FinanzOnline (Österreich): Definition und Kassenmeldungen
Kurz gesagt
FinanzOnline ist das elektronische Verfahren der österreichischen Abgabenbehörde (§ 3 Z 9 RKSV). Betriebe mit Registrierkasse und Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit melden dort die Einheit und jede Kasse (§ 16 Abs. 1 RKSV), ferner nicht nur vorübergehende Ausfälle, deren Ende und Außerbetriebnahmen (§ 17 RKSV); ersatzweise gilt der amtliche Vordruck oder das Finanzamt. Einzelumsätze werden nicht übermittelt.
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter meldet Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen über FinanzOnline (§ 16 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Bei Inbetriebnahme nach dem 31. März 2017 muss die Registrierung spätestens binnen einer Woche erfolgen (§ 6 Abs. 3 RKSV).
- Österreich: Ist die Registrierung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, gilt der amtliche Vordruck (§ 16 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Nach dem BMF-Erlass werden bei der Registrierung keine Einzelumsätze an die Finanzverwaltung übermittelt (Abschnitt 3.3.3).
Definition
FinanzOnline (FON) ist das E-Government-Portal der österreichischen Finanzverwaltung. Das Bundesministerium für Finanzen beschreibt es als kostenlos nutzbar und ohne spezielle Software. Die RKSV definiert FinanzOnline als elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 (§ 3 Z 9 RKSV). Für Registrierkassen ist es der Weg, auf dem Kasse und Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit der Finanzverwaltung bekannt gemacht werden.
Welche Meldungen zur Registrierkasse anfallen
Die Schritte gelten für den Standardfall mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit. Ist die Registrierung oder die Meldung des Ausfallendes über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, gilt der amtliche Vordruck (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 6 RKSV; Vordruck RK 1 nach Erlass 3.5.1); die Meldung eines Ausfalls kann auch beim zuständigen Finanzamt erfolgen (§ 17 Abs. 1 RKSV).
| Schritt | Meldung | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Einheit registrieren: Seriennummer des Zertifikats und Art der Einheit | § 16 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.3.3.1 |
| 2 | Registrierkasse registrieren: Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel | § 16 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.3.3.1 |
| 3 | Authentifizierungscode für die Prüf-App anfordern, falls diese für die Prüfung von Startbeleg und Jahresbeleg genutzt wird | Erlass 3.3.3.4 |
| 4 | Nicht nur vorübergehenden Ausfall oder Außerbetriebnahme melden, ohne unnötigen Aufschub | § 17 Abs. 1 RKSV |
| 5 | Ende eines gemeldeten Ausfalls melden | § 17 Abs. 6 RKSV; Erlass 3.6 |
Die Registrierung kann nach dem Erlass im Dialogverfahren, per XML-Datei oder über ein Web-Service erfolgen (3.3.3.3). Ein bevollmächtigter Parteienvertreter braucht dafür eine steuerliche Vertretungsvollmacht und eine Vollmacht nach § 90a BAO (3.3.3).
Nicht zu verwechseln mit
FinanzOnline ist keine Anbindung der Kasse an die Finanzverwaltung: Es gibt nach dem Erlass keine laufende Übermittlung der Umsätze (3.3.3). In Deutschland läuft die Mitteilung der Kassensysteme über ELSTER, siehe ELSTER.