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Allergenkennzeichnung in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz müssen Gastronomiebetriebe die Allergene offen abgegebener Speisen nach Anhang 6 LIV angeben, wenn sie im Gericht bleiben (Art. 11 Abs. 1 LIV); schriftlich genügt die Karte oder ein Plakat. Mündlich nur mit gut sichtbarem schriftlichem Hinweis und schriftlicher Unterlage für das Personal oder einer fachkundigen Person, die unmittelbar erteilen kann (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV).

Das Wichtigste

  • Gilt für Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung, wenn Speisen offen abgegeben werden (Art. 39 Abs. 1 LGV, Art. 5 LIV).
  • Die Stoffliste steht in Anhang 6 LIV mit 14 Gruppen; Deutschland und Österreich verweisen auf Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, der dieselben 14 Gruppen nennt. Anhang II in der Fassung vom 1. April 2025 nimmt in Ziff. 10 zusätzlich Behensäure aus Senfsaat aus, jedoch nur, wenn sie eine Reinheit von mindestens 85 Prozent aufweist, in zwei Destillationsschritten hergestellt wurde und zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 dient; Anhang 6 LIV kennt diese Ausnahme nicht.
  • Schriftlich genügen bei Gemeinschaftsverpflegung die Speisekarte oder ein Plakat (Art. 5 Abs. 2 LIV).
  • Mündlich nur mit gut sichtbarem schriftlichem Hinweis und mit einer schriftlichen Allergenliste für das Personal oder einer fachkundigen Person, die die Informationen unmittelbar erteilen kann (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV).
  • Auf unbeabsichtigte Vermischung muss bei offen abgegebenen Speisen nicht hingewiesen werden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f LIV).
  • Verstoss gegen Kennzeichnungsvorschriften: Busse bis 40'000 Franken, vorsätzlich (Art. 64 Abs. 1 Buchst. j LMG).

Dieser Artikel gilt für die Schweiz. Für Deutschland und Österreich gelten eigene Regeln: Allergenkennzeichnung in der Gastronomie in Deutschland, Allergeninformation in Österreich. Die Angaben bei Lieferung und Online-Bestellung in Deutschland behandelt Allergeninformation bei Lieferung und Online-Bestellung.

Was für offen abgegebene Speisen gilt

Wer Lebensmittel offen in den Verkehr bringt, muss darüber in gleicher Weise informieren wie über vorverpackte; auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 39 Abs. 1 LGV). Wie die Angaben zu erfolgen haben und wann die Schriftlichkeit entfällt, regelt das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 39 Abs. 3 Buchst. a und b LGV).

Für allergene Zutaten steht das in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV): Sie sind obligatorische Angaben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c LIV), ihre Liste führt Anhang 6 (Art. 10 LIV), ihre Bezeichnung regelt Art. 11 LIV, und für offen abgegebene Lebensmittel treten die Formvorschriften von Art. 5 LIV hinzu (in Kraft seit 1. Mai 2017, Art. 46 LIV).

Wer betroffen ist und wer nicht

Die Pflicht trifft Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung: Einrichtungen jeder Art, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr zubereitet werden, ausdrücklich Restaurants, Kantinen, Catering-Unternehmen sowie Stände und Fahrzeuge (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 LGV).

Entscheidend ist, ob das Lebensmittel offen in den Verkehr gebracht wird. Offen ist, was ohne Verpackung abgegeben wird, und alles, was nicht als vorverpackt gilt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 LGV). Nicht vorverpackt sind insbesondere Lebensmittel, die auf Wunsch am Ort der Abgabe verhüllt oder verpackt werden, und solche, die im Hinblick auf die unmittelbare Abgabe vorverpackt werden (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 LGV).

Das Tagesmenu im Restaurant ist offen abgegeben. Auch ein Sandwich, das der Betrieb im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackt und im Selbstbedienungsregal anbietet, gilt nicht als vorverpackt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 LGV) und unterliegt deshalb den Formen für offen abgegebene Lebensmittel (Art. 5 LIV). Vorverpackte Lebensmittel müssen ihre obligatorischen Angaben direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett tragen (Art. 4 Abs. 1 LIV). In Deutschland und Österreich löst derselbe Selbstbedienungsfall dagegen eine Kennzeichnung des verpackten Lebensmittels aus (§ 4 Abs. 1 LMIDV; § 6 AIV).

Welche Zutaten anzugeben sind

Anhang 6 LIV nennt 14 Gruppen. Anzugeben sind die Zutaten und die daraus gewonnenen Erzeugnisse, die bei der Zubereitung verwendet werden und im Endprodukt bleiben, auch verändert (Art. 11 Abs. 1 LIV).

Nr. Gruppe nach Anhang 6 LIV Ausnahmen und Schwellen im Anhang
1 Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Hybridstämme Glukosesirupe auf Weizenbasis einschliesslich Dextrose und Maltodextrine auf Weizenbasis, mit den daraus gewonnenen Erzeugnissen, nur soweit das Verfahren die Allergenität nicht erhöht; Glukosesirupe auf Gerstenbasis ohne diese Bedingung; Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke (Ziff. 1.1–1.4)
2 Krebstiere keine Ausnahme genannt
3 Eier keine Ausnahme genannt
4 Fische Fischgelatine als Träger für Vitamin- und Karotinoidzubereitungen; Fischgelatine und Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier und Wein (Ziff. 4.1–4.2)
5 Erdnüsse keine Ausnahme genannt
6 Sojabohnen vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett, soweit das Verfahren die Allergenität nicht erhöht; natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol sowie dessen Acetat und Succinat aus Sojabohnenquellen; aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester; aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen (Ziff. 6.1–6.4)
7 Milch einschliesslich Laktose Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke, Lactit (Ziff. 7.1–7.2)
8 Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
9 Sellerie keine Ausnahme genannt
10 Senf keine Ausnahme genannt
11 Sesamsamen keine Ausnahme genannt
12 Schwefeldioxid und Sulfite nur über 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2
13 Lupinen keine Ausnahme genannt
14 Weichtiere keine Ausnahme genannt

Die Bezeichnung muss die Zutat deutlich erkennen lassen, etwa «Gerstenmalz» oder «Emulgator (Sojalecithin)» (Art. 11 Abs. 1 LIV). Ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich – bei einer offen abgegebenen Speise der Normalfall –, lautet die Angabe «Enthält» plus Bezeichnung der Zutat (Abs. 2). Mehrere Zutaten aus einer einzigen Zutat nach Anhang 6 sind einzeln anzugeben (Abs. 3); nennt die Sachbezeichnung die Zutat selbst deutlich, etwa «Erdnusssauce», entfällt die Angabe (Abs. 4).

In welcher Form Sie informieren

Schriftliche Angaben haben in geeigneter Form zu erfolgen; Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung können sie in der Speisekarte oder auf einem Plakat anbringen und müssen sie beim Anbieten der Ware verfügbar halten (Art. 5 Abs. 2 und 3 LIV).

Mündlich dürfen die Angaben nur gemacht werden, wenn beides erfüllt ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV):

  1. schriftlich und gut sichtbar wird darauf hingewiesen, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können, und
  2. die Informationen liegen dem Personal schriftlich vor, oder eine fachkundige Person kann sie unmittelbar erteilen.

Beispielzeilen für die Karte

Die Zeilen sind erfunden und zeigen zulässige Formen für eine Carbonara mit Weizennudeln, Ei und Rahm.

Form Zeile Rechtsgrundlage
Zeile auf der Karte «Spaghetti Carbonara, CHF 24.50; enthält Weizen, Ei, Milch» Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 LIV
Mündliche Auskunft Karte ohne Angabe; Aushang «Allergenangaben erhalten Sie mündlich an der Theke»; schriftliche Allergenangaben für das Personal oder eine fachkundige Person, die die Angaben unmittelbar erteilen kann Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV

Unbeabsichtigte Vermischung und Spuren

Art. 11 Abs. 5 LIV verlangt einen Hinweis auf Zutaten nach Anhang 6, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind und deren Anteil übersteigt oder übersteigen könnte: bei Sulfiten 10 mg SO2, bei glutenhaltigem Getreide 200 mg Gluten, bei pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl 10 g Erdnussöl, bei Laktose und in den übrigen Fällen je 1 g, jeweils je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

Für offen abgegebene Lebensmittel entfällt dieser Hinweis (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f LIV). Bleibt eine unbeabsichtigte Vermischung unter den Werten des Abs. 5, darf der Betrieb freiwillig auf sie hinweisen (Art. 11 Abs. 7 LIV). Eine solche Erlaubnis gilt nur für diesen Hinweis, und nur für die Gruppen nach Anhang 6 Ziff. 1 und Ziff. 8: Dort sind die Gruppenbezeichnungen «Glutenhaltiges Getreide» sowie «Hartschalenobst», «Schalenfrüchte» oder «Nüsse» zugelassen (Art. 11 Abs. 7bis LIV). Zu belegen sind die Massnahmen der guten Verfahrenspraxis (Art. 11 Abs. 6 LIV).

Schweiz, Deutschland und Österreich im Vergleich

Die Tabelle stellt die Stoffliste und die Formen der Angabe nebeneinander; sie ersetzt die Artikel zu Deutschland und Österreich nicht. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, auf den Deutschland und Österreich verweisen, nennt dieselben 14 Gruppen wie Anhang 6 LIV; die Ausnahmen in den Ziff. 1, 4, 6, 7 und 8 erfassen dieselben Erzeugnisse. Die Bedingung «soweit das Verfahren die Allergenität nicht erhöht» steht in Anhang II als Fussnote zu Ziff. 1 Buchst. a und b und zu Ziff. 6 Buchst. a und verweist dort zusätzlich auf die von der EFSA ermittelte Allergenität. Für die Praxis sind zwei Unterschiede wichtig: Ziff. 10 nimmt Behensäure aus Senfsaat nur dann aus, wenn sie eine Reinheit von mindestens 85 Prozent aufweist, nach zwei Destillationsschritten hergestellt wurde und zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 dient (Fassung vom 1. April 2025, Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512) – diese Ausnahme hat Anhang 6 LIV nicht übernommen. Ziff. 12 verlangt, die Konzentration als insgesamt vorhandenes SO2 für verzehrfertige oder gemäss Herstellerangaben in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen.

Merkmal Schweiz Deutschland Österreich
Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 1 LGV; Art. 5, 10 und 11 LIV § 4 Abs. 2 und 3 LMIDV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, §§ 2 bis 4
Stoffliste Anhang 6 LIV: 14 Gruppen mit eigenen Ausnahmen, zum Beispiel «Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse»; Senf ohne Ausnahme Verweis auf die Stoffe und Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (§ 4 Abs. 2 LMIDV); Anhang II nennt 14 Gruppen, und seine Ziff. 10 nimmt in der Fassung vom 1. April 2025 Behensäure aus Senfsaat aus, jedoch nur, wenn sie eine Reinheit von mindestens 85 Prozent aufweist, in zwei Destillationsschritten hergestellt wurde und zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 dient Verweis auf Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (§ 2 Abs. 2 AIV); Anhang II nennt 14 Gruppen
Schriftliche Angabe In geeigneter Form; bei Gemeinschaftsverpflegung Speisekarte oder Plakat (Art. 5 Abs. 2 LIV) Schild am Lebensmittel, Speise- und Getränkekarte, Preisverzeichnis, Aushang oder elektronisches Informationsangebot; bei Karten und Preisverzeichnissen auch als Fuss- oder Endnote (§ 4 Abs. 3 LMIDV) Verfügbar und leicht zugänglich; den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 AIV)
Mündliche Angabe Nur mit gut sichtbarem Hinweis auf die mündliche Auskunft und mit einer schriftlichen Unterlage für das Personal oder einer fachkundigen Person (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV) Nur mit schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung, die der Behörde und auf Nachfrage den Verbrauchern zugänglich ist, plus Hinweis darauf (§ 4 Abs. 4 LMIDV) Zulässig mit gut sichtbarem Hinweis auf die mündliche Auskunft auf Nachfrage; mündlich informieren dürfen nur geschulte Personen, der Schulungsnachweis ist zu dokumentieren, und die Angaben müssen auf einer schriftlich geführten Dokumentation beruhen (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 AIV)
Im Betrieb verpackt und in Selbstbedienung Gilt nicht als vorverpackt; Formen nach Art. 5 LIV (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 LGV) Kennzeichnung mit den Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Dauerbackwaren und Süßwaren ausgenommen, wenn anders informiert wird (§ 4 Abs. 1 LMIDV) Kennzeichnung mit den Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (§ 6 AIV)

Gibt es Ausnahmen?

Kann belegt werden, dass einzelne Zutaten, die aus Zutaten nach Anhang 6 hergestellt worden sind, keine Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, kann auf ihre Angabe verzichtet werden (Art. 11 Abs. 9 LIV). Der Beleg gehört in die Unterlagen des Betriebs.

Für gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen gilt eine eigene Erleichterung für Backwaren, deren Allergeninformation wegen der Sammel- und Verkaufsprozesse nicht möglich ist (Art. 39 Abs. 1bis LGV); für Gastronomiebetriebe gilt sie nicht.

Was bei einem Verstoss droht

Wer vorsätzlich den Kennzeichnungs- oder Aufmachungsvorschriften für Lebensmittel zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 40’000 Franken bestraft (Art. 64 Abs. 1 Buchst. j LMG); gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht bis zu 80’000 Franken (Abs. 2), fahrlässig bis zu 20’000 Franken (Abs. 4). Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen gegen das LMG von den Kantonen (Art. 66 Abs. 1 LMG); für kantonale Behörden gelten die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach Art. 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechts (Art. 65 LMG). Gefährdet ein Lebensmittel bei normaler Verwendung die Gesundheit, greift die Strafdrohung von Art. 63 LMG, die Vorsatz voraussetzt: Wer Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 63 Abs. 1 LMG); bei Fahrlässigkeit beträgt die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Abs. 3).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Erfassen Sie je Gericht die verwendeten Zutaten, ordnen Sie sie den 14 Gruppen nach Anhang 6 LIV zu und prüfen Sie, ob eine der Ausnahmen des Anhangs greift (Ziff. 1.1 bis 1.4, 4.1 bis 4.2, 6.1 bis 6.4, 7.1 bis 7.2 sowie Hartschalenobst für Destillate in Ziff. 8).
  2. Wählen Sie die Form: Zeile auf der Karte, Plakat oder mündliche Auskunft mit gut sichtbarem schriftlichem Hinweis und schriftlicher Unterlage für das Personal oder einer fachkundigen Person (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 LIV).
  3. Prüfen Sie, dass die Angaben beim Anbieten der Ware verfügbar sind, auch beim Menüwechsel und am Buffet.
  4. Legen Sie die Allergenliste schriftlich ab und belegen Sie Ihre Massnahmen gegen unbeabsichtigte Vermischung (Art. 11 Abs. 6 LIV).
  5. Aktualisieren Sie Karte, Plakat und Liste bei jeder Änderung von Rezept oder Lieferant.

Häufige Fragen

Reicht ein Aushang «Allergene auf Anfrage»?

Nein. Mündlich dürfen die Angaben nur gemacht werden, wenn schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können, und wenn sie dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV). Der Hinweis muss die mündliche Auskunft ankündigen; zusätzlich muss eine der beiden Unterlagen vorhanden sein: die schriftlichen Angaben für das Personal oder eine fachkundige Person, die sie unmittelbar erteilen kann.

Müssen wir offenen Wein und Bier kennzeichnen?

Ja, wenn Zutaten nach Anhang 6 enthalten sind. Bei Wein ist Schwefeldioxid anzugeben, wenn der Gehalt 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2, übersteigt (Anhang 6 Ziff. 12 LIV). Bier enthält Getreide wie Gerste oder Weizen (Ziff. 1); ausgenommen sind Glukosesirupe und Maltodextrine auf Weizenbasis nur, soweit das Verfahren die Allergenität nicht erhöht, Glukosesirupe auf Gerstenbasis ohne diese Bedingung sowie Getreide zur Herstellung von Destillaten (Ziff. 1.1 bis 1.4).

Was gilt für Spuren, die beim Kochen unvermeidlich sind?

Bei offen abgegebenen Lebensmitteln muss auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Art. 11 Abs. 5 LIV nicht hingewiesen werden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f LIV). Liegen die unbeabsichtigten Vermischungen unter den Werten des Abs. 5, darf der Betrieb freiwillig auf sie hinweisen (Art. 11 Abs. 7 LIV). Die Gruppenbezeichnung ist nur für solche Hinweise zugelassen: «Glutenhaltiges Getreide» für Zutaten nach Anhang 6 Ziff. 1, «Hartschalenobst», «Schalenfrüchte» oder «Nüsse» für Zutaten nach Ziff. 8 (Art. 11 Abs. 7bis LIV).

Gilt die Pflicht auch für Lieferung und Online-Bestellung?

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die über Fernkommunikationstechniken angeboten werden, sind die Informationen nach Art. 39 LGV zu vermitteln (Art. 44 Abs. 2 LGV); für Lebensmittel, die in Automaten verkauft werden, gilt das nicht (Abs. 3). Für vorverpackte Lebensmittel verlangt Art. 44 Abs. 1 LGV die Angaben zum Zeitpunkt des Anbietens und zum Zeitpunkt der Lieferung.

Quellen

  1. Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Stand am 1. Juli 2025Eidgenössisches Departement des Innern, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am
  2. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, Stand am 1. Juli 2025Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am
  3. Lebensmittelgesetz (LMG), SR 817.0, Stand am 1. Oktober 2024Schweizerische Bundesversammlung, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am
  4. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten LebensmittelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allergeninformationsverordnung (AIV), BGBl. II Nr. 175/2014, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte amtliche Fassung vom 1. April 2025, Anhang IIEuropäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Publications Office) · abgerufen am
  7. Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Behensäure aus Senfsaat), Amtsblatt L vom 25. September 2024Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Publications Office) · abgerufen am