, DEFERRED und DEFERRED_RELEASED. Transaktionen können Aufschlüsselungen (breakdowns) enthalten; deren breakdownType ist nach der Dokumentation eine offene Zeichenkette, neue Werte können hinzukommen.

Eine Bestellung durch das ERP: Schritt für Schritt

Schritt Was geschieht Im ERP Prüfung
1 Bestellungen seit dem letzten Lauf abrufen (searchOrders mit Zeitraum, mit includedData PROCEEDS und TAX) Abruf mit gespeichertem Zeitstempel des letzten Laufs Alle Seiten gelesen, nextToken nicht verfallen
2 Auftrag anlegen Marktplatz-Bestellnummer als Schlüssel, Prüfung auf vorhandene Nummer Jede Nummer genau einmal
3 Bestand reservieren und Ware kommissionieren Reservierung am Lagerort der Lieferung (Lagerverwaltung) Verfügbarer Bestand sinkt einmal
4 Versand dem Marktplatz melden Sendungsnummer zurückgeben (bei Amazon der Abruf confirmShipment der Orders API) Marktplatz zeigt „versendet“
5 Erlös buchen Forderung gegen den Marktplatz, Erlös und Umsatzsteuer nach den Bestelldaten Steuersatz der Bestellung gleich Steuersatz im Artikelstamm
6 Gebühren buchen Aus listTransactions, getrennt vom Erlös, auf ein Aufwandskonto Summe der Gebühren je Auszahlungsgruppe
7 Auszahlung abstimmen Gruppen-ID der Auszahlung, dazu die freigegebenen Transaktionen Verrechnungskonto des Marktplatzes ausgeglichen
8 Rückerstattung und Retoure Gutschrift zum Auftrag, Bestand nur bei verkaufsfähiger Ware wieder aufnehmen Gutschrift verweist auf die Bestellnummer

Zu Schritt 7 beschreibt die Dokumentation den Weg: Mit listFinancialEventGroups der Finances API v0 finden Sie die Gruppen-ID einer Auszahlung. Dann rufen Sie listTransactions mit relatedIdentifierName gleich FINANCIAL_EVENT_GROUP_ID, der Gruppen-ID als Wert und transactionStatus gleich RELEASED ab. Für die Finances API ist die Rolle „Finance and Accounting“ nötig.

Ein Beispiel für die Buchung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Artikel kostet im Marktplatz 59,50 Euro einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer, das sind 50,00 Euro Entgelt und 9,50 Euro Steuer (59,50 − 59,50 ÷ 1,19 = 9,50). Der Marktplatz berechnet in diesem Beispiel 9,00 Euro Gebühren und zahlt den Rest aus.

Vorgang Soll Haben Betrag in Euro
Bestellung (Schritt 5) Verrechnung Marktplatz Erlöse 19 Prozent 50,00
Bestellung (Schritt 5) Verrechnung Marktplatz Umsatzsteuer 9,50
Gebühr (Schritt 6) Marktplatzgebühren Verrechnung Marktplatz 9,00
Auszahlung (Schritt 7) Bank Verrechnung Marktplatz 50,50

Das Verrechnungskonto zeigt nach der Auszahlung den Saldo 0 (59,50 − 9,00 − 50,50). Bleibt ein Rest, fehlt eine Gebühr, eine Rückerstattung oder eine noch nicht freigegebene Transaktion mit Status DEFERRED.

Was rechtlich dahintersteckt

Die folgenden Aussagen gelten für Deutschland, Stand 13. Oktober 2026. Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Vorschriften, die dieser Artikel nicht behandelt.

  • Pflicht des Betreibers: Nach § 22f Abs. 1 UStG muss der Betreiber für Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Angaben zum liefernden Unternehmer aufzeichnen: Name und Anschrift, elektronische Adresse oder Website, USt-IdNr., soweit bekannt Steuernummer und Bankverbindung, Orte von Beginn und Ziel der Beförderung, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes, Beschreibung der Gegenstände und, soweit bekannt, Bestell- oder Transaktionsnummer. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 22f Abs. 4 UStG). Das ist Pflicht des Betreibers, nicht Ihre.
  • Haftung des Betreibers: Wer eine Lieferung über eine elektronische Schnittstelle unterstützt, haftet nach § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; das gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG, in denen der Betreiber bei bestimmten Lieferungen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer selbst wie ein Lieferer behandelt wird. Nach § 25e Abs. 2 UStG entfällt die Haftung, wenn der Lieferer zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-IdNr. des Bundeszentralamts für Steuern hat, es sei denn, der Betreiber wusste oder hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wissen müssen, dass er seinen Pflichten nicht nachkommt.
  • Gebührenrechnung: Weist die Rechnung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers keine deutsche Umsatzsteuer aus, prüfen Sie § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG: Dort schuldet der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, die Steuer. Ob das auf Ihre Rechnung zutrifft, hängt vom Leistungsort und vom Rechnungssteller ab; klären Sie es einmal mit Ihrer Steuerberatung und legen Sie die Buchung im ERP danach fest.

Lieferungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten behandelt Umsatzsteuer im Fernverkauf (OSS).

Typische Fehler

Anzeichen Ursache Abhilfe
Bestellung doppelt im ERP Abruf mit überlappendem Zeitraum, kein Schlüsselvergleich Marktplatz-Bestellnummer vor dem Anlegen prüfen
Bestellungen fehlen nach einem Abbruch nextToken nach 24 Stunden verfallen Zeitraum neu abrufen, Zeitstempel erst nach dem letzten Seitenabruf fortschreiben
Verrechnungskonto zeigt Restsaldo Transaktion mit Status DEFERRED gebucht, aber noch nicht ausgezahlt Nach Auszahlungsgruppe und Status RELEASED abstimmen
Abruf bricht bei neuem Gebührentyp ab Der breakdownType ist laut Dokumentation offen Unbekannte Typen auf ein Prüfkonto buchen
Anbindung liefert plötzlich nichts mehr Veraltete Schnittstellenversion Dokumentation der aktuellen Version prüfen

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie ein Verrechnungskonto je Marktplatz und je Gebührenart ein Aufwandskonto fest, mit Ihrer Steuerberatung.
  2. Bauen Sie Schritt 1 bis 3 und testen Sie sie mit einer Testbestellung; erst danach Erlös und Gebühren.
  3. Stimmen Sie die erste vollständige Auszahlungsperiode von Hand ab (Schritt 7), bevor Sie die Buchung automatisch laufen lassen.
  4. Pflegen Sie USt-IdNr. und Anschrift im ERP-Stamm so, wie Sie sie beim Marktplatz hinterlegt haben.

Häufige Fragen

Muss ich als Händler auf dem Marktplatz Umsatzsteuer-Daten hinterlegen?

In Deutschland muss der Betreiber nach § 22f Abs. 1 UStG bei Lieferungen mit Beginn oder Ende der Beförderung im Inland unter anderem Ihre USt-IdNr. aufzeichnen. Welche Angaben er von Ihnen verlangt, regeln seine Bedingungen. Halten Sie die Angaben im ERP-Stamm deckungsgleich.

Soll das ERP die Gebühren als Aufwand oder als Abzug vom Erlös buchen?

Dieser Artikel schlägt vor, sie als Aufwand auf ein eigenes Konto zu buchen und nicht vom Erlös abzuziehen, weil Bestellung und Gebühr getrennte Vorgänge mit eigenen Belegen sind. Wie die Gebühr steuerlich zu behandeln ist, folgt aus dem Gesetz (zum Beispiel § 13b UStG) und dem Sachverhalt; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. Orders API (Version v2026-01-01, Hinweis zur Veraltung von v0)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  2. Get orders with filtering criteria (searchOrders, includedData, nextToken)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  3. Get tax information (Orders API, includedData TAX)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  4. Finances API (Version v2024-06-19, Rollen)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  5. Get the latest transactions (listTransactions, Status, breakdowns)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  6. Determine payment transactions (Zuordnung einer Auszahlung)Amazon, Selling Partner API Dokumentation · abgerufen am
  7. § 22f Umsatzsteuergesetz (Pflichten des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  8. § 25e Umsatzsteuergesetz (Haftung des Betreibers)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  9. § 13b Umsatzsteuergesetz (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am