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Kartenzahlungsgebühren richtig verbuchen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Den vollen Bruttokartenumsatz buchen Sie auf ein Verrechnungskonto; bei steuerpflichtigen Umsätzen besteht er aus Nettoerlös und Umsatzsteuer, die getrennt gebucht werden. Disagio und Terminalmiete sind getrennt zu buchender Aufwand. In Deutschland und Österreich ist die auf der Gebühren- oder Mietrechnung gesetzlich geschuldete beziehungsweise gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer abziehbare Vorsteuer, wenn die Leistung im Inland für Ihr Unternehmen ausgeführt wurde, Sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen und kein Ausschluss greift (§ 15 Abs. 1 und 2 UStG, § 12 Abs. 1 und 3 UStG 1994). Rechnet der Dienstleister steuerfrei ab, entsteht keine abziehbare Vorsteuer; geht die Steuerschuld nach § 13b UStG beziehungsweise § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf Sie über, ziehen Sie die geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ab. Wer in Österreich nach vereinnahmten Entgelten besteuert, braucht für den Abzug zusätzlich die geleistete Zahlung, außer die Steuer wurde auf das Abgabenkonto überrechnet oder eine gesetzliche Ausnahme des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 greift. In der Schweiz ist der Zahlungsverkehr von der MWST ausgenommen; die Option zur Steuerpflicht ist dort ausgeschlossen, und auf Gebühren ohne MWST-Ausweis entsteht keine Vorsteuer.

Das Wichtigste

  • Disagio ist der prozentuale Abschlag vom Kartenumsatz; er mindert nicht den Erlös, sondern ist Aufwand.
  • Deutschland: Gebühr und Terminalmiete sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG); die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt wurden, ist abziehbare Vorsteuer, wenn Sie eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzen und der Abzug nicht ausgeschlossen ist, etwa für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, Ausnahmen Abs. 3 UStG); weist der Dienstleister keine Steuer aus, weil er steuerfrei abrechnet, entsteht keine Vorsteuer, geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 oder 2 UStG auf Sie über, ist die geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbar.
  • Österreich: Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG 1988; in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für Ihr Unternehmen ausgeführt wurden, ist abziehbare Vorsteuer (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994); ausgeschlossen ist der Abzug vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs. 3 für Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 12 Abs. 3 UStG 1994); wer nach vereinnahmten Entgelten besteuert, braucht dafür zusätzlich die geleistete Zahlung, außer die Steuer wurde auf das Abgabenkonto überrechnet oder eine gesetzliche Ausnahme greift, etwa Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder Vorjahresumsätze über 2.000.000 Euro (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994); weist der Dienstleister keine Steuer aus, weil er steuerfrei abrechnet, entsteht keine Vorsteuer, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG 1994, ist die geschuldete Steuer nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 abziehbar.
  • Schweiz: Umsätze im Zahlungsverkehr sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG); nach Art. 28 MWSTG kann nur eine steuerpflichtige Person Inlandsteuer, Bezugsteuer oder Einfuhrsteuer für ihre unternehmerische Tätigkeit abziehen — auf Gebühren ohne MWST-Ausweis entsteht keine Vorsteuer.
  • DATEV-Kontenrahmen, gültig für 2026: Gebühren SKR03 4970 / SKR04 6855, Terminalmiete SKR03 4960 / SKR04 6835, Kreditkartenabrechnung SKR03 1730 / SKR04 3610, Umsatzsteuer 19 Prozent SKR03 1776 / SKR04 3806.
  • Ob die Gebührenrechnung Umsatzsteuer enthält, entscheidet der Zahlungsdienstleister; der Zahlungsverkehr ist mit Option zur Steuerpflicht befreit (DE: § 4 Nr. 8 Buchst. d mit Option nach § 9 Abs. 1 UStG, AT: § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994, Option für Umsätze im Zusammenhang mit Kreditkarten nach § 6 Abs. 2 UStG 1994).

Was Sie vorab brauchen

Für die Buchung der Kartenzahlungsgebühren halten Sie drei Unterlagen bereit: die Tagesabrechnung des Kassensystems mit dem Umsatz je Zahlungsart, die Abrechnung des Zahlungsdienstleisters über die Gutschrift und dessen Gebührenaufstellung mit Disagio, Transaktionsgebühren und Terminalmiete. Dazu kommt der Kontenplan Ihres Betriebs.

Die Kontonummern in diesem Artikel folgen den DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04, gültig für 2026. Jeder Kontenplan kann abweichen; welche Nummern Ihr Betrieb verwendet, zeigt dessen Sachkontenliste. Wie Sie die Tagesumsätze selbst verteilen, zeigt der Artikel Tagesumsätze der Kasse verbuchen.

Umsatz, Gebühr und Gutschrift auseinanderhalten

Der Kunde zahlt den vollen Bruttobetrag an Sie. Die Gebühr schulden Sie nicht dem Kunden, sondern dem Zahlungsdienstleister für dessen eigene Leistung. In der Beispielbuchung dieses Artikels läuft deshalb der ganze Bruttobetrag über das Kartenabrechnungskonto, während Erlös und Umsatzsteuer getrennt gebucht werden; der Abzug der Gebühr mindert nicht den Verkaufserlös, sondern wird als Aufwand gebucht. Das ist eine ausdrückliche Annahme des Beispiels, die Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen. Für Deutschland stützt der Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 UStG diesen Ansatz: Die Bemessungsgrundlage ist, was der Unternehmer vom Leistungsempfänger für die Leistung erhält.

Drei Begriffe, jeweils mit Bedeutung in diesem Artikel: Disagio ist der prozentuale Abschlag, den der Zahlungsdienstleister vom umgesetzten Kartenbetrag einbehält, nicht das Disagio eines Kredits. Terminalmiete ist die laufende Miete für das Lesegerät. Gutschrift ist der Betrag, der auf dem Bankkonto ankommt, also Umsatz minus Gebühren. Woraus sich die Gebühr zusammensetzt, zeigt der Artikel Woraus sich Kartenzahlungsgebühren zusammensetzen.

Schritt für Schritt: Gebühren und Gutschrift buchen

Die Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung, deutsche Verhältnisse, Regelsteuersatz 19 Prozent, ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Betrieb). Ein Betrieb setzt an einem Tag 2.380,00 Euro brutto per Karte um: 2.000,00 Euro Erlös und 380,00 Euro Umsatzsteuer, getrennt gebucht. Der Zahlungsdienstleister berechnet 1,2 Prozent Disagio = 28,56 Euro und weist keine Umsatzsteuer aus. Gutgeschrieben werden 2.380,00 − 28,56 = 2.351,44 Euro.

Nr. Sachverhalt Betrag SKR03 Soll an Haben SKR04 Soll an Haben
1 Kartenumsatz brutto 2.380,00 (2.000,00 Erlös, 380,00 USt) 2.380,00 1730 an 8400 und 1776 3610 an 4400 und 3806
2 Gutschrift auf dem Bankkonto 2.351,44 1200 an 1730 1800 an 3610
3 Disagio ohne Umsatzsteuer 28,56 4970 an 1730 6855 an 3610
4 Terminalmiete des Monats, brutto 23,80 (20,00 Miete, 3,80 Vorsteuer), per Lastschrift vom Bankkonto 23,80 4960 und 1576 an 1200 6835 und 1406 an 1800

Konto 1730 (SKR03) beziehungsweise 3610 (SKR04) heißt in den DATEV-Kontenrahmen Kreditkartenabrechnung und dient als Verrechnungskonto zwischen Umsatz, Gebühr und Gutschrift; die Umsatzsteuer auf den Verkäufen geht auf 1776 (SKR03) beziehungsweise 3806 (SKR04) Umsatzsteuer 19 Prozent. Alternativ sieht der Kontenplan für das Verrechnungskonto das Konto Geldtransit vor (SKR03 1360, SKR04 1460); die Wahl ist eine Abstimmungsfrage mit dem Steuerberater.

Kontrollrechnung: Auf dem Verrechnungskonto stehen im Soll 2.380,00 Euro und im Haben 2.351,44 + 28,56 = 2.380,00 Euro; der Saldo ist null. Das Bankkonto hat 2.351,44 Euro Gutschrift erhalten und 23,80 Euro Miete gezahlt, also +2.327,64 Euro. Der Nettoaufwand des Kartentags beträgt 28,56 + 20,00 = 48,56 Euro, die Vorsteuer 3,80 Euro; beides zusammen ergibt die brutto abgerechneten 28,56 + 23,80 = 52,36 Euro.

Das Disagio trägt im Beispiel keine Vorsteuer, weil der Dienstleister steuerfrei abrechnet und deshalb keine Umsatzsteuer ausweist. Ein fehlender Steuerausweis belegt für sich allein keinen fehlenden Abzug: Geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG auf Sie über, etwa bei einem Zahlungsdienstleister mit Sitz im Ausland, schulden Sie die Steuer selbst und ziehen sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ab.

Ob die Gebührenrechnung Vorsteuer enthält

In Deutschland können Zahlungsdienstleister ihre Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei stellen (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG); sie können die Leistung über die Option des § 9 Abs. 1 UStG auch als steuerpflichtig behandeln und 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen. Welches gilt, erkennen Sie nur an der Rechnung.

Weist sie die gesetzlich geschuldete Steuer für eine Leistung aus, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt wurde, ist diese als Vorsteuer abziehbar; der Abzug setzt voraus, dass Sie eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzen, und ist ausgeschlossen, wenn Sie die Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). Rechnet der Dienstleister dagegen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei ab, entsteht keine abziehbare Vorsteuer. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, weil der Zahlungsdienstleister im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG), zieht er sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ab.

Im Beispiel wäre eine Gebühr von 28,56 Euro brutto dann mit 24,00 Euro netto und 4,56 Euro Vorsteuer zu buchen. Gebühr und Terminalmiete sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).

Österreich: dieselbe Trennung, eigene Normen

Der Ansatz bleibt gleich: Umsatz voll als Erlös und Umsatzsteuer, Gebühr und Terminalmiete als Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988). Eine in der Rechnung des Zahlungsdienstleisters gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist abziehbare Vorsteuer, wenn er die Leistung im Inland für Ihr Unternehmen ausgeführt hat; der Abzug ist vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs. 3 ausgeschlossen, soweit Sie die Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nehmen (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 UStG 1994).

Rechnet der Dienstleister steuerfrei ab, entsteht keine abziehbare Vorsteuer. Schuldet dagegen der Leistungsempfänger die Steuer, weil der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, zieht er die geschuldete Steuer nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ab (§ 19 Abs. 1 UStG 1994).

Der Zahlungsverkehr gehört in Österreich zu den steuerfreien Umsätzen (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994); für Umsätze im Zusammenhang mit Kreditkarten sieht § 6 Abs. 2 UStG 1994 eine Option zur Steuerpflicht vor (die Norm verweist dafür auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h). Bei einer steuerpflichtigen Leistung entscheidet der Ausweis auf der Rechnung über die Vorsteuer, und es müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 vorliegen. Wer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert, braucht für den Abzug zusätzlich die geleistete Zahlung, außer die Steuer wurde für den Leistungserbringer auf das Abgabenkonto überrechnet; weitere Ausnahmen betreffen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und Vorjahresumsätze über 2.000.000 Euro, wobei Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen außer Ansatz bleiben (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994). Welches Aufwandskonto der Kontenplan vorsieht, zeigt die Sachkontenliste; zu den Absetzfragen von Kassa und Terminal lesen Sie Betriebsausgaben und GWG in Österreich.

Schweiz: Zahlungsverkehr ohne MWST

Umsätze im Einlagen- und Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind von der Steuer ausgenommen und damit nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG, Stand am 31. März 2025); die Option zur Versteuerung ist für diese Umsätze ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG). Weist die Rechnung des Zahlungsdienstleisters deshalb keine MWST aus, entsteht auf der Gebühr keine Vorsteuer; nach Art. 28 MWSTG kann nur eine steuerpflichtige Person die Inlandsteuer, Bezugsteuer oder Einfuhrsteuer abziehen, die ihr für ihre unternehmerische Tätigkeit in Rechnung gestellt oder von ihr entrichtet wurde, vorbehaltlich der Ausschlüsse der Artikel 29 und 33 MWSTG.

Bezieht Ihr Betrieb den Zahlungsdienst von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 von der Steuer ausgenommen sind, nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG). Die Terminalmiete gehört nicht zum Zahlungsverkehr; ob ihre Rechnung MWST enthält, zeigt die Rechnung. Offen ausgewiesene Inlandsteuer ist unter den Voraussetzungen des Art. 28 MWSTG abziehbare Vorsteuer: Sie müssen steuerpflichtige Person sein, die Miete für Ihre zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit beziehen, und kein Ausschluss nach Art. 29 oder Art. 33 MWSTG darf greifen. Die Buchung erfolgt nach Ihrem Kontenplan; wie Tagesumsätze, Karten und MWST im Kontenrahmen KMU zusammenkommen, zeigt der Artikel Kontenrahmen KMU: Kasseneinnahmen in der Schweiz buchen.

Wenn etwas nicht stimmt

Symptom Mögliche Ursache Lösung
Gutschrift weicht von Umsatz minus Disagio ab Rückbuchungen, Storno-Gebühren oder Zusatzposten in der Abrechnung Gebührenabrechnung Position für Position gegenprüfen und jeden Posten dem passenden Aufwandskonto zuordnen
Vorsteuerbetrag passt nicht zur Rechnung Gebühr ohne Vorsteuer gebucht, obwohl die Rechnung Steuer ausweist oder die Steuerschuld nach § 13b UStG auf Sie übergegangen ist; oder umgekehrt Vorsteuer aus einer steuerfreien Gebühr gebucht Rechnung auf Steuerausweis und Übergang der Steuerschuld prüfen und die Buchung mit korrektem Aufteilungsverhältnis korrigieren
Erlöskonto weist zu wenig aus Gebühr oder Terminalmiete wurde vom Umsatz abgezogen statt als Aufwand gebucht Vollen Nettoerlös und die zugehörige Umsatzsteuer getrennt korrigieren und den Abzug auf das Aufwandskonto umbuchen
Verrechnungskonto bleibt offen Die Gutschrift des Anbieters fehlt oder ein Zwischensaldo aus mehreren Tagen wurde nicht ausgeglichen Offene Posten mit der Anbieterabrechnung abstimmen, Differenzen nachbuchen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen Sie Ihre Steuerberatung vor der Buchung von Chargebacks und Rückbuchungsgebühren, von Gebühren in Fremdwährung und von Sammelgutschriften, die mehrere Kassentage in einer Summe zusammenfassen. Diese Fälle betreffen die Zuordnung zu Perioden und Konten, die ein Beispielschema allein nicht entscheidet. Ob Sie ein gekauftes Terminal abschreiben oder sofort absetzen, behandelt der Artikel Kasse und Terminal steuerlich absetzen.

Häufige Fragen

Darf ich die Kartengebühr direkt vom Umsatz abziehen?

Vom Erlöskonto nicht. Die Kasse erfasst den vollen Bruttobetrag, und aus ihm werden Nettoerlös und Umsatzsteuer getrennt gebucht; die Gebühr mindert den Verkaufserlös nicht. Sie steht auf der Abrechnung des Zahlungsdienstleisters und kommt auf ihr Aufwandskonto; das Kartenabrechnungskonto gleicht beide Beträge aus, bis der Saldo null ist.

Kann ich Terminalmiete und Kartengebühr auf ein Konto buchen?

Das entscheidet der Kontenplan Ihres Betriebs. In den DATEV-Beispielen stehen sie auf getrennten Konten: Gebühren unter Nebenkosten des Geldverkehrs (SKR03 4970, SKR04 6855), Terminalmiete unter Mieten für Einrichtungen (SKR03 4960, SKR04 6835). Getrennte Konten zeigen später, welcher Anteil vom Umsatz abhängt und welcher fest anfällt.

Was, wenn die Gebührenrechnung keine Umsatzsteuer ausweist?

Rechnet der Dienstleister steuerfrei ab, buchen Sie den vollen Betrag als Aufwand; ohne gesonderten Steuerausweis entsteht dann keine abziehbare Vorsteuer, so wie in der Schritt-für-Schritt-Tabelle. In Deutschland stehen die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei; der Dienstleister kann sie über die Option des § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln und Umsatzsteuer ausweisen. Welches gilt, sehen Sie an der Rechnung. Ein fehlender Ausweis belegt für sich allein keinen fehlenden Abzug: Geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG auf Sie über, schulden Sie die Steuer selbst und ziehen sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ab; in Österreich gilt die Entsprechung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 mit dem Abzug nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994.

Was, wenn die Gutschrift erst zwei Tage später kommt?

Dafür dient das Kartenabrechnungskonto: Der Umsatz steht sofort auf SKR03 1730 (SKR04 3610), die spätere Gutschrift buchen Sie mit Bank an dieses Konto. Am Monatsende bleibt keine Differenz zwischen dem Stand des Kontos und der Abrechnung des Anbieters.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen, § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen, § 10 BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im AllgemeinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994, § 6 Steuerbefreiungen (Fassung vom 13.10.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025, in Kraft seit 1.1.2026)RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994, § 12 Vorsteuerabzug (Fassung in Kraft am 14.10.2026, RIS-Dokument NOR40263528)RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994, § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Fassung vom 14.10.2026, gültig ab 24.12.2025, RIS-Dokument NOR40273700)RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  8. Einkommensteuergesetz 1988, § 4 Gewinn (Fassung vom 13.10.2026, in Kraft seit 30.7.2026)RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  9. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 21, 22, 28, 29 und 45a, konsolidierte Fassung Stand am 31. März 2025 (PDF)Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am
  10. Standardkontenrahmen SKR 03, gültig für 2026, Art.-Nr. 11174 (PDF)DATEV eG · abgerufen am
  11. Standardkontenrahmen SKR 04, gültig für 2026, Art.-Nr. 11175 (PDF)DATEV eG · abgerufen am